Das Wichtigste in Kürze
- In der Grundversicherung zahlt die Kasse nur Therapeuten, die nach Art. 47–50d KVV zugelassen sind, zum Beispiel für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder psychologische Psychotherapie.
- Diese Therapien brauchen eine ärztliche Anordnung; bei Physiotherapie deckt eine Anordnung höchstens 9 Sitzungen (Art. 5 Abs. 2 KLV).
- Akupunktur, Homöopathie, Phytotherapie, anthroposophische Medizin und TCM-Arzneitherapie zahlt die Grundversicherung nur, wenn eine Ärztin mit Fähigkeitsausweis sie erbringt (Art. 4b KLV).
- Nicht-ärztliche Naturheilkunde, Massage oder Shiatsu zahlt höchstens eine Zusatzversicherung, und nur bei Therapeuten, die deine Kasse anerkennt.
Was sind anerkannte Therapeuten?
Anerkannte Therapeuten sind Fachpersonen, deren Behandlungen eine Krankenkasse übernimmt. Der Begriff hat in der Schweiz zwei Bedeutungen, und die Unterscheidung entscheidet darüber, wer zahlt.
In der Grundversicherung (KVG) ist «anerkannt» gleichbedeutend mit «zugelassen». Das Gesetz legt abschliessend fest, welche Berufe auf ärztliche Anordnung zulasten der Grundversicherung arbeiten dürfen und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen: kantonale Berufsausübungsbewilligung, mehrjährige praktische Erfahrung und Qualitätsanforderungen. Diese Zulassung gilt bei allen Kassen gleich.
In der Zusatzversicherung (VVG) bestimmt jede Kasse selbst, welche Therapeutinnen und Methoden sie anerkennt. Das betrifft vor allem die Komplementärmedizin bei nicht-ärztlichen Therapeuten, etwa Naturheilkunde, Shiatsu, Kinesiologie oder klassische Massage. Hier kann dieselbe Therapeutin bei der einen Kasse anerkannt sein und bei der anderen nicht.
So funktioniert es
Grundversicherung: Die Verordnung über die Krankenversicherung zählt die Berufe auf, die auf ärztliche Anordnung Leistungen erbringen dürfen:
| Beruf | Zulassung |
|---|---|
| Physiotherapie | Art. 47 KVV |
| Ergotherapie | Art. 48 KVV |
| Logopädie | Art. 50 KVV |
| Ernährungsberatung | Art. 50a KVV |
| Neuropsychologie | Art. 50b KVV |
| Psychologische Psychotherapie | Art. 50c KVV |
| Podologie | Art. 50d KVV |
Welche Leistungen diese Berufe genau abrechnen dürfen, steht in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Bei der Physiotherapie übernimmt die Kasse pro ärztliche Anordnung höchstens 9 Sitzungen; die erste muss innert 5 Wochen stattfinden. Für weitere Sitzungen braucht es eine neue Anordnung, nach 36 Sitzungen zusätzlich einen Bericht an den Vertrauensarzt. Wie bei jeder Leistung der Grundversicherung zahlst du Franchise und Selbstbehalt.
Komplementärmedizin ist in der Grundversicherung nur gedeckt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie erbringt, der eine anerkannte Weiterbildung hat. Das gilt für fünf Fachrichtungen: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneitherapie der traditionellen chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie.
Zusatzversicherung: Für nicht-ärztliche Therapien brauchst du eine ambulante Zusatzversicherung mit Komplementärmedizin. Die Kasse führt eine Liste der anerkannten Therapeutinnen und Methoden. Einige Kassen stützen sich dabei auf private Register wie ASCA oder EMR, andere führen eigene Listen. Wie viel die Zusatzversicherung zahlt, zum Beispiel einen Prozentsatz pro Sitzung oder einen Jahreshöchstbetrag, steht in den Vertragsbedingungen.
Rechtliche Grundlage
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG nennt als Leistung der Grundversicherung Untersuchungen und Behandlungen durch Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Berufe regeln Art. 47–50d KVV. Die zulässigen Leistungen und Mengen stehen in der KLV, für die Physiotherapie in Art. 5 KLV. Die ärztliche Komplementärmedizin regelt Art. 4b KLV mit den fünf Fachrichtungen und dem jeweils verlangten Fähigkeitsausweis.
Für Zusatzversicherungen gibt es keine gesetzliche Liste anerkannter Therapeuten. Sie unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); massgebend sind die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen deiner Kasse.
Beispiel: Physiotherapie und Massage im gleichen Jahr
Sara, 29, hat Franchise CHF 300 und diese im laufenden Jahr bereits aufgebraucht. Ihre Ärztin verordnet 9 Sitzungen Physiotherapie. Zusätzlich möchte sie Massagen bei einer Therapeutin ohne Zulassung nach KVV. Die Kosten sind angenommene Beträge, der Selbstbehalt von 10 % ist der gesetzliche Wert.
| Leistung | Angenommene Kosten | Wer zahlt | Saras Anteil |
|---|---|---|---|
| 9 Sitzungen Physiotherapie, zugelassene Physiotherapeutin, ärztlich angeordnet | CHF 900 | Grundversicherung | CHF 90 (10 % Selbstbehalt) |
| 5 Massagen bei einer Therapeutin ohne KVV-Zulassung, ohne Zusatzversicherung | CHF 600 | niemand | CHF 600 |
| 5 Massagen bei einer von der Kasse anerkannten Therapeutin, mit passender Zusatzversicherung | CHF 600 | Zusatzversicherung nach Vertrag | Rest gemäss Vertrag |
Was bedeutet das für dich?
- Prüfe vor der ersten Sitzung die Anerkennung. Frag die Therapeutin nach ihrer Zulassung (Grundversicherung) oder schau in der Therapeutenliste deiner Kasse nach (Zusatzversicherung).
- Lass dir Therapien der Grundversicherung ärztlich anordnen. Ohne Anordnung zahlt die Kasse Physiotherapie, Ergotherapie oder psychologische Psychotherapie nicht.
- Vergleiche Zusatzversicherungen nach deinem Bedarf. Nutzt du regelmässig Komplementärmedizin, lohnt sich ein Blick auf Deckung und Jahreslimiten im Vergleich der Zusatzversicherungen.
- Trenne Grund- und Zusatzversicherung bei der Wahl. Da die Grundversicherung überall die gleichen Therapeuten zahlt, vergleichst du dort nur die Prämie im Prämienrechner. Die Zusatzversicherung kannst du bei einer anderen Kasse haben; Angaben zu den Versicherern stehen unter Krankenkassen.
Bei der Psychotherapie lohnt sich ein genauer Blick: Psychologische Psychotherapeutinnen rechnen über die Grundversicherung ab, wenn eine Ärztin die Therapie anordnet.
Häufige Fehler
- Annehmen, eine Anerkennung gelte bei allen Kassen. In der Zusatzversicherung zählt nur die Liste deiner Kasse.
- Ohne ärztliche Anordnung beginnen. Auch zugelassene Physiotherapie wird ohne Anordnung nicht bezahlt.
- Die 9-Sitzungen-Grenze übersehen. Nach 9 Sitzungen braucht es eine neue Anordnung, sonst bleiben die weiteren Sitzungen an dir hängen.
- Nach dem Kassenwechsel die Therapeutin nicht neu prüfen. Wechselst du die Zusatzversicherung, kann deine Therapeutin bei der neuen Kasse fehlen.
Wie wir Leistungen vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Welche Therapeuten zahlt die Grundversicherung?
Die Grundversicherung zahlt zugelassene Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen, Logopäden, Ernährungsberaterinnen, Neuropsychologen, psychologische Psychotherapeutinnen und Podologen, wenn eine Ärztin die Therapie anordnet. Die Zulassung regeln Art. 47–50d KVV.
Wie finde ich heraus, ob meine Therapeutin anerkannt ist?
Frag deine Krankenkasse oder schau in ihrer Therapeutenliste nach, bevor die Behandlung beginnt. Für die Zusatzversicherung zählt nur die Anerkennung deiner eigenen Kasse, nicht die einer anderen.
Zahlt die Krankenkasse eine Massage?
Medizinische Massage als Teil einer ärztlich angeordneten Physiotherapie kann die Grundversicherung zahlen. Eine Massage bei einer nicht-ärztlichen Therapeutin zahlt höchstens eine Zusatzversicherung, wenn die Therapeutin von deiner Kasse anerkannt ist.
Was bedeuten ASCA und EMR?
ASCA und EMR sind private Register für Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin. Einige Kassen stützen ihre Anerkennung für Zusatzversicherungen darauf, massgebend ist aber immer die Liste deiner Kasse.
Verwandte Begriffe
- ASCAASCA ist die Schweizer Stiftung für Komplementärmedizin. Sie prüft die Ausbildung nichtärztlicher Therapeutinnen und Therapeuten und führt ein Register mit rund 18'000 Personen und über 150 Methoden. Viele Krankenkassen verlangen die ASCA-Anerkennung, damit eine Zusatzversicherung Behandlungen wie Massage oder Shiatsu mitbezahlt. Die Grundversicherung zahlt solche Therapien nicht.
- EMRDas EMR (Erfahrungsmedizinisches Register) ist ein privates Verzeichnis von Therapeutinnen und Therapeuten der Alternativ- und Komplementärmedizin. Es prüft seit 1999 Ausbildung und Fortbildung und vergibt ein Qualitätslabel. Viele Zusatzversicherungen zahlen nicht-ärztliche Therapien nur, wenn die Therapeutin anerkannt ist, etwa im EMR. Die Grundversicherung zahlt solche Therapien nicht.
- KomplementärmedizinKomplementärmedizin umfasst Heilmethoden neben der Schulmedizin, etwa Akupunktur, Homöopathie oder Phytotherapie. Die Grundversicherung zahlt seit 2017 fünf Methoden, aber nur, wenn eine Ärztin mit Facharzttitel und anerkannter Zusatzweiterbildung behandelt. Behandlungen bei nichtärztlichen Therapeutinnen, etwa Naturheilpraktikern oder Osteopathinnen, deckt nur eine Zusatzversicherung.
- PhysiotherapiePhysiotherapie ist die Behandlung von Beschwerden des Bewegungsapparats, des Nervensystems und der inneren Organe mit Bewegung, manuellen Techniken und physikalischen Massnahmen. Die Grundversicherung zahlt sie auf ärztliche Anordnung, höchstens neun Sitzungen pro Anordnung; nach 36 Sitzungen braucht die Fortsetzung eine Prüfung durch den Vertrauensarzt.
- PsychotherapiePsychotherapie ist die Behandlung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen, vor allem im Gespräch. Die Grundversicherung zahlt sie bei Ärztinnen und Ärzten mit Psychotherapie und, seit 01.07.2022, bei psychologischen Psychotherapeuten auf ärztliche Anordnung: 15 Sitzungen pro Anordnung, nach 30 Sitzungen braucht es einen Bericht an den Vertrauensarzt.
- MassageEine Massage zahlt die Grundversicherung nur als Teil der Physiotherapie: auf ärztliche Anordnung, bei einer zugelassenen Physiotherapeutin und für höchstens neun Sitzungen pro Anordnung. Massagen bei medizinischen Masseuren oder zur Entspannung zahlt sie nicht. Dafür brauchst du eine Zusatzversicherung, deren Bedingungen die Therapeutin anerkennen.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 47–50dArt. 47–50d KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)fedlex.admin.ch
