Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneitherapie der TCM, klassische Homöopathie und Phytotherapie, wenn eine Ärztin sie erbringt (Art. 4b KLV).
- Die Ärztin braucht einen Facharzttitel und ein anerkanntes Fähigkeitsprogramm der jeweiligen Methode (BAG, Art. 4b KLV).
- Diese fünf Methoden sind seit 2012 provisorisch und seit 2017 definitiv Pflichtleistung (BAG).
- Leistungen nichtärztlicher Therapeutinnen und Therapeuten gehören in die Zusatzversicherung, nicht in die Grundversicherung (BAG).
- Seit der Volksabstimmung vom 17.05.2009 müssen Bund und Kantone die Komplementärmedizin berücksichtigen (Art. 118a BV).
Was ist Komplementärmedizin?
Komplementärmedizin ist der Sammelbegriff für Heilmethoden, die die wissenschaftliche Schulmedizin ergänzen. Das Wort «komplementär» bedeutet ergänzend: Die Methoden sollen die übliche Behandlung nicht ersetzen, sondern zu ihr hinzukommen. Umgangssprachlich spricht man auch von Alternativmedizin oder Naturheilkunde. Beispiele sind Akupunktur, Homöopathie, Phytotherapie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), anthroposophische Medizin, Osteopathie, Shiatsu oder Kinesiologie.
Für die Krankenversicherung ist eine Unterscheidung entscheidend, nämlich wer behandelt:
- Ärztliche Komplementärmedizin: Eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharzttitel und einer anerkannten Zusatzweiterbildung behandelt mit einer von fünf Methoden. Diese Leistungen zahlt die Grundversicherung.
- Nichtärztliche Komplementärmedizin: Therapeutinnen und Therapeuten ohne Arztdiplom, etwa Naturheilpraktiker, Osteopathinnen, TCM-Therapeuten oder Homöopathinnen ohne Medizinstudium. Diese Leistungen gehören in die Zusatzversicherung.
Die gleiche Methode kann also je nach Person, die sie anwendet, einmal von der Grundversicherung und einmal nur von einer Zusatzversicherung bezahlt werden. Eine Akupunktur bei der Hausärztin mit Fähigkeitsausweis läuft über die Grundversicherung, dieselbe Akupunktur bei einer TCM-Therapeutin ohne Arztdiplom nicht.
Seit der Volksabstimmung vom 17.05.2009 steht die Komplementärmedizin in der Bundesverfassung. Art. 118a BV verpflichtet Bund und Kantone, sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Vergütung jeder Methode schafft der Artikel nicht; welche Leistungen die Grundversicherung zahlt, regeln Gesetz und Verordnung.
So funktioniert es
Fünf Methoden in der Grundversicherung
Die Grundversicherung übernimmt die Kosten folgender ärztlicher Leistungen:
| Methode | Voraussetzung für die Ärztin oder den Arzt |
|---|---|
| Akupunktur | Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF |
| Arzneimitteltherapie der TCM | Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF |
| Anthroposophische Medizin | Fähigkeitsprogramm anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) des SIWF |
| Klassische Homöopathie | Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) des SIWF |
| Phytotherapie | Fähigkeitsprogramm Phytotherapie (SMGP) des SIWF |
Das SIWF ist das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung. Neben dem Fähigkeitsausweis braucht die Ärztin laut BAG einen Facharzttitel. Die Leistungen sind den übrigen ärztlichen Leistungen gleichgestellt und stehen unter dem Vertrauensprinzip: Die Kasse geht davon aus, dass die Behandlung die Voraussetzungen erfüllt, solange keine Sonderregel besteht. Wie jede Leistung der Grundversicherung muss sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Du bezahlst Franchise und Selbstbehalt wie bei jeder Arztrechnung.
Die Geschichte in Kürze
1999 nahm der Bund fünf komplementärmedizinische Richtungen provisorisch in die Grundversicherung auf. Nach einer Evaluation beendete das Eidgenössische Departement des Innern die Leistungspflicht 2005. Nach der Annahme des Verfassungsartikels 2009 wurden die heutigen fünf Methoden ab 2012 wieder provisorisch und ab 2017 definitiv in die Grundversicherung aufgenommen. Die Kriterien, die eine komplementärmedizinische Leistung dafür erfüllen muss, stehen in Art. 35a KVV.
Nichtärztliche Therapien über die Zusatzversicherung
Alles, was nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten anbieten, zahlt nur eine Zusatzversicherung, meist als Teil einer ambulanten Zusatzversicherung. Die Kasse legt in ihren Bedingungen fest, welche Methoden sie anerkennt, welchen Anteil sie zahlt, welche Beträge pro Sitzung oder Jahr gelten und welche Anforderungen die Therapeutin erfüllen muss. Viele Kassen verlangen, dass die Therapeutin bei einem Register wie ASCA oder EMR anerkannt ist. Welche Register und Methoden eine Kasse akzeptiert, ist nicht einheitlich geregelt.
Rechtliche Grundlage
Die Grundlage in der Verfassung ist Art. 118a BV, angenommen in der Volksabstimmung vom 17.05.2009. Für die Grundversicherung gilt Art. 32 Abs. 1 KVG: Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Für die Komplementärmedizin konkretisiert Art. 35a KVV, welche Kriterien eine Fachrichtung erfüllen muss, damit ihre Leistungen übernommen werden, etwa Anwendungs- und Forschungstradition, wissenschaftliche Evidenz und ärztliche Erfahrung.
Welche Methoden heute bezahlt werden, steht in Art. 4b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Er nennt in Bst. a bis e Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der TCM, klassische Homöopathie und Phytotherapie, jeweils mit dem Fähigkeitsprogramm, das die Ärztin nachweisen muss. Die Kostenbeteiligung richtet sich wie bei allen Leistungen nach Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.
Für nichtärztliche Komplementärmedizin gibt es keine gesetzliche Leistungspflicht. Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); was sie zahlt, regeln die Versicherungsbedingungen der Kasse. Beim Abschluss darf die Kasse nach Art. 4 VVG Gesundheitsfragen stellen.
Beispiel: gleiche Methode, zwei Zahler
Nina, 29, hat Franchise CHF 300 und im laufenden Jahr noch keine Arztkosten. Sie lässt sich wegen wiederkehrender Beschwerden achtmal akupunktieren. Die Behandlungskosten von CHF 1'200 sind ein angenommener Betrag; Franchise und Selbstbehalt entsprechen den gesetzlichen Werten.
| bei einer Ärztin mit Fähigkeitsausweis ASA | bei einer nichtärztlichen TCM-Therapeutin | |
|---|---|---|
| Zahler | Grundversicherung | nur Zusatzversicherung, falls vorhanden |
| Ninas Anteil ohne Zusatzversicherung | CHF 390 | CHF 1'200 |
| Rechnung | CHF 300 Franchise + 10 % von CHF 900 | ganze Rechnung selbst |
Die Rechnung zeigt: Die Zusatzversicherung lohnt sich für Komplementärmedizin vor allem, wenn du regelmässig nichtärztliche Therapien nutzt. Wie hoch deine Franchise sein sollte, rechnet der Franchise-Rechner; die Prämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner.
Was bedeutet das für dich?
- Kläre, wer behandelt. Ist es eine Ärztin mit Fähigkeitsausweis für die Methode, zahlt die Grundversicherung. Ist es eine Therapeutin ohne Arztdiplom, brauchst du eine Zusatzversicherung.
- Prüfe deine Zusatzversicherung. Welche Methoden sind gedeckt, zu welchem Prozentsatz, mit welcher Limite pro Jahr, und welche Registrierung muss die Therapeutin haben? Das steht in den Bedingungen deiner Kasse.
- Schliesse früh ab. Zusatzversicherungen verlangen Gesundheitsfragen. Laufende Beschwerden können ausgeschlossen werden.
- Vergleiche die Angebote. Die Leistungen für Komplementärmedizin unterscheiden sich stark zwischen den Kassen. Einen Leistungsvergleich bauen wir unter Zusatzversicherungen vergleichen auf; die Profile der Kassen findest du unter Krankenkassen. Ob du eine solche Deckung überhaupt brauchst, klärt der Bedarfs-Check.
- Bewahre Rechnungen auf. Reiche ärztliche Rechnungen bei der Grundversicherung ein, auch wenn sie unter der Franchise liegen, und Therapeutenrechnungen bei der Zusatzversicherung.
Mehr zu den Registern der Therapeutinnen findest du unter anerkannte Therapeuten, zur Abgrenzung bei manuellen Therapien unter Osteopathie.
Häufige Fehler
- Glauben, die Grundversicherung zahle keine Alternativmedizin. Fünf Methoden sind gedeckt, wenn eine Ärztin mit Fähigkeitsausweis behandelt.
- Glauben, jede Akupunktur laufe über die Grundversicherung. Behandelt eine nichtärztliche Therapeutin, zahlt nur die Zusatzversicherung.
- Die Registrierung der Therapeutin nicht prüfen. Ohne anerkannte Registrierung zahlt auch die Zusatzversicherung oft nichts.
- Die Limite übersehen. Zusatzversicherungen begrenzen die Leistungen meist pro Sitzung oder pro Jahr. Viele Sitzungen können die Limite schnell ausschöpfen.
- Methoden gleichsetzen. Osteopathie, Kinesiologie oder Shiatsu gehören nicht zu den fünf Methoden der Grundversicherung.
Häufige Fragen
Zahlt die Grundversicherung Akupunktur?
Ja, wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharzttitel und dem anerkannten Fähigkeitsausweis für Akupunktur behandelt. Du zahlst dann wie bei jeder Arztbehandlung Franchise und Selbstbehalt. Akupunktur bei nichtärztlichen Therapeutinnen deckt nur eine Zusatzversicherung.
Welche Methoden zahlt die Grundversicherung?
Fünf Methoden: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneitherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie. Voraussetzung ist immer eine ärztliche Behandlung mit der passenden Zusatzweiterbildung.
Zahlt die Krankenkasse Osteopathie oder Naturheilpraktiker?
Nicht aus der Grundversicherung. Diese Leistungen erbringen nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten; sie sind nur über eine Zusatzversicherung gedeckt. Viele Kassen verlangen dafür, dass die Therapeutin bei einem Register wie ASCA oder EMR anerkannt ist.
Wie finde ich heraus, ob meine Ärztin Komplementärmedizin über die Grundversicherung abrechnen darf?
Frag die Praxis, ob die Ärztin den Fähigkeitsausweis für die jeweilige Methode hat, zum Beispiel für Akupunktur oder Homöopathie. Ohne diesen Ausweis zahlt die Grundversicherung die komplementärmedizinische Behandlung nicht.
Verwandte Begriffe
- ASCAASCA ist die Schweizer Stiftung für Komplementärmedizin. Sie prüft die Ausbildung nichtärztlicher Therapeutinnen und Therapeuten und führt ein Register mit rund 18'000 Personen und über 150 Methoden. Viele Krankenkassen verlangen die ASCA-Anerkennung, damit eine Zusatzversicherung Behandlungen wie Massage oder Shiatsu mitbezahlt. Die Grundversicherung zahlt solche Therapien nicht.
- EMRDas EMR (Erfahrungsmedizinisches Register) ist ein privates Verzeichnis von Therapeutinnen und Therapeuten der Alternativ- und Komplementärmedizin. Es prüft seit 1999 Ausbildung und Fortbildung und vergibt ein Qualitätslabel. Viele Zusatzversicherungen zahlen nicht-ärztliche Therapien nur, wenn die Therapeutin anerkannt ist, etwa im EMR. Die Grundversicherung zahlt solche Therapien nicht.
- Anerkannte TherapeutenAnerkannte Therapeuten sind Therapeutinnen und Therapeuten, deren Leistungen eine Krankenkasse bezahlt. In der Grundversicherung sind das Fachpersonen, die nach der KVV zugelassen sind und auf ärztliche Anordnung arbeiten, etwa in der Physiotherapie mit bis zu 9 Sitzungen pro Anordnung. Für Naturheilkunde und Massagen entscheidet deine Zusatzversicherung mit ihrer eigenen Liste.
- AkupunkturAkupunktur bezahlt die Grundversicherung nur, wenn sie eine Ärztin oder ein Arzt mit Fähigkeitsausweis Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) durchführt; dann gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt. Behandelt dich eine nichtärztliche Therapeutin, zahlt allenfalls eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, meist nur mit Anerkennung durch ASCA oder EMR.
- OsteopathieOsteopathie ist eine manuelle Behandlungsmethode, bei der Osteopathinnen mit den Händen Beschwerden an Muskeln, Gelenken und Gewebe untersuchen und behandeln. Die Grundversicherung bezahlt sie nicht, weil Osteopathen nicht zu den Leistungserbringern nach Art. 35 KVG gehören. Kosten übernimmt nur eine ambulante Zusatzversicherung, und zwar nach deren Vertragsbedingungen.
- Ambulante ZusatzversicherungDie ambulante Zusatzversicherung ist ein freiwilliger Vertrag nach VVG, der ambulante Leistungen ausserhalb der Grundversicherung mitfinanziert, etwa Brillen, Komplementärmedizin, nicht kassenpflichtige Medikamente oder Fitness. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf sie nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Bundesverfassung (BV), Art. 118aArt. 118a BVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 35aArt. 35a KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- BAG, Ärztliche Komplementärmedizinbag.admin.ch
