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Komplementärmedizin

Auch: Alternativmedizin, Naturheilkunde, Komplementärtherapie, Alternativmedizin Krankenkasse

Kurz erklärt

Komplementärmedizin umfasst Heilmethoden neben der Schulmedizin, etwa Akupunktur, Homöopathie oder Phytotherapie. Die Grundversicherung zahlt seit 2017 fünf Methoden, aber nur, wenn eine Ärztin mit Facharzttitel und anerkannter Zusatzweiterbildung behandelt. Behandlungen bei nichtärztlichen Therapeutinnen, etwa Naturheilpraktikern oder Osteopathinnen, deckt nur eine Zusatzversicherung.

Aktualisiert am

Illustration: Getrocknete Kräuter, ein kleiner Mörser und feine Akupunkturnadeln auf LeinenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung zahlt Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneitherapie der TCM, klassische Homöopathie und Phytotherapie, wenn eine Ärztin sie erbringt (Art. 4b KLV).
  2. Die Ärztin braucht einen Facharzttitel und ein anerkanntes Fähigkeitsprogramm der jeweiligen Methode (BAG, Art. 4b KLV).
  3. Diese fünf Methoden sind seit 2012 provisorisch und seit 2017 definitiv Pflichtleistung (BAG).
  4. Leistungen nichtärztlicher Therapeutinnen und Therapeuten gehören in die Zusatzversicherung, nicht in die Grundversicherung (BAG).
  5. Seit der Volksabstimmung vom 17.05.2009 müssen Bund und Kantone die Komplementärmedizin berücksichtigen (Art. 118a BV).

Was ist Komplementärmedizin?

Komplementärmedizin ist der Sammelbegriff für Heilmethoden, die die wissenschaftliche Schulmedizin ergänzen. Das Wort «komplementär» bedeutet ergänzend: Die Methoden sollen die übliche Behandlung nicht ersetzen, sondern zu ihr hinzukommen. Umgangssprachlich spricht man auch von Alternativmedizin oder Naturheilkunde. Beispiele sind Akupunktur, Homöopathie, Phytotherapie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), anthroposophische Medizin, Osteopathie, Shiatsu oder Kinesiologie.

Für die Krankenversicherung ist eine Unterscheidung entscheidend, nämlich wer behandelt:

  • Ärztliche Komplementärmedizin: Eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharzttitel und einer anerkannten Zusatzweiterbildung behandelt mit einer von fünf Methoden. Diese Leistungen zahlt die Grundversicherung.
  • Nichtärztliche Komplementärmedizin: Therapeutinnen und Therapeuten ohne Arztdiplom, etwa Naturheilpraktiker, Osteopathinnen, TCM-Therapeuten oder Homöopathinnen ohne Medizinstudium. Diese Leistungen gehören in die Zusatzversicherung.

Die gleiche Methode kann also je nach Person, die sie anwendet, einmal von der Grundversicherung und einmal nur von einer Zusatzversicherung bezahlt werden. Eine Akupunktur bei der Hausärztin mit Fähigkeitsausweis läuft über die Grundversicherung, dieselbe Akupunktur bei einer TCM-Therapeutin ohne Arztdiplom nicht.

Seit der Volksabstimmung vom 17.05.2009 steht die Komplementärmedizin in der Bundesverfassung. Art. 118a BV verpflichtet Bund und Kantone, sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Vergütung jeder Methode schafft der Artikel nicht; welche Leistungen die Grundversicherung zahlt, regeln Gesetz und Verordnung.

So funktioniert es

Fünf Methoden in der Grundversicherung

Die Grundversicherung übernimmt die Kosten folgender ärztlicher Leistungen:

Ärztliche Komplementärmedizin in der Grundversicherung; Quelle Art. 4b KLV, BAG
MethodeVoraussetzung für die Ärztin oder den Arzt
AkupunkturFähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF
Arzneimitteltherapie der TCMFähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF
Anthroposophische MedizinFähigkeitsprogramm anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) des SIWF
Klassische HomöopathieFähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) des SIWF
PhytotherapieFähigkeitsprogramm Phytotherapie (SMGP) des SIWF

Das SIWF ist das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung. Neben dem Fähigkeitsausweis braucht die Ärztin laut BAG einen Facharzttitel. Die Leistungen sind den übrigen ärztlichen Leistungen gleichgestellt und stehen unter dem Vertrauensprinzip: Die Kasse geht davon aus, dass die Behandlung die Voraussetzungen erfüllt, solange keine Sonderregel besteht. Wie jede Leistung der Grundversicherung muss sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Du bezahlst Franchise und Selbstbehalt wie bei jeder Arztrechnung.

Die Geschichte in Kürze

1999 nahm der Bund fünf komplementärmedizinische Richtungen provisorisch in die Grundversicherung auf. Nach einer Evaluation beendete das Eidgenössische Departement des Innern die Leistungspflicht 2005. Nach der Annahme des Verfassungsartikels 2009 wurden die heutigen fünf Methoden ab 2012 wieder provisorisch und ab 2017 definitiv in die Grundversicherung aufgenommen. Die Kriterien, die eine komplementärmedizinische Leistung dafür erfüllen muss, stehen in Art. 35a KVV.

Nichtärztliche Therapien über die Zusatzversicherung

Alles, was nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten anbieten, zahlt nur eine Zusatzversicherung, meist als Teil einer ambulanten Zusatzversicherung. Die Kasse legt in ihren Bedingungen fest, welche Methoden sie anerkennt, welchen Anteil sie zahlt, welche Beträge pro Sitzung oder Jahr gelten und welche Anforderungen die Therapeutin erfüllen muss. Viele Kassen verlangen, dass die Therapeutin bei einem Register wie ASCA oder EMR anerkannt ist. Welche Register und Methoden eine Kasse akzeptiert, ist nicht einheitlich geregelt.

Rechtliche Grundlage

Die Grundlage in der Verfassung ist Art. 118a BV, angenommen in der Volksabstimmung vom 17.05.2009. Für die Grundversicherung gilt Art. 32 Abs. 1 KVG: Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Für die Komplementärmedizin konkretisiert Art. 35a KVV, welche Kriterien eine Fachrichtung erfüllen muss, damit ihre Leistungen übernommen werden, etwa Anwendungs- und Forschungstradition, wissenschaftliche Evidenz und ärztliche Erfahrung.

Welche Methoden heute bezahlt werden, steht in Art. 4b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Er nennt in Bst. a bis e Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der TCM, klassische Homöopathie und Phytotherapie, jeweils mit dem Fähigkeitsprogramm, das die Ärztin nachweisen muss. Die Kostenbeteiligung richtet sich wie bei allen Leistungen nach Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.

Für nichtärztliche Komplementärmedizin gibt es keine gesetzliche Leistungspflicht. Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); was sie zahlt, regeln die Versicherungsbedingungen der Kasse. Beim Abschluss darf die Kasse nach Art. 4 VVG Gesundheitsfragen stellen.

Beispiel: gleiche Methode, zwei Zahler

Nina, 29, hat Franchise CHF 300 und im laufenden Jahr noch keine Arztkosten. Sie lässt sich wegen wiederkehrender Beschwerden achtmal akupunktieren. Die Behandlungskosten von CHF 1'200 sind ein angenommener Betrag; Franchise und Selbstbehalt entsprechen den gesetzlichen Werten.

Akupunktur für CHF 1'200, zwei Varianten
bei einer Ärztin mit Fähigkeitsausweis ASAbei einer nichtärztlichen TCM-Therapeutin
ZahlerGrundversicherungnur Zusatzversicherung, falls vorhanden
Ninas Anteil ohne ZusatzversicherungCHF 390CHF 1'200
RechnungCHF 300 Franchise + 10 % von CHF 900ganze Rechnung selbst

Die Rechnung zeigt: Die Zusatzversicherung lohnt sich für Komplementärmedizin vor allem, wenn du regelmässig nichtärztliche Therapien nutzt. Wie hoch deine Franchise sein sollte, rechnet der Franchise-Rechner; die Prämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

  1. Kläre, wer behandelt. Ist es eine Ärztin mit Fähigkeitsausweis für die Methode, zahlt die Grundversicherung. Ist es eine Therapeutin ohne Arztdiplom, brauchst du eine Zusatzversicherung.
  2. Prüfe deine Zusatzversicherung. Welche Methoden sind gedeckt, zu welchem Prozentsatz, mit welcher Limite pro Jahr, und welche Registrierung muss die Therapeutin haben? Das steht in den Bedingungen deiner Kasse.
  3. Schliesse früh ab. Zusatzversicherungen verlangen Gesundheitsfragen. Laufende Beschwerden können ausgeschlossen werden.
  4. Vergleiche die Angebote. Die Leistungen für Komplementärmedizin unterscheiden sich stark zwischen den Kassen. Einen Leistungsvergleich bauen wir unter Zusatzversicherungen vergleichen auf; die Profile der Kassen findest du unter Krankenkassen. Ob du eine solche Deckung überhaupt brauchst, klärt der Bedarfs-Check.
  5. Bewahre Rechnungen auf. Reiche ärztliche Rechnungen bei der Grundversicherung ein, auch wenn sie unter der Franchise liegen, und Therapeutenrechnungen bei der Zusatzversicherung.

Mehr zu den Registern der Therapeutinnen findest du unter anerkannte Therapeuten, zur Abgrenzung bei manuellen Therapien unter Osteopathie.

Häufige Fehler

  • Glauben, die Grundversicherung zahle keine Alternativmedizin. Fünf Methoden sind gedeckt, wenn eine Ärztin mit Fähigkeitsausweis behandelt.
  • Glauben, jede Akupunktur laufe über die Grundversicherung. Behandelt eine nichtärztliche Therapeutin, zahlt nur die Zusatzversicherung.
  • Die Registrierung der Therapeutin nicht prüfen. Ohne anerkannte Registrierung zahlt auch die Zusatzversicherung oft nichts.
  • Die Limite übersehen. Zusatzversicherungen begrenzen die Leistungen meist pro Sitzung oder pro Jahr. Viele Sitzungen können die Limite schnell ausschöpfen.
  • Methoden gleichsetzen. Osteopathie, Kinesiologie oder Shiatsu gehören nicht zu den fünf Methoden der Grundversicherung.

Häufige Fragen

Zahlt die Grundversicherung Akupunktur?

Ja, wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit Facharzttitel und dem anerkannten Fähigkeitsausweis für Akupunktur behandelt. Du zahlst dann wie bei jeder Arztbehandlung Franchise und Selbstbehalt. Akupunktur bei nichtärztlichen Therapeutinnen deckt nur eine Zusatzversicherung.

Welche Methoden zahlt die Grundversicherung?

Fünf Methoden: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneitherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie. Voraussetzung ist immer eine ärztliche Behandlung mit der passenden Zusatzweiterbildung.

Zahlt die Krankenkasse Osteopathie oder Naturheilpraktiker?

Nicht aus der Grundversicherung. Diese Leistungen erbringen nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten; sie sind nur über eine Zusatzversicherung gedeckt. Viele Kassen verlangen dafür, dass die Therapeutin bei einem Register wie ASCA oder EMR anerkannt ist.

Wie finde ich heraus, ob meine Ärztin Komplementärmedizin über die Grundversicherung abrechnen darf?

Frag die Praxis, ob die Ärztin den Fähigkeitsausweis für die jeweilige Methode hat, zum Beispiel für Akupunktur oder Homöopathie. Ohne diesen Ausweis zahlt die Grundversicherung die komplementärmedizinische Behandlung nicht.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesverfassung (BV), Art. 118aArt. 118a BVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 35aArt. 35a KVVfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  8. BAG, Ärztliche Komplementärmedizinbag.admin.ch
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