Das Wichtigste in Kürze
- ASCA ist eine Stiftung, keine Behörde; ihre Anerkennung gilt nur für Zusatzversicherungen nach VVG.
- Die Grundversicherung zahlt Komplementärmedizin nur durch Ärztinnen und Ärzte mit Weiterbildung in fünf Fachrichtungen (Art. 4b KLV).
- ASCA-Therapeutinnen müssen jedes Jahr 16 Stunden Weiterbildung nachweisen und die Anerkennung erneuern.
- Welche Methoden eine Kasse mit ASCA-Anerkennung bezahlt, bestimmen ihre Zusatzversicherungsbedingungen.
Was ist die ASCA?
ASCA ist die Schweizer Stiftung für Komplementärmedizin. Die Stiftung wurde 1991 von Fachleuten aus der Krankenversicherung und von Therapeutinnen gegründet. Sie hat ihren Sitz in Genf, die Verwaltung ist in Freiburg, mit Vertretungen in Zürich und Lugano. Nach eigenen Angaben untersteht sie als Stiftung der Aufsicht des Eidgenössischen Departements des Innern.
Die Hauptaufgabe der ASCA ist die Anerkennung nichtärztlicher Therapeutinnen und Therapeuten. Sie prüft, ob deren Ausbildung in einer Methode den Anforderungen genügt, die die Stiftung für über 150 Methoden festgelegt hat, und ob sie genügend schulmedizinische Grundkenntnisse haben. Wer die Anforderungen erfüllt, erhält das ASCA-Qualitätslabel. Laut Stiftung sind rund 18'000 Therapeutinnen und Therapeuten in der ganzen Schweiz anerkannt. Die ASCA akkreditiert ausserdem Schulen.
Wichtig ist die Einordnung: Die ASCA ist keine Behörde und kein Teil der Grundversicherung. Ihr Label hat nur Bedeutung für freiwillige Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Viele Kassen verlangen dort, dass Therapeutinnen bei einem anerkannten Register eingetragen sind, damit sie Behandlungen bezahlen. ASCA ist eines dieser Register, das EMR ein anderes.
Ärztliche Komplementärmedizin ist davon zu unterscheiden. Sie gehört unter Bedingungen zur Grundversicherung und hat mit ASCA nichts zu tun.
So funktioniert es
Anerkennung der Therapeutin: Die Therapeutin reicht ihre Ausbildungsnachweise bei der ASCA ein. Eine Expertisenstelle prüft sie und erteilt eine individuelle Zulassung, in der alle anerkannten Methoden aufgeführt sind. Die Zulassung ist jedes Jahr zu erneuern. Dafür braucht es 16 Stunden Weiterbildung pro Jahr, die Einhaltung der beruflichen und ethischen Richtlinien und eine Jahresgebühr. Fehlen Weiterbildungsstunden, müssen sie innert höchstens sechs Monaten nachgeholt werden, sonst folgt der Ausschluss von der Liste der Partnerversicherer.
Abrechnung: ASCA-Therapeutinnen stellen die Rechnung in der Regel dir aus. Die ASCA stellt ihnen Hilfsmittel für die Rechnungsstellung nach Tarif 590 zur Verfügung, einem Rechnungsformat, das die Partnerversicherer akzeptieren. Du bezahlst die Rechnung und reichst sie bei deiner Zusatzversicherung ein.
Leistung der Kasse: Die Kasse zahlt nur, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Du hast eine Zusatzversicherung, die diese Methode deckt; die Kasse anerkennt die Therapeutin, zum Beispiel über ASCA; und die Leistungsgrenzen deines Vertrags sind nicht ausgeschöpft. Die ASCA weist selbst darauf hin, dass nicht alle Partnerversicherer alle ihre Methoden übernehmen und dass die Anerkennung oft nur für bestimmte Produkte gilt.
Grundversicherung: Sie zahlt Leistungen nichtärztlicher Therapeutinnen nur, wenn diese als Leistungserbringer nach KVG zugelassen sind, etwa Physiotherapie auf ärztliche Anordnung. Eine ASCA-Anerkennung reicht dafür nicht. Ärztliche Komplementärmedizin zahlt die Grundversicherung in fünf Fachrichtungen: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie, jeweils wenn die Ärztin eine anerkannte Weiterbildung hat (Art. 4b KLV).
Rechtliche Grundlage
Für die ASCA selbst gibt es kein eigenes Gesetz. Sie ist eine privatrechtliche Stiftung, und ihr Label ist eine private Qualitätsprüfung. Rechtlich wirkt es nur über die Verträge der Zusatzversicherungen: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dürfen die Kassen frei bestimmen, welche Leistungen und welche Leistungserbringer sie in einem Produkt versichern. Massgebend sind die Allgemeinen und Zusätzlichen Versicherungsbedingungen deiner Kasse.
Für die Grundversicherung gilt das KVG. Art. 35 KVG zählt abschliessend auf, wer zulasten der Grundversicherung tätig sein darf, etwa Ärztinnen, Apotheker, Physiotherapeutinnen oder Hebammen. Nichtärztliche Komplementärtherapeutinnen gehören nicht dazu. Art. 4b KLV regelt die ärztliche Komplementärmedizin: Die Grundversicherung übernimmt Akupunktur, anthroposophische Medizin, TCM-Arzneimitteltherapie, klassische Homöopathie und Phytotherapie, wenn der Arzt oder die Ärztin eine Weiterbildung nach dem jeweiligen Fähigkeitsprogramm des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) hat.
Beispiel: gleiche Methode, zwei Wege
Mira ist 41 und leidet unter Verspannungen. Sie überlegt, zehn Sitzungen zu nehmen. Die Beträge pro Sitzung sind angenommen; Franchise und Selbstbehalt sind die gesetzlichen Werte. Mira hat die Franchise von CHF 300 in diesem Jahr bereits erreicht.
| Variante | Rechnung | Wer zahlt | Mira zahlt |
|---|---|---|---|
| Akupunktur bei einer Ärztin mit anerkannter Weiterbildung, 10 × CHF 120 | CHF 1'200 | Grundversicherung | 10 % Selbstbehalt = CHF 120 |
| Akupunktur bei einer ASCA-anerkannten Therapeutin, 10 × CHF 120, ohne Zusatzversicherung | CHF 1'200 | niemand | CHF 1'200 |
| Wie oben, mit Zusatzversicherung, die 75 % bezahlt | CHF 1'200 | Zusatzversicherung CHF 900 | CHF 300 |
Was bedeutet das für dich?
- Frag vor der ersten Sitzung nach. Kläre bei deiner Kasse, ob deine Zusatzversicherung die Methode deckt und ob sie die Therapeutin anerkennt. Nenne dabei die ASCA- oder EMR-Nummer der Therapeutin.
- Prüf die Anerkennung. Das Therapeutenverzeichnis auf der Website der ASCA hilft dir zu prüfen, ob eine Person anerkannt ist. Die Anerkennung muss jedes Jahr erneuert werden.
- Vergleiche Zusatzversicherungen nach deinem Bedarf. Nutzt du regelmässig Komplementärmedizin, zählen Rückerstattungssatz, Jahreslimite und anerkannte Methoden. Vergleiche unter Zusatzversicherungen vergleichen; die Produkte der einzelnen Kassen findest du unter Krankenkassen.
- Denk an die ärztliche Alternative. Bietet eine Ärztin mit anerkannter Weiterbildung die gleiche Methode an, zahlt die Grundversicherung. Die Prämie der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner.
Mehr zu Registern und Anerkennung steht unter anerkannte Therapeuten.
Häufige Fehler
- ASCA für eine Behörde halten. ASCA ist eine private Stiftung. Ihr Label verpflichtet keine Kasse zur Zahlung.
- Glauben, ASCA-anerkannt heisse «von der Krankenkasse bezahlt». Ohne passende Zusatzversicherung zahlt niemand.
- Die jährliche Erneuerung übersehen. Ist die Anerkennung abgelaufen, kann die Kasse die Zahlung verweigern.
- Nur auf die Methode schauen. Die Kasse prüft Methode, Therapeutin und Produkt. Alle drei müssen passen.
Wie wir Leistungen vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was bedeutet ASCA-anerkannt?
Die Therapeutin hat bei der Stiftung ASCA nachgewiesen, dass ihre Ausbildung in einer oder mehreren Methoden den Anforderungen der Stiftung entspricht, inklusive schulmedizinischer Grundkenntnisse. Die Anerkennung gilt jeweils für ein Jahr und muss mit Weiterbildung erneuert werden.
Zahlt die Grundversicherung eine ASCA-Therapie?
Nein. Die Grundversicherung zahlt nur Leistungen zugelassener Leistungserbringer nach KVG. Komplementärmedizin übernimmt sie nur, wenn Ärztinnen oder Ärzte mit anerkannter Weiterbildung sie erbringen, etwa Akupunktur oder klassische Homöopathie.
Zahlt jede Zusatzversicherung ASCA-Therapeuten?
Nein. Jede Kasse bestimmt selbst, welche Methoden und welche Register sie anerkennt, und oft gilt das nur für bestimmte Produkte. Frag vor der ersten Sitzung bei deiner Kasse nach, ob Methode und Therapeutin gedeckt sind.
Was ist der Unterschied zwischen ASCA und EMR?
Beide sind Register für nichtärztliche Therapeutinnen und Therapeuten in der Komplementärmedizin. ASCA ist eine Stiftung mit Sitz in Genf, das EMR (Erfahrungsmedizinisches Register) ein separates Register. Welches Register deine Kasse verlangt, steht in ihren Bedingungen.
Verwandte Begriffe
- EMRDas EMR (Erfahrungsmedizinisches Register) ist ein privates Verzeichnis von Therapeutinnen und Therapeuten der Alternativ- und Komplementärmedizin. Es prüft seit 1999 Ausbildung und Fortbildung und vergibt ein Qualitätslabel. Viele Zusatzversicherungen zahlen nicht-ärztliche Therapien nur, wenn die Therapeutin anerkannt ist, etwa im EMR. Die Grundversicherung zahlt solche Therapien nicht.
- Anerkannte TherapeutenAnerkannte Therapeuten sind Therapeutinnen und Therapeuten, deren Leistungen eine Krankenkasse bezahlt. In der Grundversicherung sind das Fachpersonen, die nach der KVV zugelassen sind und auf ärztliche Anordnung arbeiten, etwa in der Physiotherapie mit bis zu 9 Sitzungen pro Anordnung. Für Naturheilkunde und Massagen entscheidet deine Zusatzversicherung mit ihrer eigenen Liste.
- KomplementärmedizinKomplementärmedizin umfasst Heilmethoden neben der Schulmedizin, etwa Akupunktur, Homöopathie oder Phytotherapie. Die Grundversicherung zahlt seit 2017 fünf Methoden, aber nur, wenn eine Ärztin mit Facharzttitel und anerkannter Zusatzweiterbildung behandelt. Behandlungen bei nichtärztlichen Therapeutinnen, etwa Naturheilpraktikern oder Osteopathinnen, deckt nur eine Zusatzversicherung.
- OsteopathieOsteopathie ist eine manuelle Behandlungsmethode, bei der Osteopathinnen mit den Händen Beschwerden an Muskeln, Gelenken und Gewebe untersuchen und behandeln. Die Grundversicherung bezahlt sie nicht, weil Osteopathen nicht zu den Leistungserbringern nach Art. 35 KVG gehören. Kosten übernimmt nur eine ambulante Zusatzversicherung, und zwar nach deren Vertragsbedingungen.
- AkupunkturAkupunktur bezahlt die Grundversicherung nur, wenn sie eine Ärztin oder ein Arzt mit Fähigkeitsausweis Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) durchführt; dann gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt. Behandelt dich eine nichtärztliche Therapeutin, zahlt allenfalls eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, meist nur mit Anerkennung durch ASCA oder EMR.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 und 35Art. 35 KVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)fedlex.admin.ch
- Stiftung ASCA: Die Stiftungasca.ch
- Stiftung ASCA: Das Qualitätslabelasca.ch
- Stiftung ASCA: Weiterbildungasca.ch
- Stiftung ASCA: Rechnungsstellung und Rückvergütungasca.ch
- Stiftung ASCA: Partnerversichererasca.ch
