Das Wichtigste in Kürze
- Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem VVG; eine Aufnahmepflicht gibt es nicht.
- Leistungen, Prämien, Selbstbehalte und Wartefristen stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des einzelnen Produkts.
- Die bisherige Kasse darf dich beim Wechsel der Grundversicherung nicht zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen (Art. 7 Abs. 7 KVG).
- Ordentlich kündigen darf in der Krankenzusatzversicherung nur die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, frühestens auf Ende des dritten Jahres mit drei Monaten Frist.
- 2024 boten laut FINMA 16 Schweizer Versicherer, 2 Niederlassungen und 9 Krankenkassen Krankenzusatzversicherungen an.
Was ist eine Zusatzversicherung?
Eine Zusatzversicherung ergänzt die obligatorische Grundversicherung. Sie bezahlt Leistungen, die das Krankenversicherungsgesetz (KVG) nicht oder nur teilweise übernimmt, oder sie gibt dir mehr Wahlfreiheit, etwa bei der Spitalabteilung oder der Ärztin im Spital. Sie ist freiwillig: Niemand muss eine Zusatzversicherung haben.
Rechtlich ist sie ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) erlaubt den Krankenkassen, neben der Grundversicherung auch Zusatzversicherungen anzubieten, unterstellt diese aber ausdrücklich dem VVG (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Neben Krankenkassen bieten auch private Versicherungsgesellschaften Krankenzusatzversicherungen an. Laut dem Versicherungsmarktbericht der FINMA waren es 2024 16 in der Schweiz domizilierte Versicherungsunternehmen, 2 Niederlassungen ausländischer Versicherer und 9 Krankenkassen. Die fünf grössten Anbieter hielten zusammen 75 % des Marktes.
Die wichtigsten Arten
- Spitalzusatzversicherung: Aufenthalt in der halbprivaten (Zweibettzimmer) oder privaten Abteilung (Einbettzimmer), freie Arztwahl im Spital, oft freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz. Varianten mit Wahl der Abteilung beim Eintritt und Selbstbehalt heissen häufig Flex-Versicherungen.
- Ambulante Zusatzversicherung: Beiträge an Brillen und Kontaktlinsen, nicht kassenpflichtige Medikamente, Komplementärmedizin bei anerkannten Therapeutinnen, Transport- und Rettungskosten, Prävention oder Fitness, Behandlungen im Ausland.
- Zahnversicherung: Beiträge an Kontrollen, Dentalhygiene, Behandlungen und bei Kindern oft an die Kieferorthopädie.
- Weitere: Reise- und Auslandschutz, Pflege- und Haushaltshilfe, Kapital bei Invalidität oder Tod, Taggeld bei Spitalaufenthalt.
So funktioniert es
Eine Zusatzversicherung schliesst du mit einem Antrag ab. Darin beantwortest du Gesundheitsfragen, bei höheren Leistungen manchmal ausführlicher oder mit Arztbericht. Der Versicherer prüft den Antrag und entscheidet: Er nimmt dich an, er nimmt dich mit einem Vorbehalt an, der bestimmte bestehende Leiden ausschliesst, oder er lehnt ab. Eine Pflicht zur Aufnahme gibt es nicht.
Die Leistungen stehen nicht im Gesetz, sondern in den Allgemeinen und Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (AVB, ZVB) des Produkts. Dort findest du Jahreslimiten, Prozentsätze, Selbstbehalte, Wartefristen (zum Beispiel bei Mutterschaft), Altersgrenzen für den Eintritt und die Kündigungsregeln. Zwei Produkte mit ähnlichem Namen können sehr unterschiedlich leisten.
Die Prämie hängt vom Produkt ab und darf nach Eintrittsalter oder Altersstufen, Geschlecht, Region und gewähltem Selbstbehalt unterschiedlich sein. Die Tarife und AVB der Krankenzusatzversicherung sind bei der FINMA genehmigungspflichtig; die FINMA prüft, ob sie die Solvenz des Versicherers sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen. Öffentliche Prämiendaten wie für die Grundversicherung gibt es nicht.
Zusammenspiel mit der Grundversicherung
Die Grundversicherung zahlt zuerst. Die Zusatzversicherung übernimmt, was darüber hinausgeht, nach ihren AVB. Im Spital zum Beispiel bezahlen Kanton und Grundversicherung den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals; der Kanton übernimmt dabei mindestens 55 % der Vergütung (Art. 49a KVG). Die Mehrkosten für die halbprivate oder private Abteilung und für die freie Arztwahl trägt die Spitalzusatzversicherung. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf keine Versicherung übernehmen; das verbietet Art. 64 Abs. 8 KVG.
Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Du kannst sie bei verschiedenen Anbietern abschliessen. Wechselst du die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse dich nicht zwingen, auch die Zusatzversicherung zu kündigen, und sie darf die Zusatzversicherung nicht allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
Rechtliche Grundlage
Eine eigene gesetzliche Liste der Zusatzleistungen gibt es nicht. Grundlage ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zusammen mit den AVB des Produkts. Dass Zusatzversicherungen der Krankenkassen unter das VVG fallen, bestimmt Art. 2 Abs. 2 KVAG.
Aus dem VVG gelten unter anderem: das Widerrufsrecht von 14 Tagen (Art. 2a VVG), die Informationspflicht des Versicherers vor Vertragsschluss (Art. 3 VVG), die Anzeigepflicht bei den Gesundheitsfragen und das Kündigungsrecht des Versicherers bei einer Verletzung (Art. 4 und 6 VVG) sowie die ordentliche Kündigung auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist (Art. 35a Abs. 1 VVG). Art. 35a Abs. 4 VVG hält fest, dass in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zustehen.
Aus dem KVG sind Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG wichtig (keine erzwungene Kündigung der Zusatzversicherung beim Wechsel der Grundversicherung) und Art. 64 Abs. 8 KVG (die Kostenbeteiligung der Grundversicherung darf nicht versichert werden). Die Aufsicht über Tarife und AVB liegt bei der FINMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Beispiel: Spitalaufenthalt mit und ohne Spitalzusatz
Thomas ist 45 Jahre alt und hat die Grundversicherung mit CHF 1'500 Franchise. Bis zum Juni 2026 hatte er Kosten von CHF 200. Dann verbringt er für eine geplante Operation fünf Tage in einem Listenspital seines Wohnkantons. Die Beträge der Spitalrechnung sind fiktiv, die Regeln gesetzlich.
| Position | Betrag | Wer bezahlt |
|---|---|---|
| Anteil Kanton, mindestens 55 % | CHF 6'600 | Wohnkanton |
| Anteil Grundversicherung, höchstens 45 % | CHF 5'400 | Krankenkasse, nach Abzug der Kostenbeteiligung |
| Restliche Franchise | CHF 1'300 | Thomas |
| Selbstbehalt 10 % von CHF 4'100 | CHF 410 | Thomas |
| Spitalbeitrag CHF 15 × 4 Tage (ohne Austrittstag) | CHF 60 | Thomas |
| Mehrkosten halbprivate Abteilung und Arztwahl | nach Spitaltarif | Spitalzusatzversicherung nach AVB, sonst Thomas |
Ob sich eine Spitalzusatzversicherung lohnt, hängt also nicht an den Behandlungskosten, sondern daran, wie viel dir Komfort und Wahlfreiheit wert sind. Welche Produkte welche Leistungen bieten, zeigt der Leistungsvergleich der Zusatzversicherungen.
Was bedeutet das für dich?
Bevor du eine Zusatzversicherung abschliesst oder wechselst, klär diese Fragen:
- Welche Lücke willst du schliessen? Schreibe auf, welche Leistungen du in den letzten Jahren selbst bezahlt hast: Brille, Dentalhygiene, Komplementärmedizin, Physiotherapie ausserhalb der Grundversicherung. Vergleiche das mit der Jahresprämie.
- Bist du gesund genug für einen Wechsel? Mit jeder neuen Diagnose steigt das Risiko eines Vorbehalts oder einer Ablehnung. Wer eine gute Zusatzversicherung hat und gesundheitliche Probleme, sollte sie nicht leichtfertig kündigen.
- Wie entwickelt sich die Prämie mit dem Alter? Produkte mit Altersstufen werden mit den Jahren teurer. Die AVB zeigen, ob die Prämie nach Eintrittsalter oder nach aktuellem Alter berechnet wird.
- Welche Fristen gelten? Kündigungsfristen und Kündigungsrechte bei Prämienerhöhungen stehen in den AVB und weichen oft von denen der Grundversicherung ab.
Die Grundversicherung kannst du unabhängig davon jedes Jahr wechseln. Die Prämien vergleichst du im Prämienrechner, Kennzahlen zu den Anbietern findest du unter Krankenkassen. Für eine persönliche Einschätzung zu Zusatzversicherungen kannst du eine Beratung anfragen.
Häufige Fehler
- Zuerst kündigen, dann beantragen. Kündige eine bestehende Zusatzversicherung erst, wenn der neue Versicherer den Antrag schriftlich und ohne unerwünschten Vorbehalt angenommen hat.
- Gesundheitsfragen ungenau beantworten. Eine verschwiegene Behandlung erlaubt dem Versicherer die Kündigung und kann Leistungen kosten.
- Doppelt versichern. Wer über den Arbeitgeber oder eine Reiseversicherung bereits Auslandschutz hat, zahlt mit einer zweiten Deckung oft für dieselbe Leistung.
- Nur den Produktnamen vergleichen. «Halbprivat» oder «Komplementär» bedeutet bei jedem Anbieter etwas anderes. Entscheidend sind Limiten, Prozentsätze und Selbstbehalte in den AVB.
- Grund- und Zusatzversicherung verknüpfen. Ein Wechsel der Grundversicherung gefährdet die Zusatzversicherung nicht. Du musst nicht bei einer teuren Grundversicherung bleiben, nur weil dort die Zusatzversicherung liegt.
Häufige Fragen
Sind Zusatzversicherungen sinnvoll?
Das hängt davon ab, welche Lücken der Grundversicherung dich stören und was du selbst bezahlen könntest. Wer im Spital die freie Arztwahl oder ein Zweibettzimmer will, braucht eine Spitalzusatzversicherung. Wer vor allem Brillen oder Komplementärmedizin nutzt, sollte die Prämie mit den erwarteten Leistungen vergleichen.
Kann ich Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen haben?
Ja. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Beim Wechsel der Grundversicherung darf die bisherige Kasse weder die Kündigung der Zusatzversicherung verlangen noch sie deshalb selbst kündigen.
Warum wurde mein Antrag für eine Zusatzversicherung abgelehnt?
Im VVG gilt Vertragsfreiheit. Der Versicherer beurteilt dein Risiko anhand der Gesundheitsfragen und darf den Antrag ablehnen oder mit einem Vorbehalt annehmen, ohne dass er das begründen muss. Ein anderer Versicherer kann anders entscheiden.
Wie viel kostet eine Zusatzversicherung im Monat?
Das hängt vom Produkt, deinem Eintrittsalter, dem Geschlecht, der Region und dem gewählten Selbstbehalt ab. Öffentliche Prämiendaten wie bei der Grundversicherung gibt es nicht; verbindlich ist nur die Offerte des Versicherers.
Verwandte Begriffe
- VVGDas VVG ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908. In der Krankenversicherung regelt es alle Zusatzversicherungen, etwa Spital halbprivat, Zahn oder Komplementärmedizin. Anders als in der Grundversicherung nach KVG darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und einen Antrag ablehnen.
- GrundversicherungDie Grundversicherung ist die obligatorische Krankenversicherung nach KVG, die jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten abschliessen muss. Sie deckt bei allen Kassen die gleichen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Unterschiedlich sind nur Prämie, Versicherungsmodell und Service; du bezahlst zusätzlich Franchise und 10 % Selbstbehalt.
- SpitalzusatzversicherungDie Spitalzusatzversicherung ist eine freiwillige Versicherung nach VVG, die mehr bezahlt als die Grundversicherung, wenn du stationär ins Spital musst: freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz, ein Zwei- oder Einbettzimmer oder die Wahl der Ärztin. Die Grundversicherung deckt nur die allgemeine Abteilung eines Listenspitals, du zahlst CHF 15 pro Spitaltag.
- Ambulante ZusatzversicherungDie ambulante Zusatzversicherung ist ein freiwilliger Vertrag nach VVG, der ambulante Leistungen ausserhalb der Grundversicherung mitfinanziert, etwa Brillen, Komplementärmedizin, nicht kassenpflichtige Medikamente oder Fitness. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf sie nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
- GesundheitsfragenGesundheitsfragen sind die Fragen zu Krankheiten, Behandlungen und Beschwerden, die eine Krankenkasse im Antrag für eine Zusatzversicherung stellt. Du musst sie vollständig und wahr beantworten (Art. 4 VVG). In der Grundversicherung gibt es keine Gesundheitsfragen: Jede Kasse muss dich dort ohne Prüfung aufnehmen.
- VorbehaltEin Vorbehalt ist ein Ausschluss im Versicherungsvertrag: Die Kasse nimmt dich in eine Zusatzversicherung auf, zahlt aber für eine bestimmte Krankheit oder Körperstelle nicht. Vorbehalte gibt es nur in Zusatzversicherungen nach VVG und in der Taggeldversicherung, dort höchstens 5 Jahre. In der Grundversicherung sind sie verboten.
Quellen
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 2 Abs. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 2a, 4 und 6Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7 und 49aArt. 7 Abs. 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- FINMA: Bericht über den Versicherungsmarkt 2024finma.ch
- BAG: Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse» vom 23.09.2025bag.admin.ch
