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Freie Spitalwahl

Auch: Spitalwahl schweizweit

Kurz erklärt

Freie Spitalwahl heisst: Für eine stationäre Behandlung darfst du jedes Spital in der Schweiz wählen, das auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Die Grundversicherung und dein Kanton zahlen aber höchstens den Tarif, der für diese Behandlung in einem Listenspital deines Wohnkantons gilt; der Kanton trägt mindestens 55 %.

Aktualisiert am

Illustration: Landkarte mit mehreren kleinen Spitalgebäuden, ein Weg zu einem davon hervorgehobenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Seit 2009 kannst du unter allen Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons frei wählen (Art. 41 Abs. 1bis KVG).
  2. Bezahlt wird höchstens der Tarif eines Listenspitals in deinem Wohnkanton; eine Differenz kann dir bleiben.
  3. Bei einem Notfall oder wenn dein Kanton die Behandlung nicht anbietet, zahlen Kasse und Kanton den vollen Tarif (Art. 41 Abs. 3 KVG).
  4. Die Grundversicherung deckt die allgemeine Abteilung; die Wahl der Ärztin im Spital gehört zur Zusatzversicherung.

Was ist die freie Spitalwahl?

Die freie Spitalwahl ist dein Recht, für eine stationäre Behandlung das Spital selbst auszusuchen, auch in einem anderen Kanton. Voraussetzung ist, dass das Spital auf einer Spitalliste steht: jener deines Wohnkantons oder jener des Kantons, in dem das Spital liegt. Solche Spitäler heissen Listenspitäler.

Die Regel gilt seit der Revision der Spitalfinanzierung, die am 01.01.2009 in Kraft trat. Vorher war die Wahl eines Spitals ausserhalb des Wohnkantons in der Grundversicherung stark eingeschränkt. Heute kannst du zum Beispiel als Person aus dem Aargau ein Listenspital in Zürich oder Bern wählen.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei ähnlichen Begriffen. Die freie Spitalwahl betrifft die Wahl des Spitals. Die freie Arztwahl im Spital, also die Wahl der Chefärztin, und ein Einbett- oder Zweibettzimmer gehören nicht zur Grundversicherung, sondern zu einer Spitalzusatzversicherung nach VVG. Die Grundversicherung deckt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung.

Auch ambulant hast du die freie Wahl: Unter den zugelassenen Ärztinnen, Therapeuten und Spitalambulatorien, die für deine Behandlung geeignet sind, wählst du frei. Die Kasse zahlt nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt. Diese Freiheit schränkst du nur ein, wenn du ein alternatives Versicherungsmodell wie das Hausarzt- oder Telmed-Modell wählst.

So funktioniert es

Die Kosten einer stationären Behandlung teilen sich zwei Zahler: der Wohnkanton und die Krankenkasse. Der Kanton trägt mindestens 55 %, die Kasse den Rest. Dazu kommen deine Franchise, der Selbstbehalt und der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag.

Wählst du ein Listenspital ausserhalb deines Kantons, zahlen Kanton und Kasse höchstens den Betrag, den dieselbe Behandlung in einem Listenspital deines Wohnkantons kosten würde. Ist der Tarif des gewählten Spitals höher, entsteht eine Differenz. Diese deckt die Grundversicherung nicht. Manche Spitalzusatzversicherungen übernehmen sie, etwa Produkte mit der Deckung «allgemeine Abteilung ganze Schweiz»; das regelt der Vertrag.

Anders ist es bei medizinischen Gründen. Diese liegen vor bei einem Notfall oder wenn die nötige Behandlung in keinem Listenspital deines Wohnkantons angeboten wird. Dann zahlen Kasse und Kanton den vollen Tarif des behandelnden Spitals. Ausser im Notfall braucht es dafür eine Bewilligung des Wohnkantons.

Listenspitäler müssen Patientinnen und Patienten aus ihrem Standortkanton aufnehmen. Für Personen aus anderen Kantonen gilt die Aufnahmepflicht nur im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und im Notfall. Das Spital kann dich also für eine planbare Behandlung ablehnen, wenn es keinen Platz hat.

Rechtliche Grundlage

Art. 41 Abs. 1bis KVG gibt dir die Wahl unter den Spitälern auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons. Kasse und Wohnkanton übernehmen die Vergütung anteilsmässig nach Art. 49a KVG, höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons gilt. Art. 41 Abs. 3 KVG regelt die Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital, das nicht auf der Liste des Wohnkantons steht; ausser im Notfall ist eine Bewilligung des Wohnkantons nötig. Was medizinische Gründe sind, definiert Art. 41 Abs. 3bis KVG. Die ambulante Wahl steht in Art. 41 Abs. 1 KVG, die Einschränkung durch alternative Modelle in Art. 41 Abs. 4 KVG.

Nach Art. 49a Abs. 2ter KVG setzt jeder Kanton seinen Anteil für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn fest; er muss mindestens 55 % betragen. Die Aufnahmepflicht der Listenspitäler steht in Art. 41a KVG. Dass die Grundversicherung den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung deckt, ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG.

Beispiel: Operation im Nachbarkanton

Marco ist 58 Jahre alt, wohnt im Kanton A und lässt eine geplante Operation in einem Listenspital im Kanton B durchführen. Die Beträge sind für die Rechnung angenommen, die Aufteilung folgt dem Gesetz. Dieselbe Behandlung würde in einem Listenspital seines Wohnkantons CHF 10'000 kosten, im gewählten Spital kostet sie CHF 11'200. Sein Kanton hat einen Anteil von 55 % festgelegt, dem gesetzlichen Minimum.

Aufteilung der Spitalrechnung bei freier Spitalwahl (angenommene Tarife)
PostenBetrag
Tarif des gewählten Spitals im Kanton BCHF 11'200
Massgebender Tarif im Wohnkanton ACHF 10'000
Anteil Kanton A (55 % von CHF 10'000)CHF 5'500
Anteil Krankenkasse (45 % von CHF 10'000)CHF 4'500
Nicht gedeckte DifferenzCHF 1'200

Was bedeutet das für dich?

Die freie Spitalwahl gibt dir Auswahl, aber keine Kostengarantie. Vor einer planbaren Behandlung ausserhalb deines Kantons klärst du drei Fragen:

  1. Steht das Spital auf einer Spitalliste? Nur Listenspitäler rechnen voll über die Grundversicherung ab. Mit einem Vertragsspital gelten andere Regeln.
  2. Entsteht eine Tarifdifferenz? Frag das Spital schriftlich, ob der Tarif über jenem deines Wohnkantons liegt.
  3. Deckt deine Zusatzversicherung die Differenz? Prüfe die Police oder vergleiche Angebote unter Zusatzversicherungen vergleichen.

Wenn du ein alternatives Modell hast, etwa Hausarzt oder Telmed, gilt die freie Spitalwahl trotzdem. Die Einweisung muss aber meist über die vereinbarte Erstanlaufstelle laufen; das regeln die Versicherungsbedingungen. Welche Kasse welche Modelle anbietet, siehst du unter Krankenkassen, die Prämien 2026 im Prämienrechner.

Häufige Fehler

  • Freie Spitalwahl mit freier Arztwahl verwechseln. Die Grundversicherung lässt dich das Spital wählen, nicht die Chefärztin.
  • Annehmen, jedes Spital sei gedeckt. Privatkliniken ohne Listenplatz rechnen nicht voll über die Grundversicherung ab.
  • Die Tarifdifferenz übersehen. Ausserhalb des Wohnkantons zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif deines Kantons.
  • Die Bewilligung vergessen. Willst du aus medizinischen Gründen den vollen Tarif eines Spitals ausserhalb der Liste deines Kantons, braucht es vorher eine Bewilligung des Wohnkantons, ausser im Notfall.

Weitere Begriffe rund um Spital und Finanzierung findest du im Glossar, etwa zum Kantonsanteil.

Häufige Fragen

Kann ich mich in jedem Spital der Schweiz behandeln lassen?

Ja, sofern das Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder seines Standortkantons steht. Die Grundversicherung zahlt dann höchstens den Tarif, der in deinem Wohnkanton für dieselbe Behandlung gilt. Ist das gewählte Spital teurer, kann dir die Differenz bleiben.

Wer zahlt, wenn ich im Notfall in einem anderen Kanton ins Spital muss?

Bei einem Notfall liegen medizinische Gründe vor. Dann übernehmen die Kasse und dein Wohnkanton die Vergütung nach dem Tarif des behandelnden Listenspitals, ohne dass du eine Bewilligung brauchst.

Gehört die freie Arztwahl im Spital auch zur Grundversicherung?

Nein. Die Grundversicherung zahlt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung, das Spital bestimmt die behandelnde Ärztin. Freie Arztwahl und Ein- oder Zweibettzimmer deckt nur eine Spitalzusatzversicherung.

Brauche ich für ein ausserkantonales Spital eine Bewilligung?

Für die freie Wahl unter Listenspitälern nicht. Eine Bewilligung des Wohnkantons brauchst du, wenn du aus medizinischen Gründen in ein Spital willst, das nicht auf der Liste deines Kantons steht, und die volle Kostenübernahme verlangst; ausser im Notfall.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41aArt. 41a KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVGfedlex.admin.ch
  5. BAG, Krankenversicherungbag.admin.ch
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