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Vertragsspital

Auch: Vertragsspital ohne Leistungsauftrag

Kurz erklärt

Ein Vertragsspital ist ein Spital, das nicht auf der Spitalliste eines Kantons steht, aber mit Krankenkassen einen Vertrag hat. Die Grundversicherung zahlt dort höchstens ihren gewöhnlichen Anteil von 45 % einer stationären Behandlung, der Kanton zahlt nichts. Den Rest trägst du selbst oder deine Spitalzusatzversicherung.

Aktualisiert am

Illustration: Ein Spitalgebäude, auf dessen Eingangstreppe ein Vertrag aus Papier liegtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Vertragsspitäler stehen auf keiner kantonalen Spitalliste und haben keinen kantonalen Leistungsauftrag.
  2. Versicherer dürfen mit ihnen Verträge über Leistungen der Grundversicherung abschliessen.
  3. Die Grundversicherung zahlt höchstens den Anteil, den sie auch in einem Listenspital tragen würde, heute höchstens 45 %.
  4. Einen Kantonsanteil gibt es im Vertragsspital nicht; den Rest zahlen Patient oder Zusatzversicherung.
  5. Mit der einheitlichen Finanzierung ab 2028 bleibt der Anteil der Grundversicherung bei Vertragsspitälern bei 45 %.

Was ist ein Vertragsspital?

Ein Vertragsspital ist ein Spital oder Geburtshaus, das die fachlichen Voraussetzungen für die Grundversicherung erfüllt, aber nicht auf der Spitalliste eines Kantons steht. Es hat keinen Leistungsauftrag des Kantons, darf aber mit einzelnen Krankenversicherern einen Vertrag über die Vergütung von Leistungen der Grundversicherung abschliessen. Daher kommt der Name.

Für die stationäre Versorgung teilt das KVG die Spitäler in zwei Gruppen. Listenspitäler gehören zur kantonalen Spitalplanung, erhalten einen Leistungsauftrag und werden von Kanton und Kasse gemeinsam bezahlt. Sie haben im Rahmen ihres Leistungsauftrags eine Aufnahmepflicht (Art. 41a KVG). Vertragsspitäler stehen ausserhalb dieser Planung. Die Grundversicherung beteiligt sich dort nur mit ihrem eigenen Anteil, der Kanton gar nicht.

Für Grundversicherte ohne Zusatzversicherung ist ein Aufenthalt in einem Vertragsspital deshalb teuer: Mehr als die Hälfte der Rechnung ist nicht gedeckt. Mit Zusatzversicherung können sie eine Option sein, je nach Vertrag. Nicht zu verwechseln sind Vertragsspitäler mit Listenspitälern ausserhalb deines Wohnkantons: Diese erhalten weiterhin einen Kantonsanteil, nur begrenzt auf den Tarif deines Wohnkantons.

So funktioniert es

Damit ein Spital Vertragsspital sein kann, muss es die Grundanforderungen an Spitäler erfüllen: ausreichende ärztliche Betreuung, das nötige Fachpersonal, zweckmässige medizinische Einrichtungen und pharmazeutische Versorgung sowie den Anschluss an das elektronische Patientendossier. Es fehlen ihm nur die Aufnahme in die kantonale Planung und die Spitalliste.

Die Kasse schliesst mit dem Spital einen Tarifvertrag. Die Vergütung aus der Grundversicherung darf nicht höher sein als der Anteil, den die Kasse in einem Listenspital tragen würde. Weil jeder Kanton mindestens 55 % zahlt, sind das höchstens 45 % der Vergütung. Den Kantonsanteil gibt es im Vertragsspital nicht. Den offenen Teil der Rechnung musst du selbst bezahlen, wenn keine Zusatzversicherung ihn übernimmt.

Die freie Spitalwahl der Grundversicherung gilt nur unter Listenspitälern. Wer ein Vertragsspital wählt, tut das auf eigenes finanzielles Risiko.

Rechtliche Grundlage

Art. 49a Abs. 4 KVG erlaubt den Versicherern, mit Spitälern oder Geburtshäusern, die nach Art. 39 nicht auf der Spitalliste stehen, aber die Voraussetzungen nach Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 Bst. a–c und f erfüllen, Verträge über die Vergütung von Leistungen der Grundversicherung abzuschliessen. Der zweite Satz begrenzt die Vergütung: Sie darf nicht höher sein als der Anteil an den Vergütungen nach Abs. 2, also der Anteil, den der Versicherer bei einem Listenspital trägt.

Art. 39 Abs. 1 KVG nennt die Zulassungsvoraussetzungen für Spitäler: ärztliche Betreuung (Bst. a), Fachpersonal (Bst. b), medizinische Einrichtungen und pharmazeutische Versorgung (Bst. c), kantonale Planung (Bst. d), Spitalliste (Bst. e) und Anschluss an das elektronische Patientendossier (Bst. f). Vertragsspitälern fehlen Bst. d und e. Art. 41 Abs. 1bis KVG beschränkt die freie Spitalwahl auf Listenspitäler. Laut BAG ändert die einheitliche Finanzierung ab 2028 nichts an Vertragsspitälern: Der Anteil der Grundversicherung bleibt bei 45 %, während er bei Listenspitälern auf 73,1 % steigt.

Beispiel: Listenspital oder Vertragsspital

Petra ist 58 Jahre alt, wohnt im Kanton Zürich und hat nur die Grundversicherung. Für eine geplante Operation vergleicht sie zwei Kliniken. Wir nehmen für beide eine Vergütung von CHF 12'000 an; der Betrag ist ein Rechenbeispiel, der Kantonsanteil von 55 % ist der Wert des Kantons Zürich für 2026.

Listenspital im Kanton ZürichVertragsspital
Anteil Kanton Zürich (55 %)CHF 6'600CHF 0
Anteil Grundversicherung (höchstens 45 %)CHF 5'400CHF 5'400
Nicht gedeckt, zulasten Petra oder ZusatzversicherungCHF 0CHF 6'600

Was bedeutet das für dich?

  1. Status des Spitals prüfen. Vor einem geplanten Eingriff klärst du, ob das Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Die Kantone veröffentlichen ihre Listen, der Kanton Zürich zum Beispiel auf seiner Seite zur Spitalfinanzierung.
  2. Kasse fragen. Hat deine Kasse einen Vertrag mit dem Vertragsspital? Ohne Vertrag zahlt die Grundversicherung dort gar nichts. Die Kontaktdaten findest du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
  3. Zusatzversicherung prüfen. Lies in den Bedingungen deiner Spitalzusatzversicherung, ob und bis zu welchem Betrag Vertragsspitäler gedeckt sind. Verlange eine Kostengutsprache.
  4. Alternativen kennen. Innerhalb der Listenspitäler hast du die freie Spitalwahl, auch in anderen Kantonen, begrenzt auf den Tarif deines Wohnkantons.

Die Prämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner. Bei Fragen zu Zusatzversicherungen kannst du eine Beratung anfragen.

Häufige Fehler

  • Privatklinik mit Vertragsspital gleichsetzen. Auch Kliniken mit privater Trägerschaft können auf einer Spitalliste stehen; das KVG verlangt, dass die Kantone sie angemessen in die Planung einbeziehen. Entscheidend ist die Liste, nicht die Trägerschaft.
  • Mit voller Deckung rechnen. Die Grundversicherung zahlt im Vertragsspital höchstens 45 %, der Kanton nichts.
  • Einen Vertrag der Kasse voraussetzen. Nicht jede Kasse hat mit jedem Vertragsspital einen Vertrag.
  • Die Zusatzversicherung nicht vorher fragen. Ohne Kostengutsprache riskierst du, auf einem grossen Teil der Rechnung sitzen zu bleiben.

Weitere Begriffe zu Spitälern und Tarifen findest du im Glossar.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Listenspital und Vertragsspital?

Ein Listenspital steht auf der Spitalliste eines Kantons und hat einen Leistungsauftrag. Dort zahlen Kanton und Kasse die Behandlung gemeinsam. Ein Vertragsspital steht auf keiner Liste; dort zahlt die Grundversicherung nur ihren Anteil, und der Kanton zahlt nichts.

Wie viel zahlt die Grundversicherung in einem Vertragsspital?

Höchstens den Anteil, den sie auch in einem Listenspital tragen müsste. Weil die Kantone mindestens 55 % zahlen, liegt der Anteil der Kasse bei höchstens 45 %. Der Rest ist nicht durch die Grundversicherung gedeckt.

Brauche ich für ein Vertragsspital eine Zusatzversicherung?

Ohne Zusatzversicherung zahlst du den Teil, den die Grundversicherung nicht übernimmt, selbst. Ob eine Spitalzusatzversicherung Vertragsspitäler deckt und bis zu welchem Betrag, steht in ihren Bedingungen. Kläre das vor einem geplanten Eintritt schriftlich.

Wie erfahre ich, ob ein Spital ein Vertragsspital ist?

Die Kantone veröffentlichen ihre Spitallisten. Steht ein Spital auf keiner Liste, ist es für die Grundversicherung höchstens ein Vertragsspital. Ob deine Kasse mit ihm einen Vertrag hat, fragst du bei der Kasse nach.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 39Art. 39 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  4. BAG: KVG-Änderung Einheitliche Finanzierung der Leistungenbag.admin.ch
  5. Kanton Zürich: Spitalfinanzierungzh.ch
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