Das Wichtigste in Kürze
- Ein EPD gibt es nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung, und du kannst sie jederzeit ohne Begründung widerrufen (Art. 3 EPDG).
- Gesundheitsfachpersonen sehen deine Daten nur, wenn du ihnen Zugriffsrechte gibst; im Notfall ist ein Zugriff möglich, sofern du ihn nicht ausgeschlossen hast (Art. 9 EPDG).
- Jeder Zugriff wird protokolliert, die Protokolle werden 10 Jahre aufbewahrt (Art. 10 EPDG).
- Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen sich einer EPD-Gemeinschaft anschliessen, ebenso seit 01.01.2022 neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte (Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 KVG, BAG).
- Die Versichertenkarte der Krankenkasse kann als Identifikationsmittel für das EPD dienen (Art. 42a Abs. 2bis KVG).
Was ist das elektronische Patientendossier?
Das elektronische Patientendossier, kurz EPD, ist eine digitale Ablage für deine Gesundheitsinformationen. Das Gesetz beschreibt es als virtuelles Dossier: Die Dokumente liegen dezentral bei den beteiligten Gesundheitseinrichtungen, werden aber über das EPD im konkreten Behandlungsfall zugänglich gemacht. Du selbst kannst jederzeit auf deine Daten zugreifen und eigene Dokumente ablegen.
Typische Inhalte sind Austrittsberichte aus dem Spital, Laborbefunde, Röntgenberichte, die aktuelle Medikamentenliste, Impfungen, Allergien, eine Patientenverfügung oder die Willensäusserung zur Organspende. Das Ziel laut Gesetz: bessere Qualität der Behandlung, sicherere Abläufe, weniger Doppeluntersuchungen und mehr Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten.
Das EPD ist kein Angebot der Krankenkassen. Es wird von sogenannten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften betrieben, das sind zertifizierte Zusammenschlüsse von Gesundheitseinrichtungen. Die Stammgemeinschaft ist dein Anbieter: Bei ihr eröffnest du das Dossier, sie verwaltet deine Einwilligung und deine Zugriffsrechte. Für die Grundversicherung ist das EPD trotzdem relevant: Viele Leistungserbringer, die über die Grundversicherung abrechnen, müssen sich anschliessen, und die Versichertenkarte kann als Identifikationsmittel dienen.
Das EPDG ist seit 2017 in Kraft, eröffnen kann man ein EPD seit 2020. Laut BAG blieb die Verbreitung hinter den Erwartungen zurück. Der Bundesrat will das EPD deshalb zum elektronischen Gesundheitsdossier (E-GD) weiterentwickeln; die Vorlage liegt beim Parlament. Bis dahin gilt das heutige EPD unverändert.
So funktioniert es
Eröffnen
Du wählst eine Stammgemeinschaft und eröffnest dort dein Dossier. Dafür gibst du deine ausdrückliche Einwilligung, nachdem du über die Datenbearbeitung informiert worden bist. Um auf das EPD zuzugreifen, brauchst du eine sichere elektronische Identität. Welche Identifikationsmittel zugelassen sind, legt der Bundesrat fest; die Versichertenkarte der Krankenkasse kann nach KVG als Identifikationsmittel verwendet werden.
Zugriffsrechte
Du entscheidest, wer deine Daten sieht. Nach der Eröffnung gilt eine Grundeinstellung, die du anpassen kannst:
- Du vergibst Zugriffsrechte an einzelne Gesundheitsfachpersonen oder an Gruppen, etwa das Team deiner Hausarztpraxis.
- Du kannst einzelne Fachpersonen ausdrücklich vom Zugriff ausschliessen.
- Du kannst die Vertraulichkeitsstufe einzelner Dokumente ändern.
- Im medizinischen Notfall dürfen Fachpersonen auch ohne Zugriffsrecht auf Daten zugreifen, ausser du hast das ausgeschlossen. Du wirst über einen solchen Zugriff informiert.
Jede Bearbeitung wird protokolliert, und die Protokolle werden zehn Jahre aufbewahrt. So siehst du, wer wann auf welches Dokument zugegriffen hat.
Wer Daten ablegt
Hast du ein EPD, gilt im Behandlungsfall die Vermutung, dass du einverstanden bist, wenn Gesundheitsfachpersonen behandlungsrelevante Daten ablegen. Du kannst aber nicht verpflichtet werden, Daten aus deinem EPD zugänglich zu machen, zum Beispiel gegenüber einem Arbeitgeber.
Wer mitmachen muss
| Akteur | EPD |
|---|---|
| Patientinnen und Patienten | freiwillig |
| Spitäler, Rehabilitationskliniken, psychiatrische Kliniken | Pflicht zum Anschluss |
| Pflegeheime und Geburtshäuser | Pflicht zum Anschluss |
| Ärztinnen und Ärzte, zugelassen seit 01.01.2022 | Pflicht zum Anschluss |
| übrige ambulante Gesundheitsfachpersonen | freiwillig |
Rechtliche Grundlage
Das EPD ist im Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) geregelt. Art. 1 EPDG nennt Gegenstand und Zweck, Art. 2 EPDG definiert das EPD, die Gesundheitsfachpersonen, die Gemeinschaften und die Stammgemeinschaften. Art. 3 EPDG verlangt die ausdrückliche Einwilligung (Abs. 1), erlaubt den jederzeitigen Widerruf ohne Begründung (Abs. 3) und hält fest, dass niemand verpflichtet werden kann, Daten aus seinem EPD zugänglich zu machen (Abs. 4).
Art. 7 EPDG schreibt eine sichere elektronische Identität für Patientinnen und Fachpersonen vor. Art. 8 EPDG gibt dir das Recht, auf deine Daten zuzugreifen und eigene Daten zu erfassen. Art. 9 EPDG regelt die Zugriffsrechte, einschliesslich des Notfallzugriffs in Abs. 5. Art. 10 EPDG verpflichtet die Gemeinschaften, jede Bearbeitung zu protokollieren, und die Stammgemeinschaften, Einwilligungen zu verwalten; Abs. 3 verlangt, die Protokolle zehn Jahre aufzubewahren. Seit der Änderung vom 15.03.2024 kann der Bund Stammgemeinschaften nach Art. 23a EPDG Finanzhilfen pro eröffnetem Dossier gewähren, wenn sich die Kantone mindestens gleich stark beteiligen.
Im KVG verpflichtet Art. 39 Abs. 1 Bst. f die Spitäler und nach Abs. 3 sinngemäss Geburtshäuser und Pflegeheime, sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen. Art. 37 Abs. 3 KVG gilt für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte, die neu zugelassen werden. Art. 42a Abs. 2bis KVG erlaubt, die Versichertenkarte als Identifikationsmittel nach Art. 7 Abs. 2 EPDG zu verwenden.
Beispiel: ein Spitalaufenthalt mit EPD
Ruth, 71, hat vor zwei Jahren ein EPD eröffnet und ihrer Hausärztin Zugriff gegeben. Einer bestimmten Praxis hat sie den Zugriff ausdrücklich verweigert. Im März 2026 wird sie für eine geplante Operation im Spital aufgenommen.
| Schritt | Was mit dem EPD passiert |
|---|---|
| Eintritt | Ruth erteilt dem Spitalteam Zugriff. Die Anästhesie sieht Medikamentenliste und Allergien. |
| Aufenthalt | Das Spital legt Operationsbericht und Laborbefunde ab. |
| Austritt | Der Austrittsbericht landet im EPD. Die Hausärztin kann ihn lesen, ohne dass Ruth ihn weiterleiten muss. |
| Danach | Ruth sieht im Protokoll, wer wann zugegriffen hat. Die ausgeschlossene Praxis sieht nichts. |
Die Kosten des Spitalaufenthalts laufen unabhängig vom EPD über die Grundversicherung, mit Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag. Welche Kasse bei deinen Daten die tiefste Prämie hat, zeigt der Prämienrechner.
Was bedeutet das für dich?
- Entscheide bewusst. Ein EPD lohnt sich besonders, wenn du bei mehreren Fachpersonen in Behandlung bist, regelmässig Medikamente nimmst oder deine Unterlagen an einem Ort haben willst.
- Wähle einen Anbieter. Die Übersicht der Stammgemeinschaften steht auf patientendossier.ch. Kläre dort, welche Identifikationsmittel sie akzeptieren.
- Stell die Zugriffsrechte ein. Gib deinen wichtigsten Fachpersonen Zugriff, entscheide über den Notfallzugriff und prüfe die Vertraulichkeitsstufen heikler Dokumente.
- Lege eigene Dokumente ab. Patientenverfügung, Organspende-Erklärung und Notfallkontakte sind im EPD schnell auffindbar.
- Schau ins Protokoll. Kontrolliere ab und zu, wer auf dein Dossier zugegriffen hat.
Die Krankenkasse brauchst du für das EPD nicht. Für Fragen zu Leistungen, Rechnungen oder zur Versichertenkarte findest du die Kontakte aller Kassen unter Krankenkassen. Deine Berechnungen und Vergleiche auf dieser Website speicherst du im Kundenkonto. Mehr zu deinen Rechten beim Umgang mit Gesundheitsdaten findest du beim Begriff Datenschutz, zu digitalen Rezepten unter E-Rezept.
Häufige Fehler
- Das EPD für ein Angebot der Krankenkasse halten. Anbieter sind die Stammgemeinschaften. Die Kasse führt das Dossier nicht und hat keinen Zugriff darauf.
- Glauben, alle Ärztinnen müssten mitmachen. Verpflichtet sind stationäre Einrichtungen und neu zugelassene Ärztinnen. Viele bestehende Praxen sind nicht angeschlossen.
- Die Grundeinstellung nie anpassen. Wer Zugriffsrechte und Notfallzugriff nicht prüft, weiss nicht genau, wer was sehen darf.
- Annehmen, das EPD sei vollständig. Es enthält nur, was Fachpersonen oder du selbst ablegen. Ältere Berichte fehlen oft.
- Die Patientenverfügung nur auf Papier haben. Im EPD ist sie im Ernstfall schneller auffindbar, sofern du sie dort ablegst.
Häufige Fragen
Ist das EPD obligatorisch?
Für dich als Patientin oder Patient nein. Ein EPD wird nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung eröffnet, und du kannst sie jederzeit widerrufen. Verpflichtet sind stationäre Einrichtungen wie Spitäler und Pflegeheime sowie seit 01.01.2022 neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte.
Kann meine Krankenkasse mein EPD lesen?
Zugriff erhalten nur Gesundheitsfachpersonen, denen du Rechte gibst, und im Notfall behandelnde Fachpersonen, sofern du das nicht ausgeschlossen hast. Krankenkassen behandeln nicht und gehören nicht zu diesen Gesundheitsfachpersonen. Deine Zugriffe siehst du im Protokoll.
Wie eröffne ich ein EPD?
Du wählst einen EPD-Anbieter, eine sogenannte Stammgemeinschaft, und durchläufst dessen Anmeldeverfahren. Dazu brauchst du eine sichere elektronische Identität. Die Übersicht der Anbieter findest du auf patientendossier.ch.
Was soll ins EPD?
Behandlungsrelevante Dokumente wie Austrittsberichte, Laborbefunde, Medikamentenliste und Impfungen. Du kannst selbst Daten erfassen, etwa eine Patientenverfügung oder deine Willensäusserung zur Organspende.
Was passiert mit dem EPD in Zukunft?
Der Bundesrat will das EPD zum elektronischen Gesundheitsdossier (E-GD) weiterentwickeln und hat dem Parlament eine Gesetzesvorlage überwiesen. Bis das neue Gesetz in Kraft tritt, bleibt das EPD laut eHealth Suisse unverändert nutzbar, und deine Daten bleiben erhalten.
Verwandte Begriffe
- Datenschutz KrankenkasseDatenschutz bei der Krankenkasse heisst: Die Kasse darf deine Gesundheitsdaten nur für die Aufgaben der Grundversicherung bearbeiten und gegenüber Dritten nur weitergeben, wenn ein Gesetz es erlaubt oder du im Einzelfall schriftlich einwilligst. Du kannst jederzeit kostenlos Auskunft verlangen; die Kasse muss innert 30 Tagen antworten.
- E-RezeptEin E-Rezept ist eine ärztliche Verschreibung in elektronischer Form, zum Beispiel als QR-Code auf dem Smartphone, die du in einer Apotheke einlöst. In der Schweiz ist es heute erlaubt, aber noch nicht Pflicht. Eine Revision des Heilmittelgesetzes, die E-Rezepte vorschreiben soll, hat der Nationalrat am 12.03.2026 angenommen; sie ist noch nicht in Kraft.
- TelemedizinTelemedizin ist medizinische Beratung oder Behandlung auf Distanz, per Telefon, Video oder Chat. In der Grundversicherung begegnet sie dir vor allem im Telmed-Modell: Du rufst vor jedem Arztbesuch eine telemedizinische Beratungsstelle an und zahlst dafür weniger Prämie: In Zürich lagen solche Tarife 2026 im Median CHF 61.70 pro Monat unter dem Standardmodell.
- LeistungserbringerLeistungserbringer sind alle Personen und Einrichtungen, die dich behandeln und ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen dürfen: Ärztinnen, Apotheken, Spitäler, Pflegeheime, Spitex, Physiotherapeuten, Labors und weitere. Art. 35 KVG zählt sie abschliessend auf. Wer abrechnen will, braucht eine Zulassung des Kantons und muss sich an die vereinbarten Tarife halten.
Quellen
- Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 3Art. 3 EPDGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 2Art. 2 EPDGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 7–10Art. 7–10 EPDGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG), Art. 23aArt. 23a EPDGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 37Art. 37 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 39Art. 39 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42aArt. 42a KVGfedlex.admin.ch
- BAG, EPD: Das heutige System im Überblickbag.admin.ch
- eHealth Suisse, Bund und Kantone: patientendossier.chpatientendossier.ch
