Das Wichtigste in Kürze
- Elektronische Verschreibungen brauchen eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine vergleichbar sichere Übermittlung (Art. 51 Abs. 2 VAM).
- Die Verschreibung gehört dir; bei E-Rezepten darf die Wahl der Apotheke nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt werden (Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG).
- Der Bundesrat hat am 03.09.2025 eine Revision des Heilmittelgesetzes vorgelegt, die E-Rezepte zur Pflicht machen soll.
- Der Nationalrat hat die Revision am 12.03.2026 mit 128 zu 62 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen; Stand 25.09.2026 ist sie im Parlament hängig.
- Ob die Grundversicherung ein Medikament bezahlt, hängt nicht von der Form des Rezepts ab, sondern davon, ob es kassenpflichtig ist.
Was ist ein E-Rezept?
Ein E-Rezept ist eine ärztliche Verschreibung, die nicht auf Papier, sondern elektronisch ausgestellt und übermittelt wird. In der Praxis erhältst du zum Beispiel einen QR-Code per App, E-Mail oder als Ausdruck, den die Apotheke einscannt. Die Apotheke sieht dann, welches Medikament in welcher Dosierung verschrieben wurde, und kann prüfen, ob das Rezept echt und unverändert ist.
Inhaltlich unterscheidet sich ein E-Rezept nicht vom Papierrezept. Beide müssen dieselben Mindestangaben enthalten. Der Unterschied liegt in der Unterschrift und im Transport: Auf Papier unterschreibt die Ärztin eigenhändig. Elektronisch braucht es eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Übermittlung, die Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit vergleichbar sicher gewährleistet.
Das E-Rezept ist zu unterscheiden von zwei verwandten Begriffen:
- Elektronisches Patientendossier (EPD). Das EPD ist eine Sammlung deiner Gesundheitsdokumente. Ein E-Rezept kann dort abgelegt werden, muss aber nicht. Wird es integriert, gelten die Austauschformate des EPD.
- Elektronischer Medikationsplan. Er listet alle Medikamente auf, die du nehmen sollst. Die hängige Revision des Heilmittelgesetzes will auch ihn verbindlich machen.
E-Rezepte spielen besonders in der Telemedizin eine Rolle, weil die Ärztin dir dort kein Papier in die Hand geben kann.
So funktioniert es
Der Weg eines E-Rezepts hat vier Schritte:
- Ausstellung. Die Ärztin erfasst die Verschreibung in ihrer Praxissoftware und signiert sie elektronisch.
- Übergabe. Du erhältst das Rezept als Code oder Dokument, oder die Praxis übermittelt es auf deinen Wunsch an eine Apotheke.
- Einlösung. Die Apotheke prüft Signatur und Inhalt, gibt das Medikament ab und hält die Abgabe fest. Je nach System wird das Rezept dabei als eingelöst markiert, damit es nicht mehrfach verwendet werden kann.
- Abrechnung. Ist das Medikament kassenpflichtig, rechnet die Apotheke mit deiner Krankenkasse ab, je nach Vertrag direkt oder über dich. Du trägst wie immer Franchise und Selbstbehalt.
Die Verschreibung gehört dir. Du entscheidest, ob du das Medikament beziehst, ob du eine Zweitmeinung einholst und in welcher Apotheke du das Rezept einlöst. Bei elektronischen Verschreibungen darf diese Wahl nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt sein. Zudem darf die verschreibende Person dich bei der Wahl der Apotheke nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht.
Ob die Grundversicherung zahlt, hängt nicht von der Form des Rezepts ab. Massgebend ist, ob das Medikament ärztlich verordnet ist und auf der Spezialitätenliste steht oder sonst von der Grundversicherung übernommen wird.
Rechtliche Grundlage
Die Grundsätze für Verschreibungen stehen in Art. 26 des Heilmittelgesetzes (HMG). Nach Art. 26 Abs. 2 HMG darf ein Arzneimittel nur verschrieben werden, wenn der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten bekannt ist. Art. 26 Abs. 2bis Bst. b HMG hält fest, dass die Verschreibung Eigentum der Person wird, für die sie ausgestellt wurde, dass diese frei entscheidet, wo sie sie einlöst, und dass bei elektronischen Verschreibungen die Wahl des Leistungserbringers nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt sein darf. Nach Art. 26 Abs. 3 HMG darf die verschreibende Person die Wahl der abgebenden Person nicht beeinflussen, wenn sie daraus einen materiellen Vorteil zieht. Art. 26 Abs. 4 HMG verlangt vor jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels grundsätzlich eine Verschreibung; du kannst darauf verzichten.
Die Mindestangaben regelt Art. 51 Abs. 1 der Arzneimittelverordnung (VAM). Nach Art. 51 Abs. 2 VAM muss ein Papierrezept eigenhändig unterschrieben sein; elektronische Verschreibungen können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder so übermittelt werden, dass sie Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit vergleichbar sicher erfüllen. Wird das E-Rezept ins elektronische Patientendossier integriert, gelten nach Art. 51 Abs. 4 VAM die Austauschformate des EPD.
Die geplante Pflicht ist Teil der Revision 3a des Heilmittelgesetzes (Geschäft 25.074). Der Bundesrat hat die Botschaft am 03.09.2025 verabschiedet. Der Nationalrat hat die Vorlage am 12.03.2026 angenommen. Stand 25.09.2026 ist das Geschäft im Parlament hängig; ein Datum für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Die Kostenübernahme für Arzneimittel regeln Art. 25 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 KVG, die Kostenbeteiligung Art. 64 KVG.
Beispiel: Medikament mit E-Rezept und Papierrezept
Sarah ist 47 Jahre alt, hat eine Franchise von CHF 300 und diese im laufenden Jahr bereits ausgeschöpft. Nach einer Video-Konsultation erhält sie ein E-Rezept für ein kassenpflichtiges Medikament. Den Preis von CHF 64.50 nehmen wir zur Veranschaulichung an. Gerechnet wird mit dem gesetzlichen Selbstbehalt von 10 %.
| E-Rezept | Papierrezept | |
|---|---|---|
| Ausstellung | elektronisch signiert, als Code auf dem Smartphone | eigenhändig unterschrieben, per Post oder in der Praxis |
| Wahl der Apotheke | frei | frei |
| Preis des Medikaments (angenommen) | CHF 64.50 | CHF 64.50 |
| Franchise noch offen | CHF 0 | CHF 0 |
| Selbstbehalt 10 % | CHF 6.45 | CHF 6.45 |
| Anteil der Krankenkasse | CHF 58.05 | CHF 58.05 |
Was bedeutet das für dich?
Für dich als versicherte Person ist das E-Rezept vor allem eine Frage des Ablaufs, nicht der Kosten.
- Nach dem Format fragen. Bietet deine Praxis E-Rezepte an, frag, wie du den Code erhältst und ob du ihn ausdrucken kannst.
- Apotheke frei wählen. Du musst ein E-Rezept nicht dort einlösen, wo die Praxis es hinschicken möchte.
- Kosten im Blick behalten. Rechnungen und Abrechnungen kannst du im Kundenkonto sammeln. Was dich die Grundversicherung insgesamt kostet, zeigt der Prämienrechner.
- Telemedizin-Modelle prüfen. Wer in einem Telmed-Modell versichert ist, erhält Verschreibungen oft aus der Ferne. Die Modelle der Kassen findest du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Annehmen, das E-Rezept sei schon Pflicht. Stand 25.09.2026 ist die Revision im Parlament hängig. Papierrezepte sind weiterhin gültig.
- Glauben, ein E-Rezept mache ein Medikament kassenpflichtig. Über die Kostenübernahme entscheidet nicht die Rezeptform, sondern ob das Medikament von der Grundversicherung übernommen wird.
- Das E-Rezept mit dem EPD verwechseln. Ein E-Rezept kann ins EPD gelangen, braucht aber kein EPD.
- Den Code achtlos weitergeben. Das E-Rezept enthält Gesundheitsdaten und gehört dir. Gib Code oder Dokument nur der Apotheke, bei der du es einlösen willst.
Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Ist das E-Rezept in der Schweiz Pflicht?
Nein, Stand 25.09.2026 noch nicht. Ärztinnen und Ärzte dürfen elektronisch oder auf Papier verschreiben. Die Revision des Heilmittelgesetzes, die eine Pflicht einführen soll, ist im Parlament hängig.
Kann ich mein E-Rezept in jeder Apotheke einlösen?
Das Gesetz verlangt, dass die Wahl der Apotheke bei elektronischen Verschreibungen nicht durch technische Hindernisse eingeschränkt wird. Die Verschreibung gehört dir, und du bestimmst, wo du sie einlöst.
Zahlt die Krankenkasse Medikamente mit E-Rezept anders?
Nein. Für die Grundversicherung zählt, ob das Medikament ärztlich verordnet und kassenpflichtig ist, etwa weil es auf der Spezialitätenliste steht. Franchise und Selbstbehalt gelten gleich wie beim Papierrezept.
Was steht auf einem gültigen Rezept?
Mindestens Name, Praxisadresse und GLN der verschreibenden Person, ihre Unterschrift, deine Personalien, das Ausstellungsdatum, das Präparat mit Darreichungsform und Dosierung sowie die Anwendungsanweisung. Das gilt für Papier und E-Rezept gleichermassen.
Verwandte Begriffe
- MedikamenteDie Grundversicherung zahlt Medikamente, wenn eine Ärztin sie verordnet und sie auf der Spezialitätenliste des BAG stehen, höchstens zum dort festgelegten Preis. Du trägst Franchise und 10 % Selbstbehalt, bei teuren Originalpräparaten mit günstigeren Alternativen 40 %. Nicht gelistete Medikamente zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.
- Elektronisches PatientendossierDas elektronische Patientendossier (EPD) ist eine digitale Sammlung deiner Gesundheitsdokumente, etwa Arztberichte, Medikamentenliste oder Patientenverfügung. Seit 2020 kannst du in der Schweiz ein EPD eröffnen, freiwillig und nur mit deiner ausdrücklichen Einwilligung. Du bestimmst, welche Gesundheitsfachpersonen Zugriff erhalten; Spitäler, Pflegeheime und seit 2022 neu zugelassene Ärztinnen müssen mitmachen.
- TelemedizinTelemedizin ist medizinische Beratung oder Behandlung auf Distanz, per Telefon, Video oder Chat. In der Grundversicherung begegnet sie dir vor allem im Telmed-Modell: Du rufst vor jedem Arztbesuch eine telemedizinische Beratungsstelle an und zahlst dafür weniger Prämie: In Zürich lagen solche Tarife 2026 im Median CHF 61.70 pro Monat unter dem Standardmodell.
- SpezialitätenlisteDie Spezialitätenliste (SL) ist die Liste des Bundesamts für Gesundheit mit allen Medikamenten, die die Grundversicherung bezahlt, samt ihren Höchstpreisen. Ein Medikament kommt nur auf die Liste, wenn es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Was nicht auf der SL steht, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht.
Quellen
- Heilmittelgesetz (HMG), Art. 26Art. 26 HMGfedlex.admin.ch
- Arzneimittelverordnung (VAM), Art. 51Art. 51 VAMfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 und 52Art. 25 und 52 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Änderung des Heilmittelgesetzes 3abag.admin.ch
- Parlament: Geschäft 25.074, Heilmittelgesetz (Revision 3a). Änderungparlament.ch
