Das Wichtigste in Kürze
- Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen oder andere Personen gefährdet sind (Art. 64a Abs. 7 KVG).
- Im Notfall darfst du jedes Spital in der Schweiz aufsuchen; eine Bewilligung des Wohnkantons ist nicht nötig (Art. 41 Abs. 3 KVG).
- Im Ausland übernimmt die Grundversicherung Notfallbehandlungen höchstens bis zum doppelten Betrag der Schweizer Kosten (Art. 36 KVV).
- An Rettungen in der Schweiz zahlt die Grundversicherung 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr, an Krankentransporte 50 %, höchstens CHF 500 (Art. 26 und 27 KLV).
- Auch Personen auf der Liste säumiger Versicherter erhalten Notfallbehandlungen bezahlt.
Was ist ein Notfall?
In der Krankenversicherung ist ein Notfall eine Situation, in der eine Behandlung nicht warten kann. Das KVG umschreibt es so: Die versicherte Person muss ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten oder kann die Gesundheit anderer Personen gefährden. Entscheidend ist also die Dringlichkeit, nicht die Diagnose und nicht der Ort, an dem du behandelt wirst.
Der Begriff ist wichtig, weil im Notfall mehrere Einschränkungen der Grundversicherung wegfallen. Du darfst jedes Spital aufsuchen, auch ausserhalb deines Kantons. Eingeschränkte Modelle wie das Hausarztmodell oder die HMO sehen in ihren Bedingungen Ausnahmen für Notfälle vor. Und selbst bei einem Leistungsaufschub wegen Prämienschulden bezahlt die Kasse die Behandlung.
Für das Ausland gilt eine eigene Umschreibung: Ein Notfall liegt vor, wenn du bei einem vorübergehenden Auslandaufenthalt eine Behandlung brauchst und die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall ist es, wenn du gezielt für eine Behandlung ins Ausland reist.
Umgangssprachlich wird jeder Besuch in einer Notfallstation «Notfall» genannt. Ob eine Situation rechtlich als Notfall gilt, kann für die Kostenübernahme aber einen Unterschied machen, etwa in einem Modell mit eingeschränkter Arztwahl.
So funktioniert es
Kosten der Behandlung. Die Grundversicherung übernimmt Notfallbehandlungen wie jede andere Leistung. Du zahlst die Franchise und 10 % Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag.
Spitalwahl. Normalerweise übernehmen Kasse und Kanton bei einem Spital ausserhalb deines Wohnkantons höchstens den Tarif deines Wohnkantons. Im Notfall gilt diese Grenze nicht: Kasse und Wohnkanton übernehmen die Vergütung des behandelnden Spitals anteilsmässig, und eine Bewilligung des Wohnkantons braucht es nicht.
Rettung und Transport. Die Grundversicherung leistet an Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr. An medizinisch nötige Krankentransporte, etwa von Spital zu Spital, zahlt sie 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr. Mehr unter Transportkosten.
Ausland. Die Grundversicherung übernimmt Notfallbehandlungen im Ausland höchstens bis zum doppelten Betrag dessen, was die Behandlung in der Schweiz kosten würde. In der EU und EFTA gilt zusätzlich die internationale Leistungsaushilfe mit der Europäischen Krankenversicherungskarte. Was darüber hinausgeht, deckt nur eine Zusatz- oder Reiseversicherung.
Modelle. Das KVG erlaubt Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Art. 41 Abs. 4 KVG). Die Regeln für Notfälle stehen in den Bedingungen des Modells: ob du direkt ins Spital darfst und wie und innert welcher Frist du den Notfall nachträglich meldest.
Säumige Versicherte. Kantone können Personen, die ihre Prämien trotz Betreibung nicht zahlen, auf eine Liste setzen; die Kasse schiebt dann die Kostenübernahme auf. Notfallbehandlungen sind davon ausgenommen. Mehr unter Liste säumiger Versicherter.
Rechtliche Grundlage
Art. 64a Abs. 7 KVG umschreibt die Notfallbehandlung: Sie liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, weil die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer gefährden kann. Nach derselben Bestimmung sind Notfallbehandlungen vom Leistungsaufschub für säumige Versicherte ausgenommen.
Art. 41 Abs. 3 KVG regelt die Behandlung in einem Spital ausserhalb der Spitalliste des Wohnkantons aus medizinischen Gründen; ausser im Notfall braucht es eine Bewilligung. Nach Art. 41 Abs. 3bis KVG liegen medizinische Gründe bei einem Notfall immer vor.
Art. 36 Abs. 2 KVV umschreibt den Notfall im Ausland, Art. 36 Abs. 4 KVV begrenzt die Kostenübernahme auf den doppelten Schweizer Betrag. Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG sieht Beiträge an Transport- und Rettungskosten vor; Art. 26 KLV legt für Transporte 50 % bis CHF 500 pro Jahr fest, Art. 27 KLV für Rettungen in der Schweiz 50 % bis CHF 5'000 pro Jahr.
Beispiel: Rettungseinsatz mit CHF 1'200 Rechnung
Sofia, 41, wird nach einem Zusammenbruch zu Hause mit der Ambulanz ins Spital gebracht. Der Rettungsdienst stellt CHF 1'200 in Rechnung (angenommener Betrag). Nach Art. 27 KLV anerkennt die Grundversicherung 50 %, also CHF 600. Auf diesen Betrag fallen Franchise und Selbstbehalt an. Die Tabelle rechnet mit den gesetzlichen Werten.
| Situation | Nicht versicherter Teil | Auf Franchise und Selbstbehalt | Sofia zahlt |
|---|---|---|---|
| Franchise CHF 300, im Jahr schon aufgebraucht | CHF 600 | 10 % von CHF 600 = CHF 60 | CHF 660 |
| Franchise CHF 2'500, im Jahr noch nichts bezahlt | CHF 600 | CHF 600 gehen an die Franchise | CHF 1'200 |
Was bedeutet das für dich?
- Im Notfall zuerst handeln. Ruf den Rettungsdienst oder geh in die nächste Notaufnahme. Die Versicherungsfragen kommen danach.
- Modellbedingungen kennen. Lies in den Bedingungen deines Modells, wie du einen Notfall meldest. Wer die Meldung vergisst, riskiert Kürzungen nach den Bedingungen der Kasse.
- Rettungskosten absichern. Prüfe, ob deine Zusatzversicherung Rettung und Transport deckt. Vergleiche Kassen und Modelle im Prämienrechner und in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
- Vor Reisen vorsorgen. In Ländern mit hohen Spitalkosten reicht der doppelte Schweizer Tarif oft nicht. Mehr unter Auslandschutz.
Willst du dein Modell ändern, weil du oft Notfalldienste brauchst, findest du die Termine unter Kasse wechseln.
Häufige Fehler
- Jeden Besuch in der Notaufnahme für einen Notfall halten. Für die Ausnahmen im Modell zählt die rechtliche Dringlichkeit. Bei nicht dringenden Beschwerden gilt der normale Weg über Hausarztpraxis oder Telmed.
- Glauben, die Ambulanz sei gratis. Die Grundversicherung zahlt nur die Hälfte, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
- Im Ausland auf volle Deckung zählen. Die Grundversicherung zahlt höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten.
- Rechnungen aus dem Notfall nicht einreichen. Auch unter der Franchise lohnt es sich, damit die Beträge angerechnet werden.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse den Notfall im Spital?
Ja, die Grundversicherung übernimmt die Behandlung wie jede andere Leistung, abzüglich Franchise und Selbstbehalt. Im Notfall gilt das auch für Spitäler ausserhalb deines Wohnkantons.
Muss ich im Hausarzt- oder HMO-Modell zuerst anrufen, wenn es ein Notfall ist?
In einem echten Notfall gehst du direkt ins Spital oder rufst den Rettungsdienst. Die Bedingungen der Modelle sehen dafür Ausnahmen vor. Wie und bis wann du den Notfall danach melden musst, steht in den Bedingungen deines Modells.
Wie viel zahlt die Krankenkasse an die Ambulanz?
Für Rettungen in der Schweiz 50 % der Kosten, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr. Für medizinisch nötige Krankentransporte 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr. Den Rest trägst du oder eine Zusatzversicherung.
Bin ich im Ausland bei einem Notfall versichert?
Ja, bei einem vorübergehenden Aufenthalt, wenn die Rückreise nicht angemessen ist. Die Grundversicherung zahlt aber höchstens das Doppelte der Kosten in der Schweiz. In teuren Ländern bleibt ein Rest, den eine Reise- oder Auslandversicherung decken kann.
Verwandte Begriffe
- Rettungs- und TransportkostenRettungs- und Transportkosten sind die Kosten für Ambulanz, Krankentransport oder Rettung. Die Grundversicherung zahlt an medizinisch nötige Transporte 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr, und an Rettungen in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr. Den Rest trägst du oder deine Zusatz- bzw. Unfallversicherung.
- AuslandschutzAuslandschutz ist die Deckung deiner Krankenversicherung, wenn du im Ausland krank wirst oder verunfallst. Die Grundversicherung zahlt auf Reisen nur Notfallbehandlungen: in der EU, EFTA und im UK über die Europäische Krankenversicherungskarte, sonst höchstens den doppelten Schweizer Betrag, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten. Rücktransporte deckt sie nicht.
- HausarztmodellIm Hausarztmodell gehst du bei gesundheitlichen Problemen zuerst zu deiner gewählten Hausärztin oder deinem Hausarzt, die dich bei Bedarf an Fachärzte überweisen. Dafür gibt dir die Krankenkasse einen Rabatt auf die Prämie der Grundversicherung. In der Stadt Bern lag die mittlere Prämie 2026 bei CHF 300 Franchise rund CHF 87 pro Monat unter dem Standardmodell.
- HMO-ModellIm HMO-Modell verpflichtest du dich, bei gesundheitlichen Problemen zuerst ein bestimmtes Gesundheitszentrum oder eine Gruppenpraxis aufzusuchen. Von dort wirst du bei Bedarf an Fachärzte oder ins Spital überwiesen. Dafür ist die Prämie der Grundversicherung tiefer: 2026 kostet das HMO-Modell einer Kasse in Zürich 17 % weniger als ihr Standardmodell.
- Liste säumiger VersicherterDie Liste säumiger Versicherter ist ein kantonales Verzeichnis von Personen, die ihre Prämien der Grundversicherung trotz Betreibung nicht bezahlen. Für gelistete Personen schiebt die Kasse die Kostenübernahme auf, ausser bei Notfällen. Die Kantone dürfen eine solche Liste führen, müssen aber nicht; einsehen dürfen sie nur Leistungserbringer, Gemeinde und Kanton.
- ReiseversicherungEine Reiseversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die Kosten auf Reisen deckt, welche die Grundversicherung nicht zahlt. Ausserhalb von EU, EFTA und Grossbritannien übernimmt die Grundversicherung bei Notfällen höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten, im Spital höchstens 90 %. Die Differenz, Rücktransporte und Annullierungen deckt nur eine Reiseversicherung.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26Art. 26 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 27Art. 27 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVGfedlex.admin.ch
