Das Wichtigste in Kürze
- Die Liste ist freiwillig: Jeder Kanton entscheidet selbst, ob er sie führt (Art. 64a Abs. 7 KVG).
- Auf die Liste kommt nur, wer die Prämien trotz Betreibung nicht bezahlt.
- Für gelistete Personen übernimmt die Kasse vorläufig nur Notfallbehandlungen.
- Der Leistungsaufschub endet, wenn die ausstehenden Forderungen bezahlt sind.
- Wer säumig ist, kann die Kasse nicht wechseln, bis Prämien, Kostenbeteiligungen, Zinsen und Betreibungskosten beglichen sind.
Was ist die Liste säumiger Versicherter?
Die Liste säumiger Versicherter ist ein Verzeichnis, das ein Kanton über Personen führen kann, die ihre Prämien der Grundversicherung trotz Betreibung nicht bezahlen. Umgangssprachlich heisst sie «schwarze Liste». Sie ist ein Druckmittel: Wer auf der Liste steht, erhält von der Krankenkasse vorläufig nur noch Notfallbehandlungen bezahlt.
Die Liste gehört zur Grundversicherung nach KVG. Sie betrifft Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Schulden aus Zusatzversicherungen nach VVG sind ein privatrechtliches Thema und führen nicht auf diese Liste.
Wichtig ist: Die Liste ist kein Bundesregister. Jeder Kanton entscheidet selbst, ob er eine führt. Führt dein Kanton keine, gibt es für dich auch keinen Leistungsaufschub nach dieser Regel. Die übrigen Folgen eines Zahlungsrückstands, etwa Betreibung und Wechselsperre, gelten aber überall.
So funktioniert es
Bis jemand auf der Liste landet, durchläuft die Forderung ein gesetzlich festgelegtes Verfahren:
- Mahnung. Bezahlst du eine fällige Prämie oder Kostenbeteiligung nicht, schickt dir die Kasse mindestens eine schriftliche Mahnung.
- Zahlungsaufforderung. Spätestens drei Monate nach der Fälligkeit stellt sie dir eine Zahlungsaufforderung zu, getrennt von anderen Ausständen, mit einer Nachfrist von 30 Tagen und einem Hinweis auf die Folgen.
- Betreibung. Bezahlst du auch dann nicht, muss die Kasse die Betreibung einleiten. Eine Person darf pro Kalenderjahr höchstens zweimal für eigene Ausstände und zweimal für Ausstände eines Kindes betrieben werden.
- Liste und Leistungsaufschub. Kommst du deiner Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nach, kann der Kanton dich auf die Liste setzen. Auf seine Meldung hin schiebt die Kasse die Übernahme der Kosten auf, ausser für Notfallbehandlungen.
Endet die Betreibung mit einem Verlustschein, meldet die Kasse die Forderung dem Kanton. Der Kanton übernimmt 85 % davon. Die Schuld verschwindet damit aber nicht: Die Kasse bewahrt den Verlustschein auf, und bezahlst du später, gibt sie 50 % des Betrags an den Kanton zurück.
Säumig im Sinne des Gesetzes bist du schon ab der Zustellung der Zahlungsaufforderung. Ab dann kannst du die Kasse nicht mehr wechseln, bis alles bezahlt ist. Das gilt unabhängig davon, ob dein Kanton eine Liste führt.
Die Kasse darf ihre Leistungen nicht mit deinen Schulden verrechnen. Sie muss also Rechnungen, die sie übernimmt, voll bezahlen und die offenen Prämien separat einfordern.
Rechtliche Grundlage
Art. 64a KVG regelt die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Abs. 1 verlangt Mahnung, Zahlungsaufforderung und 30 Tage Nachfrist, Abs. 2 die Betreibung und deren Begrenzung auf zweimal pro Jahr. Nach Abs. 3 und 4 meldet die Kasse Verlustscheine dem Kanton, der 85 % übernimmt; bei späterer Zahlung gehen 50 % an den Kanton zurück. Abs. 6 sperrt den Kassenwechsel für säumige Versicherte.
Die Liste selbst steht in Art. 64a Abs. 7 KVG: Die Kantone können Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, die nur Leistungserbringern, Gemeinde und Kanton zugänglich ist. Die Versicherer schieben auf Meldung des Kantons die Kostenübernahme auf, ausser bei Notfallbehandlungen. Die Verordnung ergänzt: Art. 105b KVV regelt das Mahnverfahren, Art. 105c KVV verbietet die Verrechnung, Art. 105l KVV den Wechsel bei Säumigkeit.
Beispiel: sechs offene Monatsprämien
Luca ist 36 Jahre alt und wohnt in der Stadt Bern. Seine Prämie entspricht dem Median für Erwachsene mit Franchise CHF 300: CHF 609.30 im Monat (Prämien 2026, Gemeinde Bern, Region 1, mit Unfall; Quelle BAG). Er bezahlt die Prämien für Januar bis Juni 2026 nicht. Die Rechnung zeigt, wie das Gesetz die Forderung verteilt; Verzugszinsen und Betreibungskosten sind der Einfachheit halber weggelassen.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Offene Prämien, 6 × CHF 609.30 | CHF 3'655.80 |
| Kanton übernimmt nach Verlustschein 85 % | CHF 3'107.43 |
| Verbleibender Ausfall der Kasse | CHF 548.37 |
| Luca zahlt später auf den Verlustschein | CHF 1'000.00 |
| Davon gibt die Kasse dem Kanton zurück (50 %) | CHF 500.00 |
Was bedeutet das für dich?
Wenn du Prämien nicht mehr bezahlen kannst, handle früh. Je weiter das Verfahren ist, desto weniger Spielraum bleibt.
- Sofort mit der Kasse reden. Frage nach einer Ratenzahlung, bevor die Zahlungsaufforderung kommt. Die Kasse darf Leistungen nicht mit Schulden verrechnen, du kannst Rechnungen also weiter einreichen.
- Prämienverbilligung prüfen. Bei tiefem Einkommen verbilligt der Kanton die Prämie. Die kantonalen Regeln stehen unter Prämienverbilligung.
- Günstigere Prämie suchen. Eine höhere Franchise oder ein Hausarzt- oder Telmed-Modell senkt die Prämie. Vergleiche im Prämienrechner. Ein Wechsel ist aber erst möglich, wenn keine gemahnten Beträge mehr offen sind.
- Beratung holen. Schuldenberatungen und die Sozialdienste deiner Gemeinde helfen beim Budget. Bei Streit mit der Kasse ist die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.
Kontaktangaben aller Kassen findest du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Glauben, der Kanton habe die Schuld bezahlt. Der Kanton übernimmt 85 % gegenüber der Kasse, du schuldest den ganzen Betrag weiter.
- Die Kasse wechseln wollen, um den Schulden zu entkommen. Mit gemahnten Ausständen ist die Kündigung wirkungslos.
- Im Notfall nicht zum Arzt gehen. Notfallbehandlungen sind auch bei einem Leistungsaufschub gedeckt.
- Annehmen, die Liste gelte überall. Nur Kantone, die eine Liste führen, lösen den Leistungsaufschub aus. Betreibung und Wechselsperre gelten dagegen in der ganzen Schweiz.
- Kinderschulden mit eigenen verwechseln. Wer volljährig wird, kann trotz Ausständen aus der Kindheit auf Ende Jahr die Kasse wechseln.
Häufige Fragen
Wer kann die Liste säumiger Versicherter einsehen?
Nur Leistungserbringer wie Ärztinnen, Apotheken und Spitäler sowie die Gemeinde und der Kanton. Arbeitgeber, Vermieter oder andere Kassen haben keinen Zugang.
Werde ich im Notfall behandelt, wenn ich auf der Liste stehe?
Ja. Notfallbehandlungen übernimmt die Kasse trotz Leistungsaufschub. Ein Notfall liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen oder andere Personen gefährdet sind.
Wie komme ich wieder von der Liste?
Indem du die ausstehenden Forderungen begleichst. Dann meldet die Kasse dem Kanton die Aufhebung des Leistungsaufschubs. Frage bei der zuständigen kantonalen Stelle nach, ob eine Abzahlungsvereinbarung möglich ist.
Führt jeder Kanton eine solche Liste?
Nein. Das Gesetz erlaubt die Liste, schreibt sie aber nicht vor. Ob dein Kanton eine führt, erfährst du bei der kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung oder die Krankenversicherung.
Verwandte Begriffe
- ZahlungsrückstandEin Zahlungsrückstand bei der Krankenkasse entsteht, wenn du fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlst. In der Grundversicherung folgen Mahnung, Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und Betreibung. Solange die Ausstände offen sind, kannst du die Kasse nicht wechseln; zusätzlich fällt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr an.
- LeistungsaufschubEin Leistungsaufschub bedeutet, dass die Krankenkasse Behandlungskosten vorerst nicht mehr übernimmt, weil Prämien trotz Mahnung und Betreibung unbezahlt blieben. Er ist nur möglich, wenn dein Kanton eine Liste säumiger Versicherter führt und dich dort meldet. Notfallbehandlungen zahlt die Kasse immer. Der Aufschub endet, sobald alle Ausstände bezahlt sind.
- VerlustscheinEin Verlustschein ist die Urkunde, die das Betreibungsamt ausstellt, wenn eine Betreibung die Schuld nicht deckt. Bei unbezahlten Krankenkassenprämien bleibt die Forderung 20 Jahre bestehen, trägt aber keinen Zins. Der Wohnkanton übernimmt 85 % dieser Forderungen gegenüber der Kasse; du kannst die Grundversicherung erst wechseln, wenn alles bezahlt ist.
- NotfallEin Notfall liegt in der Krankenversicherung vor, wenn eine Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, weil ohne sofortige Hilfe gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen. Im Notfall übernimmt die Grundversicherung die Behandlung auch ausserhalb deines Kantons, im Ausland bis zum doppelten Schweizer Tarif. Rettungen zahlt sie zu 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105bArt. 105b KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105cArt. 105c KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105lArt. 105l KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Priminfo: Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
