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Mahnung

Auch: Zahlungserinnerung

Kurz erklärt

Eine Mahnung schickt dir die Krankenkasse, wenn eine fällige Prämie oder Kostenbeteiligung nicht bezahlt ist. In der Grundversicherung muss sie spätestens drei Monate nach der Fälligkeit kommen. Danach folgen eine Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und die Betreibung. Ab der Mahnung kannst du die Kasse nicht mehr wechseln.

Aktualisiert am

Illustration: Briefumschlag mit geknickter Ecke liegt auf einem Stapel PapierSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Kasse muss spätestens drei Monate nach der Fälligkeit mahnen, getrennt von anderen Ausständen (Art. 105b Abs. 1 KVV).
  2. Nach mindestens einer Mahnung folgt eine Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
  3. Ab Zustellung der Mahnung giltst du als säumig und kannst die Grundversicherung erst nach vollständiger Zahlung wechseln.
  4. Auf fälligen Prämien kann die Kasse einen Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangen (Art. 105a KVV).
  5. Die Kasse darf offene Prämien nicht mit ihren Leistungen an dich verrechnen (Art. 105c KVV).

Was ist eine Mahnung?

Eine Mahnung ist die schriftliche Aufforderung deiner Krankenkasse, eine fällige Rechnung zu bezahlen. In der Krankenversicherung betrifft das zwei Arten von Forderungen: die monatliche Prämie und die Kostenbeteiligung, also Franchise und Selbstbehalt, die dir die Kasse nach einer Behandlung in Rechnung stellt. Die Mahnung ist der erste Schritt in einem gesetzlich geregelten Verfahren, das bis zur Betreibung führen kann.

In der Grundversicherung ist dieses Verfahren genau vorgeschrieben, weil die Versicherung obligatorisch ist: Die Kasse kann dich nicht einfach ausschliessen, wenn du nicht zahlst. Stattdessen gibt ihr das Gesetz eine feste Abfolge vor, und es schützt dich zugleich vor bestimmten Folgen. So darf die Kasse zum Beispiel deine Leistungen nicht mit offenen Prämien verrechnen.

In der Zusatzversicherung gelten andere Regeln. Dort richtet sich die Mahnung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und die Folgen sind deutlich härter: Die Leistungspflicht kann ruhen, solange du nicht bezahlst. Es lohnt sich deshalb, bei jeder Mahnung genau zu schauen, ob sie die Grund- oder die Zusatzversicherung betrifft. Die Kasse muss Mahnungen der Grundversicherung getrennt von anderen Ausständen zustellen.

So funktioniert es

Die Prämie ist im Voraus zu bezahlen, in der Regel monatlich (mehr dazu unter Prämienzahlung). Bleibt eine Zahlung aus, läuft in der Grundversicherung dieses Verfahren:

  1. Mahnung: Die Kasse muss dir die Mahnung spätestens drei Monate nach der Fälligkeit zustellen. Viele Kassen schicken vorher eine formlose Zahlungserinnerung.
  2. Zahlungsaufforderung: Nach mindestens einer schriftlichen Mahnung folgt die Zahlungsaufforderung. Sie setzt dir eine Nachfrist von 30 Tagen und weist dich auf die Folgen hin.
  3. Betreibung: Zahlst du auch innerhalb der Nachfrist nicht, muss die Kasse die Betreibung einleiten. Eine Person darf pro Kalenderjahr höchstens je zweimal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden.
  4. Verlustschein und Kanton: Endet die Betreibung mit einem Verlustschein, meldet die Kasse die Forderung dem Kanton. Der Kanton übernimmt 85 % davon; die Schuld gegenüber der Kasse bleibt aber bestehen.

Zu den offenen Beträgen können Kosten dazukommen. Auf fälligen Prämien darf die Kasse einen Verzugszins von 5 % pro Jahr erheben. Hast du durch die späte Zahlung zusätzlichen Aufwand verursacht, darf sie Bearbeitungsgebühren verlangen, wenn ihr Reglement das vorsieht. Dazu kommen allenfalls die Betreibungskosten.

Die wichtigste Folge für dich betrifft den Kassenwechsel. Ab der Zustellung der Mahnung giltst du als säumig. Solange Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten offen sind, kannst du die Grundversicherung nicht wechseln. Kündigst du trotzdem, muss dich die Kasse informieren, dass die Kündigung keine Wirkung hat, wenn die gemahnten Beträge nicht rechtzeitig bezahlt sind.

Rechtliche Grundlage

Das Verfahren steht in Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Abs. 1 verlangt vor der Zahlungsaufforderung mindestens eine schriftliche Mahnung und eine Nachfrist von 30 Tagen. Abs. 2 verpflichtet die Kasse zur Betreibung und begrenzt sie auf je zwei Betreibungen pro Kalenderjahr. Abs. 4 regelt die Übernahme von 85 % der verlustscheinbelasteten Forderungen durch den Kanton, Abs. 6 den Wechselstopp für säumige Versicherte, Abs. 7 die kantonalen Listen.

Die Einzelheiten stehen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV). Art. 105a KVV setzt den Verzugszins auf 5 % pro Jahr. Art. 105b Abs. 1 KVV verlangt die Mahnung spätestens drei Monate ab Fälligkeit und getrennt von anderen Ausständen; Abs. 2 erlaubt Bearbeitungsgebühren im Rahmen der vom EDI festgelegten Höchstbeträge. Art. 105c KVV verbietet die Verrechnung von Leistungen mit offenen Prämien. Art. 105l Abs. 1 und 2 KVV legen fest, ab wann du säumig bist und wann eine Kündigung trotz Ausständen wirkt.

Für Zusatzversicherungen gilt Art. 20 VVG: Die Mahnung setzt eine Frist von 14 Tagen ab Versand. Bleibt sie erfolglos, ruht die Leistungspflicht der Versicherung ab Ablauf dieser Frist. Fordert die Versicherung die Prämie danach nicht innert zwei Monaten rechtlich ein, gilt der Vertrag nach Art. 21 VVG als aufgelöst.

Beispiel: gemahnte Prämie und Kassenwechsel

Lara, 34, wohnt in der Stadt Zürich und zahlt für ihre Grundversicherung CHF 453.90 im Monat. Das entspricht der mittleren Prämie aller 128 Angebote für ihren Jahrgang mit CHF 2'500 Franchise und Unfalldeckung (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, Erwachsene; Quelle BAG). Wegen einer Kontoumstellung bleiben die Prämien für September und Oktober unbezahlt.

SchrittWas passiertBetrag
September, Oktoberzwei Prämien bleiben offenCHF 907.80
Mitte NovemberMahnung trifft ein, Lara ist ab jetzt säumigCHF 907.80 plus Verzugszins
30. NovemberLara kündigt auf Ende JahrKündigung vorerst gültig eingereicht
bis 31. DezemberLara muss alles Gemahnte bezahlenCHF 907.80, Zins, allfällige Gebühren

Was bedeutet das für dich?

Reagiere auf jede Mahnung sofort. Prüfe zuerst, ob die Forderung stimmt: Betrifft sie die Grund- oder eine Zusatzversicherung, ist es eine Prämie oder eine Kostenbeteiligung, und wurde eine Zahlung vielleicht falsch zugeordnet? Die Leistungsabrechnungen deiner Kasse zeigen, welche Kostenbeteiligungen dir belastet wurden.

Kannst du nicht alles auf einmal bezahlen, frag die Kasse nach einer Ratenzahlung, bevor die Betreibung eingeleitet wird. Hast du Anspruch auf Prämienverbilligung, klär ab, ob sie beantragt ist; sie wird direkt an die Kasse bezahlt und senkt deine Rechnung.

Planst du einen Wechsel, bezahle alle offenen Beträge spätestens im Oktober. Dann hast du vor dem 30. November keine Mahnung offen. Die Termine findest du unter Fristen, die Angebote für das nächste Jahr im Prämienrechner und die Kassen mit ihren Daten unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Mahnungen liegen lassen. Nach der Zahlungsaufforderung muss die Kasse betreiben. Ein Betreibungseintrag bleibt sichtbar, auch wenn du später zahlst.
  • Kurz vor dem Wechsel noch Ausstände haben. Schon eine gemahnte Prämie kann die Kündigung auf Ende Jahr unwirksam machen.
  • Grund- und Zusatzversicherung verwechseln. In der Zusatzversicherung ruht der Schutz 14 Tage nach der Mahnung; eine Zahlung für die Grundversicherung hilft dort nicht.
  • Glauben, die Kasse zahle nichts mehr. In der Grundversicherung laufen die Leistungen weiter, solange du nicht auf einer kantonalen Liste stehst.
  • Zahlungen ohne Referenz überweisen. Ohne Referenznummer kann die Kasse die Zahlung nicht zuordnen, und die Mahnung läuft weiter.

Häufige Fragen

Wie viele Mahnungen schickt die Krankenkasse?

Das Gesetz verlangt mindestens eine schriftliche Mahnung vor der Zahlungsaufforderung. Viele Kassen schicken zuerst eine Zahlungserinnerung und dann die Mahnung. Danach kommt die Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist.

Darf die Krankenkasse Mahngebühren verlangen?

Ja, aber nur wenn ihr allgemeines Reglement das vorsieht und du die Mehrkosten selbst verursacht hast. Die Höchstbeträge dieser Gebühren legt das Eidgenössische Departement des Innern fest (Art. 105b Abs. 2 KVV).

Zahlt die Krankenkasse meine Arztrechnungen, wenn ich gemahnt wurde?

Ja. Eine Mahnung allein stoppt die Leistungen der Grundversicherung nicht, und die Kasse darf ihre Leistungen nicht mit offenen Prämien verrechnen. Ein Leistungsaufschub droht erst, wenn dein Kanton dich nach einer Betreibung auf eine Liste setzt.

Kann ich trotz Mahnung die Krankenkasse wechseln?

Nur wenn du alle gemahnten Beträge rechtzeitig bezahlst. Beträge, die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnt wurden, müssen bis zum Ende der Frist bei der Kasse sein, sonst bleibt die Kündigung ohne Wirkung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105a–105lArt. 105a–105l KVVfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 20 und 21Art. 20–21 VVGfedlex.admin.ch
  4. BAG: Krankenversicherung, Prämienausständebag.admin.ch
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