Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

Verlustschein

Auch: Betreibungsverlustschein, Pfändungsverlustschein, Konkursverlustschein

Kurz erklärt

Ein Verlustschein ist die Urkunde, die das Betreibungsamt ausstellt, wenn eine Betreibung die Schuld nicht deckt. Bei unbezahlten Krankenkassenprämien bleibt die Forderung 20 Jahre bestehen, trägt aber keinen Zins. Der Wohnkanton übernimmt 85 % dieser Forderungen gegenüber der Kasse; du kannst die Grundversicherung erst wechseln, wenn alles bezahlt ist.

Aktualisiert am

Illustration: leeres, aufgeklapptes Portemonnaie neben einem abgestempelten PapierzettelSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Ein Verlustschein entsteht, wenn die Pfändung die Forderung nicht deckt; er gilt als Schuldanerkennung (Art. 149 SchKG).
  2. Die Forderung aus einem Verlustschein verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung und trägt keinen Zins (Art. 149 Abs. 4 und 149a SchKG).
  3. Für Prämien und Kostenbeteiligungen, die zu einem Verlustschein führen, zahlt der Kanton der Kasse 85 % (Art. 64a Abs. 4 KVG).
  4. Solange Ausstände offen sind, kannst du die Kasse in der Grundversicherung nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
  5. Die Kasse darf dich pro Kalenderjahr höchstens je zweimal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betreiben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

Was ist ein Verlustschein?

Ein Verlustschein ist eine amtliche Urkunde aus dem Betreibungsverfahren. Das Betreibungsamt stellt ihn aus, wenn eine Gläubigerin ihre Forderung nicht oder nur teilweise erhält, weil bei der Schuldnerin oder dem Schuldner nichts oder zu wenig zu pfänden ist. Der Verlustschein hält fest, wie viel ungedeckt geblieben ist. Die Schuld verschwindet damit nicht; sie wird nur in eine andere Form überführt.

In der Krankenversicherung spielt der Verlustschein eine besondere Rolle. Bezahlst du Prämien oder Kostenbeteiligungen der Grundversicherung nicht, muss die Kasse dich betreiben. Endet die Betreibung mit einem Verlustschein, übernimmt dein Wohnkanton einen grossen Teil des Ausfalls. Das Gesetz sorgt so dafür, dass die Kasse nicht auf dem ganzen Betrag sitzen bleibt, und dass du trotz Schulden grundversichert bleibst.

Es gibt zwei Arten: den Pfändungsverlustschein nach einer erfolglosen Pfändung und den Konkursverlustschein nach einem Konkurs. Für Privatpersonen mit Prämienschulden ist fast immer der Pfändungsverlustschein gemeint.

So funktioniert es

Der Weg bis zum Verlustschein ist bei Prämienschulden im KVG genau vorgeschrieben:

  1. Mahnung. Die Kasse mahnt mindestens einmal schriftlich.
  2. Zahlungsaufforderung. Danach stellt sie eine Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen zu und weist auf die Folgen hin.
  3. Betreibung. Zahlst du nicht, muss die Kasse die Betreibung einleiten. Pro Kalenderjahr darf sie dich höchstens je zweimal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betreiben.
  4. Pfändung und Verlustschein. Findet das Betreibungsamt nicht genug pfändbares Einkommen oder Vermögen, stellt es einen Verlustschein über den ungedeckten Betrag aus.
  5. Meldung an den Kanton. Die Kasse meldet dem Kanton die Forderungen, die zu Verlustscheinen geführt haben, bestätigt durch eine Revisionsstelle. Der Kanton zahlt ihr 85 % davon.

Die Kasse behält den Verlustschein, bis du alles bezahlt hast. Zahlst du später ganz oder teilweise, gibt sie 50 % des erhaltenen Betrags an den Kanton zurück. Übernimmt der Kanton zusätzliche 5 % der Forderungen, tritt die Kasse sie ihm ab; dann schuldest du dem Kanton und darfst die Kasse wieder wechseln.

Für den Verlustschein selbst gilt das Betreibungsrecht: Er wirkt als Schuldanerkennung, die Forderung trägt keinen Zins mehr und verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung. Innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung kann die Gläubigerin die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen.

Zusätzlich kann dein Kanton dich auf eine Liste säumiger Versicherter setzen. Dann schiebt die Kasse die Übernahme aller Kosten ausser Notfällen auf, bis die Ausstände bezahlt sind. Nicht alle Kantone führen eine solche Liste.

Rechtliche Grundlage

Art. 64a KVG regelt die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen. Abs. 1 verlangt Mahnung, Zahlungsaufforderung und 30 Tage Nachfrist, Abs. 2 die Betreibung mit höchstens je zwei Betreibungen pro Jahr. Abs. 3 regelt die Meldung an den Kanton, Abs. 4 die Übernahme von 85 % durch den Kanton und die Rückerstattung von 50 % späterer Zahlungen. Abs. 5 erlaubt die Abtretung gegen zusätzliche 5 %, Abs. 6 verbietet den Kassenwechsel bei Ausständen. Abs. 7 erlaubt die Liste säumiger Versicherter mit Leistungsaufschub ausser bei Notfällen, Abs. 7bis erlaubt jungen Erwachsenen trotz Ausständen aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit einen Wechsel auf Ende Jahr.

Den Verlustschein selbst regeln Art. 149 SchKG (Ausstellung, Wirkung als Schuldanerkennung, kein Zins, Fortsetzung innert sechs Monaten) und Art. 149a SchKG (Verjährung nach 20 Jahren, Tilgung beim Betreibungsamt, Löschung). Den Konkursverlustschein regelt Art. 265 SchKG.

Beispiel: Prämienschulden und ihre Folgen

Daniel, 31, kann während einer Arbeitslosigkeit neun Monatsprämien nicht bezahlen. Die Prämie von CHF 400 im Monat ist angenommen, die Prozentsätze stammen aus Art. 64a KVG.

SchrittBetrag
Offene Prämien: 9 × CHF 400CHF 3'600
Verlustschein nach erfolgloser Pfändung (ohne Zinsen und Betreibungskosten)CHF 3'600
Der Kanton zahlt der Kasse 85 %CHF 3'060
Daniel zahlt zwei Jahre später CHF 1'000 an die KasseCHF 1'000
Die Kasse gibt davon 50 % an den Kanton zurückCHF 500
Daniels Restschuld aus dem VerlustscheinCHF 2'600

Was bedeutet das für dich?

  • Reagiere auf die erste Mahnung. Frag die Kasse nach einer Ratenzahlung, bevor die Betreibung beginnt.
  • Prüfe die Prämienverbilligung. Hast du Anspruch auf eine Verbilligung, sinkt die Prämie, die du selbst zahlen musst. Die Regeln deines Kantons findest du unter Prämienverbilligung.
  • Senke die Prämie für die Zukunft. Ein günstigeres Modell oder eine andere Franchise kann die Prämie senken; einen Wechsel der Kasse erlaubt das Gesetz erst nach Begleichung der Ausstände. Die Angebote zeigt der Prämienrechner, die Versicherer stehen unter Krankenkassen.
  • Bezahle Verlustscheine gezielt ab. Nach der Tilgung wird der Eintrag gelöscht, und du kannst wieder wechseln.

Hohe Schulden sind oft Teil einer schwierigen Lage. Kantonale Schuldenberatungen und die Sozialdienste deiner Gemeinde helfen weiter.

Häufige Fehler

  • Denken, ein Verlustschein lösche die Schuld. Die Forderung bleibt 20 Jahre bestehen.
  • Mahnungen ignorieren. Mit jeder Stufe können Gebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten dazukommen.
  • Die Kasse wechseln wollen, ohne zu zahlen. Bei offenen Ausständen blockiert das Gesetz den Wechsel der Grundversicherung.
  • Den Kanton vergessen. Hat der Kanton die Forderung übernommen, zahlst du an ihn statt an die Kasse.

Wie wir mit Zahlen und Quellen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Verlustschein gültig?

Die Forderung aus einem Verlustschein verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung. Gegenüber den Erben verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs.

Kann ich mit einem Verlustschein die Krankenkasse wechseln?

In der Grundversicherung nicht, solange Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten offen sind. Ausnahme: Hat der Kanton die Forderungen gegen zusätzliche 5 % übernommen, darfst du wieder wechseln.

Wie wird ein Verlustschein gelöscht?

Du bezahlst die Forderung beim Betreibungsamt, das den Verlustschein ausgestellt hat, oder direkt an die Gläubigerin. Nach der Tilgung wird der Eintrag im Register gelöscht; die Löschung bestätigt dir das Amt auf Verlangen.

Bekomme ich mit Verlustschein noch medizinische Behandlungen?

Ja. Die Grundversicherung bleibt bestehen. Führt dein Kanton aber eine Liste säumiger Versicherter und stehst du darauf, zahlt die Kasse bis zur Begleichung nur Notfallbehandlungen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 149Art. 149 SchKGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 149aArt. 149a SchKGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 265Art. 265 SchKGfedlex.admin.ch
Nächster Schritt

Krankenkassen im Überblick

Krankenkassen im Überblick