Das Wichtigste in Kürze
- Vor einem Aufschub braucht es mindestens eine Mahnung, eine Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und eine Betreibung (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG).
- Den Aufschub gibt es nur in Kantonen, die eine Liste säumiger Versicherter führen; die Kasse schiebt die Leistungen auf Meldung des Kantons auf (Art. 64a Abs. 7 KVG).
- Notfallbehandlungen sind immer ausgenommen, also Behandlungen, ohne die gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen.
- Wer säumig ist, kann die Kasse nicht wechseln, bis Prämien, Kostenbeteiligungen, Zinsen und Betreibungskosten bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Was ist ein Leistungsaufschub?
Ein Leistungsaufschub ist eine Massnahme gegen Versicherte, die ihre Prämien der Grundversicherung dauerhaft nicht bezahlen. Die Krankenkasse übernimmt dann Behandlungskosten vorläufig nicht mehr. Man spricht auch von Leistungssperre. Der Begriff «Aufschub» ist genauer: Die Versicherung besteht weiter, und nach Bezahlung der Schulden wird der Aufschub aufgehoben.
Den Leistungsaufschub gibt es nicht automatisch. Er setzt voraus, dass der Wohnkanton eine Liste säumiger Versicherter führt. Das Gesetz erlaubt den Kantonen eine solche Liste, verpflichtet sie aber nicht dazu. Nur auf Meldung des Kantons schiebt die Kasse die Leistungen auf. Die Liste ist nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich.
Der Aufschub betrifft nur die Grundversicherung nach KVG. Bei Zusatzversicherungen gelten die Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vertragsbedingungen der Kasse, die für den Zahlungsverzug eigene Folgen vorsehen. Ausgenommen vom Aufschub sind immer Notfallbehandlungen.
So funktioniert es
Bis zu einem Leistungsaufschub vergeht Zeit, und jeder Schritt ist vorgeschrieben:
- Mahnung. Bezahlst du eine fällige Prämie oder eine Kostenbeteiligung nicht, mahnt dich die Kasse mindestens einmal schriftlich. Ab dieser Mahnung giltst du als säumig.
- Zahlungsaufforderung. Spätestens 3 Monate nach der Fälligkeit stellt dir die Kasse eine Zahlungsaufforderung zu, getrennt von anderen Ausständen. Sie gibt dir eine Nachfrist von 30 Tagen und weist dich auf die Folgen hin.
- Betreibung. Zahlst du auch dann nicht, muss die Kasse dich betreiben. Pro Kalenderjahr darf sie dich höchstens zweimal für eigene Ausstände und zweimal für Ausstände eines Kindes betreiben.
- Verlustschein. Endet die Betreibung ohne Zahlung, erhält die Kasse einen Verlustschein. Sie meldet die Forderung dem Kanton, der 85 % davon übernimmt.
- Liste und Aufschub. Führt dein Kanton eine Liste und setzt dich darauf, meldet er das der Kasse. Ab dann schiebt die Kasse die Übernahme der Kosten auf, ausser bei Notfällen.
Während der ganzen Zeit laufen die Prämien weiter. Die Kasse darf offene Prämien auch nicht mit Leistungen verrechnen, die sie dir schuldet. Und solange Ausstände bestehen, kannst du nicht zu einer anderen Kasse wechseln.
Rechtliche Grundlage
Das Verfahren steht in Art. 64a KVG. Abs. 1 verlangt vor weiteren Schritten mindestens eine schriftliche Mahnung, eine Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen und einen Hinweis auf die Folgen. Nach Abs. 2 muss die Kasse die Betreibung anheben; eine Person darf pro Kalenderjahr höchstens je zweimal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betrieben werden. Abs. 3 und 4 regeln die Meldung an den Kanton und dessen Übernahme von 85 % der Forderungen mit Verlustschein. Abs. 6 schliesst den Kassenwechsel für säumige Versicherte aus, bis alles bezahlt ist.
Der Leistungsaufschub selbst steht in Art. 64a Abs. 7 KVG: Die Kantone können Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Personen auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten auf, mit Ausnahme der Notfallbehandlungen, und melden die Aufhebung, sobald die Forderungen beglichen sind. Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen oder die Gesundheit anderer gefährdet ist.
Die Verordnung ergänzt: Nach Art. 105b KVV muss die Zahlungsaufforderung spätestens 3 Monate nach Fälligkeit zugestellt werden. Art. 105c KVV verbietet die Verrechnung von Leistungen mit Prämien. Art. 105l KVV bestimmt, dass eine Person ab der Mahnung als säumig gilt und eine Kündigung ohne vollständige Zahlung keine Wirkung hat. Für minderjährige Kinder richten sich die Regeln an die Eltern, die die Prämien schulden (Art. 64a Abs. 1bis KVG).
Beispiel: von der offenen Prämie zum Aufschub
Daniel ist 34 Jahre alt und wohnt in einem Kanton, der eine Liste säumiger Versicherter führt. Angenommen, seine Prämie beträgt CHF 580.00 im Monat; so hoch ist der Median der Prämien 2026 in der Gemeinde Zürich (Region 1) für Erwachsene mit Franchise CHF 300 und Unfalldeckung, Quelle BAG. Er bezahlt die Prämien für Januar bis März 2026 nicht.
| Schritt | Was passiert | Offener Betrag (nur Prämien) |
|---|---|---|
| Mahnung | Daniel gilt ab jetzt als säumig und kann nicht wechseln | CHF 1'740.00 |
| Zahlungsaufforderung | spätestens 3 Monate nach Fälligkeit, 30 Tage Nachfrist | CHF 1'740.00 und laufende Prämien |
| Betreibung | die Kasse muss betreiben | dazu Verzugszinsen und Betreibungskosten |
| Verlustschein | Kanton übernimmt 85 % der gemeldeten Forderung | Daniel schuldet weiter den ganzen Betrag |
| Meldung auf die Liste | Kasse schiebt Leistungen auf, Notfälle ausgenommen | Aufhebung erst nach vollständiger Zahlung |
Was bedeutet das für dich?
Reagiere auf die erste Mahnung. Je früher du handelst, desto weniger Zinsen, Gebühren und Betreibungskosten kommen dazu. Frag deine Kasse nach einer Ratenzahlung, bevor die Betreibung läuft. Klär auch, ob du Anspruch auf Prämienverbilligung hast. Diese läuft über den Kanton und senkt die Prämie, die du selbst bezahlst.
Wenn die Prämie grundsätzlich zu hoch für dein Budget ist, prüfe eine günstigere Kombination aus Kasse, Franchise und Modell im Prämienrechner. Einen Wechsel kannst du aber erst vollziehen, wenn keine Ausstände mehr bestehen. Die Adressen und Kontaktwege deiner Kasse findest du in den Kassen-Steckbriefen; die Termine für einen späteren Wechsel unter Fristen.
Bei Streit mit der Kasse, etwa über die Höhe der Forderung oder ob eine Behandlung ein Notfall war, hilft die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos. Frag bei offenen Prämien auch beim Sozialdienst deiner Gemeinde nach Unterstützung.
Häufige Fehler
- Mahnungen ignorieren. Ab der Mahnung giltst du als säumig. Jeder weitere Schritt kostet mehr und schränkt dich ein.
- Kündigen, um den Schulden zu entkommen. Solange Ausstände bestehen, hat eine Kündigung keine Wirkung. Du bleibst bei deiner Kasse.
- Glauben, der Kanton habe die Schulden bezahlt. Übernimmt der Kanton 85 % einer Forderung, bleibt die Schuld bei dir bestehen, bis du sie bezahlst.
- Im Notfall nicht zum Arzt gehen. Notfallbehandlungen sind immer gedeckt, auch während eines Aufschubs.
Wie wir rechtliche Regeln und Beispiele aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wann darf die Krankenkasse Leistungen aufschieben?
Nur wenn du Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung, Zahlungsaufforderung und Betreibung nicht bezahlt hast und dein Kanton dich auf seine Liste säumiger Versicherter gesetzt und der Kasse gemeldet hat. Führt dein Kanton keine solche Liste, gibt es keinen Leistungsaufschub.
Werde ich im Notfall trotzdem behandelt?
Ja. Notfallbehandlungen sind vom Aufschub ausgenommen. Ein Notfall liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, weil ohne sie gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen oder die Gesundheit anderer gefährdet ist.
Wie werde ich den Leistungsaufschub wieder los?
Indem du alle ausstehenden Forderungen bezahlst: Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Die Kasse meldet die Aufhebung dem Kanton. Frag vorher bei der Kasse nach dem genauen Betrag und bei der Gemeinde nach Unterstützung.
Bin ich während des Leistungsaufschubs noch versichert?
Ja. Die Versicherung läuft weiter, und die Prämien werden weiter fällig. Die Kasse übernimmt nur die Kosten vorerst nicht, ausser bei Notfällen.
Verwandte Begriffe
- ZahlungsrückstandEin Zahlungsrückstand bei der Krankenkasse entsteht, wenn du fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlst. In der Grundversicherung folgen Mahnung, Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und Betreibung. Solange die Ausstände offen sind, kannst du die Kasse nicht wechseln; zusätzlich fällt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr an.
- Liste säumiger VersicherterDie Liste säumiger Versicherter ist ein kantonales Verzeichnis von Personen, die ihre Prämien der Grundversicherung trotz Betreibung nicht bezahlen. Für gelistete Personen schiebt die Kasse die Kostenübernahme auf, ausser bei Notfällen. Die Kantone dürfen eine solche Liste führen, müssen aber nicht; einsehen dürfen sie nur Leistungserbringer, Gemeinde und Kanton.
- VerlustscheinEin Verlustschein ist die Urkunde, die das Betreibungsamt ausstellt, wenn eine Betreibung die Schuld nicht deckt. Bei unbezahlten Krankenkassenprämien bleibt die Forderung 20 Jahre bestehen, trägt aber keinen Zins. Der Wohnkanton übernimmt 85 % dieser Forderungen gegenüber der Kasse; du kannst die Grundversicherung erst wechseln, wenn alles bezahlt ist.
- MahnungEine Mahnung schickt dir die Krankenkasse, wenn eine fällige Prämie oder Kostenbeteiligung nicht bezahlt ist. In der Grundversicherung muss sie spätestens drei Monate nach der Fälligkeit kommen. Danach folgen eine Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und die Betreibung. Ab der Mahnung kannst du die Kasse nicht mehr wechseln.
- Ombudsstelle KrankenversicherungDie Ombudsstelle Krankenversicherung ist eine neutrale, kostenlose Anlaufstelle in Luzern für Streit mit deiner Krankenkasse. Sie prüft Fälle aus Grund-, Zusatz- und Taggeldversicherung und interveniert bei der Kasse, kann aber nichts verfügen. Hat die Kasse bereits eine Verfügung erlassen, läuft die Einsprachefrist von 30 Tagen trotzdem weiter.
- VertrauensarztDer Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin berät die Krankenkasse in medizinischen Fragen und prüft, ob sie eine Leistung der Grundversicherung bezahlen muss. Er ist in seinem Urteil unabhängig und gibt der Kasse nur die Angaben weiter, die sie für ihren Entscheid braucht. Bei Psychotherapie prüft er zum Beispiel die Fortsetzung nach 40 Sitzungen.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105bArt. 105b KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105cArt. 105c KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105lArt. 105l KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
- Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
