Das Wichtigste in Kürze
- Nach mindestens einer Mahnung stellt die Kasse eine Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist zu, spätestens drei Monate nach Fälligkeit (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b KVV).
- Bleibt die Zahlung aus, muss die Kasse betreiben; höchstens zwei Betreibungen pro Jahr für eigene Ausstände (Art. 64a Abs. 2 KVG).
- Auf fälligen Prämien gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr (Art. 105a KVV).
- Wer gemahnt ist, kann die Kasse erst wechseln, wenn alles bezahlt ist (Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 105l KVV).
- Die Kasse darf ihre Leistungen nicht mit offenen Prämien verrechnen (Art. 105c KVV).
Was ist ein Zahlungsrückstand?
Ein Zahlungsrückstand liegt vor, wenn du fällige Beträge an deine Krankenkasse nicht bezahlt hast. In der Grundversicherung sind das die monatlichen Prämien, die im Voraus fällig sind, und die Kostenbeteiligungen, also Franchise und Selbstbehalt, die dir die Kasse nach einer Behandlung in Rechnung stellt. Das Gesetz spricht von der «Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen» und nennt Personen mit Ausständen «säumig».
Anders als bei einem Handyvertrag kann die Kasse die Grundversicherung nicht einfach kündigen. Die Versicherung ist obligatorisch, also bleibt der Vertrag bestehen. Das Gesetz regelt stattdessen genau, wie die Kasse mahnen und betreiben muss, welche Folgen die Ausstände haben und wann der Kanton einen Teil der Schulden übernimmt.
Für Zusatzversicherungen gelten andere Regeln. Sie unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und nicht dem KVG. Dort kann die Versicherung ihre Leistungen einstellen, solange du im Verzug bist. Mehr dazu unter «Rechtliche Grundlage».
Bei Kindern schulden die Eltern die Prämien. Für die Ausstände eines Kindes gelten die gleichen Verfahrensregeln, sie richten sich aber gegen die Eltern oder den Elternteil, der die Prämien schuldet.
So funktioniert es
Das Verfahren in der Grundversicherung läuft in festen Schritten:
- Mahnung: Bezahlst du eine Prämie oder Kostenbeteiligung nicht, schickt dir die Kasse mindestens eine schriftliche Mahnung. Ab dieser Mahnung giltst du als säumig.
- Zahlungsaufforderung: Danach stellt die Kasse dir eine Zahlungsaufforderung zu, spätestens drei Monate nach Fälligkeit und getrennt von anderen Ausständen. Sie gibt dir 30 Tage Nachfrist und weist dich auf die Folgen hin.
- Betreibung: Zahlst du auch dann nicht, muss die Kasse die Betreibung einleiten. Pro Kalenderjahr darf sie dich höchstens zweimal für eigene Ausstände und zweimal für Ausstände eines Kindes betreiben.
- Verlustschein: Endet die Betreibung ohne volle Zahlung, erhält die Kasse einen Verlustschein. Sie meldet die Forderung dem Kanton, und der Kanton übernimmt 85 % davon. Die Schuld verschwindet für dich damit nicht: Die Kasse bewahrt den Verlustschein auf, bis alles bezahlt ist, und gibt dem Kanton 50 % von dem weiter, was du später noch zahlst.
Auf fälligen Prämien kommt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr dazu. Verursachst du zusätzlichen Aufwand, darf die Kasse Bearbeitungsgebühren verlangen, wenn ihre Bestimmungen das vorsehen; die Höchstbeträge legt das Eidgenössische Departement des Innern fest.
Wichtig ist, was die Kasse nicht darf: Sie darf deine Leistungen nicht mit den offenen Prämien verrechnen. Reichst du eine Arztrechnung ein, muss sie ihren Anteil zahlen, auch wenn du im Rückstand bist.
Rechtliche Grundlage
Kern ist Art. 64a KVG («Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen»):
- Abs. 1: Mindestens eine schriftliche Mahnung, dann Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und Hinweis auf die Folgen.
- Abs. 2: Pflicht zur Betreibung; höchstens je zwei Betreibungen pro Kalenderjahr für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes.
- Abs. 3 und 4: Meldung der Verlustscheine an den Kanton; der Kanton übernimmt 85 % der gemeldeten Forderungen, die Kasse gibt ihm 50 % späterer Zahlungen zurück.
- Abs. 6: Wer säumig ist, kann den Versicherer nicht wechseln, solange Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten offen sind. Wer nur Ausstände für seine Kinder hat, darf trotzdem wechseln.
- Abs. 7: Kantone können eine Liste säumiger Versicherter führen; für diese Personen schiebt die Kasse die Kostenübernahme ausser bei Notfällen auf.
- Abs. 7bis: Wer volljährig geworden ist, kann trotz Ausständen aus der Zeit der Minderjährigkeit auf Ende Jahr wechseln.
Die Einzelheiten stehen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Art. 105a KVV setzt den Verzugszins auf 5 % pro Jahr fest. Art. 105b KVV verlangt die Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate nach Fälligkeit und erlaubt Bearbeitungsgebühren nur, wenn die Kasse sie in ihren Bestimmungen vorsieht. Art. 105c KVV verbietet die Verrechnung von Leistungen mit offenen Prämien. Art. 105l KVV legt fest, dass du ab Zustellung der Mahnung als säumig giltst und eine Kündigung wirkungslos bleibt, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Beträge bis zum Ablauf der Frist nicht vollständig bezahlt sind.
Für Kinder bestimmt Art. 61a KVG, dass die Prämien bis Ende des Monats, in dem das Kind volljährig wird, ausschliesslich von den Eltern geschuldet sind; Art. 64 Abs. 1bis KVG sagt das Gleiche für die Kostenbeteiligung. Eine Betreibung des volljährigen Kindes dafür ist nichtig.
In der Zusatzversicherung gilt Art. 20 VVG: Die Versicherung mahnt mit einer Frist von 14 Tagen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ruht ihre Leistungspflicht ab Ablauf der Frist. Nach Art. 21 VVG gilt der Vertrag als aufgelöst, wenn die Versicherung die Prämie nicht innert zwei Monaten nach dieser Frist rechtlich einfordert.
Beispiel: drei offene Prämien in Bern
Jonas, 36, wohnt in der Stadt Bern und hat eine Grundversicherung mit Franchise CHF 2'500. Als Monatsprämie nehmen wir den Median aller Angebote in Bern: CHF 482.70 (Prämien 2026, Gemeinde Bern, Region 1, Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG). Jonas bezahlt die Prämien für Januar, Februar und März 2026 nicht.
| Schritt | Was passiert | Betrag / Frist |
|---|---|---|
| Offene Prämien | 3 × CHF 482.70 | CHF 1'448.10 |
| Mahnung | Ab Zustellung gilt Jonas als säumig | mindestens eine schriftliche Mahnung |
| Zahlungsaufforderung | Für die Januarprämie spätestens drei Monate nach Fälligkeit | 30 Tage Nachfrist |
| Verzugszins | 5 % pro Jahr auf CHF 1'448.10 | CHF 6.03 pro Monat (auf Rappen gerundet) |
| Betreibung | Wenn auch nach der Nachfrist nichts eingeht | höchstens zwei pro Jahr |
Was bedeutet das für dich?
Die wichtigste Regel: Reagiere früh. Je länger ein Rückstand dauert, desto mehr Zins, Gebühren und Betreibungskosten kommen dazu, und desto länger bist du an deine Kasse gebunden.
- Mit der Kasse reden: Frag nach einer Ratenzahlung, bevor die Betreibung läuft, und lass dir eine Abmachung schriftlich bestätigen.
- Prämienverbilligung prüfen: Wenn die Prämie dein Budget sprengt, hast du vielleicht Anspruch auf Prämienverbilligung. Der Kanton zahlt sie direkt an die Kasse.
- Günstigere Prämie suchen: Im Prämienrechner siehst du, wie viel du mit einer anderen Kasse, Franchise oder einem anderen Modell sparen würdest. Wechseln kannst du aber erst, wenn die Ausstände beglichen sind.
- Fristen im Blick: Für einen Wechsel auf den 1. Januar müssen gemahnte Beträge bis 31. Dezember bezahlt sein. Alle Termine stehen unter Fristen.
- Rechnungen trotzdem einreichen: Die Kasse darf Leistungen nicht mit Prämien verrechnen. Reiche Arztrechnungen also weiter ein.
- Zusatzversicherung nicht vergessen: Dort ruht die Leistungspflicht schon 14 Tage nach der Mahnung. Behandlungen in dieser Zeit zahlst du selbst.
Häufige Fehler
- Mahnungen liegen lassen. Ab der Mahnung giltst du als säumig, und der Kassenwechsel ist blockiert. Ungeöffnete Briefe ändern daran nichts.
- Glauben, die Kasse kündige die Grundversicherung. Sie darf das nicht. Die Schuld bleibt, und die Versicherung läuft weiter.
- Den Verlustschein für eine Entschuldung halten. Der Kanton zahlt der Kasse 85 %, deine Schuld bleibt aber bestehen, bis sie beglichen ist.
- Zu spät bezahlen und trotzdem kündigen. Kommt das Geld erst im Januar an, ist die Kündigung auf Ende Jahr wirkungslos.
- Kinderschulden auf das Kind abwälzen. Prämien und Kostenbeteiligungen bis zur Volljährigkeit schulden die Eltern. Eine Betreibung des Kindes dafür ist nichtig.
Unabhängige Informationen zu Kassen und ihren Kennzahlen findest du unter Krankenkassen. Wie wir Prämien auswerten, steht unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Krankenkasse nicht bezahle?
Die Kasse mahnt dich, stellt dir eine Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist zu und leitet danach die Betreibung ein. Dazu kommen 5 % Verzugszins pro Jahr und allenfalls Bearbeitungsgebühren. Deine Grundversicherung bleibt bestehen, einen Kassenwechsel blockieren die Ausstände aber.
Kann mir die Krankenkasse die Grundversicherung kündigen, wenn ich nicht zahle?
Nein. Die Grundversicherung ist obligatorisch, die Kasse darf dich deswegen nicht ausschliessen. In Kantonen mit einer Liste säumiger Versicherter kann sie aber die Kostenübernahme ausser für Notfälle aufschieben.
Muss ich als junge Erwachsene Schulden aus meiner Kindheit zahlen?
Für Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Zeit vor der Volljährigkeit haften die Eltern, die sie schulden. Du kannst dafür nach dem 18. Geburtstag nicht belangt werden, und solche Altschulden hindern dich nicht, auf Ende Jahr die Kasse zu wechseln.
Gelten die gleichen Regeln für die Zusatzversicherung?
Nein. Dort gilt das Versicherungsvertragsgesetz: Nach einer Mahnung mit 14 Tagen Frist ruht die Leistungspflicht der Versicherung, bis du bezahlt hast. Leistungen in dieser Zeit musst du selbst tragen.
Verwandte Begriffe
- MahnungEine Mahnung schickt dir die Krankenkasse, wenn eine fällige Prämie oder Kostenbeteiligung nicht bezahlt ist. In der Grundversicherung muss sie spätestens drei Monate nach der Fälligkeit kommen. Danach folgen eine Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und die Betreibung. Ab der Mahnung kannst du die Kasse nicht mehr wechseln.
- VerlustscheinEin Verlustschein ist die Urkunde, die das Betreibungsamt ausstellt, wenn eine Betreibung die Schuld nicht deckt. Bei unbezahlten Krankenkassenprämien bleibt die Forderung 20 Jahre bestehen, trägt aber keinen Zins. Der Wohnkanton übernimmt 85 % dieser Forderungen gegenüber der Kasse; du kannst die Grundversicherung erst wechseln, wenn alles bezahlt ist.
- LeistungsaufschubEin Leistungsaufschub bedeutet, dass die Krankenkasse Behandlungskosten vorerst nicht mehr übernimmt, weil Prämien trotz Mahnung und Betreibung unbezahlt blieben. Er ist nur möglich, wenn dein Kanton eine Liste säumiger Versicherter führt und dich dort meldet. Notfallbehandlungen zahlt die Kasse immer. Der Aufschub endet, sobald alle Ausstände bezahlt sind.
- Liste säumiger VersicherterDie Liste säumiger Versicherter ist ein kantonales Verzeichnis von Personen, die ihre Prämien der Grundversicherung trotz Betreibung nicht bezahlen. Für gelistete Personen schiebt die Kasse die Kostenübernahme auf, ausser bei Notfällen. Die Kantone dürfen eine solche Liste führen, müssen aber nicht; einsehen dürfen sie nur Leistungserbringer, Gemeinde und Kanton.
- PrämienzahlungDie Prämienzahlung ist die regelmässige Zahlung deiner Krankenkassenprämie. In der Grundversicherung ist die Prämie im Voraus und in der Regel monatlich fällig. Viele Kassen erlauben auch eine Zahlung pro Quartal, Halbjahr oder Jahr. Wie du zahlst, ändert nichts an deinem Versicherungsschutz, wohl aber an Mahnrisiko und Liquidität.
- Gemeinsame Einrichtung KVGDie Gemeinsame Einrichtung KVG ist eine Stiftung aller Krankenversicherer mit Sitz in Olten. Sie erfüllt Aufgaben, die keine einzelne Kasse übernehmen kann: Sie führt den Risikoausgleich durch, zahlt die Leistungen, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird, und betreut Versicherte mit Bezug zur EU, zu EFTA-Staaten und zum Vereinigten Königreich.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64a Nichtbezahlung von Prämien und KostenbeteiligungenArt. 64a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105a VerzugszinsArt. 105a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105b MahnverfahrenArt. 105b KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105c Ausschluss der VerrechnungArt. 105c KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105l Wechsel des Versicherers bei SäumigkeitArt. 105l KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61a Prämienschuldner bei KindernArt. 61a KVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 20 Mahnung und SäumnisfolgenArt. 20 VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Prämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
