Das Wichtigste in Kürze
- Die Versicherer müssen die Gemeinsame Einrichtung als Stiftung gründen; Stiftungsurkunde und Reglemente genehmigt das EDI (Art. 18 Abs. 1 KVG).
- Sie führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb jedes Kantons durch (Art. 17a KVG).
- Über ihren Insolvenzfonds übernimmt sie die gesetzlichen Leistungen, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird (Art. 18 Abs. 2 KVG, Art. 47–51 KVAG).
- Für Personen aus EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz behandelt werden, ist sie der aushelfende Träger (Art. 19 KVV).
- Wer als Gast mit europäischer Versicherungskarte in der Schweiz behandelt wird, zahlt eine Pauschale von CHF 92 für Erwachsene und CHF 33 für Kinder je 30 Tage (Art. 103 Abs. 6 KVV).
Was ist die Gemeinsame Einrichtung KVG?
Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist eine Stiftung, die alle Krankenversicherer zusammen tragen. Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Versicherer, sie zu gründen; die Stiftungsurkunde und die Reglemente muss das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) genehmigen (Art. 18 Abs. 1 KVG). Kämen die Versicherer dieser Pflicht nicht nach, würde der Bundesrat die Einrichtung selbst gründen.
Die Gemeinsame Einrichtung ist keine Krankenversicherer-Gesellschaft. Du kannst bei ihr keine Grundversicherung abschliessen und zahlst ihr keine Prämie. Sie erledigt Aufgaben, die über eine einzelne Kasse hinausgehen: den Ausgleich zwischen den Kassen, die Absicherung gegen Konkurse und die Zusammenarbeit mit ausländischen Sozialversicherungen. Ihr Sitz ist an der Industriestrasse 78 in 4600 Olten.
Im Alltag begegnest du ihr selten, und wenn, dann meist bei einem Bezug zum Ausland: als ausländischer Gast, der in der Schweiz zum Arzt muss, als Rentnerin mit Wohnsitz in einem EU-Staat oder als Grenzgänger, der Prämienverbilligung beantragt.
So funktioniert es
Die Aufgaben stehen abschliessend im Gesetz. Die wichtigsten:
Risikoausgleich
Die Kassen müssen jede Person aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen. Damit keine Kasse Vorteile hat, weil sie vor allem junge und gesunde Versicherte hat, gibt es den Risikoausgleich. Die Gemeinsame Einrichtung führt ihn unter den Versicherern innerhalb jedes Kantons durch (Art. 17a Abs. 1 KVG). Kassen mit weniger Versicherten mit erhöhtem Krankheitsrisiko als der Durchschnitt zahlen Risikoabgaben, Kassen mit überdurchschnittlich vielen erhalten Ausgleichsbeiträge (Art. 16 Abs. 1 und 2 KVG). Die Indikatoren sind Alter, Geschlecht, Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim und pharmazeutische Kostengruppen (Art. 1 VORA). Kinder unter 19 Jahren sind vom Risikoausgleich ausgenommen (Art. 16 Abs. 5 KVG).
Insolvenzfonds
Wird eine Kasse zahlungsunfähig, übernimmt die Gemeinsame Einrichtung die Kosten für die gesetzlichen Leistungen (Art. 18 Abs. 2 KVG). Dafür führt sie einen Insolvenzfonds (Art. 47 KVAG). Das BAG stellt die Insolvenz formell fest und legt den Beginn der Leistungspflicht des Fonds fest (Art. 50 KVAG). Der Fonds deckt, was der insolventen Kasse fehlt: die Leistungen der Grundversicherung, der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG, die Abgaben an den Risikoausgleich und die dazugehörigen Verwaltungskosten (Art. 51 Abs. 1 KVAG). Zusatzversicherungen nach VVG sind nicht darin enthalten.
Internationale Leistungsaushilfe
Wer in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich gesetzlich krankenversichert ist und in der Schweiz behandelt werden muss, erhält Leistungen nach Schweizer Recht. Die Gemeinsame Einrichtung ist dafür der aushelfende Träger und die Verbindungsstelle zu den ausländischen Versicherungen (Art. 19 Abs. 1 KVV). Leistungsanspruch, Tarife und Kostenbeteiligung richten sich nach dem KVG. Umgekehrt ermittelt sie die Kostenansätze, mit denen die Schweizer Kassen die Prämien für Versicherte mit Wohnsitz in der EU berechnen (Art. 19 Abs. 2 KVV).
Versicherte mit Wohnsitz in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich
Die Gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge von Rentnerinnen und Rentnern und ihren Angehörigen mit Wohnort in diesen Staaten, die sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen wollen (Art. 18 Abs. 2bis KVG). Wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von ihr einem Versicherer zugewiesen (Abs. 2ter). Sie unterstützt die Kantone bei der Prämienverbilligung für Versicherte in diesen Staaten (Abs. 2quater) und führt die Prämienverbilligung des Bundes für bestimmte Versicherte dort selbst durch (Abs. 2quinquies, Art. 66a KVG).
Weitere Aufgaben
Die Kantone können ihr gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übertragen (Abs. 2sexies). Sie führt den Lebendspende-Nachsorgefonds nach dem Transplantationsgesetz (Abs. 2septies). Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben zuweisen, besonders zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, und die Versicherer können ihr gemeinsame administrative und technische Aufgaben anvertrauen (Abs. 3 und 4).
Rechtliche Grundlage
- Art. 18 KVG: Gründung als Stiftung durch die Versicherer, Genehmigung durch das EDI, Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 und Finanzierung: Die Aufgaben nach Abs. 2 und 4 zahlen die Versicherer zulasten der sozialen Krankenversicherung (Abs. 5), die Aufgaben für Versicherte in EU, EFTA und Vereinigtem Königreich nach Abs. 2bis bis 2quinquies der Bund (Abs. 5bis).
- Art. 16 und 17a KVG, VORA: Risikoausgleich innerhalb der Kantone, durchgeführt von der Gemeinsamen Einrichtung.
- Art. 47–51 KVAG: Insolvenzfonds, Finanzierung, Feststellung der Insolvenz durch das BAG und Umfang der Leistungsübernahme.
- Art. 19 KVV: Aufgaben als Verbindungsstelle und aushelfender Träger im internationalen Verhältnis.
- Art. 103 Abs. 6 KVV: Pauschale für Franchise und Selbstbehalt bei der internationalen Leistungsaushilfe.
Die Aufsicht über die Gemeinsame Einrichtung liegt beim BAG; sie reicht ihm ihre Berichterstattung ein und bezeichnet eine externe Revisionsstelle (Art. 45 und 46 KVAG).
Beispiel: Ferienunfall einer Familie aus Deutschland
Anna, 40, und ihr Sohn Ben, 8, sind in Deutschland gesetzlich krankenversichert und machen im Juli 2026 Ferien im Kanton Graubünden. Beide brauchen während ihres Aufenthalts ärztliche Hilfe: Anna wegen einer Zerrung, Ben wegen einer Mittelohrentzündung. Sie zeigen in der Praxis ihre europäische Krankenversicherungskarte, die EHIC.
| Person | Behandlungskosten nach Schweizer Tarif | Pauschale für Franchise und Selbstbehalt (je 30 Tage) | Rest |
|---|---|---|---|
| Anna, 40 | CHF 380 | CHF 92 | CHF 288 |
| Ben, 8 | CHF 210 | CHF 33 | CHF 177 |
Für Versicherte in der Schweiz gilt das Umgekehrte: Wer mit Schweizer Grundversicherung in einem EU-Staat behandelt wird, erhält mit der EHIC Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats. Die Abrechnung läuft über die eigene Kasse.
Was bedeutet das für dich?
- Meist keine direkte Rolle. Wohnst und arbeitest du in der Schweiz ohne Auslandbezug, hast du mit der Gemeinsamen Einrichtung kaum Kontakt. Deine Ansprechpartnerin ist deine Kasse; einen Überblick über alle Kassen findest du unter Krankenkassen.
- Schutz bei Insolvenz. Die Pleite einer Kasse gefährdet deine Grundversicherungsleistungen nicht. Trotzdem lohnt es sich, bei der Wahl auch auf Reserven und Solvenz zu achten; Kennzahlen je Kasse zeigen die Steckbriefe.
- Rentnerinnen und Rentner im Ausland. Ziehst du mit einer Schweizer Rente in einen EU-Staat, prüfe frühzeitig, ob du in der Schweiz versichert bleibst oder dich befreien lassen kannst. Zuständig für die Befreiung ist die Gemeinsame Einrichtung.
- Gäste aus Europa. Besuch aus der EU sollte die EHIC dabeihaben. Ohne Karte muss die Praxis unter Umständen direkt abrechnen.
- Prämien bleiben Sache der Kasse. Die Gemeinsame Einrichtung legt keine Prämien fest. Deine Prämie vergleichst du im Prämienrechner.
Häufige Fehler
- Die Gemeinsame Einrichtung für eine Einheitskasse halten. Sie ist keine Kasse und nimmt keine Versicherten auf. Die Grundversicherung bleibt bei den einzelnen Versicherern.
- Annehmen, bei einer Kassenpleite sei die Behandlung nicht bezahlt. Der Insolvenzfonds springt für die gesetzlichen Leistungen ein. Nicht gedeckt sind Zusatzversicherungen nach VVG.
- Mit Fragen zur eigenen Prämie oder Rechnung an sie gelangen. Dafür ist deine Kasse zuständig. Bei Streit mit der Kasse hilft die Ombudsstelle Krankenversicherung.
- Die Frist für die Befreiung verpassen. Rentnerinnen und Rentner in einem EU-Staat, die sich weder versichern noch befreien lassen, weist die Gemeinsame Einrichtung einem Versicherer zu.
- Die Pauschale mit der Schweizer Franchise verwechseln. Die Pauschalen von CHF 92 und CHF 33 gelten nur für Personen mit ausländischer Versicherung, die in der Schweiz Leistungsaushilfe erhalten.
Wie die Prämienverbilligung in deinem Kanton funktioniert, erklärt die Seite Prämienverbilligung.
Häufige Fragen
Ist die Gemeinsame Einrichtung KVG eine Krankenkasse?
Nein. Sie bietet keine Grundversicherung an und du kannst dich bei ihr nicht versichern. Sie ist eine Stiftung der Krankenversicherer, die gesetzliche Aufgaben für das ganze System übernimmt.
Was passiert mit meiner Versicherung, wenn meine Kasse Konkurs geht?
Die Gemeinsame Einrichtung übernimmt über ihren Insolvenzfonds die gesetzlichen Leistungen der Grundversicherung, die der Kasse fehlen. Deine Behandlungen bleiben gedeckt. Danach wird entweder der Versichertenbestand auf einen anderen Versicherer übertragen, oder die Versicherung endet mit dem Entzug der Bewilligung und du wählst eine neue Kasse (Art. 7 Abs. 4 KVG, Art. 40 KVAG).
Warum schreibt mir die Gemeinsame Einrichtung?
Meist geht es um einen Bezug zum Ausland: um eine Behandlung in der Schweiz mit ausländischer Versicherung, um die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentnerin oder Rentner in einem EU-Staat oder um eine Prämienverbilligung für Versicherte mit Wohnort in der EU.
Wo ist die Gemeinsame Einrichtung KVG?
Die Stiftung hat ihren Sitz an der Industriestrasse 78 in 4600 Olten. Persönliche Termine gibt es laut eigener Website nur nach vorgängiger Vereinbarung.
Verwandte Begriffe
- RisikoausgleichDer Risikoausgleich ist ein Geldausgleich zwischen den Krankenkassen in der Grundversicherung. Kassen mit vielen gesunden Versicherten zahlen Abgaben, Kassen mit vielen Kranken erhalten Beiträge. Gemessen wird das Risiko an Alter, Geschlecht, einem Spital- oder Pflegeheimaufenthalt von mindestens drei Nächten im Vorjahr und teuren Medikamenten. So lohnt sich die Jagd auf gute Risiken weniger.
- Europäische KrankenversicherungskarteDie Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.
- ZahlungsrückstandEin Zahlungsrückstand bei der Krankenkasse entsteht, wenn du fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlst. In der Grundversicherung folgen Mahnung, Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist und Betreibung. Solange die Ausstände offen sind, kannst du die Kasse nicht wechseln; zusätzlich fällt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr an.
- Befreiung von der VersicherungspflichtBefreiung von der Versicherungspflicht heisst: Du musst dich trotz Wohnsitz oder Arbeit in der Schweiz nicht bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Das geht nur in den Fällen, die Art. 2 KVV aufzählt, etwa für Studierende mit gleichwertiger ausländischer Versicherung für höchstens 3 Jahre plus 3 Jahre Verlängerung. Über das Gesuch entscheidet der Kanton.
- KrankenversichererEin Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das mit Bewilligung des BAG die Grundversicherung nach KVG durchführt, umgangssprachlich die Krankenkasse. Per 01.01.2026 waren es 34 Versicherer. Sie müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, dürfen mit der Grundversicherung keinen Gewinn erzielen und bieten daneben oft Zusatzversicherungen nach VVG an.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 18Art. 18 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 17aArt. 17a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA), Art. 1Art. 1 VORAfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 47–51Art. 47–51 KVAGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 19Art. 19 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG, Websitekvg.org
