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Glossar · Ausland und GrenzgängerArt. 1 Abs. 2 Bst. d KVV

Grenzgänger

Auch: Grenzgängerin

Kurz erklärt

Grenzgänger wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz und kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurück. Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, innert drei Monaten ab Arbeitsbeginn. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann stattdessen das Wohnland wählen.

Aktualisiert am

Illustration: Kleine Brücke über einen Fluss zwischen zwei Landschaften, darauf eine PendlertascheSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Für Grenzgänger aus EU/EFTA/UK gilt das Erwerbsortprinzip: Versicherungspflicht in der Schweiz ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
  2. Für den Beitritt zu einer Schweizer Krankenkasse haben sie drei Monate Zeit, sonst droht eine Zuweisung und bei nicht entschuldbarer Verspätung ein Prämienzuschlag.
  3. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann per Gesuch beim Arbeitskanton innert drei Monaten die Versicherung im Wohnland wählen (Optionsrecht).
  4. Die Prämie richtet sich nach dem Wohnstaat, nicht nach einer Schweizer Prämienregion; Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle stehen nicht zur Wahl.
  5. Grenzgänger aus Staaten ausserhalb EU/EFTA/UK werden nur auf eigenes Gesuch in der Schweiz versichert, ebenfalls innert drei Monaten.

Was ist ein Grenzgänger?

Grenzgänger sind Personen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Sie pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsort, in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche. Sie haben eine Grenzgängerbewilligung, den Ausweis G. Für die Krankenversicherung ist diese Gruppe besonders, weil zwei Rechtsordnungen aufeinandertreffen: die des Wohnlandes und die der Schweiz.

Für Personen aus der EU, aus Island, Norwegen, Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich regeln das Freizügigkeitsabkommen mit der EU, das EFTA-Übereinkommen und das Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich, welches Land zuständig ist. Grundsatz ist das Erwerbsortprinzip: Wer in der Schweiz arbeitet, ist in der Schweiz sozialversichert, auch in der Krankenversicherung. Das gilt auch für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen, also etwa den Ehepartner und die Kinder, die im Wohnland leben.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Gruppen. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, ist nach den normalen Regeln versicherungspflichtig. Wer von einem Schweizer Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland geschickt wird, fällt unter die Regeln der Entsendung. Und wer aus einem Staat ausserhalb von EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich pendelt, zum Beispiel mit Wohnsitz in einem anderen Drittstaat, untersteht nicht automatisch der Schweizer Versicherung, sondern nur auf eigenes Gesuch.

So funktioniert es

Pflicht ab dem ersten Arbeitstag

Grenzgänger aus EU/EFTA/UK mit Ausweis G sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz versicherungspflichtig. Sie haben drei Monate Zeit, sich einer Schweizer Krankenkasse anzuschliessen. Halten sie die Frist nicht ein, können sie von Amtes wegen einer Kasse zugewiesen werden. Bei nicht entschuldbarer Verspätung droht ein Prämienzuschlag, und Behandlungen vor dem Beitrittsdatum müssen sie selbst bezahlen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das Optionsrecht

Die Schweiz hat mit Nachbarstaaten Sondervereinbarungen getroffen. Nach der Übersicht des BAG haben Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich ein Wahlrecht: Sie können sich statt in der Schweiz im Wohnland versichern. Das nennt man Optionsrecht. Wer diese Möglichkeit nutzen will, reicht innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Stelle des Arbeitskantons ein Gesuch um Befreiung ein. Die Liste der kantonalen Stellen veröffentlicht das BAG.

Für Frankreich gilt ein besonderes Verfahren: Das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» muss innert drei Monaten ausgefüllt, von der französischen Krankenkasse CPAM visiert und dann der Behörde des Arbeitskantons zugestellt werden. Grundlage ist ein Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 07.07.2016.

Das Bundesgericht hat am 10.03.2015 entschieden, dass eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht gültig ist. Wer bisher ohne formelles Gesuch im Ausland versichert war, kann sich deshalb in der Schweiz nach KVG versichern, wenn der Arbeitskanton bestätigt, dass das Optionsrecht noch nicht rechtsgültig ausgeübt wurde.

In Liechtenstein und im Vereinigten Königreich besteht für Grenzgänger nach der BAG-Übersicht kein solches Wahlrecht; für die übrigen EU- und EFTA-Staaten gilt die Versicherung in der Schweiz.

Prämie nach Wohnstaat

Grenzgänger zahlen nicht die Prämie einer Schweizer Prämienregion, sondern die Prämie, die ihre Kasse für den Wohnstaat berechnet. Das BAG genehmigt diese Prämien separat. Laut BAG bietet rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer die Versicherung für Personen mit Wohnsitz in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich an, einige nur in einzelnen Staaten. Die besonderen Versicherungsformen, also Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle, Wahlfranchisen und Bonusversicherung, können Versicherte mit Wohnsitz in diesen Staaten nicht wählen. Für die Prämienverbilligung von Grenzgängern ist der Kanton des Arbeitsortes zuständig.

Behandlung in zwei Ländern

Wer als Grenzgänger in der Schweiz versichert ist, kann sich in der Schweiz und im Wohnland behandeln lassen. Für stationäre Behandlungen in der Schweiz ist die Wahl unter den Listenspitälern frei; Kasse und Kanton übernehmen die Vergütung höchstens nach dem Tarif des Kantons, zu dem ein Anknüpfungspunkt besteht. Im Wohnland gelten die Regeln der Leistungsaushilfe; dort hilft die Europäische Krankenversicherungskarte, siehe EHIC.

Rechtliche Grundlage

Die Versicherungspflicht von Grenzgängern ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Staatsverträgen und Schweizer Verordnung:

  • Freizügigkeitsabkommen (FZA), Anhang II: koordiniert die Sozialversicherung zwischen der Schweiz und der EU. Das EFTA-Übereinkommen und das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich enthalten entsprechende Regeln.
  • Art. 3 Abs. 3 KVG: Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, namentlich auf solche, die hier tätig sind.
  • Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e KVV: Versicherungspflichtig sind Personen mit Wohnsitz in der EU, in Island oder Norwegen, die nach dem FZA oder dem EFTA-Abkommen der Schweizer Versicherung unterstellt sind.
  • Art. 2 Abs. 6 KVV: Auf Gesuch von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen mit Wohnsitz in der EU, die nach dem FZA befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat, in anderen EU-Staaten und in der Schweiz für Krankheit gedeckt sind.
  • Art. 3 KVV: Grenzgänger, die nicht unter diese Staatsverträge fallen, werden samt Familienangehörigen auf eigenes Gesuch der Schweizer Versicherung unterstellt. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, Kinder bis 18 Jahre und Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre (Abs. 2).
  • Art. 41 Abs. 2 und 2bis KVG: freie Wahl unter den Listenspitälern für stationäre Behandlung in der Schweiz; Kasse und Kanton übernehmen die Vergütung höchstens nach dem Tarif des Kantons, zu dem ein Anknüpfungspunkt besteht.

Grenzgänger aus Drittstaaten müssen ihr Gesuch laut BAG innert drei Monaten stellen, sobald der Ausweis G gültig ist. Verpassen sie die Frist, beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt. Verzichten sie später auf die Schweizer Versicherung, können sie ohne besonderen Grund kein neues Gesuch stellen.

Beispiel: zwei Grenzgänger, zwei Wege

Jonas wohnt in Konstanz (Deutschland) und beginnt am 01.04.2026 eine Stelle in Kreuzlingen im Kanton Thurgau. Claire wohnt in Annemasse (Frankreich) und beginnt am selben Tag in Genf. Beide haben einen Ausweis G.

SchrittJonas (Wohnsitz Deutschland)Claire (Wohnsitz Frankreich)
Versicherungspflicht in der Schweiz ab01.04.202601.04.2026
Frist für Beitritt oder Befreiungsgesuchdrei Monate, bis Ende Juni 2026drei Monate, bis Ende Juni 2026
Wahl im Wohnland möglich?ja, Gesuch an die Stelle im Kanton Thurgauja, Formular von der CPAM visieren lassen, dann an die Stelle im Kanton Genf
Prämie bei Schweizer KassePrämie für Wohnstaat DeutschlandPrämie für Wohnstaat Frankreich
Franchise bei Schweizer Kasseordentliche Franchise CHF 300ordentliche Franchise CHF 300

Für Grenzgänger mit Schweizer Versicherung ist die Franchise in dieser Tabelle die ordentliche von CHF 300, weil Wahlfranchisen nach Angaben des BAG für Versicherte mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK nicht wählbar sind.

Was bedeutet das für dich?

Triff die Entscheidung Schweiz oder Wohnland bewusst und früh. Sie gilt für dich und deine nichterwerbstätigen Familienangehörigen und lässt sich später nur eingeschränkt ändern.

  1. Kläre die Regeln deines Wohnlandes. Wie hoch wären Beiträge und Leistungen im Wohnland? Das beantworten die Stellen dort.
  2. Vergleiche die Schweizer Kassen. Nicht jede Kasse bietet die Versicherung für deinen Wohnstaat an. Die Steckbriefe unter Krankenkassen zeigen Daten zu jeder Kasse. Der Prämienrechner rechnet mit Schweizer Prämienregionen; für Wohnsitz im Ausland gelten die separaten Prämien für EU/EFTA/UK.
  3. Halte die Dreimonatsfrist ein. Notiere dir das Datum deines ersten Arbeitstages und rechne drei Monate dazu.
  4. Denk an die Unfalldeckung. Arbeitest du bei einem Schweizer Arbeitgeber, bist du in der Regel nach UVG gegen Unfall versichert. Ob du die Unfalldeckung in der Grundversicherung ruhen lassen kannst, prüfst du unter Unfall sistieren.
  5. Bei Fragen zur Beratung: Du kannst eine Beratung über Anfrage anfragen; eine Pflicht dazu gibt es nicht.

Häufige Fehler

  • Die Frist verstreichen lassen. Drei Monate ab Arbeitsbeginn gelten sowohl für den Beitritt als auch für das Befreiungsgesuch.
  • Auf stillschweigende Befreiung vertrauen. Seit dem Bundesgerichtsurteil vom 10.03.2015 braucht es ein formelles Gesuch.
  • Mit Schweizer Regionalprämien rechnen. Grenzgänger zahlen die Prämie für ihren Wohnstaat, nicht die Prämie am Arbeitsort.
  • Ein Hausarzt- oder Telmed-Modell erwarten. Besondere Versicherungsformen sind für Versicherte mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK nicht wählbar.
  • Die Familie vergessen. Nichterwerbstätige Familienangehörige folgen je nach Wohnstaat deiner Versicherung oder haben eigene Wahlrechte. Kläre ihre Situation gleichzeitig.

Wie wir Daten zu den Kassen aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Muss ich mich als Grenzgänger in der Schweiz krankenversichern?

Wenn du in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnst und in der Schweiz arbeitest, grundsätzlich ja. Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du dich per Gesuch befreien lassen und im Wohnland versichern.

Wie lange habe ich Zeit, mich zu entscheiden?

Drei Monate ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. In dieser Zeit schliesst du entweder eine Schweizer Grundversicherung ab oder reichst beim Arbeitskanton das Gesuch um Befreiung ein.

Kann ich stillschweigend im Wohnland versichert bleiben?

Nein. Nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 10.03.2015 ist eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht gültig. Es braucht ein formelles Gesuch um Befreiung.

Welche Prämie zahle ich als Grenzgänger?

Die Prämie, die deine Kasse für deinen Wohnstaat festgelegt hat. Das BAG veröffentlicht diese Prämien für EU/EFTA/UK separat. Rund ein Drittel der Schweizer Kassen bietet diese Versicherung an.

Wo kann ich mich behandeln lassen?

In der Schweiz und in deinem Wohnland. Für stationäre Behandlungen in der Schweiz kannst du unter den Listenspitälern frei wählen. Für Behandlungen im Wohnland gelten die Regeln der Leistungsaushilfe zwischen den Staaten.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 3Art. 3 KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 2 und 2bis KVGfedlex.admin.ch
  5. Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA)fedlex.admin.ch
  6. BAG: Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
  7. BAG: Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK, Unterstellung unter die Krankenversicherung (PDF)bag.admin.ch
  8. BAG: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UKbag.admin.ch
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