Das Wichtigste in Kürze
- Wer aus der Schweiz entsandt wird und vorher hier versicherungspflichtig war, bleibt in der Schweizer Grundversicherung.
- In die EU, die EFTA und das Vereinigte Königreich dauert eine Entsendung höchstens 24 Monate, mit Sondervereinbarung bis sechs Jahre.
- In Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen läuft die Versicherungspflicht zwei Jahre weiter, auf Gesuch bis insgesamt sechs Jahre.
- Die Entsendungsbescheinigung A1 stellt die zuständige AHV-Ausgleichskasse aus.
- Begleitende Ehegatten und Kinder bleiben mitversichert, ausser sie arbeiten im Ausland versicherungspflichtig.
Was ist eine Entsendung?
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber eine angestellte Person vorübergehend in ein anderes Land schickt, damit sie dort für ihn arbeitet. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber im Herkunftsland bleibt bestehen. Für die Krankenversicherung ist die Entsendung wichtig, weil sie eine Ausnahme vom Grundsatz macht: Normalerweise bist du dort versichert, wo du wohnst oder arbeitest. Bei einer Entsendung bleibst du im System deines Herkunftslandes.
Aus Sicht der Schweiz gibt es zwei Richtungen. Aus der Schweiz entsandte Personen bleiben unter bestimmten Bedingungen in der Schweizer Grundversicherung nach KVG, auch wenn sie im Ausland leben. In die Schweiz entsandte Personen bleiben in der Regel im System ihres Herkunftslandes und müssen sich in der Schweiz nicht oder nur auf Gesuch hin nicht versichern.
Welche Regeln gelten, hängt vom Zielland ab. Mit der EU gilt das Freizügigkeitsabkommen, mit Island, Norwegen und Liechtenstein das EFTA-Übereinkommen und mit dem Vereinigten Königreich ein eigenes Abkommen. Mit weiteren Staaten hat die Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Für alle übrigen Staaten gilt nur das Schweizer Recht.
Abzugrenzen ist die Entsendung von Grenzgängern: Sie wohnen im Ausland und arbeiten regelmässig in der Schweiz, ohne entsandt zu sein.
So funktioniert es
Entsendung aus der Schweiz
Du bleibst in der Schweizer Grundversicherung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Du warst unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig, und dein Arbeitgeber hat Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz. Die Dauer richtet sich nach dem Zielland:
| Zielland | Dauer der Weiterversicherung | Nachweis |
|---|---|---|
| EU, EFTA, Vereinigtes Königreich | höchstens 24 Monate, mit Sondervereinbarung bis sechs Jahre | Bescheinigung A1 der AHV-Ausgleichskasse |
| Staat mit Sozialversicherungsabkommen | Dauer der Entsendung nach dem Abkommen | Entsendungsbescheinigung nach Abkommen |
| Indien und Japan | ganze Dauer der Entsendung, Doppelversicherung ausgeschlossen | Entsendungsbescheinigung nach Abkommen |
| Staat ohne Abkommen | zwei Jahre, auf Gesuch bis insgesamt sechs Jahre | Gesuch beim Krankenversicherer |
In Vertragsstaaten ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich kann es trotzdem zu einer Doppelversicherung kommen, wenn das Zielland eine eigene Krankenversicherungspflicht kennt. Dann kannst du bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht beantragen. Voraussetzung: Die Schweizer Versicherung wäre eine Doppelbelastung, und du bist für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert.
Entsendung in die Schweiz
Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat in die Schweiz entsandt wird und dem Recht des Herkunftsstaates untersteht, ist in der Schweiz nicht versicherungspflichtig. Für Behandlungen in der Schweiz dient meist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder eine gleichwertige Bescheinigung. Wer aus einem anderen Vertragsstaat entsandt und von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit ist, kann sich auf Gesuch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber muss sich dann verpflichten, dass mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind.
Rechtliche Grundlage
Art. 3 Abs. 3 Bst. b KVG erlaubt dem Bundesrat, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden. Das hat er in Art. 4 KVV getan: Entsandte und die sie begleitenden Familienangehörigen bleiben versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vorher in der Schweiz versicherungspflichtig waren und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig sind (Abs. 1). Für Familienangehörige entfällt die Pflicht, wenn sie im Ausland versicherungspflichtig arbeiten (Abs. 2). Die Weiterdauer beträgt zwei Jahre, auf Gesuch bis insgesamt sechs Jahre (Abs. 3). Gilt ein Abkommen über soziale Sicherheit, richtet sich die Dauer nach diesem Abkommen (Abs. 4).
Für Entsendungen in die Schweiz regelt Art. 2 Abs. 1 Bst. c KVV, dass Personen nicht versicherungspflichtig sind, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen, dem EFTA-Übereinkommen oder einem Sozialversicherungsabkommen dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Art. 2 Abs. 5 KVV erlaubt die Befreiung auf Gesuch für Entsandte, die von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit sind. Art. 2 Abs. 2 KVV regelt die Befreiung bei Doppelbelastung. Die Höchstdauer von 24 Monaten für Entsendungen in die EU stammt aus den Koordinationsregeln in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens; das BAG fasst sie auf seiner Seite zu entsandten Arbeitnehmenden zusammen.
Beispiel: drei Entsendungen aus Zürich
Drei Angestellte einer Firma mit Sitz in Zürich werden ab 1. Januar 2026 entsandt. Alle drei waren bis dahin in der Schweiz grundversichert.
| Person | Zielland und Dauer | Schweizer Grundversicherung |
|---|---|---|
| Jonas, 38 | Deutschland, 18 Monate | läuft weiter bis 30.06.2027, Bescheinigung A1 |
| Mira, 44 | Japan, 3 Jahre | läuft während der ganzen Entsendung weiter |
| Elias, 52 | Staat ohne Abkommen, 4 Jahre | zwei Jahre bis 31.12.2027, danach nur auf Gesuch bis höchstens 31.12.2031 |
Die Prämie läuft während der Entsendung weiter. Zum Vergleich: Eine erwachsene Person mit Jahrgang 1988 in der Gemeinde Zürich (Region 1) bezahlt 2026 in der Grundversicherung mit Unfall und Franchise CHF 300 zwischen CHF 517.70 und CHF 724.00 pro Monat, der Median liegt bei CHF 580.00 (Prämien 2026, Quelle BAG). Die Prämie deiner Kasse siehst du im Prämienrechner.
Was bedeutet das für dich?
Kläre vor der Abreise diese Punkte mit Arbeitgeber und Krankenkasse:
- Entsendungsbescheinigung. Für die EU, die EFTA und das Vereinigte Königreich brauchst du die A1 der AHV-Ausgleichskasse. Ohne sie gilt das Recht des Arbeitslandes.
- Dauer und Verlängerung. Notiere das Enddatum. Bei Staaten ohne Abkommen stellst du das Gesuch um Verlängerung rechtzeitig beim Krankenversicherer.
- Doppelversicherung vermeiden. Verlangt das Zielland eine eigene Versicherung, prüfe die Befreiung in der Schweiz bei der kantonalen Behörde.
- Zusatzversicherungen. Sie laufen nach Vertrag weiter. Ob sie im Ausland leisten, steht in den AVB.
- Familie. Melde begleitende Familienangehörige der Kasse und kläre, ob jemand im Ausland arbeitet.
Die Kontaktdaten und Angebote der Kassen findest du unter Krankenkassen. Ob deine Kasse Versicherte mit Wohnort im Ausland betreut, fragst du dort direkt nach.
Häufige Fehler
- Die Kasse bei der Abreise kündigen. Wer entsandt wird, bleibt meist versicherungspflichtig. Eine Kündigung wegen Wegzugs ist dann falsch.
- Ohne A1 losfahren. Ohne Bescheinigung kann das Arbeitsland seine eigene Versicherungspflicht durchsetzen.
- Die Zwei-Jahres-Grenze übersehen. In Staaten ohne Abkommen endet die Versicherungspflicht nach zwei Jahren, wenn kein Gesuch gestellt wird.
- Entsendung und Grenzgang verwechseln. Grenzgänger wohnen im Ausland und arbeiten in der Schweiz. Für sie gelten andere Regeln und Fristen.
Weitere Begriffe zu Ausland und Grenzgang findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Bleibe ich bei einer Entsendung in der Schweizer Krankenkasse?
Ja, wenn du unmittelbar vor der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig warst und für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeitest. Wie lange, hängt vom Zielland ab: bis 24 Monate in der EU und EFTA, zwei bis sechs Jahre in Staaten ohne Abkommen.
Was ist die Bescheinigung A1?
Die A1 bestätigt, dass für dich während der Entsendung in einen EU- oder EFTA-Staat oder das Vereinigte Königreich weiterhin das Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt. Sie wird von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ausgestellt und hiess früher Formular E101.
Kann ich doppelt versichert sein?
In Staaten ohne passendes Abkommen ja. Bist du dort obligatorisch krankenversichert, kannst du bei der kantonalen Behörde eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht beantragen, wenn dir sonst eine Doppelbelastung entsteht und du für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert bist.
Sind meine Kinder bei einer Entsendung mitversichert?
Begleitende Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre, in Ausbildung bis 25 Jahre, bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig. Das entfällt, wenn sie im Ausland selbst eine krankenversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen.
Verwandte Begriffe
- GrenzgängerGrenzgänger wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz und kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurück. Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, innert drei Monaten ab Arbeitsbeginn. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann stattdessen das Wohnland wählen.
- FreizügigkeitsabkommenDas Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU gilt seit 1. Juni 2002. Für die Krankenversicherung legt es fest, welcher Staat zuständig ist: in der Regel das Land, in dem du arbeitest, bei Rentnern das Land, das die Rente zahlt. So bist du nie doppelt oder gar nicht versichert.
- Befreiung von der VersicherungspflichtBefreiung von der Versicherungspflicht heisst: Du musst dich trotz Wohnsitz oder Arbeit in der Schweiz nicht bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Das geht nur in den Fällen, die Art. 2 KVV aufzählt, etwa für Studierende mit gleichwertiger ausländischer Versicherung für höchstens 3 Jahre plus 3 Jahre Verlängerung. Über das Gesuch entscheidet der Kanton.
- Europäische KrankenversicherungskarteDie Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 4Art. 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 5 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
- BAG: Aus der Schweiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmendebag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
