Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

Europäische Krankenversicherungskarte

Auch: EHIC, EKVK, European Health Insurance Card

Kurz erklärt

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.

Aktualisiert am

Illustration: schlichte blaue Karte liegt auf einer Reisekarte neben einem kleinen NotizbuchSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die EHIC gilt in 31 Staaten: den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Gemeinsame Einrichtung KVG).
  2. Sie deckt unvorhergesehene, medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während eines vorübergehenden Aufenthalts.
  3. Du erhältst die Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltsstaats, also mit dessen Zahlungsregeln und Kostenbeteiligungen.
  4. Ausserhalb dieser Staaten zahlt die Grundversicherung Notfälle höchstens bis zum doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz kosten würde (Art. 36 Abs. 4 KVV).

Was ist die Europäische Krankenversicherungskarte?

Die Europäische Krankenversicherungskarte, kurz EHIC (European Health Insurance Card) oder EKVK, ist dein Nachweis, dass du in der Schweiz grundversichert bist. Sie gilt, wenn du vorübergehend in einem der Staaten bist, mit denen die Schweiz die Krankenversicherung koordiniert: in den 27 EU-Staaten, in Island, Liechtenstein, Norwegen und im Vereinigten Königreich. Vorübergehend heisst: Ferien, Geschäftsreise, Besuch oder ein kurzer Aufenthalt, nach dem du in die Schweiz zurückkehrst.

Mit der Karte hast du im Aufenthaltsstaat Anspruch auf die medizinisch notwendigen Leistungen, die während deines Aufenthalts unvorhergesehen nötig werden, bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Du wirst behandelt wie eine Person, die dort gesetzlich versichert ist. Die Karte ist Teil der Grundversicherung nach KVG; eine Zusatzversicherung brauchst du dafür nicht.

Bei den meisten Kassen ist die EHIC auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt. Dann sind die Kartennummern auf beiden Seiten identisch.

So funktioniert es

Brauchst du im Ausland einen Arzt oder ein Spital, zeigst du die EHIC vor. Wichtig ist, dass du dich an Leistungserbringer wendest, die zum gesetzlichen System des Aufenthaltsstaats gehören. Privatkliniken und Privatärzte akzeptieren die Karte oft nicht.

Die Abrechnung folgt den Regeln des Aufenthaltsstaats. Das hat drei Folgen:

  1. Andere Kostenbeteiligung. Du zahlst den Selbstbehalt, die Pauschale oder die Zuzahlung, die dort für Versicherte gilt. Diese Beträge sind in jedem Land anders und nicht mit deiner Schweizer Franchise verrechnet.
  2. Andere Zahlungswege. In manchen Staaten zahlt die Krankenkasse vor Ort direkt, in anderen streckst du die Rechnung vor und lässt sie dir zurückerstatten.
  3. Anderer Leistungsumfang. Was dort nicht zur gesetzlichen Versicherung gehört, ist auch mit EHIC nicht gedeckt.

Die Koordination zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG als Verbindungsstelle.

Ausserhalb der EU/EFTA und des Vereinigten Königreichs gilt die EHIC nicht. Die Grundversicherung zahlt dort nur Notfälle, und zwar höchstens den doppelten Betrag, der für die gleiche Behandlung in der Schweiz vergütet würde. Rettungskosten zahlt die Grundversicherung nur für Rettungen in der Schweiz, dort 50 % bis höchstens CHF 5'000 pro Jahr. Einen Rücktransport aus dem Ausland deckt die EHIC nicht.

Rechtliche Grundlage

Art. 95a KVG erklärt für die Beziehungen zur EU das Freizügigkeitsabkommen mit Anhang II und damit die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 für anwendbar; für Island, Liechtenstein und Norwegen gilt dasselbe über das EFTA-Übereinkommen. Diese Verordnungen regeln die sogenannte Leistungsaushilfe: Der Aufenthaltsstaat erbringt die Leistungen, die Schweizer Kasse trägt die Kosten.

Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Versichertenkarte (VVK) erlaubt, die EHIC auf der Rückseite der Versichertenkarte aufzudrucken, mit identischer Kartennummer. Für Notfälle ausserhalb dieser Staaten gilt Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV: Ein Notfall liegt vor, wenn du bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine Behandlung brauchst und die Rückreise nicht angemessen ist; übernommen wird höchstens der doppelte Schweizer Betrag. Art. 27 KLV begrenzt den Beitrag an Rettungskosten auf Rettungen in der Schweiz.

Beispiel: Notfall in Italien und in den USA

Sophie, 30, hat eine Franchise von CHF 300 und diese im laufenden Jahr bereits aufgebraucht. Sie erkrankt zweimal auf Reisen und muss ins Spital. Die Beträge sind angenommen, um die Regeln zu zeigen.

Ferien in Italien, mit EHICFerien in den USA
Rechnung vor Ortnach italienischem TarifCHF 15'000
Gleiche Behandlung in der Schweiz–CHF 2'000
Grundversicherung zahltKosten nach italienischem Systemhöchstens CHF 4'000 (doppelter Schweizer Betrag)
Sophies Anteilitalienische Kostenbeteiligungmindestens CHF 11'000 plus 10 % Selbstbehalt auf dem gedeckten Teil

Was bedeutet das für dich?

  • Prüfe vor der Reise die Rückseite deiner Versichertenkarte und das Ablaufdatum. Fehlt die EHIC, bestell sie bei deiner Kasse.
  • Trag die Karte immer mit dir, nicht nur im Koffer.
  • Geh zu Leistungserbringern des staatlichen Systems und bewahre alle Rechnungen und Belege auf.
  • Kläre den Auslandschutz für Reisen ausserhalb Europas. Manche Zusatzversicherungen enthalten ihn; eine Reiseversicherung ist eine Alternative.

Die EHIC gehört bei jeder Kasse zur Grundversicherung, der Anspruch ist überall gleich. Wählst du deine Grundversicherung, kannst du deshalb nach der Prämie entscheiden; die Angebote zeigt der Prämienrechner. Welche Kasse welche Auslandsdeckung in der Zusatzversicherung anbietet, findest du über die Steckbriefe unter Krankenkassen. Wohnst du im Ausland und arbeitest in der Schweiz, gelten eigene Regeln, siehe Grenzgänger.

Häufige Fehler

  • Die Vorderseite der Versichertenkarte vorzeigen. Im Ausland zählt nur die EHIC auf der Rückseite.
  • Eine Privatklinik wählen. Viele private Anbieter akzeptieren die EHIC nicht, dann zahlst du selbst.
  • Mit der EHIC in die USA oder nach Asien reisen. Dort gilt sie nicht, und die Grundversicherung zahlt nur bis zum doppelten Schweizer Tarif.
  • Den Rücktransport vergessen. Einen Transport zurück in die Schweiz deckt die EHIC nicht.

Wie wir Angebote vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wo bekomme ich die Europäische Krankenversicherungskarte?

Von deiner Krankenkasse. Bei den meisten Kassen ist sie auf der Rückseite der Versichertenkarte aufgedruckt. Fehlt sie, bestellst du sie bei deiner Kasse, am besten einige Wochen vor der Reise.

Muss ich im Ausland mit EHIC etwas selbst bezahlen?

Oft ja. Du zahlst die Kostenbeteiligung, die im Aufenthaltsstaat für dort Versicherte gilt, und manchmal musst du die Rechnung vorstrecken. Die Rückerstattung läuft dann über deine Kasse oder die Stelle im Aufenthaltsstaat.

Gilt die EHIC für eine geplante Operation im Ausland?

Nein. Die EHIC deckt nur Behandlungen, die während des Aufenthalts unvorhergesehen notwendig werden. Wer sich gezielt im Ausland behandeln lässt, braucht vorher die Zustimmung seiner Kasse.

Brauche ich mit EHIC noch eine Reiseversicherung?

Die EHIC gibt dir nur Anspruch auf Behandlung im Aufenthaltsstaat, keinen Rücktransport und keine Privatbehandlung. Für Rücktransport, Reisen ausserhalb Europas oder höhere Kosten brauchst du eine Reise- oder Zusatzversicherung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Versichertenkarte (VVK), Art. 3Art. 3 Abs. 2 VVKfedlex.admin.ch
  4. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 27Art. 27 KLVfedlex.admin.ch
  5. Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
  6. Gemeinsame Einrichtung KVG, Aufenthalt in der EU/EFTAkvg.org
Nächster Schritt

Krankenkassen im Überblick

Krankenkassen im Überblick