Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt grundsätzlich nur Leistungen in der Schweiz; im Ausland gilt die Ausnahme für Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts (Art. 36 Abs. 2 KVV).
- In EU-, EFTA-Staaten und im UK erhältst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte auf der Rückseite deiner Versichertenkarte die medizinisch notwendigen Leistungen wie Einheimische.
- Ausserhalb von EU, EFTA und UK zahlt die Grundversicherung höchstens den doppelten Betrag der Schweizer Kosten, bei Spitalaufenthalten höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten.
- Rettungskosten zahlt die Grundversicherung nur für Rettungen in der Schweiz (Art. 27 KLV); Rückführungen aus dem Ausland deckt nur eine Zusatz- oder Reiseversicherung.
- Auf Reisen und bei Auslandaufenthalten ohne Wohnsitzwechsel bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig; die Grundversicherung kann nicht ausgesetzt werden.
Was ist der Auslandschutz?
Auslandschutz bezeichnet, was deine Krankenversicherung zahlt, wenn du ausserhalb der Schweiz medizinische Hilfe brauchst. Gemeint ist in erster Linie der vorübergehende Aufenthalt: Ferien, Geschäftsreise, Sprachaufenthalt, Studium oder Weltreise, solange du deinen Wohnsitz in der Schweiz behältst. Für Menschen, die dauerhaft im Ausland leben, gelten andere Regeln (siehe Wegzug und Auslandschweizer).
Der Auslandschutz setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- Grundversicherung nach KVG. Sie folgt dem Territorialitätsprinzip: Bezahlt werden grundsätzlich nur Pflichtleistungen, die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Für Notfälle im Ausland macht das Gesetz eine Ausnahme, mit Obergrenzen.
- Zusatz- oder Reiseversicherung nach VVG. Sie deckt, was die Grundversicherung nicht zahlt: die Differenz zu teuren Spitalrechnungen, Rücktransporte in die Schweiz, Such- und Rettungskosten im Ausland, oft auch Annullierungskosten. Umfang und Grenzen stehen im Vertrag.
Ein Notfall liegt nach der Verordnung vor, wenn du während eines vorübergehenden Auslandaufenthalts eine medizinische Behandlung brauchst und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Wer gezielt ins Ausland reist, um sich dort behandeln zu lassen, hat keinen Notfall im Sinn des Gesetzes. Ein Notfall muss also nicht lebensbedrohlich sein: Auch ein gebrochener Arm in den Ferien oder eine akute Infektion, die nicht bis zur Rückkehr warten kann, ist ein Notfall im Sinn der Grundversicherung.
So funktioniert es
Innerhalb von EU, EFTA und UK. Auf der Rückseite deiner Schweizer Versichertenkarte der Grundversicherung befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Wenn du sie bei einem Arzt oder Spital des staatlichen Gesundheitssystems vorweist, hast du Anspruch auf alle Leistungen, die unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer medizinisch nötig sind. Du wirst behandelt wie eine Person, die im Gastland versichert ist. Das kann auch heissen, dass im Gastland übliche Kostenbeteiligungen anfallen. Bei Anbietern ausserhalb des staatlichen Systems kann es sein, dass die Karte nicht akzeptiert wird; frag vor der Behandlung nach.
Ausserhalb von EU, EFTA und UK. Hier übernimmt die Grundversicherung bei Notfällen höchstens den doppelten Betrag der Kosten, die dieselbe Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. Bei einem Spitalaufenthalt bedeutet das höchstens 90 % der Schweizer Kosten. Der Grund: In der Schweiz tragen die Kantone mindestens 55 % der stationären Kosten, die Kasse höchstens 45 %. Im Ausland zahlt der Kanton nichts, die Kasse also höchstens das Doppelte ihres Schweizer Anteils. In Ländern mit hohen Behandlungskosten wie den USA, Kanada oder Japan bleibt deshalb schnell ein grosser Teil der Rechnung offen.
Kostenbeteiligung. Auch Leistungen im Ausland laufen über deine Franchise und den Selbstbehalt von 10 %, wie in der Schweiz.
Transport und Rettung. Die Grundversicherung zahlt 50 % der Kosten medizinisch notwendiger Krankentransporte, höchstens CHF 500 pro Jahr, und 50 % der Rettungskosten, höchstens CHF 5'000 pro Jahr. Die Rettungskosten gelten ausdrücklich nur für Rettungen in der Schweiz. Ein Rücktransport aus dem Ausland in die Schweiz ist keine Leistung der Grundversicherung. Hier braucht es eine Zusatz- oder Reiseversicherung mit Assistance.
Medikamente und Hilfsmittel. Kaufst du im Ausland Medikamente, zahlt die Grundversicherung nur, wenn du sie während des vorübergehenden Aufenthalts wegen einer Erkrankung brauchst.
Geplante Behandlungen. Gehst du bewusst für eine Behandlung ins Ausland, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht. Ausnahme: Die Leistung kann in der Schweiz nicht erbracht werden. Dann reicht deine Ärztin einen begründeten Antrag beim Vertrauensarzt ein, und die Kasse entscheidet vorher.
Rechtliche Grundlage
Art. 34 Abs. 2 Bst. a KVG erlaubt dem Bundesrat, die Übernahme von Kosten für Leistungen vorzusehen, die aus medizinischen Gründen im Ausland erbracht werden; nach Abs. 3 kann er sie begrenzen. Umgesetzt ist das in Art. 36 KVV:
- Abs. 1: Leistungen, die in der Schweiz nicht erbracht werden können, bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
- Abs. 2: Die Grundversicherung übernimmt die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine medizinische Behandlung brauchen und eine Rückreise nicht angemessen ist. Wer zum Zweck der Behandlung ins Ausland reist, hat keinen Notfall.
- Abs. 4: Übernommen wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden.
- Abs. 5: Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die internationale Leistungsaushilfe.
Die Leistungsaushilfe in EU- und EFTA-Staaten beruht auf dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit seinem Anhang II zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und auf dem EFTA-Übereinkommen, für das Vereinigte Königreich auf einem eigenen Abkommen. Das BAG beschreibt die Folgen auf seiner Seite für Touristinnen und Weltreisende.
Art. 26 KLV regelt den Beitrag an Transportkosten (50 %, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr), Art. 27 KLV den Beitrag an Rettungskosten für Rettungen in der Schweiz (50 %, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr).
Für Reise- und Zusatzversicherungen gibt es keine gesetzlich festgelegten Leistungen; sie unterstehen dem VVG, der Umfang ergibt sich aus Police und AVB.
Beispiel: Blinddarm in New York
Eva, 29, verbringt zwei Wochen Ferien in New York und muss wegen einer Blinddarmentzündung notfallmässig operiert werden. Sie bleibt zwei Nächte im Spital. Die Beträge der Spitalrechnung sind angenommen; die Regeln stammen aus Art. 36 KVV und den Erläuterungen des BAG.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Spitalrechnung in New York (angenommen) | CHF 40'000 |
| Kosten derselben Behandlung in einem Schweizer Listenspital (angenommen) | CHF 9'000 |
| Anteil Kasse in der Schweiz (höchstens 45 %) | CHF 4'050 |
| Höchstbetrag Grundversicherung im Ausland (90 % von CHF 9'000) | CHF 8'100 |
| Davon trägt Eva selbst: Franchise CHF 300 und 10 % Selbstbehalt auf CHF 7'800, begrenzt auf CHF 700 | CHF 1'000 |
| Nicht gedeckt durch die Grundversicherung | CHF 31'900 |
Der Selbstbehalt von 10 % auf CHF 7'800 wären CHF 780; er ist aber für Erwachsene auf CHF 700 pro Jahr begrenzt (Art. 103 KVV). Hatte Eva im gleichen Jahr schon andere Kosten, fällt ihre Kostenbeteiligung entsprechend tiefer aus.
Was bedeutet das für dich?
Vor jeder Reise lohnt sich ein kurzer Check:
- Wohin geht die Reise? Für EU, EFTA und UK reicht für Notfälle im staatlichen System oft die Karte. Für die USA, Kanada, Japan und andere Länder mit hohen Kosten empfiehlt das BAG eine Reiseversicherung.
- Ist ein Rücktransport gedeckt? Die Grundversicherung zahlt ihn nie. Prüfe deine Zusatzversicherung oder schliesse eine Reiseversicherung mit Assistance ab.
- Hast du die Versichertenkarte dabei? Ohne Karte kann es sein, dass du vorauszahlen und die Rechnung später einreichen musst.
- Wie lange bist du weg? Bei langen Aufenthalten ohne Wohnsitzwechsel bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig. Die Grundversicherung kann nicht ausgesetzt werden, auch nicht für eine Weltreise.
- Hast du eine laufende Behandlung? Nimm genügend Medikamente mit und kläre mit der Kasse, was im Ausland bezahlt wird.
Welche Zusatzversicherungen welchen Auslandschutz enthalten, stellen wir im Zusatzversicherungs-Vergleich nebeneinander. Die Angebote der einzelnen Kassen findest du in den Steckbriefen der Krankenkassen. Die Prämie der Grundversicherung, die auch auf Reisen weiterläuft, vergleichst du im Prämienrechner. Zu Transporten in der Schweiz siehe Transportkosten.
Häufige Fehler
- Glauben, die Grundversicherung decke weltweit alles. Ausserhalb Europas zahlt sie höchstens den doppelten Schweizer Betrag, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten.
- Den Rücktransport vergessen. Rettungen und Rückführungen aus dem Ausland zahlt die Grundversicherung nicht.
- Sich bei der Gemeinde abmelden und die Kasse kündigen. Die Abmeldung allein hebt den Wohnsitz nicht auf. Solange du keinen neuen Wohnsitz im Ausland hast, bleibst du versicherungspflichtig.
- Eine Behandlung im Ausland planen und auf die Grundversicherung hoffen. Geplante Behandlungen im Ausland zahlt sie nur, wenn sie in der Schweiz nicht möglich sind und die Kasse vorher zugestimmt hat.
- In Europa die Privatklinik wählen. Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt im staatlichen System des Gastlands.
Wie wir Beispiele und Quellen aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Bin ich mit der Grundversicherung im Ausland versichert?
Ja, aber nur für Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts. In EU, EFTA und UK erhältst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte die nötigen Leistungen wie Einheimische. In anderen Ländern zahlt die Grundversicherung höchstens den doppelten Schweizer Betrag, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten.
Brauche ich eine Reiseversicherung?
Das BAG empfiehlt für Aufenthalte ausserhalb der EU eine Reisezusatzversicherung, besonders für Länder mit hohen Behandlungs- und Transportkosten wie USA, Kanada oder Japan. Innerhalb Europas deckt sie vor allem Rücktransport, Selbstbehalte des Gastlands und Privatkliniken.
Wo finde ich die Europäische Krankenversicherungskarte?
Auf der Rückseite deiner Schweizer Versichertenkarte der Grundversicherung. Nimm die Karte auf jede Reise in EU, EFTA und UK mit und zeig sie beim Arzt oder im Spital vor.
Zahlt die Krankenkasse eine geplante Behandlung im Ausland?
In der Regel nicht. Ausnahme: Die Behandlung ist in der Schweiz nicht verfügbar. Dann stellt deine Ärztin einen begründeten Antrag an den Vertrauensarzt der Kasse, und die Kasse entscheidet vorher über die Kostenübernahme.
Verwandte Begriffe
- Europäische KrankenversicherungskarteDie Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.
- ReiseversicherungEine Reiseversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die Kosten auf Reisen deckt, welche die Grundversicherung nicht zahlt. Ausserhalb von EU, EFTA und Grossbritannien übernimmt die Grundversicherung bei Notfällen höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten, im Spital höchstens 90 %. Die Differenz, Rücktransporte und Annullierungen deckt nur eine Reiseversicherung.
- NotfallEin Notfall liegt in der Krankenversicherung vor, wenn eine Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, weil ohne sofortige Hilfe gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen. Im Notfall übernimmt die Grundversicherung die Behandlung auch ausserhalb deines Kantons, im Ausland bis zum doppelten Schweizer Tarif. Rettungen zahlt sie zu 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr.
- AuslandschweizerAuslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Mit dem Wegzug endet in der Regel die obligatorische Grundversicherung, weil sie an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden ist. Ausnahmen gelten für entsandte Arbeitnehmende, Bundespersonal und Personen mit Schweizer Rente in EU- und EFTA-Staaten. Bei der Rückkehr musst du dich innert drei Monaten versichern.
- Wegzug ins AuslandBeim Wegzug ins Ausland endet deine Grundversicherung grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz, ohne Kündigungsfrist. Du meldest den Wegzug der Kasse mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Ausnahmen gelten für Rentner, Grenzgänger und Entsandte in EU, EFTA und Vereinigtem Königreich. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter.
- Rettungs- und TransportkostenRettungs- und Transportkosten sind die Kosten für Ambulanz, Krankentransport oder Rettung. Die Grundversicherung zahlt an medizinisch nötige Transporte 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr, und an Rettungen in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr. Den Rest trägst du oder deine Zusatz- bzw. Unfallversicherung.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26–27Art. 26–27 KLVfedlex.admin.ch
- Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Touristen/-innen im Ausland und Weltreisendebag.admin.ch
- priminfo (BAG): Häufige Fragen, Behandlungen im Auslandpriminfo.admin.ch
