Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungspflichtig ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat; mit dem Wegzug endet die Grundversicherung (Art. 3 und 5 Abs. 3 KVG).
- Entsandte Arbeitnehmende bleiben zwei Jahre versichert, auf Gesuch bis sechs Jahre (Art. 4 KVV).
- Personen mit Schweizer Rente in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich können nach dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz versichert bleiben (Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVV).
- Bei der Rückkehr hast du drei Monate Zeit für die Anmeldung; wer später kommt, zahlt 30 bis 50 % Prämienzuschlag (Art. 8 KVV).
Was sind Auslandschweizer?
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. In der Krankenversicherung zählt aber nicht der Pass, sondern der Wohnsitz: Die obligatorische Grundversicherung nach KVG knüpft an den Wohnsitz in der Schweiz an, nicht an die Staatsangehörigkeit. Eine Schweizerin in Kanada ist darum nicht grundversichert, ein Deutscher mit Wohnsitz in Basel dagegen schon.
Die Versicherungspflicht gilt für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne des Zivilgesetzbuchs (Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 1 Abs. 1 KVV). Verlegst du den Wohnsitz ins Ausland, fällt die Pflicht weg, und die Versicherung endet (Art. 5 Abs. 3 KVG). Für einen längeren Auslandaufenthalt ohne Wegzug, etwa eine Reise oder ein Sprachaufenthalt mit Wohnsitz in der Schweiz, bleibst du dagegen versichert.
Es gibt drei wichtige Ausnahmen, in denen Schweizerinnen und Schweizer trotz Wohnsitz im Ausland in der Schweizer Grundversicherung bleiben:
- Entsandte Arbeitnehmende: Wer von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ins Ausland entsandt wird und unmittelbar vorher in der Schweiz versicherungspflichtig war, bleibt zwei Jahre versichert, auf Gesuch bis sechs Jahre. Begleitende Familienangehörige ebenfalls, solange sie im Ausland keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 4 KVV).
- Personen im öffentlichen Dienst: Bundesangestellte des EDA mit Versetzungsdisziplin und andere Bundesangestellte im Ausland bleiben versicherungspflichtig, ebenso begleitende Angehörige (Art. 5 KVV).
- Rentnerinnen und Rentner sowie Erwerbstätige in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich: Wer nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen der Schweizer Versicherung unterstellt ist, etwa mit einer Schweizer Rente, bleibt oder wird in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVV; für das Vereinigte Königreich gilt das Abkommen über soziale Sicherheit). Der Kanton informiert Rentnerinnen und Rentner, die wegziehen, über diese Pflicht (Art. 6a Abs. 1 Bst. c KVG).
So funktioniert es
Beim Wegzug: Melde dich bei der Gemeinde ab und schick der Krankenkasse die Abmeldebestätigung. Die Grundversicherung endet mit dem Ende der Versicherungspflicht. Deine Zusatzversicherungen sind davon getrennt: Sie richten sich nach dem Vertrag und den Bedingungen der Kasse. Kläre vorher, ob sie weiterlaufen, ruhen oder enden und ob Leistungen im Ausland gedeckt sind.
Versicherung im Ausland: Im neuen Wohnland brauchst du eine Krankenversicherung nach dessen Regeln. Die Schweizer Kassen dürfen ehemaligen Versicherten zusätzlich eine Fortdauer des Versicherungsschutzes auf vertraglicher Basis anbieten (Art. 7a KVV). Diese Verträge unterstehen dem VVG; die Kasse legt Bedingungen und Prämie fest.
Wenn du in der Schweizer Versicherung bleibst: Für Versicherte mit Wohnort in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich berechnet die Kasse die Prämie pro Wohnsitzstaat (Art. 61 Abs. 4 KVG). Alternative Versicherungsmodelle wie Hausarzt oder Telmed stehen ihnen nicht offen (Art. 101a KVV). Für Entsandte übernimmt die Kasse Behandlungen im Ausland höchstens bis zum doppelten Betrag der Kosten in der Schweiz (Art. 36 Abs. 4 KVV).
Bei der Rückkehr: Mit der Wohnsitznahme in der Schweiz wirst du wieder versicherungspflichtig. Du hast drei Monate Zeit, dich bei einer Kasse deiner Wahl anzumelden. Meldest du dich rechtzeitig, beginnt die Versicherung am Tag des Zuzugs (Art. 5 Abs. 1 KVG). Jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen.
Rechtliche Grundlage
Art. 3 Abs. 1 KVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme zu versichern. Abs. 3 erlaubt dem Bundesrat, die Pflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, namentlich auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden. Art. 5 KVG regelt Beginn und Ende: Die Versicherung endet, wenn die Versicherungspflicht wegfällt (Abs. 3); bei verspätetem Beitritt beginnt sie erst mit dem Beitritt, und die Kasse erhebt einen Prämienzuschlag (Abs. 2).
Die Verordnung konkretisiert das: Art. 1 KVV umschreibt die versicherungspflichtigen Personen, einschliesslich jener mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat, die nach dem Freizügigkeitsabkommen der Schweizer Versicherung unterstellt sind. Art. 4 KVV regelt Entsandte, Art. 5 KVV Personen im öffentlichen Dienst, Art. 7a KVV die vertragliche Fortdauer. Art. 8 KVV legt den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt fest: 30 bis 50 % der Prämie während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre.
Beispiel: Rückkehr nach Bern
Heinz ist 65 (Jahrgang 1961) und kehrt nach 20 Jahren in Asien in die Schweiz zurück. Er meldet sich am 1. Juni 2026 in der Stadt Bern an. Die Prämien stammen aus den BAG-Daten 2026, Gemeinde Bern (Region 1), Erwachsene mit Unfall; Quelle BAG.
| Situation | Franchise CHF 300 | Franchise CHF 2'500 |
|---|---|---|
| Günstigste Monatsprämie 2026 | CHF 545.90 | CHF 417.50 |
| Mittlere Monatsprämie 2026 (Median) | CHF 609.30 | CHF 482.70 |
| Teuerste Monatsprämie 2026 | CHF 758.90 | CHF 630.90 |
Innerhalb der Spanne von 30 bis 50 % setzt die Kasse den Zuschlag nach deiner finanziellen Lage fest; droht eine Notlage, darf er tiefer sein (Art. 8 Abs. 1 KVV). Zahlt die Sozialhilfe die Prämien, entfällt der Zuschlag.
Was bedeutet das für dich?
Vor dem Wegzug:
- Kläre, ob du zu einer Ausnahme gehörst: entsandt, im Bundesdienst oder mit Schweizer Rente in einem EU- oder EFTA-Staat. Dann bleibst du in der Grundversicherung, und die Kasse muss es wissen.
- Organisiere die Versicherung im neuen Wohnland, bevor die Schweizer Versicherung endet.
- Prüfe deine Zusatzversicherungen einzeln. Wer später zurückkommt, muss für eine neue Zusatzversicherung wieder Gesundheitsfragen beantworten.
Bei der Rückkehr:
- Melde dich innert drei Monaten nach dem Zuzug bei einer Kasse an. Die Grundversicherung musst du nicht bei deiner früheren Kasse abschliessen.
- Vergleiche die Prämien deiner neuen Gemeinde im Prämienrechner und die Kassen in der Übersicht Krankenkassen.
- Kläre, ob dir Prämienverbilligung zusteht.
Häufige Fehler
- Glauben, der Schweizer Pass genüge. Massgebend ist der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit.
- Die Grundversicherung nach dem Wegzug weiterzahlen. Ohne Versicherungspflicht gibt es keine Grundversicherung. Eine Weiterversicherung ist nur als freiwilliger VVG-Vertrag möglich.
- Bei der Rückkehr zu lange warten. Nach drei Monaten entfällt die Rückwirkung, und es droht ein Prämienzuschlag.
- Zusatzversicherungen kündigen, ohne an später zu denken. Neue Zusatzversicherungen nach der Rückkehr sind nicht garantiert.
Wie wir die Prämiendaten aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Kann ich als Auslandschweizer in der Schweizer Grundversicherung bleiben?
In der Regel nicht. Die Grundversicherung ist an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Ausnahmen gibt es für entsandte Arbeitnehmende, Bundespersonal im Ausland und Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen der Schweizer Versicherung unterstellt sind, etwa mit einer Schweizer Rente in einem EU-Staat.
Was passiert mit meiner Krankenkasse, wenn ich auswandere?
Die Grundversicherung endet, wenn du nicht mehr versicherungspflichtig bist. Melde der Kasse den Wegzug mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Zusatzversicherungen laufen nach dem Vertrag weiter oder enden nach den Bedingungen der Kasse; das musst du separat klären.
Gibt es eine Krankenversicherung für Auslandschweizer?
Die Kassen dürfen ehemaligen Versicherten eine freiwillige Fortsetzung des Versicherungsschutzes auf Vertragsbasis anbieten (Art. 7a KVV). Diese Verträge unterstehen dem VVG, sind also keine Grundversicherung, und die Kasse bestimmt Bedingungen und Prämie.
Muss ich mich bei der Rückkehr in die Schweiz sofort versichern?
Du musst dich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme versichern. Tust du das rechtzeitig, gilt die Versicherung rückwirkend ab dem Zuzug. Bei verspätetem Beitritt beginnt sie erst mit dem Beitritt, und die Kasse erhebt einen Prämienzuschlag.
Verwandte Begriffe
- Wegzug ins AuslandBeim Wegzug ins Ausland endet deine Grundversicherung grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz, ohne Kündigungsfrist. Du meldest den Wegzug der Kasse mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Ausnahmen gelten für Rentner, Grenzgänger und Entsandte in EU, EFTA und Vereinigtem Königreich. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter.
- Rentner im AuslandZiehst du mit einer Schweizer Rente in die EU, die EFTA oder das Vereinigte Königreich, bleibst du grundsätzlich in der Schweizer Grundversicherung und zahlst die Prämie für dein Wohnland. In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien kannst du dich stattdessen im Wohnland versichern. Ausserhalb dieser Staaten endet die Schweizer Versicherungspflicht.
- AuslandschutzAuslandschutz ist die Deckung deiner Krankenversicherung, wenn du im Ausland krank wirst oder verunfallst. Die Grundversicherung zahlt auf Reisen nur Notfallbehandlungen: in der EU, EFTA und im UK über die Europäische Krankenversicherungskarte, sonst höchstens den doppelten Schweizer Betrag, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten. Rücktransporte deckt sie nicht.
- VersicherungspflichtDie Versicherungspflicht bedeutet: Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Du hast dafür 3 Monate ab Zuzug oder Geburt Zeit, dann gilt der Schutz rückwirkend. Wer später beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt je nach Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 %.
- WohnsitzDer Wohnsitz ist der Ort, an dem du dich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhältst. In der Krankenversicherung entscheidet er über zwei Dinge: ob du in der Schweiz versicherungspflichtig bist und welche Prämie du zahlst. Mit einem Wohnsitz in der Schweiz musst du dich innert drei Monaten grundversichern.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1–8Art. 1–8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA)fedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
