Das Wichtigste in Kürze
- Wer nur eine Schweizer Rente bezieht und in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich wohnt, ist in der Schweiz versicherungspflichtig.
- Wer eine Rente des Wohnlandes bezieht, versichert sich im Wohnland.
- Mit dem Optionsrecht können sich Rentner in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien im Wohnland versichern; das Gesuch muss innert drei Monaten gestellt werden, in Spanien jederzeit.
- Wählbare Franchisen und alternative Modelle stehen Versicherten mit Wohnort in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich nicht offen.
- Wer ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich wohnt, ist nicht mehr in der Schweiz versicherungspflichtig.
Was versteht man unter Rentnern im Ausland?
Mit «Rentner im Ausland» sind in der Krankenversicherung Personen gemeint, die eine Rente aus der Schweiz beziehen, zum Beispiel eine AHV- oder IV-Rente, und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben. Für sie gilt eine Ausnahme vom Wohnsitzprinzip: Obwohl sie nicht mehr in der Schweiz wohnen, können sie in der Schweizer Grundversicherung nach KVG versicherungspflichtig bleiben.
Entscheidend ist, wohin du ziehst. Für die EU, Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich gelten die Koordinationsregeln des Freizügigkeitsabkommens, des EFTA-Übereinkommens und des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich. Sie sagen: Die Krankenversicherung folgt der Rente. Wer nur eine Schweizer Rente hat, gehört ins Schweizer System. Für alle anderen Staaten gilt nur Schweizer Recht, und das knüpft an den Wohnsitz an. Wer dorthin zieht, fällt aus der Schweizer Grundversicherung, wie jede andere Person beim Wegzug ins Ausland.
Die Regeln gelten für Schweizerinnen und Schweizer wie für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten. Für Auslandschweizer ohne Schweizer Rente gelten sie nicht.
So funktioniert es
Welcher Staat zuständig ist
| Deine Situation | Zuständig für die Krankenversicherung |
|---|---|
| Nur Schweizer Rente, Wohnsitz in EU, EFTA oder Vereinigtem Königreich | Schweiz (KVG) |
| Rente des Wohnlandes, allenfalls zusätzlich Schweizer Rente | Wohnland |
| Renten aus mehreren Staaten, aber nicht aus dem Wohnland | Staat mit der längsten Beitragszeit |
| Wohnsitz ausserhalb EU, EFTA und Vereinigtem Königreich | Wohnland, keine Schweizer Versicherungspflicht |
Das Optionsrecht
Mit Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und weiteren Staaten wie Spanien hat die Schweiz Sondervereinbarungen getroffen. Rentnerinnen und Rentner dort können sich statt in der Schweiz im Wohnland versichern. Das BAG beschreibt das Optionsrecht für Rentenbezügerinnen und -bezüger «mit EU-Bürgerschaft»; wer nur den Schweizer Pass hat, klärt vor dem Umzug mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG, ob er es ausüben kann. Dazu stellst du bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten ein Gesuch um Befreiung. Die Frist beträgt drei Monate ab der ersten Rente oder ab dem Umzug. Bei Wohnsitz in Spanien kannst du das Optionsrecht jederzeit ausüben. Mit Portugal gilt ein Optionsrecht nur für die Rentnerin oder den Rentner selbst; nichterwerbstätige Familienangehörige versichern sich dort in Portugal. Stillschweigend kann das Optionsrecht nicht ausgeübt werden, es braucht ein formelles Gesuch. Wer kein Gesuch stellt, wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG einer Schweizer Kasse zugewiesen.
Prämien, Franchise und Behandlung
Bleibst du in der Schweiz versichert, zahlst du die Prämie, die deine Kasse für dein Wohnland festgelegt hat. Laut BAG bietet rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer diese Versicherung an, einige nur für einzelne Staaten. Wählbare Franchisen, Bonusversicherung und Modelle mit eingeschränkter Arztwahl stehen dir nicht offen. Bei tiefem Einkommen gewährt der Bund eine Prämienverbilligung, durchgeführt von der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Im Wohnland wirst du nach dessen Regeln behandelt, in der Schweiz kannst du für stationäre Behandlungen unter den Listenspitälern frei wählen. Für Reisen innerhalb Europas dient die Europäische Krankenversicherungskarte.
Rechtliche Grundlage
Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV unterstellt Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat der Schweizer Versicherungspflicht, wenn sie nach dem Freizügigkeitsabkommen und seinem Anhang II der Schweizer Versicherung unterstellt sind; Bst. e und ebis tun das Gleiche für Island, Norwegen und Staaten mit Sozialversicherungsabkommen. Art. 2 Abs. 1 Bst. e KVV nimmt Personen aus, die keine Schweizer Rente haben, aber eine Rente eines EU-Staates, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs. Art. 2 Abs. 6 KVV erlaubt die Befreiung auf Gesuch, wenn das Abkommen sie zulässt und du im Wohnstaat, in anderen EU-Staaten und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt bist. Das ist die rechtliche Grundlage des Optionsrechts.
Art. 92a KVV erlaubt es der Kasse, die Prämien in Franken oder Euro und quartalsweise zu erheben. Art. 101a KVV schliesst die besonderen Versicherungsformen (wählbare Franchisen, Bonus, eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer) für Versicherte mit Wohnort in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich aus. Art. 41 Abs. 2 und 2ter KVG regeln die freie Wahl unter den Listenspitälern und die Vergütung nach dem Tarif des Referenzkantons. Art. 66a KVG verpflichtet den Bund zur Prämienverbilligung für Rentnerinnen und Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Beispiel: drei Paare ziehen 2026 weg
Drei Paare, alle 66 Jahre alt und mit AHV-Rente, verlegen ihren Wohnsitz am 1. April 2026 ins Ausland. Keines hat im neuen Wohnland je gearbeitet.
| Paar | Neuer Wohnsitz | Krankenversicherung ab 01.04.2026 | Frist für die Wahl |
|---|---|---|---|
| Ruth und Paul | Deutschland | Schweiz (KVG) oder, mit Optionsrecht, Deutschland | Gesuch bis 30.06.2026 |
| Heidi und Kurt | Spanien | Schweiz (KVG) oder, mit Optionsrecht, Spanien | jederzeit |
| Vreni und Hans | Thailand | Thailand bzw. privat; Schweizer Grundversicherung endet mit dem Wegzug | keine |
Was bedeutet das für dich?
Plane den Wechsel mindestens drei Monate vor dem Umzug:
- Zuständigkeit klären. Prüfe, ob du nur eine Schweizer Rente beziehst oder auch eine Rente des neuen Wohnlandes.
- Optionsrecht prüfen. In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und Portugal vergleichst du die Schweizer Prämie für dein Wohnland mit den Beiträgen im Wohnland. Beachte die Frist von drei Monaten.
- Kasse informieren. Bietet deine bisherige Kasse die Versicherung in deinem Wohnland nicht an, musst du wechseln. Die Steckbriefe unter Krankenkassen helfen bei der Suche nach Kontaktangaben.
- Zusatzversicherungen prüfen. Sie sind privatrechtlich und laufen nach Vertrag weiter oder enden. Kündigst du sie, bekommst du sie später oft nur mit Gesundheitsprüfung zurück.
Ziehst du nicht weg und willst nur die Prämien in der Schweiz vergleichen, nutze den Prämienrechner. Wie du die bisherige Versicherung bei einem definitiven Wegzug beendest, steht unter Wechseln.
Häufige Fehler
- Die Kasse beim Umzug in die EU kündigen. Wer nur eine Schweizer Rente hat, bleibt meist in der Schweiz versicherungspflichtig. Eine Kündigung ändert daran nichts.
- Das Optionsrecht stillschweigend ausüben. Ohne formelles Gesuch gilt die Wahl nicht. Das Bundesgericht hat das 2015 bestätigt.
- Die Frist verpassen. Ausser in Spanien gilt eine Frist von drei Monaten.
- Mit der Schweizer Gemeindeprämie rechnen. Die Prämie hängt vom Wohnland ab und kann tiefer oder höher sein.
- Eine hohe Franchise einplanen. Wählbare Franchisen gibt es für Versicherte mit Wohnort in der EU nicht.
Weitere Begriffe zu Ausland und Grenzgang findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Muss ich als Rentner im EU-Ausland in der Schweiz versichert bleiben?
Ja, wenn du nur eine Schweizer Rente beziehst und keine Rente deines Wohnlandes. Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien, kannst du über das Optionsrecht stattdessen die Versicherung im Wohnland wählen. In Portugal gilt das Optionsrecht nur für die Rentnerin oder den Rentner selbst.
Welche Prämie zahle ich als Rentner in der EU?
Du zahlst die Prämie, die deine Kasse für dein Wohnland berechnet hat, nicht die Prämie deiner früheren Schweizer Gemeinde. Die Kasse kann sie in Franken oder Euro und auch quartalsweise erheben.
Wer hilft bei Fragen zur Versicherung von Rentnern im Ausland?
Die Gemeinsame Einrichtung KVG in Olten ist die Verbindungsstelle für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in der EU, EFTA oder im Vereinigten Königreich. Sie entscheidet über Befreiungsgesuche, weist Personen ohne Versicherung einer Kasse zu und führt die Prämienverbilligung des Bundes durch.
Was gilt, wenn ich ausserhalb Europas lebe?
Dann bist du nicht mehr in der Schweizer Grundversicherung, sondern im Wohnland versicherungspflichtig. Einige Schweizer Versicherer bieten eine freiwillige Weiterversicherung nach VVG an. Das ist ein privater Vertrag mit eigenen Bedingungen.
Verwandte Begriffe
- Wegzug ins AuslandBeim Wegzug ins Ausland endet deine Grundversicherung grundsätzlich mit der Abreise aus der Schweiz, ohne Kündigungsfrist. Du meldest den Wegzug der Kasse mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Ausnahmen gelten für Rentner, Grenzgänger und Entsandte in EU, EFTA und Vereinigtem Königreich. Zusatzversicherungen laufen nach Vertrag weiter.
- AuslandschweizerAuslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland. Mit dem Wegzug endet in der Regel die obligatorische Grundversicherung, weil sie an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden ist. Ausnahmen gelten für entsandte Arbeitnehmende, Bundespersonal und Personen mit Schweizer Rente in EU- und EFTA-Staaten. Bei der Rückkehr musst du dich innert drei Monaten versichern.
- FreizügigkeitsabkommenDas Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU gilt seit 1. Juni 2002. Für die Krankenversicherung legt es fest, welcher Staat zuständig ist: in der Regel das Land, in dem du arbeitest, bei Rentnern das Land, das die Rente zahlt. So bist du nie doppelt oder gar nicht versichert.
- Europäische KrankenversicherungskarteDie Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d–e KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 1 Bst. e, Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 92a und 101aArt. 92a, 101a KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41 und 66aArt. 41 Abs. 2ter, Art. 66a KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente im Auslandbag.admin.ch
- BAG: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UKbag.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVGkvg.org
