Das Wichtigste in Kürze
- Das FZA wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist seit 1. Juni 2002 in Kraft.
- Anhang II koordiniert die Sozialversicherungen: Es gilt immer das Recht nur eines Staates.
- Grundregel ist das Erwerbsortsprinzip: Wer in der Schweiz arbeitet, ist in der Schweiz krankenversichert, auch mit Wohnsitz in der EU.
- Rentner mit nur einer Schweizer Rente und Wohnsitz in der EU bleiben in der Schweizer Grundversicherung.
- Die Europäische Krankenversicherungskarte ermöglicht Behandlungen bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat.
Was ist das Freizügigkeitsabkommen?
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) ist ein Vertrag zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits. Es wurde am 21. Juni 1999 als Teil der Bilateralen I unterzeichnet und ist seit 1. Juni 2002 in Kraft. Sein Hauptziel ist, dass Staatsangehörige der Schweiz und der EU im anderen Gebiet wohnen und arbeiten können.
Damit das funktioniert, müssen auch die Sozialversicherungen zusammenpassen. Sonst könnte jemand, der in Basel arbeitet und in Lörrach wohnt, in beiden Staaten beitragspflichtig sein oder in keinem. Art. 8 FZA verlangt deshalb eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in Anhang II geregelt ist. Anhang II verweist auf die EU-Verordnungen, heute vor allem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Schweiz wendet sie über Art. 95a KVG auch in der Krankenversicherung an.
Das FZA vereinheitlicht die Systeme nicht. Die Schweizer Grundversicherung mit Kopfprämie, Franchise und freier Kassenwahl bleibt, wie sie ist, und die EU-Staaten behalten ihre eigenen Systeme. Das Abkommen sagt nur, welches System für wen gilt. Wer darunter fällt, bestimmt sich nach Staatsangehörigkeit (Schweiz oder EU, dazu Flüchtlinge, Staatenlose und Familienangehörige) und danach, ob die Person unter die Sozialversicherung eines Vertragsstaates fällt oder fiel.
So funktioniert es
Die Koordination folgt wenigen Grundsätzen:
- Nur ein Staat. Du unterstehst immer den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates.
- Erwerbsortsprinzip. Wer arbeitet, ist dort versichert, wo er arbeitet. Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU und Arbeit in der Schweiz gehören damit in die Schweizer Grundversicherung, ebenso ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen.
- Rente folgt der Zuständigkeit. Wer nur eine Schweizer Rente bezieht und in der EU wohnt, bleibt in der Schweiz versichert. Details stehen unter Rentner im Ausland.
- Entsendung als Ausnahme. Wer vorübergehend für den Schweizer Arbeitgeber in der EU arbeitet, bleibt mit Bescheinigung A1 bis zu 24 Monate im Schweizer System. Mehr unter Entsendung.
- Leistungsaushilfe. Wer in einem Staat versichert ist und in einem anderen behandelt wird, erhält die Leistungen nach dem Recht des Behandlungsstaates. Bei vorübergehendem Aufenthalt dient dazu die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).
Mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, für Rentner auch mit Spanien und Portugal, hat die Schweiz Sonderregeln vereinbart: Wer dort wohnt, kann sich statt in der Schweiz im Wohnland versichern. Das ist das Optionsrecht. Es muss mit einem Gesuch ausgeübt werden.
Versicherte mit Wohnsitz in der EU zahlen nicht die Prämie einer Schweizer Gemeinde, sondern die Prämie, die ihre Kasse für ihren Wohnstaat berechnet. Wählbare Franchisen und alternative Modelle stehen ihnen nicht offen. Bei tiefem Einkommen gibt es Prämienverbilligung: für Grenzgänger, Familienangehörige von Erwerbstätigen und Arbeitslose durch den Kanton, für Rentner durch den Bund.
Rechtliche Grundlage
Art. 8 FZA verpflichtet die Vertragsparteien, die Systeme der sozialen Sicherheit nach Anhang II zu koordinieren, insbesondere zur Gleichbehandlung, zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und zur Zahlung von Leistungen an Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat. Art. 95a Abs. 1 KVG erklärt die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II für die Krankenversicherung anwendbar; Abs. 2 tut das Gleiche für die EFTA-Staaten.
Die KVV setzt das um. Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV unterstellt Personen mit Wohnsitz in der EU der Schweizer Versicherung, wenn das FZA es verlangt, Bst. f und g regeln Kurzaufenthalter und Personen im Meldeverfahren. Art. 2 Abs. 1 Bst. c–g KVV nimmt Personen aus, die nach dem FZA dem Recht eines anderen Staates unterstehen, und Art. 2 Abs. 6 KVV ist die Grundlage für das Optionsrecht. Die Prämienverbilligung für Versicherte in der EU steht in Art. 65a KVG (Kantone) und Art. 66a KVG (Bund für Rentner).
Beispiel: vier Personen, vier Zuständigkeiten
Die Tabelle zeigt, welcher Staat 2026 für die Krankenversicherung zuständig ist. Alle Personen sind Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates.
| Person | Situation | Zuständig |
|---|---|---|
| Claire, 36 | wohnt in Frankreich, arbeitet in Genf | Schweiz, oder mit Optionsrecht Frankreich |
| Luca, 47 | wohnt in Lugano, 18 Monate für Schweizer Firma in Mailand | Schweiz, mit Bescheinigung A1 |
| Ingrid, 69 | nur AHV-Rente, wohnt in Portugal | Schweiz, oder mit Optionsrecht Portugal (nur für sie selbst) |
| Tomasz, 25 | wohnt in Polen, Ferien in Zermatt | Polen; in der Schweiz Behandlung mit EHIC |
Was bedeutet das für dich?
Überleg dir bei jedem grenzüberschreitenden Schritt, ob sich die Zuständigkeit ändert:
- Neue Stelle über die Grenze. Wer neu in der Schweiz arbeitet und in der EU wohnt, muss sich innert drei Monaten versichern oder das Optionsrecht ausüben.
- Umzug mit Rente. Wer mit Schweizer Rente in die EU zieht, kündigt die Kasse nicht, sondern prüft, ob sie die Versicherung im neuen Wohnstaat anbietet.
- Entsendung. Vor der Abreise die A1 bei der AHV-Ausgleichskasse beantragen.
- Ferien und Studium. Die EHIC einpacken. Fehlt sie dir, frag deine Kasse.
Die Steckbriefe unter Krankenkassen zeigen, welche Kassen welche Angebote haben. Für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz vergleichst du die Prämien im Prämienrechner. Die Fristen für einen Kassenwechsel stehen unter Fristen.
Häufige Fehler
- Beim Wegzug in die EU automatisch kündigen. Wer eine Schweizer Rente bezieht, in der Schweiz arbeitet oder Arbeitslosengeld aus der Schweiz erhält, bleibt oft in der Schweiz versichert.
- Das Optionsrecht stillschweigend annehmen. Es braucht immer ein formelles Gesuch mit Frist.
- Die EHIC für geplante Behandlungen nutzen. Sie gilt für medizinisch notwendige Behandlungen während eines vorübergehenden Aufenthalts, nicht für eine geplante Operation im Ausland.
- Das FZA mit dem Vereinigten Königreich verwechseln. Seit dem Brexit gilt ein eigenes Abkommen mit ähnlichen Regeln.
Weitere Begriffe zu Ausland und Grenzgang findest du im Glossar.
Häufige Fragen
Was regelt das Freizügigkeitsabkommen bei der Krankenkasse?
Es bestimmt, welcher Staat für deine Krankenversicherung zuständig ist, wenn du zwischen der Schweiz und der EU wohnst, arbeitest oder eine Rente beziehst. Dazu übernimmt die Schweiz die EU-Koordinationsverordnungen, vor allem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Muss ich als Grenzgänger in die Schweizer Krankenkasse?
Grundsätzlich ja, denn es gilt das Erwerbsortsprinzip. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann über das Optionsrecht stattdessen die Versicherung im Wohnland wählen.
Gilt das FZA auch für Norwegen, Island, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich?
Nicht direkt. Für Island, Norwegen und Liechtenstein gelten die gleichen Regeln über das EFTA-Übereinkommen. Mit dem Vereinigten Königreich hat die Schweiz seit dem Brexit ein eigenes Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit.
Was zahle ich als Tourist aus der EU bei einer Behandlung in der Schweiz?
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte bezahlst du eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt: CHF 92 für Erwachsene und CHF 33 für Kinder innerhalb von 30 Tagen. Im Spital kommen CHF 15 pro Tag dazu.
Verwandte Begriffe
- GrenzgängerGrenzgänger wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz und kehren in der Regel täglich oder mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnort zurück. Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommt, muss sich grundsätzlich in der Schweiz krankenversichern, innert drei Monaten ab Arbeitsbeginn. Wer in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnt, kann stattdessen das Wohnland wählen.
- OptionsrechtDas Optionsrecht erlaubt Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, sich statt in der Schweiz im Wohnland krankenzuversichern. Du musst das Gesuch innert 3 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz stellen. Der Entscheid ist unwiderruflich, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch dauert.
- Europäische KrankenversicherungskarteDie Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gibt dir als Schweizer Grundversicherte bei einem vorübergehenden Aufenthalt in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen. Du wirst behandelt wie eine lokal versicherte Person und zahlst die dortige Kostenbeteiligung. Meist ist sie auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt.
- EntsendungBei einer Entsendung schickt dich dein Schweizer Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland. Du bleibst dann in der Regel in der Schweizer Grundversicherung: in der EU und EFTA bis zu 24 Monate mit Bescheinigung A1, in Staaten ohne Abkommen zwei Jahre, auf Gesuch bis sechs Jahre. Umgekehrt können in die Schweiz Entsandte von der Versicherungspflicht ausgenommen sein.
- Rentner im AuslandZiehst du mit einer Schweizer Rente in die EU, die EFTA oder das Vereinigte Königreich, bleibst du grundsätzlich in der Schweizer Grundversicherung und zahlst die Prämie für dein Wohnland. In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien kannst du dich stattdessen im Wohnland versichern. Ausserhalb dieser Staaten endet die Schweizer Versicherungspflicht.
Quellen
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Art. 8Art. 8 FZAfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1 und 2Art. 1 Abs. 2, Art. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65a und 66aArt. 65a, 66a KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Versicherungspflicht beim Wegzug ins Auslandbag.admin.ch
- BAG: Kostenbeteiligung für im Ausland wohnhafte Versichertebag.admin.ch
