Das Wichtigste in Kürze
- Du darfst unter allen Versicherern mit Bewilligung für die soziale Krankenversicherung frei wählen (Art. 4 KVG).
- Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, ohne Vorbehalt, Wartefrist oder Gesundheitsfragebogen.
- Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; es unterscheiden sich Prämie, Modelle und Service.
- Wer mit Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rückstand ist, kann erst wechseln, wenn alles bezahlt ist.
- Die freie Wahl gilt nur für die Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen.
Was heisst freie Kassenwahl?
Freie Kassenwahl ist das Recht jeder versicherungspflichtigen Person in der Schweiz, ihre Grundversicherung bei einem Versicherer ihrer Wahl abzuschliessen. Der Staat teilt dich keiner Kasse zu. Du entscheidest selbst, welcher Krankenversicherer deine obligatorische Krankenpflegeversicherung führt, und du kannst ihn regelmässig wechseln.
Zur Auswahl stehen alle Versicherer, die vom Bund eine Bewilligung für die soziale Krankenversicherung haben und in deinem Wohngebiet tätig sind. Die Kehrseite der freien Wahl ist die Aufnahmepflicht: Jede dieser Kassen muss dich aufnehmen, egal wie alt oder wie gesund du bist.
Die freie Wahl betrifft die Kasse, nicht die Leistungen. Der Leistungskatalog der Grundversicherung ist gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei der Prämie, bei den angebotenen Modellen und Franchisen sowie beim Service.
Für Zusatzversicherungen nach VVG gibt es keine freie Kassenwahl in diesem Sinn. Dort darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder einen Antrag ablehnen.
So funktioniert es
Welche Kassen für dich in Frage kommen, hängt von deinem Wohnort ab. Nicht jede Kasse ist in jedem Kanton oder jeder Region tätig; ihr örtliches Tätigkeitsgebiet heisst Einzugsgebiet. Die amtliche Liste aller Kassen mit ihren Prämien pro Region führt das BAG auf priminfo.admin.ch.
Du nutzt die freie Kassenwahl zu festen Terminen:
- Auf den 1. Januar: Nach der Mitteilung der neuen Prämie kündigst du mit einem Monat Frist. Die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen. Dieser Termin gilt für alle, unabhängig von Franchise und Modell.
- Auf den 1. Juli: Mit drei Monaten Frist, Eingang bis 31. März. Das geht nur mit ordentlicher Franchise und ohne besonderes Versicherungsmodell.
- Bei einer Prämienerhöhung während des Jahres: Dann kannst du auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie wechseln.
Deine alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse bestätigt hat, dass du bei ihr ohne Unterbruch versichert bist. So entsteht keine Lücke. Unterlässt die neue Kasse diese Meldung, muss sie dir den Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz.
Rechtliche Grundlage
Art. 4 KVG hält fest, dass die versicherungspflichtigen Personen unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung haben, frei wählen können. Art. 5 Bst. i KVAG verpflichtet die Versicherer, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen.
Art. 7 KVG regelt den Wechsel: Abs. 1 den Wechsel auf Ende eines Kalendersemesters mit drei Monaten Frist, Abs. 2 den Wechsel nach Mitteilung der neuen Prämie mit einem Monat Frist, Abs. 5 das Ende des alten Versicherungsverhältnisses erst nach der Bestätigung durch die neue Kasse. Abs. 7 und 8 schützen deine Zusatzversicherungen beim Wechsel. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV beschränken den Wechsel mit Wahlfranchise oder Modell auf das Jahresende. Art. 64a Abs. 6 KVG schränkt die freie Wahl für säumige Versicherte ein.
Beispiel: gleiche Leistung, unterschiedliche Prämie
Marco ist 36 Jahre alt und wohnt in der Gemeinde Zürich. Er hat das Standardmodell mit ordentlicher Franchise von CHF 300 und will wissen, was ihm die freie Kassenwahl bringt. Grundlage: Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG.
| Kennzahl | Wert |
|---|---|
| Kassen mit Angebot in der Gemeinde Zürich | 27 |
| Tiefste Prämie im Standardmodell, CHF 300 Franchise | CHF 605.20 pro Monat |
| Höchste Prämie im Standardmodell, CHF 300 Franchise | CHF 724.00 pro Monat |
| Differenz pro Jahr | CHF 1'425.60 |
Die Prämien aller Kassen für deine Gemeinde und dein Modell zeigt der Prämienrechner. Angaben zu den einzelnen Kassen, etwa zu Reserven und Verwaltungskosten, findest du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
Was bedeutet das für dich?
Die freie Kassenwahl ist dein wichtigster Hebel bei der Prämie. So nutzt du sie:
- Jedes Jahr vergleichen. Die neuen Prämien kommen Ende September. Deine Kasse muss sie dir bis spätestens 31. Oktober mitteilen. Dann hast du bis 30. November Zeit.
- Rechtzeitig kündigen. Die Kündigung zählt, wenn sie bei der Kasse eintrifft, nicht wenn du sie abschickst. Eine Vorlage findest du unter Kündigungsbrief, alle Termine unter Fristen.
- Zuerst die neue Kasse wählen. Melde dich bei der neuen Kasse an, bevor oder während du kündigst. Die alte Versicherung endet erst mit der Bestätigung der neuen.
- Zusatzversicherungen separat betrachten. Du kannst sie bei der alten Kasse behalten. Kündige sie nicht, bevor eine neue Zusatzversicherung zugesagt ist, weil dort Gesundheitsfragen gelten.
Den ganzen Ablauf Schritt für Schritt erklärt der Begriff Kassenwechsel.
Häufige Fehler
- Glauben, eine Kasse könne dich ablehnen. In der Grundversicherung ist jede Kasse in ihrem Tätigkeitsgebiet zur Aufnahme verpflichtet.
- Einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Für die Grundversicherung darf keine Kasse einen verlangen. Fragen zur Gesundheit betreffen nur Zusatzversicherungen.
- Zu spät kündigen. Der Stichtag ist der Eingang bis 30. November, nicht der Poststempel.
- Mit Rückständen kündigen. Offene gemahnte Beträge machen die Kündigung unwirksam. Bezahle sie vorher vollständig.
- Den Halbjahreswechsel mit Modell planen. Per 1. Juli wechselst du nur mit ordentlicher Franchise und ohne besonderes Modell.
Wie wir Prämien vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Darf eine Krankenkasse mich wegen meiner Gesundheit ablehnen?
In der Grundversicherung nicht. Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet vorbehaltlos und ohne Wartefrist aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit. Einen Gesundheitsfragebogen darf sie nur für Zusatzversicherungen verlangen.
Muss meine ganze Familie bei der gleichen Kasse sein?
Nein. Jedes Familienmitglied kann die Grundversicherung bei einer anderen Kasse abschliessen. Die gemeinsame Obergrenze der Kostenbeteiligung für Kinder gilt aber nur, wenn die Kinder bei der gleichen Kasse sind.
Verliere ich meine Zusatzversicherung, wenn ich die Grundversicherung wechsle?
Nein. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherungen zu kündigen, und darf sie dir nicht allein wegen des Wechsels kündigen.
Was mache ich, wenn eine Kasse auf meinen Aufnahmeantrag nicht reagiert?
Das BAG empfiehlt, das Aufnahmegesuch mit gewünschter Franchise und Versicherungsbeginn eingeschrieben zu schicken. Hilft das nicht, kannst du dich an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden.
Verwandte Begriffe
- AufnahmepflichtDie Aufnahmepflicht verpflichtet jede Krankenkasse, in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person in die Grundversicherung aufzunehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit. Es gibt keine Gesundheitsfragen, keine Vorbehalte und keine Wartefrist. Für Zusatzversicherungen gilt die Aufnahmepflicht nicht: Dort darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und ablehnen.
- KrankenkassenwechselEin Krankenkassenwechsel ist der Wechsel deiner Grundversicherung zu einer anderen Krankenkasse. Nach der Prämienmitteilung kannst du auf den 1. Januar wechseln; deine Kündigung muss bis 30. November bei der alten Kasse eintreffen. Die neue Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen, die Leistungen bleiben gleich.
- KrankenversichererEin Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das mit Bewilligung des BAG die Grundversicherung nach KVG durchführt, umgangssprachlich die Krankenkasse. Per 01.01.2026 waren es 34 Versicherer. Sie müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, dürfen mit der Grundversicherung keinen Gewinn erzielen und bieten daneben oft Zusatzversicherungen nach VVG an.
- EinzugsgebietDas Einzugsgebiet ist das Gebiet, in dem eine Krankenkasse die Grundversicherung oder ein bestimmtes Modell anbietet. Wohnst du dort, muss sie dich aufnehmen. 2026 sind 13 der 34 zugelassenen Kassen nur in einzelnen Kantonen tätig, und vier Modelltarife sind auf bestimmte Gemeinden beschränkt.
- PrämienvergleichEin Prämienvergleich stellt die Monatsprämien der Krankenkassen für deine Situation nebeneinander: Wohnort, Alter, Franchise, Modell und Unfalldeckung. Weil die Leistungen der Grundversicherung überall gleich sind, zeigt er direkt dein Sparpotenzial. 2026 lagen in der Stadt Bern für Erwachsene mit CHF 300 Franchise CHF 213 pro Monat zwischen günstigstem und teuerstem Angebot.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 4Art. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Priminfo: Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
