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Glossar · Grundversicherung (KVG)Art. 5 Bst. f und i KVAG

Aufnahmepflicht

Auch: Aufnahmezwang

Kurz erklärt

Die Aufnahmepflicht verpflichtet jede Krankenkasse, in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person in die Grundversicherung aufzunehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit. Es gibt keine Gesundheitsfragen, keine Vorbehalte und keine Wartefrist. Für Zusatzversicherungen gilt die Aufnahmepflicht nicht: Dort darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und ablehnen.

Aktualisiert am

Illustration: offene Eingangstür eines Bürogebäudes mit Fussmatte davorSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Kasse muss in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  2. Die Kasse erhebt von allen Versicherten die gleiche Prämie, abgestuft nur nach Kanton, Region, Altersgruppe, Franchise und Modell.
  3. Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Franchise CHF 2'500: Eine Person mit Jahrgang 1964 und eine mit Jahrgang 1992 zahlen im Median beide CHF 453.90 im Monat.
  4. Wer Prämien oder Kostenbeteiligungen schuldet, kann die Kasse erst nach vollständiger Bezahlung wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
  5. In der Zusatzversicherung gibt es keine Aufnahmepflicht.

Was ist die Aufnahmepflicht?

Die Aufnahmepflicht ist die Pflicht jeder Krankenkasse, jede versicherungspflichtige Person in die Grundversicherung aufzunehmen, die in ihrem Tätigkeitsgebiet wohnt. Die Kasse darf niemanden ablehnen, weil er alt ist, krank war oder hohe Kosten erwarten lässt. Sie darf die Aufnahme nicht von Gesundheitsfragen abhängig machen, keine Vorbehalte für bestimmte Krankheiten anbringen und keine Wartefrist verlangen.

Die Aufnahmepflicht ist das Gegenstück zur Versicherungspflicht. Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert drei Monaten versichern. Damit diese Pflicht erfüllbar ist, muss es auch einen Anspruch auf Aufnahme geben. Zusammen mit der freien Kassenwahl bedeutet das: Du darfst dir deine Kasse aussuchen, und die Kasse darf dich nicht aussuchen.

Die Aufnahmepflicht gilt nur für die Grundversicherung nach KVG und für die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG. Zusatzversicherungen nach VVG sind privatrechtliche Verträge. Dort darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen.

So funktioniert es

Du meldest dich bei der neuen Kasse mit einem Antrag an. Die Kasse prüft, ob du versicherungspflichtig bist und ob dein Wohnort in ihrem Tätigkeitsgebiet liegt. Ist beides erfüllt, muss sie dich aufnehmen. Beim Wechsel von einer anderen Kasse informiert die neue Kasse die alte, dass du ohne Unterbruch versichert bist. Erst dann endet dein altes Versicherungsverhältnis.

Die Aufnahmepflicht hängt eng mit der Prämienregel zusammen. Eine Kasse erhebt von allen ihren Versicherten die gleichen Prämien. Unterschiede sind nur erlaubt nach Kanton und Prämienregion, nach Altersgruppe (Kinder, junge Erwachsene, Erwachsene), nach Franchise, nach Modell und nach Unfalldeckung. Ein 62-jähriger Mann mit mehreren Operationen zahlt bei derselben Kasse im gleichen Wohnort, Modell und mit gleicher Franchise genau so viel wie eine gesunde 34-jährige Frau.

Damit Kassen trotzdem keinen Anreiz haben, nur Gesunde anzuwerben, gibt es den Risikoausgleich. Kassen mit vielen Versicherten mit hohem Krankheitsrisiko erhalten Geld von Kassen mit vielen Versicherten mit tiefem Risiko.

Es gibt zwei wichtige Grenzen:

  • Tätigkeitsgebiet: Nicht jede Kasse ist in der ganzen Schweiz tätig. Die Aufnahmepflicht gilt nur dort, wo die Kasse die Grundversicherung anbietet.
  • Zahlungsrückstand: Wer Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten schuldet, kann die Kasse nicht wechseln, bis alles bezahlt ist. Die neue Kasse ist dann zwar nicht das Hindernis, aber die alte Versicherung endet nicht.

Rechtliche Grundlage

Die Aufnahmepflicht steht im Aufsichtsgesetz: Nach Art. 5 Bst. i KVAG müssen die Versicherer in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person und jede Person, die eine Taggeldversicherung nach KVG abschliessen darf, aufnehmen. Art. 5 Bst. f KVAG verlangt die Gleichbehandlung der Versicherten. Die Aufnahmepflicht ist eine Bewilligungsvoraussetzung: Eine Kasse, die sie nicht erfüllt, darf die Grundversicherung nicht durchführen.

Im KVG ergänzen weitere Bestimmungen die Aufnahmepflicht:

  • Art. 3 KVG: Versicherungspflicht innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt.
  • Art. 4 KVG: freie Wahl unter allen bewilligten Versicherern.
  • Art. 7 Abs. 5 KVG: Das alte Versicherungsverhältnis endet erst, wenn die neue Kasse den lückenlosen Schutz bestätigt hat.
  • Art. 61 KVG: gleiche Prämien für alle Versicherten einer Kasse, abgestuft nach Kanton, Region und Altersgruppe.
  • Art. 64a Abs. 6 KVG: kein Wechsel bei offenen Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten.

Beispiel: gleiche Prämie trotz unterschiedlicher Gesundheit

Heidi ist 62 Jahre alt und hatte in den letzten Jahren zwei Operationen. Nina ist 34 und war seit Jahren nicht beim Arzt. Beide wohnen in Zürich und wollen die Kasse wechseln. Die Tabelle zeigt die Monatsprämien 2026 aller 128 Angebote in der Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene mit Unfall. Quelle: BAG, Krankenversicherungsprämien 2026.

Monatsprämien 2026, Gemeinde Zürich, Erwachsene, mit Unfall
Franchisegünstigstes AngebotMedianteuerstes Angebot
CHF 300CHF 517.70CHF 580.00CHF 724.00
CHF 2'500CHF 389.40CHF 453.90CHF 595.70

Welche Kassen an deinem Wohnort günstig sind, zeigt der Prämienrechner mit allen Angeboten deiner Gemeinde.

Was bedeutet das für dich?

Die Aufnahmepflicht nimmt dir das Risiko beim Wechsel der Grundversicherung. Du kannst jedes Jahr frei vergleichen und wechseln, auch mit einer chronischen Krankheit oder im hohen Alter. Beachte nur die Fristen: Nach der Prämienmitteilung muss die Kündigung bis 30. November bei der alten Kasse sein. Alle Termine stehen unter Fristen, eine Vorlage für die Kündigung unter Kündigungsbrief.

Vorsicht bei der Zusatzversicherung. Hast du bei deiner bisherigen Kasse Zusatzversicherungen, darf sie dich nicht zwingen, diese bei einem Wechsel der Grundversicherung zu kündigen, und sie darf sie nicht allein wegen des Wechsels kündigen. Behalte sie deshalb, wenn eine neue Zusatzversicherung wegen deiner Gesundheit schwierig wäre. Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Versicherern sein.

Übersicht und Kennzahlen der Versicherer findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Aus Angst vor Ablehnung nicht wechseln. In der Grundversicherung muss dich jede Kasse in deinem Wohngebiet aufnehmen.
  • Die Zusatzversicherung zusammen mit der Grundversicherung kündigen. Für die Zusatzversicherung gibt es keine Aufnahmepflicht. Eine neue kann dich ablehnen.
  • Mit offenen Rechnungen wechseln wollen. Solange Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind, endet die alte Versicherung nicht.
  • Eine Kasse wählen, die an deinem Wohnort nicht tätig ist. Prüfe im Prämienrechner, welche Kassen für deine Gemeinde Prämien anbieten.

Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Darf mich eine Krankenkasse ablehnen?

In der Grundversicherung nicht, wenn du in ihrem Tätigkeitsgebiet wohnst und versicherungspflichtig bist. Alter, Gesundheit oder frühere Kosten spielen keine Rolle. In der Zusatzversicherung darf ein Versicherer dich ablehnen.

Muss ich Gesundheitsfragen beantworten, wenn ich die Grundversicherung wechsle?

Nein. Die Aufnahme in die Grundversicherung darf nicht von Gesundheitsfragen abhängen. Ein Antrag für eine Zusatzversicherung enthält dagegen fast immer Gesundheitsfragen, die du wahrheitsgetreu beantworten musst.

Gilt die Aufnahmepflicht auch, wenn ich Prämienschulden habe?

Solange Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten offen sind, kannst du die Kasse nicht wechseln. Erst nach vollständiger Bezahlung ist ein Wechsel möglich. Hast du nur Ausstände für deine Kinder, darfst du selbst trotzdem wechseln.

Muss mich jede Kasse in der Schweiz aufnehmen?

Jede Kasse muss dich aufnehmen, wenn dein Wohnort in ihrem Tätigkeitsgebiet liegt. Manche Kassen sind nur in einzelnen Kantonen tätig. Welche Kassen an deinem Wohnort Prämien anbieten, zeigt der Prämienrechner.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. f und i KVAGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 4Art. 4 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  6. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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