Das Wichtigste in Kürze
- Kassen mit unterdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko zahlen Risikoabgaben, die anderen erhalten Ausgleichsbeiträge (Art. 16 KVG).
- Indikatoren sind Alter, Geschlecht, ein Spital- oder Pflegeheimaufenthalt von mindestens drei Nächten im Vorjahr und pharmazeutische Kostengruppen (Art. 1 VORA).
- Kinder unter 19 Jahren sind vom Risikoausgleich ausgenommen; für junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren werden die Kassen entlastet.
- Die Gemeinsame Einrichtung KVG führt den Risikoausgleich jährlich und je Kanton durch.
Was ist der Risikoausgleich?
Der Risikoausgleich ist ein Umverteilungsmechanismus zwischen den Krankenkassen in der Grundversicherung. Er gleicht aus, dass die Kassen unterschiedlich «teure» Versicherte haben. Eine Kasse, deren Versicherte jünger und gesünder sind als der Durchschnitt, zahlt Geld in einen Topf. Eine Kasse mit vielen älteren oder kranken Versicherten erhält Geld daraus.
Der Grund liegt in den Regeln der Grundversicherung. Jede Kasse muss alle Personen in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, das ist die Aufnahmepflicht. Und sie muss von allen Versicherten grundsätzlich die gleiche Prämie verlangen, abgestuft nur nach Kanton, Region, Altersgruppe, Franchise und Modell, nie nach Gesundheitszustand. Ohne Risikoausgleich könnte eine Kasse trotzdem günstiger sein, einfach weil sie mit Werbung oder Angeboten vor allem junge, gesunde Personen anzieht. Diese sogenannte Risikoselektion soll der Risikoausgleich unattraktiv machen.
Der Risikoausgleich betrifft nur die Grundversicherung nach KVG. In den Zusatzversicherungen nach VVG gibt es ihn nicht; dort dürfen die Kassen Gesundheitsfragen stellen und Personen ablehnen.
Durchgeführt wird er von der Gemeinsamen Einrichtung KVG, einer Stiftung der Krankenversicherer mit gesetzlichen Aufgaben. Der Risikoausgleich ist kein Beitrag des Staates. Das Geld fliesst zwischen den Kassen: Abgaben der einen finanzieren die Ausgleichsbeiträge der anderen.
So funktioniert es
Der Risikoausgleich wird für jedes Kalenderjahr und für jeden Kanton separat berechnet. Die Grundidee: Für jede Gruppe von Versicherten wird berechnet, wie hoch ihre Kosten im Durchschnitt aller Kassen sind. Hat eine Kasse mehr Versicherte in teuren Gruppen, erhält sie Beiträge; hat sie mehr in günstigen Gruppen, zahlt sie Abgaben.
Die Gruppen bilden sich aus vier Indikatoren:
- Alter. Massgebend ist das Geburtsjahr. Es gibt die Gruppe der 19- bis 25-Jährigen, Gruppen von je fünf Jahren zwischen 26 und 90 Jahren und die Gruppe ab 91 Jahren.
- Geschlecht.
- Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim. Ein erhöhtes Risiko wird angenommen, wenn jemand im Vorjahr mindestens drei aufeinanderfolgende Nächte in einem Spital oder Pflegeheim war, zulasten der Grundversicherung. Aufenthalte wegen Mutterschaft zählen nicht.
- Pharmazeutische Kostengruppen (PCG). Wer im Vorjahr eine bestimmte Mindestmenge von Medikamenten bezogen hat, die für eine besonders kostenintensive Erkrankung eingesetzt werden, wird einer PCG zugeteilt. Für solche Versicherte erhält die Kasse Zuschläge.
Zwei Gruppen haben Sonderregeln. Kinder, die am 31. Dezember des Jahres unter 19 Jahre alt sind, sind vom Risikoausgleich ausgenommen. Für junge Erwachsene zwischen 19 und 25 Jahren werden die Kassen entlastet: Die Entlastung beträgt 50 % der Differenz zwischen den Durchschnittskosten aller Erwachsenen und jenen der jungen Erwachsenen. Das ermöglicht tiefere Prämien für junge Erwachsene.
Die Daten liefern die Kassen der Gemeinsamen Einrichtung jedes Jahr bis 31. März, pro versicherte Person in pseudonymisierter Form. Dazu gehören Wohnkanton, Geburtsjahr, Geschlecht, Spitalaufenthalte, bezogene Medikamente, Versicherungsmonate, Leistungen und Kostenbeteiligungen.
Rechtliche Grundlage
Der Risikoausgleich ist in Art. 16 bis 17a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Art. 16 Abs. 1 und 2 KVG legen fest, dass Versicherer mit weniger Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko als der Durchschnitt der Gemeinsamen Einrichtung Risikoabgaben entrichten und Versicherer mit überdurchschnittlich vielen solchen Personen Ausgleichsbeiträge erhalten. Nach Art. 16 Abs. 3 KVG müssen Abgaben und Beiträge die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Art. 16 Abs. 4 KVG nennt Alter, Geschlecht und weitere Indikatoren der Morbidität; Art. 16 Abs. 5 KVG nimmt Kinder aus.
Art. 16a KVG regelt die Entlastung für junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren mit 50 % der Kostendifferenz. Art. 17 KVG bestimmt, dass die Versichertenbestände im Ausgleichsjahr massgebend sind und die Risikounterschiede aus dem Vorjahr berechnet werden. Nach Art. 17a KVG führt die Gemeinsame Einrichtung den Risikoausgleich innerhalb der einzelnen Kantone durch; Art. 18 KVG regelt diese Stiftung der Versicherer.
Die Einzelheiten stehen in der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA). Art. 1 VORA nennt die vier Indikatoren, Art. 2 die Altersgruppen, Art. 3 den Spital- und Pflegeheimaufenthalt von mindestens drei Nächten, Art. 4 und 5 die pharmazeutischen Kostengruppen. Art. 6 VORA regelt die Datenlieferung bis 31. März.
Beispiel: zwei Kassen, gleiche Leistung
Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und mit angenommenen Zahlen gerechnet. Es zeigt nur das Prinzip, nicht die tatsächliche Berechnung der Gemeinsamen Einrichtung. Zwei Kassen im selben Kanton haben je 1'000 erwachsene Versicherte. Angenommen, Versicherte ohne erhöhtes Risiko kosten im Kantonsdurchschnitt CHF 3'000 pro Jahr, Versicherte mit erhöhtem Risiko CHF 12'000. Der Durchschnitt über beide Kassen liegt bei CHF 5'250.
| Kasse A | Kasse B | |
|---|---|---|
| Versicherte ohne erhöhtes Risiko | 900 | 600 |
| Versicherte mit erhöhtem Risiko | 100 | 400 |
| Erwartete Kosten gesamt | CHF 3'900'000 | CHF 6'600'000 |
| Erwartete Kosten pro Kopf | CHF 3'900 | CHF 6'600 |
| Abweichung vom Durchschnitt (CHF 5'250) pro Kopf | CHF −1'350 | CHF +1'350 |
| Ausgleich | zahlt CHF 1'350'000 Abgabe | erhält CHF 1'350'000 Beitrag |
Was bedeutet das für dich?
Als versicherte Person hast du mit dem Risikoausgleich keinen direkten Kontakt. Er hat aber Folgen für deine Wahl:
- Du kannst jede Kasse wählen. Weil sich die Jagd auf gute Risiken weniger lohnt, haben Kassen weniger Anreiz, kranke Versicherte fernzuhalten. In der Grundversicherung muss dich jede Kasse ohnehin aufnehmen.
- Prämienunterschiede haben andere Ursachen. Vergleiche die Prämien für deinen Wohnort im Prämienrechner. Kennzahlen wie Verwaltungskosten und Reserven der einzelnen Kassen findest du in den Steckbriefen unter Krankenkassen.
- Ein Wechsel ist jedes Jahr möglich. Die Fristen stehen unter Fristen.
Der Risikoausgleich gehört zum System mit vielen Kassen im Wettbewerb; das Gegenmodell wäre eine Einheitskasse. Die Kennzahlen der Versicherer, darunter die Beträge aus dem Risikoausgleich, veröffentlicht das BAG in seinen Aufsichtsdaten.
Häufige Fehler
- Den Risikoausgleich für eine Staatssubvention halten. Er ist ein Ausgleich zwischen den Kassen. Der Staat zahlt dabei nichts ein.
- Glauben, der Ausgleich betreffe Zusatzversicherungen. Er gilt nur in der Grundversicherung.
- Annehmen, alle Kassen müssten danach gleich teuer sein. Der Ausgleich erfasst Risikounterschiede, nicht Unterschiede in Effizienz, Reserven oder Modellen.
- Denken, die eigenen Gesundheitsdaten gingen offen an andere Kassen. Die Kassen liefern die Daten pseudonymisiert an die Gemeinsame Einrichtung, nicht an andere Versicherer.
Wie wir Beispiele und Kennzahlen aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Warum gibt es einen Risikoausgleich?
In der Grundversicherung muss jede Kasse alle Personen aufnehmen und darf die Prämie nicht nach dem Gesundheitszustand abstufen. Ohne Ausgleich hätten Kassen mit vielen jungen, gesunden Versicherten einen Vorteil, der nichts mit guter Arbeit zu tun hat. Der Risikoausgleich gleicht diese Unterschiede aus.
Merke ich den Risikoausgleich als versicherte Person?
Nicht direkt. Du zahlst keine Abgabe und erhältst keinen Beitrag. Der Ausgleich fliesst zwischen den Kassen und beeinflusst deren Kosten und damit indirekt die Prämien.
Wer berechnet den Risikoausgleich?
Die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die Kassen liefern ihr jedes Jahr bis 31. März pseudonymisierte Daten pro versicherte Person, etwa Geburtsjahr, Geschlecht, Spitalaufenthalte und bezogene Medikamente.
Beeinflusst der Risikoausgleich, welche Kasse günstig ist?
Er verringert die Vorteile, die eine Kasse allein durch eine junge und gesunde Versichertenstruktur hätte. Prämienunterschiede zwischen den Kassen gibt es trotzdem, etwa wegen Verwaltungskosten, Reserven, Versicherungsmodellen und Leistungskontrolle.
Verwandte Begriffe
- Gemeinsame Einrichtung KVGDie Gemeinsame Einrichtung KVG ist eine Stiftung aller Krankenversicherer mit Sitz in Olten. Sie erfüllt Aufgaben, die keine einzelne Kasse übernehmen kann: Sie führt den Risikoausgleich durch, zahlt die Leistungen, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird, und betreut Versicherte mit Bezug zur EU, zu EFTA-Staaten und zum Vereinigten Königreich.
- KrankenversichererEin Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das mit Bewilligung des BAG die Grundversicherung nach KVG durchführt, umgangssprachlich die Krankenkasse. Per 01.01.2026 waren es 34 Versicherer. Sie müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, dürfen mit der Grundversicherung keinen Gewinn erzielen und bieten daneben oft Zusatzversicherungen nach VVG an.
- EinheitskasseEine Einheitskasse ist eine einzige, öffentliche Krankenkasse, die die Grundversicherung für alle anstelle vieler Kassen durchführt. In der Schweiz gibt es sie nicht: Die Grundversicherung bieten 2026 laut BAG-Prämiendaten 34 Krankenversicherer an. Das Stimmvolk lehnte eine Einheitskasse 2007 mit 71,2 % und 2014 mit 61,8 % Nein ab.
- Reserven der KrankenkassenReserven sind das Eigenkapital einer Krankenkasse in der Grundversicherung: der Betrag, um den ihr Vermögen die Verpflichtungen übersteigt. Sie sichern, dass die Kasse auch in einem teuren Jahr zahlen kann. Per 01.01.2025 hielten alle Kassen zusammen CHF 7'772.0 Millionen Reserven, 147 % der gesetzlichen Mindesthöhe.
- AufnahmepflichtDie Aufnahmepflicht verpflichtet jede Krankenkasse, in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person in die Grundversicherung aufzunehmen, unabhängig von Alter und Gesundheit. Es gibt keine Gesundheitsfragen, keine Vorbehalte und keine Wartefrist. Für Zusatzversicherungen gilt die Aufnahmepflicht nicht: Dort darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen und ablehnen.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16–17aArt. 16–17a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA), Art. 1–5Art. 1–5 VORAfedlex.admin.ch
- Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA), Art. 6Art. 6 VORAfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 18Art. 18 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVGkvg.org
- BAG: Aufsichtsdaten Krankenversichererbag.admin.ch
