Das Wichtigste in Kürze
- Heute wählst du frei unter allen Kassen mit Bewilligung für die Grundversicherung (Art. 4 KVG); die BAG-Prämiendaten 2026 enthalten 34 Versicherer.
- Am 11.03.2007 scheiterte die Initiative «Für eine soziale Einheitskrankenkasse» mit 1'590'213 Nein zu 641'917 Ja.
- Am 28.09.2014 scheiterte die Initiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» mit 1'512'036 Nein zu 933'012 Ja.
- Statt einer Einheitskasse gleicht der Risikoausgleich die Unterschiede zwischen den Versichertenbeständen der Kassen aus (Art. 16 KVG).
Was ist die Einheitskasse?
Die Einheitskasse ist ein Modell, bei dem eine einzige Krankenkasse die obligatorische Grundversicherung für die ganze Bevölkerung durchführt. Sie wäre eine öffentlich-rechtliche Einrichtung. Man spricht deshalb auch von «öffentlicher Krankenkasse». In der politischen Debatte meint der Begriff immer die Grundversicherung nach KVG; Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz wären davon nicht direkt betroffen.
Die Schweiz hat keine Einheitskasse. Die Grundversicherung wird von mehreren Krankenversicherern durchgeführt, die eine Bewilligung des Bundes brauchen. Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die in der Grundversicherung keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen. Die Prämiendaten des BAG für 2026 enthalten Angebote von 34 Versicherern. Du wählst frei, bei welchem du versichert bist, und kannst jedes Jahr wechseln.
Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, weil sie im Gesetz und in den Verordnungen festgelegt sind. Unterschiede gibt es bei den Prämien, den Versicherungsmodellen, dem Service und der Verwaltung. An diesem Punkt setzt die Debatte an: Soll der Wettbewerb unter vielen Kassen bleiben oder eine einzige Einrichtung die Grundversicherung führen? Bundesrat und Parlament empfahlen 2014 ein Nein: Mit einer einzigen öffentlichen Kasse hätten die Versicherten keine freie Wahl mehr, der Wettbewerb würde ausgeschaltet, das System mit damals 61 privaten Krankenkassen habe sich grundsätzlich bewährt, und ein Umbau wäre mit Unsicherheiten und schwer abschätzbaren Kosten verbunden. Das Initiativkomitee kritisierte dagegen einen teuren, bürokratischen «Pseudo-Wettbewerb» unter den Kassen.
Nicht zu verwechseln ist die Einheitskasse mit der Einheitsprämie. Eine einheitliche Prämie innerhalb einer Kasse gibt es heute schon: Jede Kasse verlangt in derselben Region, Altersgruppe und Franchise von allen Versicherten die gleiche Prämie, unabhängig von Einkommen und Gesundheit. Diese Kopfprämie ist ein eigenes politisches Thema.
So funktioniert das heutige System
Im heutigen System legt jede Kasse ihre Prämien pro Kanton und Region selbst fest. Die Prämien müssen die Kosten ihrer Versicherten decken, und das BAG genehmigt sie jedes Jahr. Weil Kassen mit vielen jungen, gesunden Versicherten tiefere Kosten hätten als Kassen mit vielen älteren oder kranken Versicherten, gibt es den Risikoausgleich: Kassen mit einem günstigeren Bestand zahlen Abgaben an die Gemeinsame Einrichtung KVG, Kassen mit einem teureren Bestand erhalten Beiträge. Massgebend sind Alter, Geschlecht und weitere Indikatoren für das Krankheitsrisiko. Kinder sind davon ausgenommen.
Eine Einheitskasse würde diese Aufteilung auf viele Kassen ersetzen. Die Initiative von 2014 sah eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung mit kantonalen oder interkantonalen Agenturen vor. Diese hätten die Prämien festgelegt, eingezogen und die Leistungen vergütet, mit einer einheitlichen Prämie pro Kanton auf Basis der Kosten. In den Organen wären Bund, Kantone, Versicherte und Leistungserbringer vertreten gewesen. Zusatzversicherungen waren nicht Gegenstand der Initiative.
Rechtliche Grundlage
Das heutige System beruht auf der freien Kassenwahl nach Art. 4 KVG: Versicherungspflichtige Personen wählen frei unter den Versicherern, die nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) eine Bewilligung für die soziale Krankenversicherung haben. Art. 2 Abs. 1 KVAG umschreibt Krankenkassen als juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck. Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt jeder Versicherer seine Prämien selbst fest und erhebt von seinen Versicherten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, die gleichen Prämien. Den Risikoausgleich zwischen den Kassen regeln Art. 16 und 17 KVG.
Beide Vorschläge kamen als eidgenössische Volksinitiativen zur Abstimmung, also als Änderung der Bundesverfassung. Die Ergebnisse stehen in den Bundesratsbeschlüssen über die Volksabstimmungen vom 11.03.2007 und vom 28.09.2014.
Beispiel: die zwei Abstimmungen im Vergleich
| Abstimmung | Vorlage | Nein | Ja | Anteil Nein | Stände |
|---|---|---|---|---|---|
| 11.03.2007 | «Für eine soziale Einheitskrankenkasse» | 1'590'213 | 641'917 | 71,2 % | 18 6/2 Nein, 2 Ja |
| 28.09.2014 | «Für eine öffentliche Krankenkasse» | 1'512'036 | 933'012 | 61,8 % | 16 6/2 Nein, 4 Ja |
Quelle: Bundesratsbeschlüsse über die Ergebnisse der Volksabstimmungen; Anteil Nein eigene Rechnung aus den gültigen Stimmen für Ja und Nein.
Wie gross die Unterschiede zwischen den Kassen heute sind, zeigen die Prämien 2026: In der Gemeinde Zürich (Region 1) zahlt eine erwachsene Person mit Jahrgang 1992, Franchise CHF 300 und Unfalldeckung je nach Angebot zwischen CHF 517.70 und CHF 724.00 pro Monat, für die gleichen gesetzlichen Leistungen; Quelle BAG. Nach der Initiative von 2014 hätte es stattdessen pro Kanton eine einheitliche Prämie gegeben.
Was bedeutet das für dich?
Solange es keine Einheitskasse gibt, hast du die Wahl, und die Wahl hat Folgen für dein Budget. Die Grundversicherung bietet bei allen Kassen die gleichen Leistungen; vergleichen lohnt sich deshalb vor allem bei der Prämie. Der Prämienrechner zeigt alle Angebote für deine Gemeinde, Franchise und dein Modell mit den offiziellen BAG-Daten.
Zusätzlich lohnt der Blick auf Service und Finanzen. Die Kassen-Steckbriefe zeigen Kennzahlen aus den Aufsichtsdaten des BAG. Wenn du wechseln willst, findest du den Ablauf unter Krankenkasse wechseln.
Die politische Debatte um eine öffentliche Kasse ist mit den zwei Abstimmungen nicht beendet. Andere Vorschläge setzen bei der Finanzierung an, etwa bei der Prämienentlastung oder einer Kostenbremse. Aktuelle Entwicklungen findest du in den News.
Häufige Fehler
- Einheitskasse und Einheitsprämie verwechseln. Die Einheitsprämie pro Kasse und Region gibt es schon; eine Einheitskasse gibt es nicht.
- Glauben, die Leistungen seien je Kasse verschieden. In der Grundversicherung sind sie gesetzlich gleich. Unterschiedlich sind Prämie, Modelle und Service.
- Die Zusatzversicherung einbeziehen. Beide Initiativen betrafen nur die Grundversicherung, nicht die Zusatzversicherungen.
- Glauben, der Wechsel sei zwecklos. Bei Prämienunterschieden von über CHF 200 pro Monat für die gleichen Leistungen in derselben Gemeinde lohnt sich der Vergleich.
Wie wir Kassen und Prämien darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz eine Einheitskasse?
Nein. Die Grundversicherung führen mehrere Krankenversicherer durch, 2026 laut BAG-Prämiendaten 34. Du wählst frei unter ihnen. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen gleich, die Prämien nicht.
Wie oft wurde über eine Einheitskasse abgestimmt?
Auf Bundesebene in den letzten zwei Jahrzehnten zweimal. Am 11.03.2007 lehnten Volk und Stände die Initiative «Für eine soziale Einheitskrankenkasse» ab, am 28.09.2014 die Initiative «Für eine öffentliche Krankenkasse».
Was ist der Unterschied zwischen Einheitskasse und Einheitsprämie?
Die Einheitskasse wäre ein einziger Versicherer für alle. Die Einheitsprämie oder Kopfprämie gibt es heute schon: Jede Kasse verlangt in derselben Region, Altersgruppe und Franchise von allen die gleiche Prämie, unabhängig von Einkommen und Gesundheit.
Warum sind die Prämien trotz gleicher Leistungen verschieden?
Weil jede Kasse ihre Prämien selbst nach ihren Kosten, Reserven und ihrem Versichertenbestand festlegt; das BAG genehmigt sie. Der Risikoausgleich gleicht Unterschiede bei Alter, Geschlecht und Krankheitsrisiko aus, aber nicht alle Kostenunterschiede.
Verwandte Begriffe
- KrankenversichererEin Krankenversicherer ist ein Unternehmen, das mit Bewilligung des BAG die Grundversicherung nach KVG durchführt, umgangssprachlich die Krankenkasse. Per 01.01.2026 waren es 34 Versicherer. Sie müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen, dürfen mit der Grundversicherung keinen Gewinn erzielen und bieten daneben oft Zusatzversicherungen nach VVG an.
- RisikoausgleichDer Risikoausgleich ist ein Geldausgleich zwischen den Krankenkassen in der Grundversicherung. Kassen mit vielen gesunden Versicherten zahlen Abgaben, Kassen mit vielen Kranken erhalten Beiträge. Gemessen wird das Risiko an Alter, Geschlecht, einem Spital- oder Pflegeheimaufenthalt von mindestens drei Nächten im Vorjahr und teuren Medikamenten. So lohnt sich die Jagd auf gute Risiken weniger.
- PrämienentlastungsinitiativeDie Prämien-Entlastungs-Initiative wollte, dass niemand mehr als 10 % seines verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien bezahlt. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein ab. Seit 01.01.2026 gilt stattdessen der indirekte Gegenvorschlag: Jeder Kanton muss einen Mindestanteil der Gesundheitskosten für die Prämienverbilligung aufwenden.
- Kostenbremse-InitiativeDie Kostenbremse-Initiative der Mitte wollte die Kosten der Grundversicherung an die Lohn- und Wirtschaftsentwicklung koppeln und Bund und Kantone zum Eingreifen verpflichten. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 62,77 % Nein ab. Seit 01.01.2026 gilt der Gegenvorschlag: Der Bundesrat legt alle vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele fest.
- KopfprämieDie Kopfprämie ist das Prinzip, nach dem die Grundversicherung finanziert wird: Jede erwachsene Person zahlt bei derselben Kasse, am selben Wohnort und mit gleicher Franchise und gleichem Modell dieselbe Prämie, unabhängig von Einkommen, Geschlecht, Alter oder Gesundheit. 2026 zahlen Erwachsene im Mittel CHF 465.30 pro Monat.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 4Art. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16Art. 16 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2Art. 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. März 2007 (Einheitskrankenkasse)fedlex.admin.ch
- Bundesratsbeschluss über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 28. September 2014fedlex.admin.ch
- Bundeskanzlei, Volksabstimmung vom 28. September 2014bk.admin.ch
- Bundeskanzlei, Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 28. September 2014bk.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
