Das Wichtigste in Kürze
- Die Initiative verlangte Massnahmen, wenn die Kosten zwei Jahre nach Annahme um mehr als 20 % stärker wachsen als die Löhne.
- Am 09.06.2024 lehnten Volk und Stände sie mit 62,77 % Nein-Stimmen ab.
- Der Gegenvorschlag gilt seit 01.01.2026: Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele fest (Art. 54 KVG).
- Die ersten Ziele gelten für das Jahr 2028, weil sie erst zwei Jahre nach Inkrafttreten festgelegt werden.
- Eine Kommission überwacht die Kostenentwicklung und gibt Empfehlungen ab; direkte Prämiensenkungen schreibt das Gesetz nicht vor.
Was ist die Kostenbremse-Initiative?
Die Kostenbremse-Initiative, offiziell Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen», war eine eidgenössische Volksinitiative der Mitte-Partei, eingereicht im Jahr 2020. Sie wollte die Kosten der Grundversicherung bremsen, indem sie deren Wachstum an die Entwicklung der Löhne und der Gesamtwirtschaft koppelt. Wachsen die Kosten deutlich stärker, hätten Bund und Kantone eingreifen müssen.
Hintergrund ist die Kostenentwicklung. Laut BAG sind die Kosten der Grundversicherung pro Kopf von 2012 bis 2022 um 31 % gestiegen, die Nominallöhne im gleichen Zeitraum um 6 %. Seit Einführung des KVG im Jahr 1996 sind die Bruttokosten der Grundversicherung um 302 % gewachsen. Weil die Prämien die Kosten decken müssen, steigen mit den Gesundheitskosten auch die Prämien.
Bundesrat und Parlament teilten das Ziel, lehnten die Initiative aber ab. Der Mechanismus sei zu starr und berücksichtige Faktoren wie die Alterung der Bevölkerung oder den medizinischen Fortschritt nicht. Am 09.06.2024 lehnten Volk und Stände die Initiative mit 62,77 % Nein ab. Am gleichen Tag scheiterte auch die Prämien-Entlastungs-Initiative.
In Kraft ist seit dem 01.01.2026 ein indirekter Gegenvorschlag: eine Änderung des KVG, die Kosten- und Qualitätsziele einführt. Er gehört zu einer Reihe von Massnahmen zur Kostendämpfung.
So funktioniert es
Was die Initiative verlangt hätte: Bund, Kantone, Krankenkassen und Leistungserbringer hätten dafür sorgen müssen, dass die Kosten nicht viel stärker steigen als Löhne und Gesamtwirtschaft. Wären die Kosten zwei Jahre nach Annahme um mehr als 20 % stärker gewachsen als die Löhne und hätten die Tarifpartner nichts unternommen, hätten Bund und Kantone kostendämpfende Massnahmen beschliessen müssen, die im Folgejahr wirken. Die Einzelheiten hätte das Parlament im Gesetz regeln müssen.
Was der Gegenvorschlag regelt:
- Ziele des Bundes: Der Bundesrat legt nach Anhörung von Versicherern, Versicherten, Kantonen und Leistungserbringern jeweils für vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele für die Leistungen der Grundversicherung fest.
- Frist: Die Ziele müssen spätestens zwölf Monate vor Beginn der Periode feststehen.
- Ziele der Kantone: Jeder Kanton kann eigene Kosten- und Qualitätsziele festlegen, muss dabei die Ziele des Bundesrates berücksichtigen und Versicherer, Versicherte und Leistungserbringer anhören.
- Monitoring: Eine eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring überwacht die Entwicklung der einzelnen Leistungsbereiche, gibt Empfehlungen an Bund und Tarifpartner ab und veröffentlicht ihre Beschlüsse.
Die ersten Ziele werden für das Kalenderjahr festgelegt, das zwei Jahre nach Inkrafttreten beginnt. Bei Inkrafttreten am 01.01.2026 ist das 2028. Weil die Ziele zwölf Monate vorher feststehen müssen, legt der Bundesrat sie spätestens Ende 2026 fest.
Rechtliche Grundlage
Die Initiative hätte die Bundesverfassung geändert; sie wurde abgelehnt. Geltendes Recht ist der Gegenvorschlag, die KVG-Änderung vom 29.09.2023 «Massnahmen zur Kostendämpfung – Vorgabe von Kosten- und Qualitätszielen», in Kraft seit 01.01.2026:
- Art. 54 KVG: Der Bundesrat legt nach Anhörung der Versicherer, der Versicherten, der Kantone und der Leistungserbringer jeweils für vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele fest.
- Art. 54a KVG: Jeder Kanton kann unter Berücksichtigung der Ziele des Bundesrates eigene Ziele für vier Jahre festlegen; vorher hört er Versicherer, Versicherte und Leistungserbringer an.
- Art. 54b KVG: Die Ziele werden spätestens zwölf Monate vor Beginn der Periode festgelegt.
- Art. 54c KVG: Eine eidgenössische Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring überwacht die Leistungsbereiche, gibt Empfehlungen ab und veröffentlicht ihre Beschlüsse. Versicherer, Versicherte, Kantone, Leistungserbringer und Fachleute sind darin vertreten.
- Übergangsbestimmung: Die Ziele werden erstmals für das Kalenderjahr festgelegt, das nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten beginnt.
Laut BAG hat der Bundesrat am 26.11.2025 entschieden, die Änderungen von KVG und KVV auf den 01.01.2026 in Kraft zu setzen.
Beispiel: wie der Mechanismus der Initiative gerechnet hätte
Die Initiative ist abgelehnt, ihr Mechanismus hilft aber, die Debatte zu verstehen. Die Wachstumsraten in der Tabelle sind Rechenwerte, keine Prognosen. Die Regel: Eingreifen, wenn das Kostenwachstum mehr als 20 % über dem Lohnwachstum liegt.
| Lohnwachstum | Schwelle (Lohnwachstum + 20 %) | Kostenwachstum | Eingriff nach Initiative? |
|---|---|---|---|
| 2,0 % | 2,4 % | 2,2 % | nein |
| 2,0 % | 2,4 % | 3,0 % | ja |
| 1,0 % | 1,2 % | 3,0 % | ja |
Was bedeutet das für dich?
Der Gegenvorschlag wirkt langfristig und indirekt. Für deine Prämie im nächsten Jahr ändert er nichts Messbares. Was du selbst beeinflussen kannst:
- Prämie vergleichen: Die Prämien unterscheiden sich innerhalb derselben Gemeinde je nach Kasse, Franchise und Modell deutlich. Im Prämienrechner siehst du alle Angebote mit den offiziellen BAG-Daten.
- Wechsel prüfen: Mit einem Wechsel von Kasse, Franchise oder Modell senkst du deine Prämie direkt. Termine und Abläufe stehen unter Kasse wechseln und Fristen.
- Kassen kennen: Reserven und Verwaltungskosten der Kassen findest du unter Krankenkassen.
- Entwicklung verfolgen: Die Kommission für das Kosten- und Qualitätsmonitoring veröffentlicht ihre Beschlüsse. Über neue Ziele und Prämienrunden berichten wir unter News.
Häufige Fehler
- Glauben, es gebe eine Kostenbremse. Die Initiative wurde abgelehnt. In Kraft sind Ziele und ein Monitoring, keine automatische Bremse.
- Sofortige Wirkung erwarten. Die ersten Ziele gelten für 2028.
- Kosten und Prämien gleichsetzen. Die Ziele betreffen das Kostenwachstum. Prämien folgen den Kosten, aber auch Reserven und Risikoausgleich spielen mit.
- Die beiden Initiativen verwechseln. Die Kostenbremse zielte auf die Kosten, die Prämien-Entlastungs-Initiative auf die Prämienlast der Haushalte.
Wie wir Prämien und Kosten auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wurde die Kostenbremse-Initiative angenommen?
Nein. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 62,77 % Nein ab. In Kraft ist seit 01.01.2026 der indirekte Gegenvorschlag mit Kosten- und Qualitätszielen.
Sinken die Prämien wegen des Gegenvorschlags?
Nicht automatisch. Der Gegenvorschlag legt Ziele für das Kostenwachstum fest und verlangt ein Monitoring. Prämien hängen weiterhin von den tatsächlichen Kosten ab. Ob die Ziele das Wachstum bremsen, wird sich frühestens ab 2028 zeigen.
Was ist der Unterschied zur Prämien-Entlastungs-Initiative?
Die Kostenbremse setzte bei den Gesundheitskosten an, die Prämien-Entlastungs-Initiative bei der Prämienlast der Haushalte. Beide wurden am 09.06.2024 abgelehnt, für beide gilt seit 2026 ein eigener Gegenvorschlag.
Wer legt die Kosten- und Qualitätsziele fest?
Der Bundesrat, nach Anhörung von Versicherern, Versicherten, Kantonen und Leistungserbringern, jeweils für vier Jahre. Die Kantone können eigene Ziele festlegen und müssen dabei die Vorgaben des Bundesrates berücksichtigen.
Verwandte Begriffe
- PrämienentlastungsinitiativeDie Prämien-Entlastungs-Initiative wollte, dass niemand mehr als 10 % seines verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien bezahlt. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein ab. Seit 01.01.2026 gilt stattdessen der indirekte Gegenvorschlag: Jeder Kanton muss einen Mindestanteil der Gesundheitskosten für die Prämienverbilligung aufwenden.
- KostendämpfungKostendämpfung ist der Sammelbegriff für Massnahmen von Bund, Kantonen und Tarifpartnern, die das Kostenwachstum in der Grundversicherung bremsen sollen. Seit 2018 setzt der Bundesrat dafür ein Programm in Paketen um: Paket 1a und 1b gelten seit 2023 und 2024, Paket 2 hat das Parlament am 21.03.2025 verabschiedet. Ziel ist, Prämien- und Steuerzahlende zu entlasten.
- GesundheitskostenGesundheitskosten sind alle Ausgaben für Behandlung, Pflege, Medikamente, Prävention und Verwaltung im Gesundheitswesen. 2024 kostete das Schweizer Gesundheitswesen laut Bundesamt für Statistik 97 Milliarden Franken, CHF 10'792 pro Kopf. Knapp zwei Drittel tragen die Haushalte, direkt aus der eigenen Tasche oder über Krankenkassenprämien.
- EinheitskasseEine Einheitskasse ist eine einzige, öffentliche Krankenkasse, die die Grundversicherung für alle anstelle vieler Kassen durchführt. In der Schweiz gibt es sie nicht: Die Grundversicherung bieten 2026 laut BAG-Prämiendaten 34 Krankenversicherer an. Das Stimmvolk lehnte eine Einheitskasse 2007 mit 71,2 % und 2014 mit 61,8 % Nein ab.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 54 Kosten- und QualitätszieleArt. 54 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 54a Kosten- und Qualitätsziele der KantoneArt. 54a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 54b FristenArt. 54b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 54c Kommission für das Kosten- und QualitätsmonitoringArt. 54c KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023 (Kosten- und Qualitätsziele)UeB KVG Änd. 29.09.2023fedlex.admin.ch
- BAG: Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen»bag.admin.ch
