Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

Prämienentlastungsinitiative

Auch: Prämien-Entlastungs-Initiative

Kurz erklärt

Die Prämien-Entlastungs-Initiative wollte, dass niemand mehr als 10 % seines verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien bezahlt. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein ab. Seit 01.01.2026 gilt stattdessen der indirekte Gegenvorschlag: Jeder Kanton muss einen Mindestanteil der Gesundheitskosten für die Prämienverbilligung aufwenden.

Aktualisiert am

Illustration: Eine Urne für Stimmzettel steht neben einer Waage mit Münzen auf einer SchaleSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Initiative verlangte eine Prämienlast von höchstens 10 % des verfügbaren Einkommens, finanziert zu mindestens zwei Dritteln vom Bund.
  2. Am 09.06.2024 lehnten Volk und Stände sie mit 55,47 % Nein-Stimmen ab.
  3. Der Gegenvorschlag gilt seit 01.01.2026: Jeder Kanton zahlt für die Prämienverbilligung mindestens 3,5 % bis 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohner (Art. 65 Abs. 1quater und 1quinquies KVG).
  4. In den Jahren 2026 und 2027 beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 %.
  5. Jeder Kanton muss festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf; tut er es nicht innert vier Jahren, entscheidet der Bundesrat.

Was ist die Prämienentlastungsinitiative?

Die Prämienentlastungsinitiative, offiziell Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)», war eine eidgenössische Volksinitiative der Sozialdemokratischen Partei (SP). Sie wurde im Januar 2020 eingereicht und verlangte, dass Versicherte höchstens 10 % ihres verfügbaren Einkommens für die Prämien der Grundversicherung bezahlen. Was darüber liegt, hätten Bund und Kantone über die Prämienverbilligung übernehmen müssen, der Bund zu mindestens zwei Dritteln.

Bundesrat und Parlament lehnten die Initiative ab, weil sie aus ihrer Sicht zu teuer war und keinen Anreiz zur Dämpfung der Gesundheitskosten setzte. Das BAG schätzte die jährlichen Mehrausgaben für Bund und Kantone auf 3,5 bis 5 Milliarden Franken. Am 09.06.2024 lehnten Volk und Stände die Initiative mit 55,47 % Nein ab.

Stattdessen trat ein indirekter Gegenvorschlag in Kraft. Er ändert das Krankenversicherungsgesetz (KVG) und verpflichtet seit dem 01.01.2026 jeden Kanton, einen Mindestbetrag für die Prämienverbilligung einzusetzen. Wenn heute von der «Prämienentlastung» die Rede ist, ist oft dieser Gegenvorschlag gemeint.

Am gleichen Tag kam auch die Kostenbremse-Initiative zur Abstimmung. Sie setzte bei den Gesundheitskosten an, nicht bei der Prämienlast der einzelnen Versicherten.

So funktioniert es

Die Prämienverbilligung finanzieren Bund und Kantone gemeinsam. Der Bund zahlt seit Jahren einen festen Beitrag von 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung. Neu ist, dass auch jeder Kanton einen Mindestanteil aufwenden muss. Der Gegenvorschlag funktioniert in drei Schritten:

  1. Belastung messen: Für jeden Kanton wird berechnet, welchen Anteil die Prämien am Einkommen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten durchschnittlich ausmachen. Grundlage sind das steuerbare Einkommen nach der direkten Bundessteuer und die tatsächlich bezahlten Prämien aller Versicherungsformen.
  2. Mindestanteil ableiten: Liegt die Belastung unter 11 %, muss der Kanton mindestens 3,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohner für die Prämienverbilligung einsetzen. Liegt sie bei 18,5 % oder mehr, sind es mindestens 7,5 %. Dazwischen steigt der Mindestanteil linear.
  3. Sozialziel festlegen: Jeder Kanton muss bestimmen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf. Eine Zahl gibt das Gesetz nicht vor. Hat ein Kanton das vier Jahre nach Inkrafttreten nicht getan, legt der Bundesrat den Anteil fest.

Für den Übergang gilt: In den ersten zwei Kalenderjahren, also 2026 und 2027, beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 %. Die abgestufte Berechnung greift erst danach.

Wer von den zusätzlichen Mitteln profitiert, entscheidet der Kanton. Er kann höhere Beiträge an Personen zahlen, die schon Prämienverbilligung erhalten, die Einkommensgrenzen anheben oder beides. Einen Anspruch auf einen bestimmten Betrag schafft der Gegenvorschlag für dich nicht.

Rechtliche Grundlage

Die Initiative hätte die Bundesverfassung geändert. Weil sie abgelehnt wurde, gilt nur der Gegenvorschlag, eine Änderung des KVG vom 29.09.2023, in Kraft seit 01.01.2026:

  • Art. 65 Abs. 1ter KVG: Jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.
  • Art. 65 Abs. 1quater KVG: Die Prämienverbilligung des Kantons muss pro Kalenderjahr einem Mindestanteil der Bruttokosten der Grundversicherung seiner Einwohnerinnen und Einwohner entsprechen.
  • Art. 65 Abs. 1quinquies KVG: Der Mindestanteil richtet sich nach der Prämienbelastung der 40 % einkommensschwächsten Versicherten: unter 11 % gilt 3,5 %, ab 18,5 % gilt 7,5 %, dazwischen linear.
  • Art. 65 Abs. 1sexies und 1septies KVG: Berechnungsgrundlagen (steuerbares Einkommen, mittlere Prämie) und welche Ausgaben angerechnet werden. Nicht angerechnet werden die Übernahme von Verlustscheinen nach Art. 64a Abs. 4 KVG und der Anteil am Bundesbeitrag.
  • Art. 66 Abs. 2 KVG: Der Bundesbeitrag beträgt 7,5 % der Bruttokosten der Grundversicherung.
  • Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29.09.2023: In den ersten zwei Kalenderjahren gilt in allen Kantonen ein Mindestanteil von 3,5 %; legt ein Kanton sein Sozialziel nicht innert vier Jahren fest, tut es der Bundesrat.

Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK), die der Bundesrat am 12.09.2025 verabschiedet hat. Bereits vorher galt nach Art. 65 Abs. 1bis KVG, dass die Kantone die Prämien von Kindern aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen um mindestens 80 % und jene junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.

Beispiel: was die 10-%-Grenze bedeutet hätte und was jetzt gilt

Die Initiative: Lara, 36, wohnt in der Stadt Bern und zahlt für die Grundversicherung mit Franchise CHF 300 die mittlere Prämie aller Angebote: CHF 609.30 pro Monat, also CHF 7'311.60 im Jahr (Prämien 2026, Gemeinde Bern, Region 1, Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG). Mit der Initiative hätte sie Anspruch auf Verbilligung gehabt, sobald ihr verfügbares Einkommen unter CHF 73'116 liegt, denn 10 % davon sind CHF 7'311.60. Wie das verfügbare Einkommen berechnet und welche Prämie massgebend ist, hätte das Parlament erst festlegen müssen.

Der Gegenvorschlag: Er wirkt nicht bei Lara direkt, sondern beim Kantonsbudget. Die Tabelle zeigt den gesetzlichen Mindestanteil für verschiedene Belastungen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten (ab 2028; 2026 und 2027 gelten überall 3,5 %).

Prämienbelastung der einkommensschwächsten 40 %Mindestanteil an den Bruttokosten
unter 11 %3,5 %
13 %4,57 %
15 %5,63 %
17 %6,70 %
18,5 % oder mehr7,5 %

Was bedeutet das für dich?

Für dich zählt nicht die Initiative, sondern das Recht deines Wohnkantons. Die wichtigsten Schritte:

  • Anspruch prüfen: Ob und wie viel Prämienverbilligung du erhältst, hängt von deinem Einkommen, deinem Vermögen und deiner Familiensituation ab. Die Regeln und Fristen deines Kantons findest du unter Prämienverbilligung. Achte darauf, wie dein Kanton das massgebende Einkommen berechnet.
  • Jedes Jahr neu schauen: Kantone, die mehr Geld einsetzen müssen, können ihre Grenzen anpassen. Wer bisher knapp keinen Anspruch hatte, sollte die Regeln jährlich prüfen.
  • Prämie senken: Unabhängig von der Verbilligung kannst du die Prämie mit Kasse, Franchise und Modell beeinflussen. Im Prämienrechner siehst du alle Angebote deiner Gemeinde mit den offiziellen BAG-Prämien.
  • Kassen vergleichen: Die Verbilligung bekommst du bei jeder Kasse gleich, sie wird direkt an die Kasse bezahlt. Kennzahlen der Kassen stehen unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Glauben, die 10-%-Grenze gelte. Die Initiative wurde abgelehnt. Eine bundesweite Obergrenze für die Prämienlast gibt es nicht.
  • Auf eine automatische Erhöhung warten. Der Gegenvorschlag verpflichtet den Kanton zu einem Mindestbudget, nicht zu einem bestimmten Betrag für dich. Je nach Kanton musst du die Verbilligung selbst beantragen.
  • Den Mindestanteil 2026 überschätzen. In den Jahren 2026 und 2027 gilt überall 3,5 %. Die abgestufte Berechnung wirkt erst ab 2028.
  • Initiative und Kostenbremse verwechseln. Die eine wollte die Prämienlast begrenzen, die andere das Kostenwachstum. Beide wurden abgelehnt, beide haben unterschiedliche Gegenvorschläge.

Wie wir Prämien und kantonale Regeln aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Wurde die Prämien-Entlastungs-Initiative angenommen?

Nein. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 55,47 % Nein ab. In Kraft ist seit 01.01.2026 der indirekte Gegenvorschlag, der die Kantone zu Mindestbeiträgen an die Prämienverbilligung verpflichtet.

Zahle ich jetzt höchstens 10 % meines Einkommens für die Prämie?

Nein, eine landesweite Obergrenze gibt es nicht. Jeder Kanton muss aber selbst festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf. Wie hoch deine Verbilligung ist, hängt vom Wohnkanton und deinem Einkommen ab.

Bekomme ich wegen des Gegenvorschlags mehr Prämienverbilligung?

Vielleicht. Kantone, die den Mindestanteil bisher nicht erreichten, müssen mehr Geld einsetzen. Sie entscheiden aber selbst, ob sie bestehende Beiträge erhöhen oder mehr Personen berücksichtigen. Kantone, die die Vorgabe schon erfüllten, müssen nichts ändern.

Was ist der Unterschied zur Kostenbremse-Initiative?

Die Prämien-Entlastungs-Initiative wollte die Prämienlast der Versicherten begrenzen, die Kostenbremse-Initiative das Wachstum der Gesundheitskosten. Beide kamen am 09.06.2024 zur Abstimmung, beide wurden abgelehnt, und für beide gilt seit 2026 ein Gegenvorschlag.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65 Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 66 BundesbeitragArt. 66 KVGfedlex.admin.ch
  3. KVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023 (Prämienverbilligung)UeB KVG Änd. 29.09.2023fedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK)fedlex.admin.ch
  5. BAG: Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»bag.admin.ch
  6. BAG: Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlagbag.admin.ch
  7. BAG: Prämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
Nächster Schritt

Anspruch auf Prämienverbilligung prüfen

Anspruch auf Prämienverbilligung prüfen