Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat hat Ende März 2018 ein Kostendämpfungsprogramm auf Basis eines Expertenberichts mit 38 Massnahmen verabschiedet.
- Seit 01.01.2022 müssen dir Ärztinnen, Spitäler und Therapeuten unaufgefordert eine Rechnungskopie schicken (Paket 1a).
- Das Paket 1b gilt seit 01.01.2024; das Referenzpreissystem für Generika hat das Parlament darin abgelehnt.
- Das Paket 2 mit 16 Massnahmen hat das Parlament am 21.03.2025 verabschiedet; die Ausführungsbestimmungen folgen gestaffelt.
- Seit 01.01.2026 legt der Bundesrat alle vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele für die Grundversicherung fest (Art. 54 KVG).
Was versteht man unter Kostendämpfung?
Kostendämpfung bezeichnet in der Schweizer Krankenversicherung alle Massnahmen, die das Wachstum der Gesundheitskosten zu Lasten der Grundversicherung bremsen sollen. Es geht nicht darum, Leistungen zu streichen, sondern darum, dass die Kosten nur so stark steigen, wie es medizinisch begründbar ist. Der Begriff ist politisch: Er steht für Gesetzesänderungen, Tarifentscheide und Preisüberprüfungen, die Bund, Kantone, Kassen und Leistungserbringer umsetzen.
Hintergrund ist ein einfacher Zusammenhang: In der Grundversicherung folgen die Prämien den Kosten. Steigen die Kosten für Arztbesuche, Spitalaufenthalte, Medikamente und Pflege, steigen die Prämien im Jahr darauf mit. Kostendämpfung soll diesen Anstieg flacher machen und so Prämien- und Steuerzahlende entlasten.
Das BAG nennt mehrere Gründe für das Kostenwachstum: die demografische Entwicklung mit mehr älteren und chronisch kranken Menschen, den medizinisch-technischen Fortschritt und eine Mengenausweitung, die sich medizinisch nicht erklären lässt. Die Kostendämpfung setzt vor allem beim letzten Punkt an: bei Fehlanreizen in Tarifen, bei Preisen und bei der Koordination.
Für Zusatzversicherungen gilt das Programm nicht. Dort setzen die Versicherer ihre Prämien nach eigenen Kalkulationen fest, beaufsichtigt von der FINMA.
So funktioniert es
Ende März 2018 hat der Bundesrat ein Kostendämpfungsprogramm verabschiedet. Es stützt sich auf einen Expertenbericht vom 24.08.2017 mit 38 Vorschlägen. Die Massnahmen hat der Bund in Pakete gebündelt:
| Paket | Status | Beispiele |
|---|---|---|
| 1a | in Kraft, teils seit 01.01.2022, vollständig seit 01.01.2023 | Rechnungskopie für Versicherte, nationale Tariforganisation, Pauschalen im ambulanten Bereich, Pilotprojekte |
| 1b | in Kraft seit 01.01.2024 | Substitutionsrecht der Apotheken, Beschwerderecht der Versichererverbände gegen Spitalplanungen, Kostenmonitoring der Tarifpartner |
| 2 | vom Parlament am 21.03.2025 verabschiedet, 16 Massnahmen, Ausführungsbestimmungen in Arbeit | mehr Leistungen von Apotheken und Hebammen, elektronische Rechnungen, digitale Versichertenkarte, Preismodelle für Medikamente |
| Kosten- und Qualitätsziele | in Kraft seit 01.01.2026 | Bundesrat legt alle vier Jahre Ziele fest, Kantone können eigene festlegen |
Nicht alle Vorschläge wurden umgesetzt. Das Referenzpreissystem für patentabgelaufene Medikamente war Teil von Paket 1b, das Parlament hat es aber abgelehnt.
Daneben laufen Massnahmen ohne Gesetzesänderung. Dazu gehört die dreijährliche Überprüfung aller Medikamente auf der Spezialitätenliste. Laut BAG hat sie seit 2017 Einsparungen von mindestens CHF 700 Millionen gebracht. Weitere Beispiele sind die Revision der Mittel- und Gegenständeliste, Tarifsenkungen bei Laboranalysen und die Anpassung der ärztlichen Tarifstruktur TARMED durch den Bundesrat. Seit November 2024 erarbeiten die Akteure am «Runden Tisch Kostendämpfung» zusätzliche Massnahmen.
Rechtliche Grundlage
Eine einzelne Norm «Kostendämpfung» gibt es nicht. Die Grundlage liegt in mehreren Artikeln des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Art. 32 KVG verlangt, dass alle Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, und dass diese Kriterien periodisch überprüft werden. Art. 56 Abs. 1 KVG verpflichtet Leistungserbringer, sich auf das Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist; Leistungen darüber hinaus muss die Kasse nicht vergüten.
Die neueren Pakete haben das KVG an vielen Stellen geändert. Mit Paket 1a kam unter anderem die Pflicht zur Rechnungskopie an die Versicherten. Paket 2 schafft zum Beispiel die Grundlage für elektronische Rechnungen (Art. 42 Abs. 3ter KVG) und Preismodelle mit Rückerstattungen (Art. 52b KVG). Die Kosten- und Qualitätsziele stehen in Art. 54–54c KVG: Der Bundesrat legt sie für jeweils vier Jahre fest, spätestens zwölf Monate vor Beginn der Periode, und eine eidgenössische Kommission überwacht die Entwicklung.
Beispiel: Rechnungskopie prüfen
Die Rechnungskopie aus Paket 1a ist die Massnahme, die du direkt nutzen kannst. Ein Beispiel mit angenommenen Beträgen:
Sophie, 41, hat eine Franchise von CHF 1'500. Ihre Hausarztpraxis rechnet direkt mit der Kasse ab. Auf der Rechnungskopie, die sie seit 2022 automatisch erhält, sieht sie zwei Konsultationen am gleichen Tag, obwohl sie nur einmal in der Praxis war.
| Position | Betrag (Annahme) | Sophie zahlt ohne Korrektur | Sophie zahlt mit Korrektur |
|---|---|---|---|
| Konsultation 1 | CHF 95 | CHF 95 (Franchise) | CHF 95 |
| Konsultation 2, doppelt erfasst | CHF 95 | CHF 95 (Franchise) | CHF 0 |
| Total | CHF 190 | CHF 190 | CHF 95 |
Was bedeutet das für dich?
Kostendämpfung ist Politik, aber du kannst an drei Stellen selbst etwas tun:
- Rechnungskopien prüfen. Stimmen Datum, Dauer und Leistungen? Unklare Positionen klärst du zuerst mit der Praxis, dann mit der Kasse.
- Nach günstigeren Medikamenten fragen. Apotheken dürfen bei gleicher Wirkstoffzusammensetzung ein preisgünstigeres Präparat abgeben. Frag nach einem Generikum.
- Das passende Modell wählen. Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modelle setzen auf koordinierte Versorgung und sind in der Regel günstiger. Die Prämien aller Modelle für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner.
Wie sich die Prämien der einzelnen Kassen entwickeln, siehst du in den Steckbriefen unter Krankenkassen. Willst du auf das nächste Jahr in ein günstigeres Modell oder zu einer anderen Kasse wechseln, gilt der 30. November als Frist; alle Termine stehen unter Fristen.
Häufige Fehler
- Kostendämpfung mit Leistungsabbau gleichsetzen. Die Massnahmen zielen auf Preise, Tarife und Fehlanreize, nicht auf den gesetzlichen Leistungskatalog.
- Sofort sinkende Prämien erwarten. Kostendämpfung bremst das Wachstum; ob Prämien sinken, hängt von der Kostenentwicklung insgesamt ab.
- Rechnungskopien ungelesen ablegen. Fehler in Rechnungen zahlst du innerhalb der Franchise selbst.
- Beschlossene Pakete für geltendes Recht halten. Paket 2 ist verabschiedet, viele Massnahmen brauchen aber noch Ausführungsbestimmungen, bevor sie gelten.
Häufige Fragen
Senkt die Kostendämpfung meine Prämie?
Direkt nicht. Die Massnahmen sollen das Kostenwachstum bremsen, und weil die Prämien den Kosten folgen, steigen sie dann weniger stark. Eine Garantie für tiefere Prämien gibt es nicht; die Prämien legen die Kassen jedes Jahr auf Basis der erwarteten Kosten fest.
Was habe ich als versicherte Person von der Kostendämpfung?
Du erhältst zum Beispiel seit 2022 von jedem Leistungserbringer eine Rechnungskopie und kannst sie prüfen. Apotheken dürfen seit 2024 leichter ein günstigeres Medikament mit gleichem Wirkstoff abgeben. Mit Paket 2 sollen Rechnungen elektronisch und die Versichertenkarte auch digital verfügbar werden.
Was ist der Unterschied zwischen Kostendämpfung und Kostenbremse?
Die Kostenbremse war eine Volksinitiative, die das Volk am 09.06.2024 abgelehnt hat. Das Parlament hatte im September 2023 einen indirekten Gegenvorschlag beschlossen: Kosten- und Qualitätsziele, die seit 01.01.2026 gelten. Kostendämpfung ist der Oberbegriff für dieses und alle anderen Massnahmenpakete.
Verwandte Begriffe
- GesundheitskostenGesundheitskosten sind alle Ausgaben für Behandlung, Pflege, Medikamente, Prävention und Verwaltung im Gesundheitswesen. 2024 kostete das Schweizer Gesundheitswesen laut Bundesamt für Statistik 97 Milliarden Franken, CHF 10'792 pro Kopf. Knapp zwei Drittel tragen die Haushalte, direkt aus der eigenen Tasche oder über Krankenkassenprämien.
- Kostenbremse-InitiativeDie Kostenbremse-Initiative der Mitte wollte die Kosten der Grundversicherung an die Lohn- und Wirtschaftsentwicklung koppeln und Bund und Kantone zum Eingreifen verpflichten. Volk und Stände lehnten sie am 09.06.2024 mit 62,77 % Nein ab. Seit 01.01.2026 gilt der Gegenvorschlag: Der Bundesrat legt alle vier Jahre Kosten- und Qualitätsziele fest.
- TARDOCTARDOC ist seit dem 1. Januar 2026 der Tarif, nach dem Arztpraxen und Spitäler ambulante ärztliche Leistungen einzeln abrechnen. Er ersetzt zusammen mit rund 300 ambulanten Pauschalen den TARMED, der seit 2004 galt. Für dich ändern sich die Leistungen der Grundversicherung nicht, wohl aber das Aussehen deiner Arztrechnung.
- ReferenzpreissystemEin Referenzpreissystem legt für Medikamente mit gleichem Wirkstoff einen Höchstpreis fest, den die Krankenkasse vergütet; wer ein teureres Präparat will, zahlt die Differenz selbst. Der Bundesrat hat es 2019 vorgeschlagen, das Parlament hat es abgelehnt. Heute gilt stattdessen ein Selbstbehalt von 40 % für zu teure Präparate.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 54–54cArt. 54 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32 und 56Art. 56 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Kostendämpfungbag.admin.ch
- BAG: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1abag.admin.ch
- BAG: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1bbag.admin.ch
- BAG: KVG-Änderung, Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2bag.admin.ch
