Das Wichtigste in Kürze
- Die FINMA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Sitz in Bern; sie beaufsichtigt unter anderem Versicherer nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz.
- Tarife und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankenzusatzversicherung müssen der FINMA vorgelegt werden.
- Sie prüft, ob die Prämien die Solvenz des Versicherers sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen.
- Ungebundene Vermittler dürfen nur tätig sein, wenn sie im öffentlichen Register der FINMA stehen; sie brauchen unter anderem eine Berufshaftpflicht von mindestens CHF 2 Millionen.
- Die Grundversicherung beaufsichtigt das BAG nach KVAG; BAG und FINMA koordinieren sich, wenn eine Kasse beide Bereiche betreibt.
Was ist die FINMA?
Die FINMA, ausgeschrieben Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, ist die Behörde des Bundes, die Banken, Versicherer, Fondsgesellschaften und andere Finanzinstitute beaufsichtigt. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Ihr gesetzlicher Auftrag ist der Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.
In der Krankenversicherung ist die FINMA nur für einen Teil zuständig. Die Schweiz trennt zwei Welten:
- Grundversicherung nach KVG: obligatorisch, gleiche Leistungen bei allen Kassen, Aufsicht durch das BAG nach dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG).
- Zusatzversicherungen nach VVG: freiwillig, Leistungen und Prämien je Produkt, Aufsicht durch die FINMA nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
Viele Krankenkassen bieten beides an, oft über getrennte Gesellschaften derselben Gruppe. Das VAG nimmt Versicherer ausdrücklich aus, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstehen; bei der Grundversicherung ist das die Aufsicht des BAG. Die FINMA sieht also die Zusatzversicherung einer Kasse, das BAG ihre Grundversicherung.
So funktioniert es
Die FINMA hat in der Krankenzusatzversicherung drei Hauptaufgaben.
Bewilligung und laufende Aufsicht. Ein Versicherer braucht eine Bewilligung der FINMA, bevor er Zusatzversicherungen anbieten darf. Danach überwacht sie seine Finanzen, insbesondere die Solvenz: Das risikotragende Kapital muss mindestens so gross sein wie das Zielkapital.
Tarife und Bedingungen. Für die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung muss der Versicherer der FINMA die Tarife und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorlegen. Die FINMA prüft anhand der Tarifberechnungen, ob die Prämien in einem Rahmen liegen, der einerseits die Solvenz des Versicherers und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Hält ein Versicherer die allgemeinverbindlichen Regeln der Branchenvereinbarung nicht ein, kann die FINMA Tarife verweigern oder Anpassungen verfügen. Die genehmigten Tarife veröffentlicht sie nicht; deshalb gibt es für Zusatzversicherungen keine amtliche Prämienliste wie für die Grundversicherung.
Versicherungsvermittler. Die FINMA führt das öffentliche Register der ungebundenen Vermittler. Ungebunden ist, wer in einem Treueverhältnis zu dir steht und in deinem Interesse handelt, zum Beispiel ein Broker. Eingetragen wird nur, wer einen Sitz in der Schweiz, einen guten Ruf, die nötigen Fachkenntnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung von mindestens CHF 2 Millionen hat. Versicherer dürfen nicht mit ungebundenen Vermittlern zusammenarbeiten, die nicht registriert sind. Wer nicht im Register steht, darf als ungebundener Vermittler nicht tätig sein.
Rechtliche Grundlage
Die FINMA beruht auf dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG). Art. 1 FINMAG zählt die Gesetze auf, nach denen sie aufsieht, darunter das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz. Art. 4 FINMAG nennt die Ziele, Art. 5 FINMAG Rechtsform, Sitz und Namen, Art. 6 FINMAG die Aufgaben.
Für Versicherer gilt das VAG:
- Art. 2 Abs. 2 Bst. b VAG: Versicherer unterstehen dem VAG nicht, soweit sie einer besonderen Aufsicht nach Bundesrecht unterstehen. Für die Grundversicherung ist das die Aufsicht nach KVAG.
- Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG: Tarife und Allgemeine Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gehören zum Geschäftsplan, den die FINMA prüft.
- Art. 9 VAG: Solvabilität, gemessen am Zielkapital.
- Art. 38 VAG: Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife auf Solvenz und Missbrauchsschutz, Verweigerung bei Verstössen gegen allgemeinverbindliche Branchenregeln.
- Art. 40–45b VAG: Vermittler, Register, Informationspflicht, Offenlegung der Entschädigung. Die Deckung von mindestens CHF 2 Millionen steht in Art. 189 AVO.
Art. 62 KVAV verpflichtet BAG und FINMA, ihre Aufsicht zu koordinieren, wenn die Grundversicherung eines Versicherers die Zusatzversicherung beeinflussen kann, etwa bei zu tiefen Reserven.
Beispiel: wer eine Prämienerhöhung prüft
Ursula, 58, hat bei derselben Gruppe die Grundversicherung und eine halbprivate Spitalzusatzversicherung. Im Herbst erhält sie zwei Briefe mit neuen Prämien. Die Tabelle zeigt, welche Aufsicht jeweils zuständig ist.
| Frage | Grundversicherung | Spitalzusatzversicherung |
|---|---|---|
| Aufsicht | BAG | FINMA |
| Gesetz | KVG, KVAG | VVG, VAG |
| Prämie genehmigt? | ja, vom BAG, veröffentlicht auf priminfo.admin.ch | Tarif der FINMA vorgelegt, nicht öffentlich |
| Kündigung nach Prämienmitteilung | bis 30. November auf Ende Jahr | nach den Vertragsbedingungen |
| Aufnahme | Aufnahmepflicht, ohne Gesundheitsfragen | freiwillig, mit Gesundheitsfragen |
Was bedeutet das für dich?
Die FINMA wird im Alltag vor allem in drei Situationen wichtig:
- Bei einer Beratung. Frag, ob die Person gebunden oder ungebunden ist. Ungebundene Vermittler kannst du im Register der FINMA prüfen. Wie sie entschädigt werden, erklärt die Seite Vermittlerprovision.
- Bei Zusatzversicherungen. Die FINMA schützt vor missbräuchlichen Prämien, sie legt aber keine Prämien für dich fest und vergleicht keine Produkte. Lies Leistungen und Kündigungsregeln in den Bedingungen.
- Bei Problemen mit einem Vermittler. Hinweise auf unzulässiges Verhalten kannst du der FINMA melden. Bei einem Streit über einen Leistungsfall ist die Ombudsstelle Krankenversicherung die bessere Anlaufstelle.
Auch diese Plattform ist betroffen: Die Betreiberin FinanceRock GmbH ist im FINMA-Register als ungebundene Vermittlerin unter der Nummer F01496799 eingetragen. Details stehen unter Offenlegung. Für die Grundversicherung vergleichst du die vom BAG genehmigten Prämien im Prämienrechner, die Versicherer findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Die FINMA für die Grundversicherung anschreiben. Zuständig ist das BAG.
- Denken, FINMA-geprüft heisse günstig. Die FINMA prüft Solvenz und Missbrauch, nicht ob ein Produkt für dich passt.
- Einen Vermittler nicht prüfen. Ein ungebundener Vermittler muss im Register stehen. Fehlt der Eintrag, darf er als ungebundener Vermittler nicht tätig sein.
- Die Zusatzversicherung vorschnell kündigen. Anders als in der Grundversicherung gibt es keine Aufnahmepflicht. Kündige erst, wenn der neue Vertrag steht.
Wie wir mit amtlichen Quellen arbeiten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Ist die FINMA für meine Krankenkasse zuständig?
Für die Grundversicherung nicht, dort ist das BAG die Aufsicht. Für deine Zusatzversicherungen ist die FINMA zuständig, egal ob sie von der gleichen Gruppe oder einem anderen Versicherer stammen.
Genehmigt die FINMA die Prämien der Zusatzversicherung?
Ja. Die Tarife der Krankenzusatzversicherung müssen der FINMA vorgelegt werden. Sie prüft, ob die Prämien die Solvenz des Versicherers sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen. Die genehmigten Tarife veröffentlicht sie nicht.
Wie prüfe ich, ob ein Vermittler bei der FINMA registriert ist?
Ungebundene Vermittler findest du im öffentlichen Register auf finma.ch. Gebundene Vermittler, die im Auftrag eines Versicherers arbeiten, stehen nicht im FINMA-Register; frag sie nach dem Versicherer, für den sie tätig sind.
Kann ich mich bei der FINMA über meine Zusatzversicherung beschweren?
Du kannst der FINMA Hinweise auf Missstände melden. Bei einem Streit über einen einzelnen Leistungsfall hilft dir die Ombudsstelle Krankenversicherung schneller; sie berät kostenlos und vermittelt zwischen dir und dem Versicherer.
Verwandte Begriffe
- VVGDas VVG ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908. In der Krankenversicherung regelt es alle Zusatzversicherungen, etwa Spital halbprivat, Zahn oder Komplementärmedizin. Anders als in der Grundversicherung nach KVG darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und einen Antrag ablehnen.
- ZusatzversicherungEine Zusatzversicherung ist eine freiwillige Krankenversicherung, die Leistungen über die Grundversicherung hinaus bezahlt, etwa die halbprivate Spitalabteilung, Komplementärmedizin, Brillen oder Zahnbehandlungen. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und Anträge ablehnen. Leistungen und Prämien stehen in den Vertragsbedingungen und unterscheiden sich je nach Produkt.
- VermittlerprovisionDie Vermittlerprovision ist das Geld, das ein Krankenversicherer einem Vermittler für einen Abschluss zahlt. Seit 01.09.2024 gelten für alle Kassen Obergrenzen: höchstens CHF 70 pro versicherte Person in der Grundversicherung und höchstens 16 Monatsprämien pro Abschluss in der Zusatzversicherung. Ungebundene Vermittler müssen dir die Provision vorher offenlegen.
- BranchenvereinbarungDie Branchenvereinbarung ist ein Regelwerk der Krankenversicherer für Versicherungsvermittler. Seit 01.09.2024 gilt sie für alle Kassen: Telefonische Kaltakquise ist verboten, jede Beratung braucht ein Protokoll, und die Provision ist begrenzt, in der Grundversicherung auf CHF 70 pro Person, in der Zusatzversicherung auf 16 Monatsprämien pro Abschluss.
- BAGDas BAG ist das Bundesamt für Gesundheit in Bern, ein Amt des Eidgenössischen Departements des Innern. In der Krankenversicherung beaufsichtigt es die Krankenkassen, genehmigt jedes Jahr die Prämien der Grundversicherung, führt die Spezialitätenliste der bezahlten Medikamente und veröffentlicht die offiziellen Prämiendaten, zum Beispiel über priminfo.admin.ch.
- BeratungsprotokollDas Beratungsprotokoll hält fest, wann, von wem und wie du zu einer Krankenversicherung beraten wurdest. Seit 01.09.2024 dürfen Krankenkassen einen Vermittler für einen Abschluss nur entschädigen, wenn ein Protokoll nach den Mindeststandards der Branchenvereinbarung vorliegt. Du bestätigst es mit Unterschrift oder digital.
Quellen
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 38Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), Art. 5Art. 1, 4–6 FINMAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 4Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 41 und 42Art. 41–42 VAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 189Art. 189 AVOfedlex.admin.ch
- Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 62Art. 62 KVAVfedlex.admin.ch
- FINMA: Bewilligte Institute, Personen und Produktefinma.ch
