Das Wichtigste in Kürze
- Das VAG ist seit dem 01.01.2006 in Kraft und bezweckt den Schutz der Versicherten vor Insolvenz der Versicherer und vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG).
- Tarife und AVB der Krankenzusatzversicherungen muss die FINMA vor der Anwendung genehmigen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r und Art. 5 Abs. 1 VAG).
- Ungebundene Vermittler dürfen nur tätig sein, wenn sie im öffentlichen FINMA-Register eingetragen sind (Art. 41 und 42 VAG).
- Ungebundene Vermittler müssen Provisionen offenlegen, bevor sie beraten oder ein Vertrag zustande kommt (Art. 45b VAG).
- Du hast Anspruch auf eine kostenlose Kopie deines Dossiers innert 30 Tagen (Art. 80–81 VAG).
Was ist das VAG?
Das VAG ist das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. Es ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft und regelt die Aufsicht des Bundes über private Versicherungsunternehmen und über Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 1 Abs. 1 VAG). Zweck ist vor allem der Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherer und vor Missbräuchen (Art. 1 Abs. 2 VAG). Aufsichtsbehörde ist die FINMA.
In der Krankenversicherung betrifft das VAG die Zusatzversicherungen, also etwa Spitalzusatz halbprivat oder privat, ambulante Zusatzversicherungen oder Zahnversicherungen. Diese Verträge unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Aufsicht über die Unternehmen dem VAG. Die Grundversicherung nach KVG ist anders geregelt: Dort beaufsichtigt das BAG die Krankenkassen nach dem KVAG.
Für dich heisst das: Für deine Grundversicherung und deine Zusatzversicherung gelten verschiedene Gesetze und verschiedene Aufsichtsbehörden, auch wenn beide Policen den gleichen Namen tragen.
Das VAG wurde mehrfach revidiert. Mit der Revision vom 18.03.2022, in Kraft seit 01.01.2024, kamen unter anderem neue Regeln für Vermittler hinzu, etwa zu Interessenkonflikten und zur Herausgabe von Dokumenten. Die Regeln zur Vermittlertätigkeit in der Krankenzusatzversicherung (Art. 31a VAG) gelten in ihrer heutigen Fassung seit dem 01.09.2024.
So funktioniert es
Bewilligung und Geschäftsplan. Ein Versicherungsunternehmen braucht für seine Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA (Art. 3 VAG). Zum Geschäftsplan gehören auch die Tarife und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG). Änderungen daran muss die FINMA vor der Umsetzung genehmigen (Art. 5 Abs. 1 VAG).
Tarifprüfung. Bei der Genehmigung prüft die FINMA, ob die Prämien die Solvenz des Unternehmens sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen (Art. 38 Abs. 1 VAG). Eine Prämienerhöhung in deiner Spitalzusatzversicherung ist deshalb nicht einfach eine Entscheidung der Kasse; sie braucht eine Genehmigung.
Solvenz. Versicherer müssen über eine ausreichende Solvabilität verfügen: Das risikotragende Kapital muss mindestens so gross sein wie das Zielkapital (Art. 9 VAG).
Vermittler. Das VAG unterscheidet gebundene und ungebundene Vermittler (Art. 40 VAG). Ungebundene stehen in einem Treueverhältnis zu dir und handeln in deinem Interesse; sie müssen im Register der FINMA eingetragen sein (Art. 41 VAG). Alle Vermittler müssen dich vor dem Abschluss informieren über Name und Adresse, gebundene oder ungebundene Tätigkeit, ihre Ausbildung, die Haftung für Fehler und die Bearbeitung deiner Daten (Art. 45 VAG). Ungebundene Vermittler dürfen Provisionen nur annehmen, wenn sie dich vorher ausdrücklich über Art und Umfang informiert haben (Art. 45b VAG). Mehr dazu unter Vermittlerprovision.
Branchenregeln für Zusatzversicherungen. Die Versicherer können eine Vereinbarung über Telefonwerbung, Ausbildung, Vermittlerentschädigung und Beratungsprotokolle abschliessen. Der Bundesrat kann Teile davon für allgemeinverbindlich erklären, wenn Versicherer mit mindestens 66 % der Prämien das beantragen (Art. 31a VAG).
Dokumente. Du hast jederzeit Anspruch auf eine Kopie deines Dossiers und aller dich betreffenden Dokumente, die Versicherer oder Vermittler erstellt haben (Art. 80 VAG). Auf schriftliches Gesuch müssen sie dir die Kopie innert 30 Tagen kostenlos zustellen (Art. 81 VAG).
Rechtliche Grundlage
Das VAG trägt die Nummer SR 961.01. Die Ausführungsbestimmungen stehen in der Aufsichtsverordnung (AVO, SR 961.011). Für die Krankenversicherung sind vor allem diese Artikel wichtig:
- Art. 1 und 2 VAG: Zweck und Geltungsbereich. Der Aufsicht unterstehen Versicherungsunternehmen und Vermittler; nicht unterstellt sind Versicherer, soweit sie einer besonderen Bundesaufsicht unterstehen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b VAG).
- Art. 3–5 VAG: Bewilligung, Geschäftsplan, genehmigungspflichtige Änderungen, darunter Tarife und AVB der Krankenzusatzversicherung.
- Art. 31a und 38 VAG: Branchenregeln für Vermittler in der Krankenzusatzversicherung und Prüfung der Tarife. Missachtet ein Versicherer eine allgemeinverbindliche Regel, kann die FINMA die Genehmigung von Tarifen verweigern (Art. 38 Abs. 2 VAG).
- Art. 40–45b VAG: Definition, Registrierung, Ausbildung, Informationspflicht, Interessenkonflikte und Offenlegung der Entschädigung.
- Art. 46 VAG: Aufgaben der FINMA, unter anderem der Schutz der Versicherten gegen Missbräuche von Versicherern und Vermittlern.
- Art. 80–81 VAG: Herausgabe von Dokumenten an Versicherte.
Beispiel: Beratung zur Spitalzusatzversicherung
Nadia ist 33 Jahre alt und lässt sich 2026 von einer Vermittlerin zu einer Spitalzusatzversicherung halbprivat beraten. Nach dem VAG muss die Vermittlerin ihr vor dem Antrag diese Punkte mitteilen:
| Pflicht | Grundlage | Was Nadia erfährt |
|---|---|---|
| Identität | Art. 45 Abs. 1 Bst. a VAG | Name und Adresse der Vermittlerin |
| Status | Art. 45 Abs. 1 Bst. b VAG | gebunden (mit Namen der Versicherer) oder ungebunden |
| Ausbildung | Art. 45 Abs. 1 Bst. c VAG | wo sie sich über die Aus- und Weiterbildung informieren kann |
| Haftung | Art. 45 Abs. 1 Bst. d VAG | wer für Fehler oder falsche Auskünfte haftet |
| Daten | Art. 45 Abs. 1 Bst. e VAG | wofür ihre Daten bearbeitet werden und wer sie erhält |
| Entschädigung (nur ungebunden) | Art. 45b Abs. 1 und 3 VAG | Art und Umfang der Provision, vor der Beratung oder dem Abschluss |
Die Betreiberin dieser Plattform ist selbst als ungebundene Vermittlerin im FINMA-Register eingetragen. Was das für dich bedeutet und wie sie entschädigt wird, steht unter Offenlegung und in der Vermittlerinformation.
Was bedeutet das für dich?
- Unterscheide Grund- und Zusatzversicherung. Für die Grundversicherung ist das BAG zuständig, für die Zusatzversicherung die FINMA. Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung gehen vor ein Zivilgericht.
- Frag nach dem Status. Eine gebundene Vermittlerin arbeitet für bestimmte Versicherer, eine ungebundene muss in deinem Interesse handeln und registriert sein.
- Verlange die Offenlegung. Ungebundene Vermittler müssen dir Provisionen vorher offenlegen, auf Anfrage auch die effektiv erhaltenen Beträge (Art. 45b Abs. 3 VAG).
- Nutze dein Recht auf Dokumente. Beratungsprotokoll und Antrag bekommst du auf Gesuch kostenlos.
Die Kassen der Grundversicherung mit ihren Kennzahlen findest du unter Krankenkassen, die Prämien für deine Gemeinde im Prämienrechner.
Häufige Fehler
- VAG und VVG verwechseln. Das VVG regelt deinen Vertrag, das VAG die Aufsicht über Versicherer und Vermittler.
- Glauben, die FINMA sei für die Grundversicherung zuständig. Dort beaufsichtigt das BAG nach KVAG.
- Jede Beratung für unabhängig halten. Nur ungebundene Vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu dir. Gebundene Vermittler müssen offenlegen, für wen sie arbeiten.
- Auf die Dokumente verzichten. Ohne Kopie von Antrag und Beratungsprotokoll ist es später schwer zu belegen, was besprochen wurde.
Häufige Fragen
Wofür steht VAG?
VAG steht für Versicherungsaufsichtsgesetz, amtlich «Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen». Es hat die Nummer SR 961.01 und gilt seit dem 01.01.2006.
Was ist der Unterschied zwischen VAG und VVG?
Das VVG regelt den Vertrag zwischen dir und der Versicherung, zum Beispiel Antrag, Widerruf, Anzeigepflicht und Kündigung. Das VAG regelt die staatliche Aufsicht über Versicherer und Vermittler, etwa Bewilligung, Solvenz, Tarifgenehmigung und Registrierung.
Gilt das VAG für die Grundversicherung?
Nein. Die Aufsicht über die Grundversicherung regelt das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), zuständig ist das BAG. Das VAG gilt für die Zusatzversicherungen und für die Vermittler.
Wie prüfe ich, ob ein Vermittler registriert ist?
Ungebundene Vermittler stehen im öffentlichen Register der FINMA (Art. 42 VAG). Du findest es auf finma.ch unter «Bewilligte Institute, Personen und Produkte». Gebundene Vermittler arbeiten für bestimmte Versicherer und müssen dir deren Namen und Adresse nennen.
Verwandte Begriffe
- FINMADie FINMA ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht mit Sitz in Bern. In der Krankenversicherung überwacht sie die Zusatzversicherungen nach VVG: Sie genehmigt deren Tarife und Bedingungen und führt das öffentliche Register der ungebundenen Versicherungsvermittler. Für die Grundversicherung ist nicht die FINMA zuständig, sondern das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
- VVGDas VVG ist das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908. In der Krankenversicherung regelt es alle Zusatzversicherungen, etwa Spital halbprivat, Zahn oder Komplementärmedizin. Anders als in der Grundversicherung nach KVG darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen und einen Antrag ablehnen.
- VermittlerprovisionDie Vermittlerprovision ist das Geld, das ein Krankenversicherer einem Vermittler für einen Abschluss zahlt. Seit 01.09.2024 gelten für alle Kassen Obergrenzen: höchstens CHF 70 pro versicherte Person in der Grundversicherung und höchstens 16 Monatsprämien pro Abschluss in der Zusatzversicherung. Ungebundene Vermittler müssen dir die Provision vorher offenlegen.
- BeratungsprotokollDas Beratungsprotokoll hält fest, wann, von wem und wie du zu einer Krankenversicherung beraten wurdest. Seit 01.09.2024 dürfen Krankenkassen einen Vermittler für einen Abschluss nur entschädigen, wenn ein Protokoll nach den Mindeststandards der Branchenvereinbarung vorliegt. Du bestätigst es mit Unterschrift oder digital.
Quellen
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 1–2Art. 1–2 VAGfedlex.admin.ch
- VAG, Art. 3–5 und 38 (Bewilligung, Geschäftsplan, Tarifprüfung)Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
- VAG, Art. 31a (Vermittlertätigkeit in der Krankenzusatzversicherung)Art. 31a VAGfedlex.admin.ch
- VAG, Art. 40–45b (Versicherungsvermittler)Art. 40–45b VAGfedlex.admin.ch
- VAG, Art. 46 und 80–81 (Aufgaben der FINMA, Herausgabe von Dokumenten)Art. 80–81 VAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO)fedlex.admin.ch
- FINMA: Bewilligte Institute, Personen und Produktefinma.ch
