Das Wichtigste in Kürze
- Neue Prämien der Grundversicherung dürfen erst nach Genehmigung durch das BAG veröffentlicht und angewendet werden (Art. 16 KVAG).
- Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens 2 Monate vor ihrer Gültigkeit mitteilen und auf dein Wechselrecht hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
- Gilt die neue Prämie ab 1. Januar, muss deine Kündigung bis 30. November bei der Kasse sein.
- 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 % oder CHF 16.60 auf CHF 393.30; bei Kindern um 4,9 % (BAG).
- Für Zusatzversicherungen gibt es kein gesetzliches Wechselrecht bei Prämienerhöhung; massgebend sind die Vertragsbedingungen.
Was ist eine Prämienerhöhung?
Eine Prämienerhöhung ist der Anstieg der monatlichen Prämie, die du deiner Krankenkasse zahlst. In der Grundversicherung werden die Prämien einmal pro Jahr neu festgelegt und gelten in der Regel ab 1. Januar. Jede Kasse legt ihre Prämien selbst fest, abgestuft nach Kanton, Prämienregion, Altersgruppe, Franchise und Versicherungsmodell. Innerhalb derselben Gruppe erhebt sie von allen Versicherten die gleiche Prämie; dein Gesundheitszustand spielt keine Rolle.
Wenn in den Medien von «der» Prämienerhöhung die Rede ist, ist meist die Veränderung der mittleren Prämie gemeint, die das BAG für die ganze Schweiz berechnet. Für 2026 lag sie bei CHF 393.30 pro Monat, 4,4 % oder CHF 16.60 mehr als 2025. Deine eigene Prämie kann deutlich stärker oder schwächer steigen oder sogar sinken, je nach Kasse, Wohnort und Modell.
Die Prämienerhöhung ist von Prämienänderungen zu unterscheiden, die du selbst auslöst, etwa durch einen Wechsel der Franchise, des Modells oder der Altersgruppe. Wer zum Beispiel vom Kind zum jungen Erwachsenen oder vom jungen Erwachsenen zum Erwachsenen wird, wechselt in eine Altersgruppe mit einer anderen Prämie. Bei Zusatzversicherungen gelten eigene Regeln nach dem Versicherungsvertragsgesetz und den Vertragsbedingungen der Kasse.
So funktioniert es
Der Ablauf wiederholt sich jedes Jahr:
- Budget und Antrag. Die Kassen schätzen die Kosten des nächsten Jahres pro Kanton und reichen ihre Prämientarife beim BAG ein. Die Prämien müssen die kantonalen Kosten decken; dabei zählen auch der Risikoausgleich, die Rückstellungen und die Entwicklung des Versichertenbestands.
- Genehmigung. Das BAG prüft jeden Tarif. Es verweigert die Genehmigung, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, unangemessen hoch darüber liegen oder zu übermässigen Reserven führen. Die Kantone können vorher Stellung nehmen. Vor der Genehmigung darf keine Kasse neue Prämien veröffentlichen. Mehr dazu unter Prämiengenehmigung.
- Bekanntgabe. Das BAG gibt die genehmigten Prämien im Herbst bekannt, für 2026 am 23.09.2025, und veröffentlicht sie auf priminfo.admin.ch und als offene Daten.
- Mitteilung an dich. Deine Kasse muss dir die neue Prämie mindestens 2 Monate vor ihrer Gültigkeit mitteilen und dich auf dein Recht hinweisen, die Kasse zu wechseln.
- Wechselfenster. Nach der Mitteilung kannst du mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats wechseln, der der neuen Prämie vorangeht. Bei einer Prämie ab 1. Januar heisst das: Kündigung bis 30. November bei der Kasse.
Lagen die Prämien einer Kasse in einem Kanton deutlich über den Kosten, kann sie im Folgejahr einen Prämienausgleich machen und zu viel bezahlte Prämien zurückgeben. Auch dieser Ausgleich braucht die Genehmigung des BAG.
Rechtliche Grundlage
Art. 61 Abs. 1 KVG hält fest, dass der Versicherer die Prämien für seine Versicherten festlegt und von ihnen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, die gleichen Prämien erhebt. Art. 16 KVAG verlangt die Genehmigung der Prämientarife durch die Aufsichtsbehörde; vorher dürfen sie weder veröffentlicht noch angewendet werden (Abs. 1). Die Prämien müssen die kantonal unterschiedlichen Kosten decken (Abs. 3), und die Behörde verweigert die Genehmigung bei Prämien, die gesetzeswidrig sind, die Kosten nicht decken, unangemessen hoch darüber liegen oder zu übermässigen Reserven führen (Abs. 4). Den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen regelt Art. 17 KVAG.
Dein Recht auf einen Wechsel steht in Art. 7 Abs. 2 KVG: Bei der Mitteilung der neuen Prämie kannst du unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom BAG genehmigten Prämien mindestens 2 Monate im Voraus mitteilen und auf das Wechselrecht hinweisen.
Beispiel: Prämie 2026 in Zürich
Anna ist 34 Jahre alt, wohnt in Zürich und hat die Franchise von CHF 300 mit Unfalldeckung. Die Prämien 2026 für die Gemeinde Zürich (Region 1) reichen laut BAG von CHF 517.70 bis CHF 724.00 im Monat; der Median liegt bei CHF 580.00. Angenommen, Anna zahlte 2026 genau den Median.
| Szenario | Monatsprämie | Jahresprämie |
|---|---|---|
| Annas Prämie 2026 (Median) | CHF 580.00 | CHF 6'960.00 |
| gleiche Prämie plus 4,4 % (Anstieg der mittleren Prämie 2026) | CHF 605.52 | CHF 7'266.24 |
| tiefstes Angebot 2026 in Zürich, gleiche Franchise | CHF 517.70 | CHF 6'212.40 |
Was bedeutet das für dich?
Lies die Prämienmitteilung deiner Kasse sofort, wenn sie eintrifft. Vergleiche die neue Prämie mit den Angeboten anderer Kassen für deine Gemeinde, deine Franchise und dein Modell im Prämienrechner. Ist ein anderes Angebot günstiger, kündige rechtzeitig. Den Ablauf erklärt Krankenkasse wechseln, alle Termine stehen unter Fristen. Die Grundregel für den 1. Januar: Die Kündigung muss am 30. November bei der Kasse sein, nicht nur abgeschickt.
Prüfe bei der Gelegenheit auch Franchise und Modell. Auch eine höhere Franchise oder ein Hausarzt- oder Telmed-Modell senkt die Prämie. Achte aber auf deine erwarteten Gesundheitskosten: Wer regelmässig Behandlungen braucht, zahlt mit hoher Franchise schnell mehr.
Zusatzversicherungen musst du nicht mit der Grundversicherung zusammen wechseln. Ob du sie bei einer Prämienerhöhung ausserordentlich kündigen kannst, steht in den Vertragsbedingungen; mehr dazu unter ausserordentliche Kündigung. Kündige eine Zusatzversicherung nie, bevor ein neuer Vertrag bestätigt ist, weil neue Anträge Gesundheitsfragen enthalten.
Häufige Fehler
- Die Frist falsch rechnen. Massgebend ist der Eingang bei der Kasse am 30. November, nicht der Poststempel. Schicke die Kündigung eingeschrieben und früh genug.
- Die mittlere Prämie für die eigene halten. Der Durchschnitt von 4,4 % für 2026 sagt wenig über deine eigene Prämie. Vergleiche immer mit deinem Wohnort und deiner Franchise.
- Nur bei einer Erhöhung vergleichen. Auch bei gleichbleibender oder sinkender Prämie kann eine andere Kasse günstiger sein; das Wechselrecht nach der Mitteilung gilt in jedem Fall.
- Grund- und Zusatzversicherung gemeinsam kündigen. Für Zusatzversicherungen gelten eigene Fristen und Gesundheitsfragen.
Wie wir Prämien vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Kann ich bei einer Prämienerhöhung die Krankenkasse wechseln?
Ja. In der Grundversicherung kannst du nach der Mitteilung der neuen Prämie mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie wechseln. Für den 1. Januar muss die Kündigung bis 30. November bei der Kasse sein.
Warum steigen die Prämien?
Weil die Kosten der Grundversicherung steigen und die Prämien diese Kosten pro Kanton decken müssen. Für 2026 nennt das BAG die Alterung der Bevölkerung, neue Behandlungsmöglichkeiten, die steigende Nachfrage sowie Tariferhöhungen im stationären und ambulanten Bereich.
Wann erfahre ich die neue Prämie?
Das BAG gibt die genehmigten Prämien im Herbst bekannt, die Prämien 2026 zum Beispiel am 23.09.2025. Deine Kasse muss dir die neue Prämie mindestens 2 Monate vor ihrer Gültigkeit mitteilen, bei einer Prämie ab 1. Januar also spätestens Ende Oktober.
Muss ich bei einer Prämiensenkung auch etwas tun?
Nein. Die Mitteilung kommt trotzdem, und du kannst auch dann wechseln. Ein Vergleich lohnt sich, weil andere Kassen trotzdem günstiger sein können.
Verwandte Begriffe
- PrämieDie Prämie ist der Betrag, den du deiner Krankenkasse für die Grundversicherung bezahlst, im Voraus und in der Regel monatlich. Sie hängt von Kasse, Wohnort, Altersgruppe, Franchise und Versicherungsmodell ab, nicht aber von Einkommen oder Gesundheit. 2026 beträgt die mittlere Prämie in der Schweiz CHF 393.30 pro Monat.
- WechselfristDie Wechselfrist ist der letzte Tag, an dem deine Kündigung oder Änderung bei der Krankenkasse eintreffen muss, damit sie auf das neue Jahr wirkt. Für die Grundversicherung ist das der 30. November, 2026 ein Montag. Bis dann wechselst du die Kasse, das Modell oder in eine tiefere Franchise; eine höhere Franchise geht bis 31. Dezember.
- Ausserordentliche KündigungEine ausserordentliche Kündigung ist eine Kündigung ausserhalb der üblichen Termine 1. Januar und 1. Juli. In der Grundversicherung ist sie nur bei einer Prämienerhöhung während des Jahres möglich: Du kündigst mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Umzug, Altersübertritt oder weggefallene Prämienverbilligung geben dieses Recht nicht.
- PrämiengenehmigungDie Prämiengenehmigung ist die jährliche Prüfung der Grundversicherungsprämien durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Die Kassen reichen ihre Tarife spätestens fünf Monate vor dem 1. Januar ein. Erst nach der Genehmigung dürfen sie die Prämien veröffentlichen und anwenden; für 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 %.
- GesundheitskostenGesundheitskosten sind alle Ausgaben für Behandlung, Pflege, Medikamente, Prävention und Verwaltung im Gesundheitswesen. 2024 kostete das Schweizer Gesundheitswesen laut Bundesamt für Statistik 97 Milliarden Franken, CHF 10'792 pro Kopf. Knapp zwei Drittel tragen die Haushalte, direkt aus der eigenen Tasche oder über Krankenkassenprämien.
- Mittlere PrämieDie mittlere Prämie ist der Durchschnitt aller in der Schweiz bezahlten Grundversicherungsprämien pro versicherte Person, berechnet vom BAG. Sie beträgt 2026 CHF 393.30 pro Monat, für Erwachsene CHF 465.30. Sie zeigt die Entwicklung der Prämien, sagt aber nicht, was du persönlich bezahlst.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 17Art. 17 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Medienmitteilung Krankenversicherungsprämien 2026 vom 23.09.2025bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
