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Ausserordentliche Kündigung

Auch: Kündigung bei Prämienerhöhung

Kurz erklärt

Eine ausserordentliche Kündigung ist eine Kündigung ausserhalb der üblichen Termine 1. Januar und 1. Juli. In der Grundversicherung ist sie nur bei einer Prämienerhöhung während des Jahres möglich: Du kündigst mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Umzug, Altersübertritt oder weggefallene Prämienverbilligung geben dieses Recht nicht.

Aktualisiert am

Illustration: Wandkalender mit einem unerwarteten Datum mitten im Monat markiert, daneben ein BriefumschlagSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. In der Grundversicherung löst nur eine neue Prämie ein Kündigungsrecht ausserhalb der Semestertermine aus (Art. 7 Abs. 2 KVG).
  2. Die Kasse muss eine neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
  3. Du kündigst mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats, bevor die neue Prämie gilt.
  4. Prämienänderungen wegen Umzug, Altersübertritt oder weggefallener Prämienverbilligung geben kein ausserordentliches Kündigungsrecht.
  5. In Zusatzversicherungen gibt es die Kündigung aus wichtigem Grund und im Schadenfall; ein Recht bei Prämienerhöhung steht nur in den AVB.

Was ist eine ausserordentliche Kündigung?

Eine ausserordentliche Kündigung beendet einen Versicherungsvertrag ausserhalb der üblichen Kündigungstermine. In der Krankenversicherung musst du dabei immer zwischen der Grundversicherung nach KVG und den Zusatzversicherungen nach VVG unterscheiden, weil die Regeln ganz verschieden sind.

In der Grundversicherung gibt es zwei ordentliche Termine: den 1. Januar mit Kündigung bis 30. November nach der Prämienmitteilung und, nur mit ordentlicher Franchise ohne besonderes Modell, den 1. Juli mit Kündigung bis 31. März. Als ausserordentlich gilt die Kündigung, wenn deine Kasse die Prämie während des Jahres ändert. Dann darfst du auf das Ende des Monats wechseln, bevor die neue Prämie gilt. Solche unterjährigen Prämienerhöhungen sind laut BAG selten.

In den Zusatzversicherungen meint «ausserordentlich» vor allem die Kündigung aus wichtigem Grund und die Kündigung im Schadenfall. Ein Kündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung gibt es dort nur, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) deines Produkts es vorsehen.

So funktioniert es

Grundversicherung

Jede Prämienänderung muss dir die Kasse mindestens zwei Monate vor ihrer Gültigkeit schriftlich mitteilen und dabei auf dein Wechselrecht hinweisen. Ab dieser Mitteilung kannst du mit einer Frist von einem Monat kündigen, und zwar auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Die Kündigung muss innert Frist bei der Kasse eintreffen; der Poststempel reicht nicht.

Kein ausserordentliches Kündigungsrecht entsteht laut BAG, wenn sich deine Prämie ändert, weil du innerhalb des Tätigkeitsgebiets deiner Kasse umziehst, weil du von der Kinder- in die Erwachsenenprämie wechselst oder weil deine Prämienverbilligung wegfällt. Dann gelten die normalen Termine.

Einen Sonderfall bildet es, wenn du die Kasse wegen eines Umzugs aus ihrem Tätigkeitsgebiet oder wegen eines Stellenwechsels verlassen musst: Dann endet die Versicherung mit dem Umzug oder dem Stellenantritt beim neuen Arbeitgeber von selbst. Das Gleiche gilt, wenn eine Kasse die Grundversicherung nicht mehr betreiben darf. Das ist keine Kündigung, sondern ein gesetzliches Ende; du musst dich aber sofort neu versichern.

Zusatzversicherungen

  • Aus wichtigem Grund: Jederzeit, schriftlich oder in einer Textform. Wichtig ist ein Grund, der dir die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar macht, oder eine unvorhersehbare Rechtsänderung.
  • Im Schadenfall: Nach einem Leistungsfall kannst du spätestens bei der Auszahlung zurücktreten. In der Krankenzusatzversicherung steht dieses Recht nur dir zu, nicht der Kasse.
  • Bei Prämienerhöhung: Nur wenn die AVB deines Produkts es vorsehen. Lies die Klausel zu Prämienanpassungen, bevor du dich darauf verlässt.

Rechtliche Grundlage

Art. 7 Abs. 2 KVG gibt dir bei der Mitteilung einer neuen Prämie das Recht, die Kasse mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Monats zu wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Die Kasse muss die vom BAG genehmigte Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und auf das Wechselrecht hinweisen. Art. 7 Abs. 3 KVG lässt die Versicherung enden, wenn du die Kasse wegen Wohnort- oder Stellenwechsel verlassen musst, Abs. 4, wenn die Kasse ihre Bewilligung verliert. Nach Art. 94 Abs. 3 KVV behältst du bei einem solchen Wechsel während des Jahres deine Wahlfranchise, sofern die neue Kasse sie führt. Art. 64a Abs. 6 KVG schliesst den Wechsel bei Ausständen aus.

Für Zusatzversicherungen regelt Art. 35b VVG die Kündigung aus wichtigem Grund. Art. 42 Abs. 1 VVG erlaubt den Rücktritt im Teilschadenfall spätestens bei der Auszahlung, und Art. 35a Abs. 4 VVG bestimmt, dass in der Krankenzusatzversicherung das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zustehen, also der Person, die die Police abgeschlossen hat. Ein gesetzliches Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung enthält das VVG nicht.

Beispiel: Prämienerhöhung per 1. August

Das BAG erklärt die Regel mit folgendem Fall: Eine Kasse erhöht die Prämie der Grundversicherung per 1. August. Die Fristen ergeben sich direkt aus Art. 7 Abs. 2 KVG.

SchrittDatum
Neue Prämie gilt ab1. August
Mitteilung der Kasse spätestens (zwei Monate vorher)31. Mai
Kündigung muss eintreffen bis (ein Monat Frist)30. Juni
Versicherung bei der alten Kasse endet am31. Juli
Versicherung bei der neuen Kasse beginnt am1. August

Was bedeutet das für dich?

Prüfe jede Prämienmitteilung sofort auf das Datum, ab dem die neue Prämie gilt. Davon hängt deine Frist ab. Dann gehst du so vor:

  1. Neue Kasse suchen. Vergleiche die Prämien im Prämienrechner und melde dich bei der neuen Kasse an.
  2. Kündigung schreiben. Mit dem Kündigungsbrief erstellst du das Schreiben mit der richtigen Adresse; eine Übersicht bietet auch die Kündigungsvorlage.
  3. Eingang sichern. Schicke die Kündigung so, dass du den Eingang beweisen kannst, und rechtzeitig vor Fristende.
  4. Rückstände begleichen. Bezahle alle gemahnten Beträge vor Ablauf der Frist.
  5. Zusatzversicherungen prüfen. Deine Zusatzversicherungen laufen unabhängig weiter; die Kasse darf sie wegen deines Wechsels nicht kündigen.

Welche Fristen allgemein gelten, zeigen die Fristen und der Begriff Kündigungsfrist. Den ganzen Ablauf erklärt Wechseln.

Häufige Fehler

  • Den Poststempel für massgebend halten. Die Kündigung muss innert Frist bei der Kasse eingetroffen sein.
  • Nach einem Umzug auf ein Sonderrecht pochen. Eine höhere Prämie wegen Umzugs, Altersübertritts oder weggefallener Prämienverbilligung gibt kein ausserordentliches Kündigungsrecht.
  • Die Zusatzversicherung gleich mitkündigen. Für sie gelten die AVB und das VVG. Wer sie kündigt, muss für eine neue Zusatzversicherung in der Regel Gesundheitsfragen beantworten.
  • Mit offenen Rechnungen kündigen. Gemahnte Ausstände machen die Kündigung wirkungslos.
  • Die neue Kasse zu spät wählen. Die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse den lückenlosen Schutz bestätigt hat.

Häufige Fragen

Kann ich die Grundversicherung wegen schlechtem Service ausserordentlich kündigen?

Nein. In der Grundversicherung gibt es kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Du wechselst auf den 1. Januar oder, mit ordentlicher Franchise ohne Modell, auf den 1. Juli.

Habe ich nach einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht?

Nicht wegen der neuen Prämie. Die Prämienänderung wegen Wohnortswechsels gibt laut BAG kein ausserordentliches Kündigungsrecht. Ziehst du aber aus dem Tätigkeitsgebiet deiner Kasse weg, endet die Versicherung mit dem Umzug und du musst dich bei einer anderen Kasse versichern.

Gilt die Kündigung bei Prämienerhöhung auch für die Zusatzversicherung?

Nicht automatisch. Ob du eine Zusatzversicherung bei einer Prämienerhöhung kündigen darfst, regeln die AVB des Produkts. Das VVG kennt dafür kein allgemeines Recht.

Muss ich die Kündigung eingeschrieben schicken?

Das Gesetz verlangt es nicht. Massgebend ist aber der Eingang bei der Kasse, und den musst du im Streitfall beweisen. Das BAG empfiehlt deshalb eine eingeschriebene Sendung.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35bArt. 35b VVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 42Art. 42 VVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  6. BAG, Priminfo: Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
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