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Glossar · Fristen und WechselArt. 7 Abs. 1–2 KVG

Kündigungsfrist

Auch: Kündigungstermin

Kurz erklärt

Die Kündigungsfrist ist die Zeit, die zwischen dem Eingang deiner Kündigung bei der Krankenkasse und dem Ende der Versicherung liegen muss. In der Grundversicherung beträgt sie nach einer Prämienmitteilung einen Monat, deine Kündigung muss also bis 30. November bei der Kasse sein. Sonst gelten drei Monate auf Ende Juni oder Dezember.

Aktualisiert am

Illustration: Kalender mit eingekreisten letzten Monatstagen und einer Sanduhr danebenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Nach der Mitteilung der neuen Prämie kannst du die Grundversicherung mit einem Monat Frist auf Ende Jahr kündigen: Eingang bis 30. November.
  2. Ohne Prämienänderung gilt eine Frist von drei Monaten auf Ende eines Kalendersemesters, das heisst Eingang bis 31. März für den 30. Juni.
  3. Der Halbjahreswechsel ist nur mit ordentlicher Franchise von CHF 300 und ohne Spezialmodell möglich.
  4. Massgebend ist der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel.
  5. Zusatzversicherungen nach VVG kannst du ordentlich frühestens auf Ende des dritten Vertragsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, sofern der Vertrag nichts Kürzeres vorsieht.

Was ist die Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist ist der Mindestabstand zwischen dem Tag, an dem deine Kündigung bei der Krankenkasse eintrifft, und dem Tag, an dem die Versicherung endet. Sie schützt beide Seiten: Die Kasse kann planen, und du weisst genau, bis wann du handeln musst. Verpasst du die Frist, bleibt der Vertrag bis zum nächsten möglichen Termin bestehen.

In der Krankenversicherung gibt es zwei Welten mit unterschiedlichen Regeln. Die Grundversicherung ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Ihre Fristen sind für alle Kassen gleich und lassen sich nicht vertraglich ändern. Die Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort gelten gesetzliche Mindestregeln, die Einzelheiten stehen aber im Vertrag und in den Versicherungsbedingungen. Wer die Kasse wechseln will, muss beide Welten auseinanderhalten.

Oft werden «Kündigungsfrist» und Wechselfrist gleich verwendet. Genau genommen ist die Kündigungsfrist die Dauer (ein Monat, drei Monate), und der Kündigungstermin der Tag, auf den der Vertrag endet (31. Dezember, 30. Juni). Die Wechselfrist ist der letzte Tag, an dem deine Kündigung bei der Kasse sein muss, zum Beispiel der 30. November.

So funktioniert es

Grundversicherung: zwei Termine im Jahr

Für die Grundversicherung kennt das Gesetz zwei ordentliche Wege:

AnlassKündigungsfristEingang bei der Kasse spätestensEnde der Versicherung
Mitteilung der neuen Prämie1 Monat30. November31. Dezember
ohne Prämienmitteilung3 Monate31. März30. Juni
ohne Prämienmitteilung3 Monate30. September31. Dezember

Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dich auf dein Wechselrecht hinweisen. Für eine Prämie ab 1. Januar ist das spätestens Ende Oktober. Danach hast du bis 30. November Zeit. Das gilt auch, wenn deine Prämie sinkt: Das Gesetz knüpft an die Mitteilung der neuen Prämie an, nicht an eine Erhöhung.

Der Wechsel auf Ende Juni ist eingeschränkt. Er steht nur Personen offen, die die ordentliche Versicherung mit der Mindestfranchise von CHF 300 (Kinder CHF 0) und freier Arztwahl haben. Wer eine höhere Franchise, ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell oder eine Bonusversicherung hat, kann nur auf Ende Kalenderjahr wechseln.

Eingang zählt, nicht der Poststempel

Die Frist ist eingehalten, wenn die Kündigung am letzten Tag zur gewöhnlichen Geschäftszeit bei der Kasse eingegangen ist. Das BAG hält ausdrücklich fest, dass nicht der Poststempel massgebend ist. Es empfiehlt, die Kündigung bis Mitte November eingeschrieben zu senden und immer selbst zu kündigen, statt das einem Dritten zu überlassen. Eine Vorlage findest du beim Kündigungsbrief.

Das Ende tritt erst mit der neuen Versicherung ein

Deine alte Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse der alten mitgeteilt hat, dass du lückenlos bei ihr versichert bist. Schliesse die neue Versicherung deshalb vor dem Stichtag ab. Unterlässt die neue Kasse diese Meldung, schuldet sie dir den Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz.

Wer nicht wechseln kann

Hast du offene Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten, kannst du die Kasse nicht wechseln, bis alles bezahlt ist. Deine Kündigung ist dann wirkungslos.

Zusatzversicherungen: eigene Fristen

Bei Zusatzversicherungen gilt nach VVG: Ein Vertrag kann auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist gekündigt werden, auch wenn er länger laufen sollte. Der Vertrag darf kürzere Laufzeiten vorsehen. In der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung hat nur die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer dieses ordentliche Kündigungsrecht, die Kasse nicht. Ob du bei einer Prämienerhöhung ausserordentlich kündigen darfst, regeln die Versicherungsbedingungen des Produkts; ein allgemeines gesetzliches Recht dafür gibt es nicht. Mehr dazu unter Kündigung der Zusatzversicherung und Mehrjahresvertrag.

Rechtliche Grundlage

Die Fristen der Grundversicherung stehen in Art. 7 KVG:

  • Art. 7 Abs. 1 KVG: Wechsel des Versicherers mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters.
  • Art. 7 Abs. 2 KVG: Bei der Mitteilung der neuen Prämie Wechsel mit einmonatiger Frist auf das Ende des Monats vor Gültigkeit der neuen Prämie. Die Kasse muss die vom BAG genehmigten Prämien mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und auf das Wechselrecht hinweisen.
  • Art. 7 Abs. 3 KVG: Musst du die Kasse verlassen, weil du den Wohnort verlegst oder die Stelle wechselst, endet die Versicherung mit dem Umzug oder dem Stellenantritt.
  • Art. 7 Abs. 5 KVG: Die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse den lückenlosen Versicherungsschutz gemeldet hat.
  • Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG: Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, beim Wechsel auch die Zusatzversicherungen zu kündigen, und sie darf diese nicht allein wegen des Wechsels kündigen.

Die Einschränkung auf das Jahresende für Wahlfranchisen und Modelle ergibt sich aus Art. 94 Abs. 2 KVV (Franchise), Art. 97 Abs. 2 KVV (Bonusversicherung) und Art. 100 Abs. 3 KVV (eingeschränkte Arztwahl). Die Wechselsperre bei Zahlungsrückständen steht in Art. 64a Abs. 6 KVG.

Für Zusatzversicherungen gilt Art. 35a VVG: ordentliche Kündigung auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Abs. 1). Nach Abs. 4 steht dieses Recht in der Krankenzusatzversicherung nur dem Versicherungsnehmer zu. Art. 35b VVG erlaubt beiden Seiten die Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit; siehe auch ausserordentliche Kündigung.

Beispiel: Wechsel auf 2027 und auf Mitte 2027

Mia ist 29 Jahre alt, hat die Grundversicherung mit CHF 2'500 Franchise im Telmed-Modell und will auf 2027 die Kasse wechseln. Ihr Bruder Jonas hat die ordentliche Versicherung mit CHF 300 Franchise und freier Arztwahl.

SchrittMia (Wahlfranchise, Modell)Jonas (CHF 300, Standard)
Neue Prämien 2027 öffentlichDienstag, 29.09.2026Dienstag, 29.09.2026
Prämienbrief der Kasse spätestensEnde Oktober 2026Ende Oktober 2026
Empfohlener Versand eingeschriebenbis Mitte November 2026bis Mitte November 2026
Kündigung muss eingetroffen seinMontag, 30.11.2026Montag, 30.11.2026
Neue Versicherung ab01.01.202701.01.2027
Nächster möglicher Termin, falls verpasst01.01.202801.07.2027 (Eingang bis 31.03.2027)

Mit dem Fristen-Rechner prüfst du die Termine für deine eigene Situation, auch für Zusatzversicherungen mit Vertragsbeginn und Laufzeit.

Was bedeutet das für dich?

Plane den Wechsel rückwärts ab dem 30. November. Die Prämien für das nächste Jahr sind ab Ende September öffentlich; vergleiche sie im Prämienrechner und entscheide bis Anfang November. So hast du genügend Zeit für den Versand.

  1. Neue Versicherung zuerst abschliessen. Das BAG empfiehlt, keine neue Grundversicherung abzuschliessen, bevor die Prämien genehmigt sind. Nach der Genehmigung kannst du den Antrag stellen; die neue Kasse muss dich aufnehmen.
  2. Selbst kündigen, eingeschrieben. Eine Vorlage mit den Pflichtangaben erstellt der Kündigungsbrief. Bewahre die Quittung auf.
  3. Zusatzversicherungen getrennt prüfen. Kündige sie nicht reflexartig mit. Eine neue Zusatzversicherung darf dich wegen deiner Gesundheit ablehnen.
  4. Ausstände begleichen. Offene Rechnungen blockieren den Wechsel.

Den ganzen Ablauf mit allen Schritten findest du unter Kasse wechseln; Hintergründe zum Kassenwechsel stehen im Glossar.

Häufige Fehler

  • Auf den Poststempel vertrauen. Eine Kündigung, die am 30. November abgeschickt wird, kommt zu spät. Nur der Eingang bei der Kasse zählt.
  • Mit Modell auf Ende Juni kündigen. Der Halbjahrestermin gilt nur für die ordentliche Versicherung mit CHF 300 Franchise ohne Modell.
  • Die alte Kasse vor der neuen kündigen, ohne Anschlusslösung. Die Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse lückenlosen Schutz meldet. Kümmere dich rechtzeitig um den neuen Vertrag.
  • Grund- und Zusatzversicherung in einem Satz kündigen. Wer die Zusatzversicherung mitkündigt, verliert sie oft endgültig, weil eine neue Kasse Gesundheitsfragen stellt.
  • Offene Prämien übersehen. Mit Zahlungsrückständen ist die Kündigung wirkungslos.

Wie unser Fristen-Rechner die Termine bestimmt, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich die Krankenkasse für 2027 kündigen?

Deine Kündigung der Grundversicherung muss spätestens am Montag, 30.11.2026, bei der Kasse eingetroffen sein. Das BAG empfiehlt, sie bis Mitte November eingeschrieben zu schicken, damit du den Versand belegen kannst.

Zählt der Poststempel?

Nein. Entscheidend ist, wann die Kündigung bei der Kasse eingeht. Eine eingeschriebene Sendung, die ins Postfach gelegt wird, gilt laut BAG erst als zugestellt, wenn sie auf der Post abgeholt wird.

Kann ich auf Ende Juni kündigen?

Nur wenn du die ordentliche Versicherung mit CHF 300 Franchise ohne Spezialmodell hast. Dann gilt eine Frist von drei Monaten: Die Kündigung muss bis 31. März bei der Kasse sein, der Wechsel erfolgt auf den 1. Juli.

Muss ich die Zusatzversicherung gleichzeitig kündigen?

Nein. Die Zusatzversicherung ist ein eigener Vertrag nach VVG mit eigenen Fristen. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, sie beim Wechsel der Grundversicherung ebenfalls zu kündigen.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1–2 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
  6. BAG: Wechsel in der OKP, Erklärung der Begriffe (PDF)bag.admin.ch
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