Das Wichtigste in Kürze
- Wechsel auf 1. Januar: Die Kündigung muss bis 30. November bei der bisherigen Kasse eingetroffen sein, massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel.
- Wechsel auf 1. Juli: nur mit dem Standardmodell und CHF 300 Franchise, Kündigung bis 31. März.
- Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung ohne Gesundheitsfragen, Vorbehalt und Wartefrist aufnehmen.
- Offene, gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen blockieren den Wechsel, bis sie bezahlt sind.
- Die Zusatzversicherung bleibt bestehen; die bisherige Kasse darf sie wegen des Wechsels nicht kündigen.
Was ist ein Krankenkassenwechsel?
Beim Krankenkassenwechsel kündigst du deine Grundversicherung bei der bisherigen Kasse und schliesst sie bei einer anderen Kasse neu ab. Das Recht dazu gibt dir das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Du wählst unter den zugelassenen Kassen frei, das nennt man freie Kassenwahl. Die neue Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Sie darf keinen Gesundheitsfragebogen verlangen, keinen Vorbehalt anbringen und keine Wartefrist vorsehen.
Weil der Leistungskatalog der Grundversicherung für alle Kassen gleich ist, ändert ein Wechsel nichts an deinen Leistungen. Es ändern sich die Prämie, der Kundendienst und die angebotenen Versicherungsmodelle. Genau deshalb wechseln viele Versicherte jedes Jahr, sobald die neuen Prämien bekannt sind.
Vom Kassenwechsel zu unterscheiden sind der Wechsel des Modells (zum Beispiel vom Standardmodell in ein Hausarztmodell) und der Wechsel der Franchise. Beides geht auch bei der bisherigen Kasse und hat eigene Fristen. Und der Wechsel betrifft nur die Grundversicherung: Zusatzversicherungen sind eigene Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit eigenen Kündigungsregeln.
So funktioniert es
Die zwei ordentlichen Termine
Wechsel auf 1. Januar (nach der Prämienmitteilung): Jede Kasse muss dir die neue, vom BAG genehmigte Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen, also bis 31. Oktober. Danach kannst du mit einer Frist von einem Monat auf Ende Jahr kündigen. Die Kündigung muss spätestens am 30. November bei der Kasse eingetroffen sein. 2026 fällt dieser Tag auf einen Montag. Massgebend ist der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel. Das BAG empfiehlt, die Kündigung bis Mitte November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu verschicken.
Wechsel auf 1. Juli (Semesterende): Mit einer Frist von drei Monaten kannst du auf Ende Juni wechseln, die Kündigung muss also bis 31. März eingetroffen sein. Das gilt nur für die ordentliche Versicherung: Standardmodell mit freier Arztwahl und ordentlicher Franchise von CHF 300. Wer eine Wahlfranchise oder ein alternatives Modell hat, kann nur auf Ende Jahr wechseln.
Alle Termine des laufenden Jahres stehen unter Fristen.
Ausnahmen während des Jahres
Ziehst du in ein Gebiet, in dem deine Kasse nicht tätig ist, endet die Versicherung mit dem Umzug. Dasselbe gilt, wenn du wegen eines Stellenwechsels eine Kasse verlassen musst, bei der du über den Arbeitgeber versichert warst. Stellt eine Kasse die Grundversicherung ein, endet der Vertrag ebenfalls. In diesen Fällen behältst du beim neuen Versicherer deine Franchise, sofern er diese Versicherungsform anbietet, und er rechnet die im Jahr bereits bezahlte Franchise und den Selbstbehalt an.
Ablauf in fünf Schritten
- Prämien vergleichen, sobald die neuen Prämien Ende September publiziert sind, mit gleicher Franchise und gleichem Modell oder bewusst mit einem anderen Modell. Das ist der Prämienvergleich.
- Bei der neuen Kasse anmelden, meist mit einem Beitrittsformular. Eine Offerte vorher ist nicht nötig.
- Bei der alten Kasse kündigen, schriftlich, mit Name, Versichertennummer und Datum. Die Frist ist die Kündigungsfrist nach KVG.
- Bestätigung abwarten. Die bisherige Kasse entlässt dich erst, wenn die neue ihr mitgeteilt hat, dass du ohne Unterbruch versichert bist. Danach informiert sie dich, ab wann du nicht mehr bei ihr versichert bist.
- Zahlungen umstellen. Daueraufträge und Lastschriften auf die neue Kasse umstellen, offene Rechnungen des alten Jahres noch bei der alten Kasse einreichen.
Rechtliche Grundlage
Der Wechsel ist in Art. 7 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) geregelt:
- Art. 7 Abs. 1 KVG: Wechsel auf das Ende eines Kalendersemesters mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
- Art. 7 Abs. 2 KVG: Bei der Mitteilung der neuen Prämie Wechsel mit einmonatiger Frist auf das Ende des Monats vor Gültigkeit der neuen Prämie. Die Kasse muss die genehmigte Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und auf das Wechselrecht hinweisen.
- Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG: Ende der Versicherung bei Umzug oder Stellenwechsel, wenn die Kasse verlassen werden muss, und bei Entzug der Bewilligung.
- Art. 7 Abs. 5 und 6 KVG: Das Verhältnis zur bisherigen Kasse endet erst, wenn die neue den lückenlosen Versicherungsschutz gemeldet hat. Unterlässt die neue Kasse die Meldung oder verunmöglicht die bisherige den Wechsel, haftet sie für den Schaden, insbesondere die Prämiendifferenz.
- Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG: Die bisherige Kasse darf die Kündigung der Zusatzversicherungen nicht erzwingen und sie nicht allein wegen des Wechsels kündigen.
Die Einschränkungen für Wahlfranchisen und alternative Modelle stehen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Nach Art. 94 Abs. 2 KVV ist der Wechsel zu einem anderen Versicherer mit Wahlfranchise nur auf Ende Kalenderjahr möglich, nach Art. 100 Abs. 3 KVV gilt dasselbe für Modelle mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Art. 103 Abs. 4 KVV verpflichtet die neue Kasse bei einem Wechsel während des Jahres, bereits bezahlte Franchise und Selbstbehalt anzurechnen. Dass säumige Versicherte nicht wechseln können, bis Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind, bestimmt Art. 64a Abs. 6 KVG.
Beispiel: Was ein Wechsel 2026 gebracht hätte
Die Prämien 2027 sind am 25.09.2026 noch nicht publiziert. Das Beispiel rechnet deshalb mit den Prämien 2026: Was hätte ein Wechsel auf den 01.01.2026 gebracht?
Lea ist 34 Jahre alt, wohnt in der Stadt Zürich und hat das Standardmodell mit CHF 300 Franchise. Ihre Kasse verlangt 2026 CHF 657.40 pro Monat. Das günstigste Standardmodell mit derselben Franchise kostet in Zürich CHF 605.20, das günstigste Angebot über alle Modelle CHF 517.70 (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG).
| Variante | Prämie pro Monat | Prämie pro Jahr | Differenz zu heute pro Jahr |
|---|---|---|---|
| Heutige Kasse, Standardmodell | CHF 657.40 | CHF 7'888.80 | – |
| Günstigstes Standardmodell | CHF 605.20 | CHF 7'262.40 | CHF 626.40 |
| Günstigstes Angebot, alternatives Modell | CHF 517.70 | CHF 6'212.40 | CHF 1'676.40 |
Den Vergleich für deine Gemeinde machst du im Prämienrechner. Die Kündigung erstellst du mit dem Kündigungsbrief-Generator; eine Vorlage erklärt auch der Begriff Kündigungsvorlage.
Was bedeutet das für dich?
Plane den Wechsel rund um drei Daten:
- Ende September: Neue Prämien werden publiziert. Vergleiche mit deiner Franchise, deinem Modell und deiner Gemeinde.
- Bis 31. Oktober: Deine Kasse schickt dir die neue Prämie. Prüfe sie und entscheide.
- Bis 30. November: Kündigung muss eingetroffen sein. Plane mit Versand bis Mitte November, eingeschrieben oder per A-Post Plus.
Wechselst du gleichzeitig die Franchise, gilt: Eine höhere Franchise kannst du noch bis 31. Dezember wählen, eine tiefere muss bis 30. November gemeldet sein. Ins Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell deiner bisherigen Kasse kannst du jederzeit wechseln, zurück ins Standardmodell nur auf Jahresende.
Hast du offene Prämien? Dann bezahle sie so rasch wie möglich, damit der Wechsel nicht blockiert wird. Und denk an deine Zusatzversicherung: Sie bleibt bestehen, solange du sie nicht separat kündigst. Kündige sie nie, bevor ein neuer Versicherer dich ohne Vorbehalt angenommen hat.
Häufige Fehler
- Auf den Poststempel vertrauen. Entscheidend ist der Eingang bei der Kasse am 30. November. Eine am 29. November eingeworfene A-Post kann zu spät sein.
- Die Anmeldung bei der neuen Kasse vergessen. Die alte Kasse entlässt dich erst, wenn die neue den lückenlosen Schutz bestätigt. Ohne Anmeldung bleibst du bei der alten.
- Grund- und Zusatzversicherung zusammen kündigen. Wer die Zusatzversicherung mitkündigt, muss sich beim neuen Versicherer wieder den Gesundheitsfragen stellen.
- Den Halbjahreswechsel mit Wahlfranchise versuchen. Auf 1. Juli wechseln nur Versicherte im Standardmodell mit CHF 300 Franchise.
- Mit Prämienausständen wechseln wollen. Gemahnte Schulden müssen bis 31. Dezember bezahlt sein, sonst bleibst du bei der bisherigen Kasse.
Häufige Fragen
Bis wann kann ich die Krankenkasse wechseln?
Für einen Wechsel auf den 1. Januar 2027 muss deine Kündigung spätestens am Montag, 30.11.2026, bei der bisherigen Kasse eintreffen. Das BAG empfiehlt, sie bis Mitte November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu schicken. Mit dem Standardmodell und CHF 300 Franchise geht es zusätzlich auf den 1. Juli, Kündigung bis 31. März.
Hat ein Kassenwechsel Nachteile?
In der Grundversicherung nicht: Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich, und die neue Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Bereits bezahlte Franchise wird bei einem Wechsel während des Jahres angerechnet. Achte nur darauf, deine Zusatzversicherung nicht unbedacht mitzukündigen.
Kann ich jederzeit die Krankenkasse wechseln?
Nein. Die Kasse wechselst du nur auf 1. Januar oder, im Standardmodell mit CHF 300 Franchise, auf 1. Juli. Ausnahmen gelten bei einem Umzug in ein Gebiet, in dem deine Kasse nicht tätig ist, oder bei einem Stellenwechsel, wenn du über den Arbeitgeber versichert warst.
Wie lange dauert ein Wechsel?
Die Anmeldung bei der neuen Kasse und die Kündigung bei der alten dauern wenige Minuten. Wirksam wird der Wechsel auf den Stichtag. Die alte Kasse entlässt dich erst, wenn die neue bestätigt hat, dass du ohne Unterbruch versichert bist.
Was passiert, wenn ich Schulden bei der Krankenkasse habe?
Solange gemahnte Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten offen sind, kannst du nicht wechseln. Laut BAG betrifft das Schulden, die bis 30. November gemahnt und bis 31. Dezember nicht bezahlt sind.
Verwandte Begriffe
- KündigungsfristDie Kündigungsfrist ist die Zeit, die zwischen dem Eingang deiner Kündigung bei der Krankenkasse und dem Ende der Versicherung liegen muss. In der Grundversicherung beträgt sie nach einer Prämienmitteilung einen Monat, deine Kündigung muss also bis 30. November bei der Kasse sein. Sonst gelten drei Monate auf Ende Juni oder Dezember.
- WechselfristDie Wechselfrist ist der letzte Tag, an dem deine Kündigung oder Änderung bei der Krankenkasse eintreffen muss, damit sie auf das neue Jahr wirkt. Für die Grundversicherung ist das der 30. November, 2026 ein Montag. Bis dann wechselst du die Kasse, das Modell oder in eine tiefere Franchise; eine höhere Franchise geht bis 31. Dezember.
- KündigungsvorlageEine Kündigungsvorlage ist ein vorformulierter Brief, mit dem du deine Grundversicherung oder eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse kündigst. Sie enthält alle nötigen Angaben: Name, Versichertennummer, Versicherung, Kündigungstermin und Unterschrift. Für einen Wechsel auf den 1. Januar muss die Kündigung der Grundversicherung bis 30. November bei der Kasse eintreffen.
- PrämienvergleichEin Prämienvergleich stellt die Monatsprämien der Krankenkassen für deine Situation nebeneinander: Wohnort, Alter, Franchise, Modell und Unfalldeckung. Weil die Leistungen der Grundversicherung überall gleich sind, zeigt er direkt dein Sparpotenzial. 2026 lagen in der Stadt Bern für Erwachsene mit CHF 300 Franchise CHF 213 pro Monat zwischen günstigstem und teuerstem Angebot.
- Ausserordentliche KündigungEine ausserordentliche Kündigung ist eine Kündigung ausserhalb der üblichen Termine 1. Januar und 1. Juli. In der Grundversicherung ist sie nur bei einer Prämienerhöhung während des Jahres möglich: Du kündigst mit einem Monat Frist auf das Ende des Monats vor der neuen Prämie. Umzug, Altersübertritt oder weggefallene Prämienverbilligung geben dieses Recht nicht.
- Freie KassenwahlFreie Kassenwahl heisst: Du wählst deine Grundversicherung bei jeder zugelassenen Krankenkasse, die an deinem Wohnort tätig ist, und die Kasse muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen und ohne Vorbehalt. In der Gemeinde Zürich waren das 2026 27 Kassen. Wechseln kannst du auf den 1. Januar, mit ordentlicher Franchise ohne Modell auch auf den 1. Juli.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 64a Abs. 6 (Ausstände)Art. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94, 100 und 103Art. 94 und 100 KVVfedlex.admin.ch
- BAG: Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
- Priminfo: Prämienrechner des Bundespriminfo.admin.ch
