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Standardmodell

Auch: freie Arztwahl, Standardversicherung, ordentliche Krankenpflegeversicherung, Grundversicherung ohne Einschränkung

Kurz erklärt

Das Standardmodell ist die Grundversicherung mit freier Arztwahl: Du gehst ohne vorherigen Anruf oder Hausarztbesuch direkt zu jeder zugelassenen Ärztin in der Schweiz. Dafür ist die Prämie höher. In der Stadt Zürich kostete 2026 die mittlere Standardprämie für Erwachsene mit Franchise CHF 300 CHF 639.80 im Monat, im Hausarzt- oder HMO-Modell CHF 565.80.

Aktualisiert am

Illustration: offenes Feld mit mehreren Wegen, die frei in verschiedene Richtungen führenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Im Standardmodell wählst du für ambulante Behandlungen frei unter allen zugelassenen Leistungserbringern (Art. 41 Abs. 1 KVG).
  2. Die Leistungen sind in allen Modellen gleich; Modelle mit eingeschränkter Wahl dürfen nur tiefere Prämien verlangen (Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 KVG).
  3. Nur im Standardmodell mit ordentlicher Franchise kannst du die Kasse auch auf Ende Juni wechseln, mit 3 Monaten Kündigungsfrist (Art. 7 Abs. 1 KVG, Art. 94 und 100 KVV).
  4. Prämien 2026, Stadt Zürich, Erwachsene mit Unfall und Franchise CHF 300: Standardmodell im Median CHF 639.80, Hausarzt/HMO CHF 565.80 pro Monat (Quelle BAG).

Was ist das Standardmodell?

Das Standardmodell ist die Grundversicherung in ihrer ursprünglichen Form, ohne Einschränkung der Arztwahl. Das Gesetz nennt sie «ordentliche Krankenpflegeversicherung». Du kannst für ambulante Behandlungen jede Ärztin, jeden Therapeuten und jede Praxis wählen, die zulasten der Grundversicherung zugelassen und für deine Krankheit geeignet ist, auch Fachärztinnen, ohne vorher jemanden zu fragen.

Neben dem Standardmodell bieten die Kassen alternative Versicherungsmodelle an. Bei diesen verzichtest du auf einen Teil der freien Wahl und erhältst dafür eine tiefere Prämie. Die bekanntesten sind das Hausarztmodell, die HMO und das Telmed-Modell mit Erstberatung am Telefon.

Wichtig: Das Standardmodell bietet nicht mehr Leistungen. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Modell gleich versichert. Auch die freie Spitalwahl für stationäre Behandlungen unter den Listenspitälern richtet sich in der Grundversicherung nach den gleichen Regeln. Der Unterschied liegt allein im Weg zur Behandlung und im Preis.

So funktioniert es

Im Standardmodell brauchst du keine Überweisung und keinen Erstanruf. Du vereinbarst direkt einen Termin, zeigst deine Versichertenkarte, und die Rechnung geht an die Kasse oder an dich. Franchise und Selbstbehalt gelten wie in jedem Modell.

Weil die Kasse keinen Einfluss auf den Behandlungsweg hat, ist die Prämie im Standardmodell die Referenz: Alle anderen Modelle werden daran gemessen. Die Kasse darf Modelle mit eingeschränkter Wahl nur dann günstiger anbieten, wenn die Einsparungen auf die eingeschränkte Wahl oder die Vergütung der Leistungserbringer zurückgehen, nicht auf einen gesünderen Versichertenbestand. Fehlen Erfahrungszahlen von fünf Jahren, darf der Rabatt höchstens 20 % der Standardprämie betragen.

Das Standardmodell hat einen Vorteil bei den Fristen. Mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 kannst du die Kasse nicht nur auf Ende Jahr wechseln, sondern auch auf Ende Juni, mit drei Monaten Kündigungsfrist, also mit Eingang der Kündigung bis 31. März. Wer eine Wahlfranchise oder ein alternatives Modell hat, kann nur auf Ende Jahr wechseln. Die Termine stehen unter Fristen.

Den Modellwechsel regelt die Verordnung asymmetrisch: Vom Standardmodell in ein Modell mit eingeschränkter Wahl kannst du jederzeit wechseln. Zurück ins Standardmodell oder in ein anderes Modell geht es nur auf Ende eines Kalenderjahres.

Rechtliche Grundlage

Art. 41 Abs. 1 KVG gibt dir für ambulante Behandlungen die freie Wahl unter den zugelassenen, für deine Krankheit geeigneten Leistungserbringern; die Kasse zahlt nach dem Tarif des gewählten Leistungserbringers. Art. 41 Abs. 4 KVG erlaubt dir, dieses Wahlrecht im Einvernehmen mit der Kasse einzuschränken; die gesetzlichen Pflichtleistungen bleiben in jedem Fall versichert. Art. 62 Abs. 1 KVG erlaubt für solche Modelle tiefere Prämien.

Art. 99 KVV bezeichnet das Standardmodell als «ordentliche Krankenpflegeversicherung», neben der die Kassen Modelle mit eingeschränkter Wahl führen dürfen. Art. 100 Abs. 2 KVV erlaubt den Wechsel vom Standardmodell in ein eingeschränktes Modell jederzeit, Abs. 3 den Wechsel in eine andere Form nur auf Ende Jahr. Art. 101 Abs. 2 und 3 KVV regeln, wann Rabatte zulässig sind. Den Kassenwechsel regelt Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV beschränken ihn bei Wahlfranchisen und besonderen Modellen auf das Jahresende.

Beispiel: Prämien 2026 in Zürich nach Modell

Prämien 2026, Stadt Zürich (Region 1), Erwachsene mit Jahrgang 1992, mit Unfall; Quelle BAG. Die Tabelle zeigt die günstigste und die mittlere Monatsprämie pro Modellgruppe.

ModellFranchise CHF 300, günstigsteFranchise CHF 300, MedianFranchise CHF 2'500, günstigsteFranchise CHF 2'500, Median
Standardmodell (27 Angebote)CHF 605.20CHF 639.80CHF 476.90CHF 511.50
Hausarzt/HMO (62 Angebote)CHF 517.70CHF 565.80CHF 389.40CHF 437.50
Telmed und andere (39 Angebote)CHF 527.90CHF 575.00CHF 399.60CHF 449.80

Was bedeutet das für dich?

Stell dir drei Fragen, bevor du das Standardmodell wählst:

  1. Wie oft gehst du direkt zu Fachärztinnen? Brauchst du regelmässig verschiedene Spezialisten ohne Hausarzt als Drehscheibe, spricht das für das Standardmodell.
  2. Bist du bereit, Regeln einzuhalten? In alternativen Modellen riskierst du Leistungskürzungen, wenn du ohne Überweisung oder Erstanruf direkt zum Arzt gehst.
  3. Willst du flexibel wechseln? Nur das Standardmodell mit Franchise CHF 300 erlaubt den Wechsel auch auf Ende Juni.

Die Prämien für deine Gemeinde und dein Alter vergleichst du im Prämienrechner. Welches Modell zu deinem Verhalten passt, klärt der Modell-Finder. Die Kassen und ihre Angebote findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Das Standardmodell für die bessere Versicherung halten. Die Leistungen sind in allen Modellen gleich.
  • Aus Gewohnheit im Standardmodell bleiben. Nutzt du die freie Wahl kaum, zahlst du den Aufpreis ohne Gegenwert. Prüfe jedes Jahr, ob ein anderes Modell zu dir passt.
  • Ins alternative Modell wechseln und die Regeln ignorieren. Wer ohne Überweisung direkt zur Fachärztin geht, riskiert, dass die Kasse nicht zahlt.
  • Den Halbjahreswechsel mit Wahlfranchise planen. Der Wechsel auf Ende Juni ist nur im Standardmodell mit ordentlicher Franchise möglich.

Wie wir Prämien vergleichen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Standardmodell und Hausarztmodell?

Im Standardmodell gehst du direkt zu jeder zugelassenen Ärztin. Im Hausarztmodell gehst du zuerst zu deiner Hausärztin, die dich bei Bedarf überweist. Die versicherten Leistungen sind gleich, die Prämie im Hausarztmodell ist meist tiefer.

Für wen lohnt sich das Standardmodell?

Für Personen, die mehrere Fachärzte ohne Überweisung aufsuchen wollen, oft wechselnde Ärzte haben oder sich nicht an Regeln wie Erstanruf oder Überweisung halten möchten. Dafür zahlen sie eine höhere Prämie.

Kann ich während des Jahres vom Standardmodell in ein Hausarztmodell wechseln?

Nach Art. 100 Abs. 2 KVV ist der Wechsel vom Standardmodell in ein Modell mit eingeschränkter Wahl jederzeit möglich. Frag deine Kasse, auf welches Datum sie den Wechsel umsetzt. Zurück ins Standardmodell geht es nur auf Ende Jahr.

Sind die Leistungen im Standardmodell besser?

Nein. Alle Modelle der Grundversicherung decken dieselben gesetzlichen Leistungen. Der Unterschied liegt nur im Zugang zu Ärztinnen und Ärzten und in der Prämie.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 62Art. 62 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 99–101Art. 99–101 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 KVVfedlex.admin.ch
  6. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
  7. priminfo.admin.ch, Prämienpriminfo.admin.ch
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