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Versicherungsmodell wechseln

Auch: Modellwechsel

Kurz erklärt

Ein Modellwechsel ist der Wechsel zwischen Standardmodell und alternativen Modellen wie Hausarzt, HMO oder Telmed in der Grundversicherung. In ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl wechselst du jederzeit, zurück ins Standardmodell nur auf den 1. Januar; nach der Prämienmitteilung muss deine Mitteilung bis 30. November bei der Kasse sein.

Aktualisiert am

Illustration: Wegweiser mit zwei Pfeilen, die auf zwei unterschiedliche Pfade zeigenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Wechsel in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich (Art. 100 Abs. 2 KVV).
  2. Der Wechsel aus einem solchen Modell ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich, mit den Kündigungsfristen von Art. 7 KVG (Art. 100 Abs. 3 KVV).
  3. Die Leistungen der Grundversicherung bleiben bei jedem Modellwechsel gleich; es ändern sich Prämie und Zugang.
  4. Prämien 2026, Zürich, Jahrgang 1990, CHF 2'500 Franchise: Standardmodell im Median CHF 511.50, Hausarzt/HMO CHF 437.50 pro Monat (BAG).

Was heisst Versicherungsmodell wechseln?

In der Grundversicherung wählst du nicht nur die Kasse und die Franchise, sondern auch ein Versicherungsmodell. Das Standardmodell lässt dir die freie Wahl unter allen zugelassenen Ärztinnen, Therapeuten und Spitalambulatorien. Die alternativen Versicherungsmodelle schränken diese Wahl ein: Im Hausarztmodell gehst du zuerst zur Hausärztin, im HMO-Modell in eine Gruppenpraxis, im Telmed-Modell rufst du zuerst eine medizinische Beratung an. Dafür ist die Prämie tiefer.

Ein Modellwechsel ist der Wechsel zwischen diesen Varianten, entweder bei deiner bisherigen Kasse oder zusammen mit einem Kassenwechsel. Er betrifft nur die Grundversicherung. Die Leistungen, die das Gesetz vorschreibt, bleiben in jedem Modell gleich. Es ändern sich nur die Prämie und der Weg zur Behandlung.

Vom Modellwechsel zu unterscheiden sind der Franchisewechsel und der Kassenwechsel. Alle drei kannst du kombinieren, die Fristen sind aber nicht identisch.

So funktioniert es

Die Regeln sind asymmetrisch:

  • Hinein ins alternative Modell: jederzeit. Du meldest deiner Kasse, dass du in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell wechseln willst. Die Kasse legt fest, ab wann die neue Prämie gilt. Bist du in einer Bonusversicherung, gelten deren Wechseltermine.
  • Heraus aus dem alternativen Modell: nur auf das Jahresende. Willst du zurück ins Standardmodell oder in ein anderes Modell, geht das nur auf den 1. Januar. Es gelten die Kündigungsfristen für den Kassenwechsel.

Für den Wechsel auf das Jahresende gibt es zwei Fristen. Teilt dir die Kasse im Herbst eine neue Prämie mit, gilt eine Frist von einem Monat: Deine Mitteilung muss bis 30. November bei der Kasse sein. Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Ohne Prämienänderung gilt die ordentliche Frist von drei Monaten, die Mitteilung muss also bis 30. September eintreffen.

Wechselst du gleichzeitig die Kasse, kündigst du die Grundversicherung bei der alten Kasse und meldest dich bei der neuen im gewünschten Modell an. Das alte Versicherungsverhältnis endet erst, wenn die neue Kasse der alten bestätigt hat, dass du ohne Unterbruch versichert bist.

Rechtliche Grundlage

Nach Art. 41 Abs. 4 KVG kannst du dein Wahlrecht im Einvernehmen mit der Kasse auf ausgewählte Leistungserbringer beschränken. Den Wechsel regelt Art. 100 KVV. Nach Abs. 2 ist der Wechsel von einer Versicherung ohne in eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer jederzeit möglich; Art. 97 Abs. 2 KVV zur Bonusversicherung bleibt vorbehalten. Nach Abs. 3 ist der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder einem anderen Versicherer unter Einhaltung der Kündigungsfristen von Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.

Art. 7 Abs. 1 KVG sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor. Nach Art. 7 Abs. 2 KVG kannst du bei der Mitteilung einer neuen Prämie mit einem Monat Frist wechseln; die Kasse muss die neue Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen. Art. 7 Abs. 5 KVG hält fest, dass das alte Versicherungsverhältnis erst endet, wenn die neue Kasse die lückenlose Versicherung gemeldet hat. Nach Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG darf dich die Kasse nicht zwingen, bei einem Kassenwechsel die Zusatzversicherungen zu kündigen, und sie darf diese nicht deswegen kündigen. Die Regeln für Franchise und Bonusversicherung stehen in Art. 94 und 97 KVV.

Beispiel: gleiche Kasse, drei Modelle

Jonas ist 36 Jahre alt, wohnt in der Stadt Zürich, hat die Franchise von CHF 2'500 und ist bei Atupri im Standardmodell versichert. Er prüft, was ein Wechsel innerhalb derselben Kasse bringt. Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Jahrgang 1990, mit Unfall; Quelle BAG.

Prämien 2026 einer Kasse nach Modell, Zürich, Jahrgang 1990, Franchise CHF 2'500
Modell (Tarif)Pro MonatPro JahrDifferenz zum Standard pro Jahr
Standard («Grundversicherung»)CHF 495.40CHF 5'944.80–
Telmed («TelFirst»)CHF 451.70CHF 5'420.40CHF 524.40
HMO («HMO»)CHF 389.40CHF 4'672.80CHF 1'272.00

Im Median aller Angebote in Zürich liegt das Standardmodell bei CHF 511.50 und die Gruppe Hausarzt/HMO bei CHF 437.50 pro Monat. Die Unterschiede zwischen den Kassen sind also gross; ein Modellwechsel kombiniert mit einem Kassenwechsel kann mehr bringen. Alle Angebote für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

Plane einen Modellwechsel wie einen kleinen Vertrag mit dir selbst:

  1. Passt das Modell zu deinem Alltag? Hast du eine Hausärztin in der Nähe oder bist du bereit, vor jedem Arztbesuch anzurufen? Der Modell-Finder hilft bei der Einschätzung.
  2. Laufende Behandlungen klären. Bist du bei Fachärzten in Behandlung, frag, wie die Überweisungen im neuen Modell geregelt sind.
  3. Den Ausstieg mitdenken. Der Weg zurück ist nur auf das Jahresende offen. Notiere dir den 30. November.
  4. Kasse und Modell gemeinsam vergleichen. Die Rabatte unterscheiden sich stark. Die Kassen im Überblick findest du unter Krankenkassen.

Alle Termine stehen unter Fristen, den Ablauf eines Kassenwechsels erklärt Wechseln. Die Frist für den Wechsel erklärt auch der Eintrag Wechselfrist.

Häufige Fehler

  • Glauben, der Weg zurück sei jederzeit offen. Nur der Weg ins alternative Modell ist jederzeit möglich, zurück geht es auf das Jahresende.
  • Die Frist nach dem Poststempel rechnen. Die Mitteilung muss rechtzeitig bei der Kasse eintreffen.
  • Den Modellwechsel mit einem Leistungsabbau verwechseln. Die Pflichtleistungen bleiben gleich, nur der Zugang ändert sich.
  • Die Modellregeln nicht lesen. Wer sich nicht an Überweisung oder Anruf hält, riskiert, dass die Kasse Rechnungen nicht bezahlt.

Häufige Fragen

Kann ich während des Jahres ins Hausarztmodell wechseln?

Ja. Der Wechsel von einem Modell ohne in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich. Frag deine Kasse, ab welchem Monat die neue Prämie gilt.

Bis wann kann ich zurück ins Standardmodell?

Nur auf das Ende eines Kalenderjahres. Nach der Mitteilung der neuen Prämie gilt eine einmonatige Frist: Deine Mitteilung muss bis 30. November bei der Kasse sein. Ohne Prämienänderung gilt die dreimonatige Frist, also bis 30. September.

Muss ich für einen Modellwechsel die Kasse wechseln?

Nein. Du kannst bei deiner Kasse das Modell wechseln, sofern sie das gewünschte Modell in deiner Region anbietet. Oft lohnt sich aber ein Vergleich, weil die Rabatte je nach Kasse unterschiedlich sind.

Verliere ich meine Zusatzversicherung beim Modellwechsel?

Nein. Die Zusatzversicherung ist ein separater Vertrag nach VVG. Ein Modellwechsel in der Grundversicherung berührt sie nicht, auch ein Kassenwechsel in der Grundversicherung nicht.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 KVVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94 und 97Art. 94 und 97 KVVfedlex.admin.ch
  5. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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