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Hausarzt

Auch: Hausärztin

Kurz erklärt

Der Hausarzt oder die Hausärztin ist deine erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen: meist eine Fachperson für Allgemeine Innere Medizin oder, bei Kindern, für Kinder- und Jugendmedizin. Im Hausarztmodell gehst du immer zuerst zu ihr und erhältst dafür eine tiefere Prämie: 2026 in Zürich im Median CHF 74 pro Monat weniger als im Standardmodell.

Aktualisiert am

Illustration: offene Tür einer Arztpraxis, davor eine Arzttasche auf einem HolzstuhlSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Hausärztinnen und Hausärzte sind zugelassene Leistungserbringer der Grundversicherung; ihre Leistungen rechnen sie seit 01.01.2026 nach TARDOC ab.
  2. Ohne Modell wählst du deinen Arzt frei unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten, die für deine Krankheit geeignet sind.
  3. Im Hausarztmodell verpflichtest du dich, zuerst die gewählte Praxis aufzusuchen; die Kasse darf dafür die Prämie senken.
  4. Prämien 2026, Zürich, Erwachsene, Franchise CHF 2'500: Median Standardmodell CHF 511.50, Median Hausarzt- und HMO-Modelle CHF 437.50 pro Monat.
  5. In ein Hausarztmodell kannst du jederzeit wechseln, zurück ins Standardmodell nur auf Ende Jahr.

Was ist ein Hausarzt?

Der Hausarzt oder die Hausärztin ist die Ärztin, zu der du mit den meisten gesundheitlichen Fragen zuerst gehst. Sie kennt deine Vorgeschichte, behandelt häufige Krankheiten selbst, begleitet chronische Erkrankungen und schickt dich bei Bedarf zu einem Facharzt oder ins Spital. In der Schweiz haben Hausärztinnen meist den Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin; für Kinder übernehmen Fachärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin diese Rolle.

Das Krankenversicherungsgesetz kennt den Hausarzt nicht als eigene Berufsgruppe. Für die Grundversicherung sind Hausärztinnen Leistungserbringer wie alle Ärztinnen und Ärzte. Sie brauchen eine Zulassung des Kantons, in dem sie tätig sind. Dafür müssen sie mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben und die Sprache ihrer Region nachweisen. Kantone mit Unterversorgung dürfen bei Allgemeiner Innerer Medizin, Praktischen Ärztinnen und Ärzten sowie Kinder- und Jugendmedizin auf die drei Jahre verzichten.

Eine besondere Rolle bekommt der Hausarzt in der Krankenversicherung durch das Hausarztmodell. Dort ist er die vereinbarte erste Anlaufstelle. Diese Funktion heisst auch Gatekeeping.

So funktioniert es

Ohne Modell

Im Standardmodell der Grundversicherung wählst du frei unter allen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten, die für die Behandlung deiner Krankheit geeignet sind. Du kannst also direkt zur Hautärztin oder zum Orthopäden gehen, ohne vorher beim Hausarzt gewesen zu sein. Die Kasse zahlt nach dem Tarif, der für die gewählte Ärztin gilt. Du trägst Franchise und 10 % Selbstbehalt.

Mit Hausarztmodell

Im Hausarztmodell schränkst du diese Wahl freiwillig ein. Du wählst eine Hausarztpraxis, die dein Modell zulässt, und gehst bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst dorthin. Braucht es eine Spezialistin, stellt die Praxis eine Überweisung aus. Die Kasse muss dann nur die Kosten übernehmen, die von dieser Praxis oder auf ihre Veranlassung entstehen. Die gesetzlichen Pflichtleistungen bleiben in jedem Fall versichert.

Im Gegenzug darf die Kasse die Prämie senken. Der Rabatt ist nicht frei: Er darf nur Kostenunterschiede weitergeben, die durch die eingeschränkte Wahl oder die Art der Vergütung der Ärzte entstehen, nicht durch gesündere Versicherte. Hat die Kasse noch keine Erfahrungszahlen aus mindestens fünf Rechnungsjahren, darf die Prämie höchstens 20 % unter der Prämie ihres Standardmodells liegen. Die Kasse kann im Modell zudem ganz oder teilweise auf Franchise und Selbstbehalt verzichten.

Welche Ausnahmen vom Grundsatz «zuerst zum Hausarzt» gelten, etwa bei Notfällen, und was passiert, wenn du dich nicht daran hältst, regelt jede Kasse in ihren Versicherungsbedingungen.

Abrechnung

Hausärztinnen rechnen ihre Leistungen nach Tarif ab. Seit 01.01.2026 gilt für ambulante ärztliche Leistungen der Einzelleistungstarif TARDOC zusammen mit ambulanten Pauschalen; er hat den früheren Tarif TARMED abgelöst. Für die Leistungen der Grundversicherung gilt der Tarifschutz: Zuschläge über den Tarif hinaus sind nicht erlaubt.

Rechtliche Grundlage

Art. 41 Abs. 1 KVG garantiert dir für die ambulante Behandlung die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für deine Krankheit geeignet sind. Nach Art. 41 Abs. 4 KVG kannst du dieses Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die er für eine kostengünstigere Versorgung auswählt; die gesetzlichen Pflichtleistungen sind trotzdem versichert. Art. 62 Abs. 1 KVG erlaubt dafür tiefere Prämien.

Die Verordnung regelt die Details. Art. 99 KVV erlaubt den Kassen solche Modelle und den Verzicht auf Franchise und Selbstbehalt. Art. 100 KVV bestimmt, dass du jederzeit in ein Modell wechseln kannst, aber nur auf Ende Kalenderjahr wieder hinaus. Art. 101 KVV begrenzt die Prämienermässigung. Die Zulassung der Ärztinnen und Ärzte regeln Art. 36 und 37 KVG.

Beispiel: Standardmodell oder Hausarztmodell

Jonas ist 34 Jahre alt und wohnt in Zürich. Er vergleicht die Monatsprämien 2026 für Erwachsene mit Unfalldeckung. Die Tabelle zeigt den Median aller Angebote in der Gemeinde Zürich (Region 1), getrennt nach Modell. Quelle: BAG, Krankenversicherungsprämien 2026.

Median der Monatsprämien 2026, Gemeinde Zürich, Erwachsene, mit Unfall
FranchiseStandardmodellHausarzt- und HMO-ModelleDifferenz pro MonatDifferenz pro Jahr
CHF 300CHF 639.80CHF 565.80CHF 74.00CHF 888.00
CHF 2'500CHF 511.50CHF 437.50CHF 74.00CHF 888.00

Die Prämien für deine Gemeinde, dein Alter und deine Franchise zeigt der Prämienrechner mit allen Modellen der Kassen.

Was bedeutet das für dich?

Ob sich ein Hausarztmodell lohnt, hängt weniger von der Prämie als von deinen Gewohnheiten ab. Diese Fragen helfen:

  1. Hast du schon eine Hausärztin, der du vertraust? Prüfe, ob ihre Praxis im Modell deiner Kasse zugelassen ist.
  2. Gehst du oft direkt zu Spezialisten? Dann brauchst du im Modell jedes Mal eine Überweisung. Das ist machbar, aber ein zusätzlicher Schritt.
  3. Nimmt die Praxis neue Patientinnen und Patienten auf? Kläre das vor dem Wechsel.

In ein Hausarztmodell kannst du jederzeit wechseln. Zurück ins Standardmodell oder in ein anderes Modell geht es nur auf den 1. Januar, die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse sein; alle Termine stehen unter Fristen. Die Kennzahlen und Modelle der einzelnen Versicherer findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Direkt zur Spezialistin gehen. Im Hausarztmodell kann die Kasse dann die Leistung ablehnen oder Sanktionen nach ihren Bedingungen vorsehen.
  • Nur auf die Prämie schauen. Passt das Modell nicht zu deinem Alltag, ärgerst du dich über jede Überweisung.
  • Den Praxiswechsel nicht melden. Wechselst du die Hausärztin, informiere die Kasse vorher.
  • Denken, im Modell seien weniger Leistungen versichert. Die Pflichtleistungen sind gleich wie im Standardmodell, nur der Weg dorthin ist vorgegeben.

Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Muss ich einen Hausarzt haben?

Nein. In der Grundversicherung ohne Modell kannst du jede zugelassene Ärztin direkt aufsuchen. Einen festen Hausarzt brauchst du nur, wenn du ein Hausarztmodell gewählt hast.

Kann ich den Hausarzt wechseln?

Ohne Modell jederzeit. Im Hausarztmodell steht in den Versicherungsbedingungen, ob und wann du die Praxis wechseln kannst. Melde den Wechsel der Kasse, bevor du zur neuen Praxis gehst.

Was mache ich, wenn ich keinen Hausarzt finde, der neue Patienten aufnimmt?

Frag bei deiner Kasse nach der Liste der Praxen im Modell und nach Praxen mit freien Plätzen. Findest du keine, kläre mit der Kasse, ob ein anderes Modell wie Telmed oder das Standardmodell besser passt.

Zahlt die Kasse einen Arztbesuch ohne Überweisung im Hausarztmodell?

Das hängt von den Bedingungen deiner Kasse ab. Das Gesetz erlaubt ihr, nur Leistungen der gewählten Praxis oder der von ihr überwiesenen Stellen zu übernehmen. Viele Modelle kennen Ausnahmen, etwa für Notfälle; lies sie in den Versicherungsbedingungen nach.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1 und 4 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 62Art. 62 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 99–101Art. 99–101 KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 37Art. 37 KVGfedlex.admin.ch
  5. BAG: TARDOC und Ambulante Pauschalenbag.admin.ch
  6. BAG: Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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