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Anordnungsmodell Psychotherapie

Auch: psychologische Psychotherapie auf Anordnung

Kurz erklärt

Das Anordnungsmodell regelt seit dem 01.07.2022, wie die Grundversicherung psychologische Psychotherapie bezahlt: Eine Ärztin, etwa deine Hausärztin, ordnet die Therapie an, und eine zugelassene psychologische Psychotherapeutin rechnet selbständig mit der Kasse ab. Pro Anordnung sind höchstens 15 Sitzungen gedeckt; nach 30 Sitzungen braucht es eine Kostengutsprache.

Aktualisiert am

Illustration: Zwei Sessel stehen sich in einem ruhigen Raum mit einer Zimmerpflanze gegenüberSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Seit dem 01.07.2022 rechnen psychologische Psychotherapeutinnen auf ärztliche Anordnung selbständig über die Grundversicherung ab; die delegierte Psychotherapie gibt es seit dem 01.01.2023 nicht mehr.
  2. Pro ärztliche Anordnung übernimmt die Grundversicherung höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen (Art. 11b Abs. 2 KLV).
  3. Soll die Therapie nach 30 Sitzungen weitergehen, prüft der Vertrauensarzt der Kasse einen Bericht der anordnenden Ärztin (Art. 11b Abs. 3 KLV).
  4. Bei Krisenintervention oder Kurztherapie nach einer schweren Diagnose darf jede Ärztin bis zu 10 Sitzungen anordnen (Art. 11b Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 KLV).
  5. Franchise und Selbstbehalt gelten wie bei jeder anderen Leistung der Grundversicherung.

Was ist das Anordnungsmodell?

Das Anordnungsmodell ist die Regel, nach der die Grundversicherung seit dem 01.07.2022 Psychotherapie durch psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten bezahlt. Psychologische Psychotherapeutinnen sind keine Ärztinnen, sondern Psychologinnen mit einer anerkannten Weiterbildung in Psychotherapie. Sie dürfen seither selbständig und auf eigene Rechnung zulasten der Grundversicherung arbeiten, wenn eine Ärztin die Therapie anordnet.

Vorher galt das Delegationsmodell. Die Psychologin musste in der Praxis einer Ärztin angestellt sein und arbeitete unter deren Aufsicht; abgerechnet wurde über die Ärztin. Seit dem 01.01.2023 gibt es die delegierte Psychotherapie nicht mehr. Das Anordnungsmodell soll den Zugang zu Psychotherapie verbessern, weil mehr Therapeutinnen direkt über die Grundversicherung abrechnen können.

Zu unterscheiden sind drei Wege zur Psychotherapie:

  • Ärztliche Psychotherapie. Eine Psychiaterin oder ein Psychiater ist Ärztin oder Arzt und rechnet direkt ab. Dafür braucht es keine Anordnung.
  • Psychologische Psychotherapie im Anordnungsmodell. Eine Ärztin ordnet an, die Psychologin behandelt und rechnet selbst mit der Kasse ab.
  • Psychologische Beratung oder Therapie ohne Zulassung. Behandlungen bei Fachpersonen ohne Zulassung zur Grundversicherung oder ohne ärztliche Anordnung zahlt die Grundversicherung nicht. Manche Zusatzversicherungen leisten Beiträge nach ihren Vertragsbedingungen.

Anordnen dürfen nicht alle Ärztinnen. Berechtigt sind Ärztinnen und Ärzte mit Weiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin, also oft die Hausärztin, in Psychiatrie und Psychotherapie, in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Kinder- und Jugendmedizin oder mit dem Schwerpunkt psychosomatische und psychosoziale Medizin. Bei Krisenintervention oder Kurztherapie nach einer schweren Diagnose darf jede Ärztin anordnen, dann aber höchstens 10 Sitzungen.

So funktioniert es

Der Ablauf im Anordnungsmodell folgt festen Schritten:

  1. Ärztliche Anordnung. Du besprichst deine Situation mit einer berechtigten Ärztin. Sie stellt eine Anordnung für höchstens 15 Abklärungs- und Therapiesitzungen aus.
  2. Therapie. Du suchst dir eine zugelassene psychologische Psychotherapeutin. Sie rechnet ihre Leistungen mit deiner Krankenkasse ab.
  3. Bericht vor Ablauf. Vor Ablauf der angeordneten Sitzungen erstattet die Therapeutin der anordnenden Ärztin Bericht. Die Ärztin kann eine weitere Anordnung über höchstens 15 Sitzungen ausstellen.
  4. Nach 30 Sitzungen. Soll die Therapie danach zulasten der Grundversicherung weitergehen, schickt die anordnende Ärztin einen Bericht mit einem Vorschlag an den Vertrauensarzt der Kasse. Er prüft und beantragt, ob und wie lange die Kasse weiter bezahlt. Hat eine Hausärztin oder Kinderärztin angeordnet, muss dem Bericht zusätzlich eine Fallbeurteilung einer Psychiaterin beiliegen.

Die Kosten zählen wie jede andere Leistung der Grundversicherung: zuerst an deine Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt bis zum jährlichen Höchstbetrag von CHF 700 für Erwachsene.

Rechtliche Grundlage

Die Kostenübernahme regelt Art. 11b der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Nach Art. 11b Abs. 1 Bst. a KLV übernimmt die Versicherung die Kosten der psychologischen Psychotherapie und der damit verbundenen Koordination, wenn sie auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes mit einem der genannten Weiterbildungstitel erbracht wird. Art. 11b Abs. 1 Bst. b KLV erlaubt bei Krisenintervention oder Kurztherapie für Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder in lebensbedrohlicher Situation die Anordnung durch jede Ärztin; dafür gelten nach Abs. 4 höchstens 10 Sitzungen.

Art. 11b Abs. 2 KLV begrenzt die Übernahme auf höchstens 15 Sitzungen pro Anordnung und verlangt einen Bericht der Therapeutin an die anordnende Ärztin. Nach Art. 11b Abs. 3 KLV ist für eine Fortsetzung nach 30 Sitzungen das Verfahren nach Art. 3b KLV sinngemäss anwendbar: Der Vertrauensarzt prüft einen Bericht und beantragt, ob und wie lange die Therapie weiter bezahlt wird. Abs. 3bis verlangt bei einer Anordnung durch eine Ärztin für Allgemeine Innere Medizin oder für Kinder- und Jugendmedizin eine Fallbeurteilung durch eine Fachärztin für Psychiatrie.

Die Zulassung der Therapeutinnen regelt Art. 50c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): kantonale Bewilligung zur Berufsausübung nach dem Psychologieberufegesetz, drei Jahre klinische Erfahrung, davon mindestens 12 Monate in einer anerkannten psychiatrisch-psychotherapeutischen Einrichtung, selbständige Tätigkeit auf eigene Rechnung und Nachweis der Qualitätsanforderungen. Die Kostenbeteiligung ergibt sich aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.

Laut BAG sind die Kosten der psychologischen Psychotherapie zulasten der Grundversicherung in den ersten drei Jahren nach dem Systemwechsel von CHF 528 Millionen auf CHF 922 Millionen gestiegen.

Beispiel: Therapieverlauf über 40 Sitzungen

Mia ist 26 Jahre alt und hat eine Franchise von CHF 300. Ihre Hausärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ordnet eine psychologische Psychotherapie an. Die Therapie dauert insgesamt 40 Sitzungen.

PhaseSitzungenWas nötig ist
1. Anordnung der Hausärztin1 bis 15Anordnung vor Therapiebeginn
Bericht der Therapeutin an die Hausärztinvor Sitzung 15Grundlage für die Verlängerung
2. Anordnung der Hausärztin16 bis 30neue Anordnung
Bericht an den Vertrauensarztvor Sitzung 31Bericht mit Vorschlag der Hausärztin plus Fallbeurteilung einer Psychiaterin
Fortsetzung nach Entscheid der Kasse31 bis 40Zustimmung auf Antrag des Vertrauensarztes

Was bedeutet das für dich?

Der Weg zur Psychotherapie über die Grundversicherung führt zuerst in eine Arztpraxis.

  1. Anordnung einholen. Sprich mit deiner Hausärztin oder einer Psychiaterin. Bist du in einem Hausarzt- oder Telmed-Modell versichert, gelten zusätzlich die Regeln deines Modells für den ersten Kontakt.
  2. Zulassung prüfen. Frag die Therapeutin, ob sie für die Grundversicherung zugelassen ist und direkt mit deiner Kasse abrechnet.
  3. Sitzungen zählen. Achte darauf, dass rechtzeitig vor Sitzung 15 und vor Sitzung 30 die nötigen Berichte und Anordnungen vorliegen. Sonst riskierst du, dass die Kasse einzelne Sitzungen nicht bezahlt.
  4. Franchise planen. Planst du eine längere Therapie, kann eine tiefere Franchise im nächsten Jahr günstiger sein. Eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November; die Termine stehen unter Fristen.

Welche Modelle und Prämien deine Kasse anbietet, siehst du im Prämienrechner und in den Steckbriefen unter Krankenkassen. Die Liste aller Leistungen der Grundversicherung steht in der KLV.

Häufige Fehler

  • Ohne Anordnung beginnen. Ohne ärztliche Anordnung zahlt die Grundversicherung eine psychologische Psychotherapie nicht.
  • Die 15-Sitzungen-Grenze übersehen. Jede Anordnung gilt für höchstens 15 Sitzungen. Die nächste Anordnung muss vorher vorliegen.
  • Den Bericht nach 30 Sitzungen vergessen. Ohne Prüfung durch den Vertrauensarzt fehlt die Grundlage für die weitere Kostenübernahme.
  • Anordnung und Zusatzversicherung verwechseln. Therapien bei nicht zugelassenen Fachpersonen zahlt höchstens eine Zusatzversicherung, nach deren Regeln.

Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Brauche ich für Psychotherapie eine Überweisung?

Für psychologische Psychotherapie über die Grundversicherung brauchst du eine ärztliche Anordnung. Anordnen dürfen Ärztinnen mit Weiterbildung in Allgemeiner Innerer Medizin, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendmedizin oder mit dem Schwerpunkt psychosomatische Medizin. Die Therapie bei einer Psychiaterin, also einer Ärztin, braucht keine Anordnung.

Wie viele Sitzungen zahlt die Krankenkasse?

Pro Anordnung höchstens 15. Danach kann die Ärztin eine weitere Anordnung ausstellen. Soll die Therapie über 30 Sitzungen hinausgehen, braucht es einen Bericht an den Vertrauensarzt der Kasse, der über die Fortsetzung entscheidet.

Muss ich bei Psychotherapie Franchise und Selbstbehalt bezahlen?

Ja. Psychotherapie im Anordnungsmodell ist eine normale Leistung der Grundversicherung. Die Kosten zählen an deine Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt bis zum Höchstbetrag.

Zahlt die Grundversicherung jede Psychologin?

Nein. Die Psychotherapeutin braucht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, drei Jahre klinische Erfahrung, davon mindestens 12 Monate in einer anerkannten psychiatrisch-psychotherapeutischen Einrichtung, und muss als Leistungserbringerin der Grundversicherung zugelassen sein. Frag vor Beginn nach.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 11bArt. 11b KLVfedlex.admin.ch
  2. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3bArt. 3b KLVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50cArt. 50c KVVfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 und 64Art. 25 und 64 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  6. BAG: Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022bag.admin.ch
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