Das Wichtigste in Kürze
- Art. 35 Abs. 2 KVG nennt die Leistungserbringer abschliessend, von Ärzten und Apotheken bis zu Transport- und Rettungsunternehmen.
- Ärzte, Therapeutinnen, Labors und weitere dürfen nur zulasten der Grundversicherung tätig sein, wenn der Kanton sie zugelassen hat (Art. 36 KVG).
- Spitäler und Geburtshäuser müssen zusätzlich auf der Spitalliste eines Kantons stehen (Art. 39 KVG).
- Der Tarifschutz verbietet, dir für Leistungen der Grundversicherung mehr als den Tarif zu verrechnen (Art. 44 KVG).
- Ohne andere Vereinbarung schuldest du die Rechnung und forderst das Geld von der Kasse zurück (Tiers garant, Art. 42 KVG).
Was ist ein Leistungserbringer?
«Leistungserbringer» ist der Fachbegriff des Krankenversicherungsgesetzes für alle, die dich medizinisch untersuchen, behandeln, pflegen oder mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln versorgen und dafür Geld aus der Grundversicherung erhalten. Das Gesetz verwendet den neutralen Begriff, weil darunter sehr unterschiedliche Akteure fallen: die einzelne Hausärztin ebenso wie das Universitätsspital, die Apotheke um die Ecke oder der Rettungsdienst.
Entscheidend ist nicht, ob jemand medizinisch tätig ist, sondern ob er zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein darf. Eine Heilpraktikerin ohne Zulassung kann dich behandeln, ist aber kein Leistungserbringer im Sinne des KVG; ihre Rechnung bezahlt höchstens eine Zusatzversicherung. Umgekehrt ist jeder zugelassene Leistungserbringer verpflichtet, sich an die Regeln der Grundversicherung zu halten: Tarife, Rechnungsstellung, Wirtschaftlichkeit, Qualität.
Art. 35 Abs. 2 KVG zählt die Leistungserbringer abschliessend auf:
- Ärztinnen und Ärzte, inklusive Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte (zum Beispiel Gruppenpraxen, Ambulatorien)
- Apothekerinnen und Apotheker
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Hebammen
- Pflegefachpersonen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
- Personen, die auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag arbeiten, und ihre Organisationen, etwa Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Ernährungsberatung, psychologische Psychotherapie und Podologie
- Laboratorien
- Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
- Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime und Heilbäder
- Transport- und Rettungsunternehmen
Zahlenmässig ist das ein grosser Markt. Laut BFS flossen 2024 von den CHF 97'201 Millionen Gesundheitskosten 36,2 % an Krankenhäuser, 16,3 % an sozialmedizinische Institutionen wie Pflegeheime und 15,8 % an Arztpraxen. Diese Zahlen umfassen alle Finanzierungsquellen, nicht nur die Grundversicherung.
So funktioniert es
Zulassung
Wer über die Grundversicherung abrechnen will, braucht eine Zulassung des Kantons, in dem er tätig ist. Der Bundesrat legt fest, welche Ausbildung, Weiterbildung und Qualitätsanforderungen dafür nötig sind; für die einzelnen Berufe stehen die Voraussetzungen in Art. 47–52f KVV. Ärztinnen und Ärzte müssen zusätzlich mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben und die Sprache ihrer Region nachweisen. Die Kantone können die Zahl der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich pro Fachgebiet oder Region beschränken.
Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime werden nur zugelassen, wenn sie der kantonalen Planung entsprechen und auf der Spitalliste stehen. Jeder Kanton bezeichnet eine Aufsichtsbehörde; diese kann bei Verstössen verwarnen, Bussen bis CHF 20'000 aussprechen oder die Zulassung befristet oder definitiv entziehen.
Tarife
Leistungserbringer rechnen nach Tarifen oder Preisen ab. Diese werden in einem Tarifvertrag zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder von einer Behörde festgesetzt. Für ambulante ärztliche Leistungen gilt seit 01.01.2026 der Einzelleistungstarif TARDOC zusammen mit ambulanten Pauschalen, im Spital stationär die Fallpauschalen nach SwissDRG. Arzneimittel werden zu den Preisen der Spezialitätenliste vergütet.
Wichtig für dich ist der Tarifschutz: Für Leistungen der Grundversicherung darf ein Leistungserbringer nur den Tarif verrechnen, keine Zuschläge. Will jemand grundsätzlich nicht nach dem KVG abrechnen, muss er das der kantonalen Stelle melden und dich vorher darauf hinweisen (Ausstand).
Rechnung
Das KVG kennt zwei Abrechnungswege. Im Tiers garant schickt der Leistungserbringer die Rechnung dir; du bezahlst und forderst den Betrag von der Kasse zurück. Im Tiers payant geht die Rechnung direkt an die Kasse, und du erhältst eine Kopie. Die Kasse stellt dir danach Franchise und Selbstbehalt in Rechnung. Welcher Weg gilt, vereinbaren Versicherer und Leistungserbringer; bei stationären Behandlungen schuldet die Kasse ihren Anteil immer direkt. Jede Rechnung muss detailliert und verständlich sein.
Wahl
Für ambulante Behandlungen wählst du im Standardmodell frei unter allen zugelassenen Leistungserbringern, die für deine Krankheit geeignet sind. Für stationäre Behandlungen wählst du unter den Spitälern auf der Liste deines Wohnkantons oder des Standortkantons. In Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen hast du deine Wahl gegen einen Prämienrabatt eingeschränkt; dann bezahlt die Kasse nur, was deine Anlaufstelle ausführt oder veranlasst.
Rechtliche Grundlage
- Art. 35 Abs. 2 KVG: abschliessende Liste der Leistungserbringer.
- Art. 36 und 36a KVG: Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a–g, m und n dürfen nur zulasten der Grundversicherung tätig sein, wenn der Kanton sie zugelassen hat; der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest.
- Art. 37 KVG: besondere Voraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte, darunter drei Jahre Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet und der Anschluss an das elektronische Patientendossier.
- Art. 38 KVG: kantonale Aufsicht mit Massnahmen von der Verwarnung über Bussen bis CHF 20'000 bis zum Entzug der Zulassung.
- Art. 39 KVG: Zulassung von Spitälern, Geburtshäusern und Pflegeheimen über die kantonale Planung und Spitalliste.
- Art. 41 KVG: freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern, eingeschränkt bei besonderen Versicherungsmodellen (Abs. 4).
- Art. 42 KVG: Tiers garant als Regel, Tiers payant nach Vereinbarung; Pflicht zu einer detaillierten, verständlichen Rechnung und im Tiers payant zu einer Kopie an dich.
- Art. 43 und 44 KVG: Abrechnung nach Tarifen; Tarifschutz ohne weitergehende Vergütungen.
- Art. 55a KVG: Kantone beschränken die Zahl der Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich.
Beispiel: Physiotherapie mit und ohne Zulassung
Sandra ist 38 Jahre alt, hat eine Franchise von CHF 300, die sie dieses Jahr bereits erreicht hat, und erhält von ihrem Facharzt eine Verordnung für Physiotherapie. Sie vergleicht zwei Praxen. Der Rechnungsbetrag ist angenommen, um den Rechenweg zu zeigen; Selbstbehalt und Höchstbetrag sind die gesetzlichen Werte.
| Praxis A: zugelassen nach KVG | Praxis B: ohne KVG-Zulassung | |
|---|---|---|
| Rechnung für 9 Sitzungen | CHF 600 | CHF 600 |
| Kasse zahlt aus der Grundversicherung | CHF 540 | CHF 0 |
| Sandra zahlt | CHF 60 (10 % Selbstbehalt) | CHF 600 |
| Zuschlag über dem Tarif erlaubt? | nein (Tarifschutz) | Preis frei vereinbart |
Was bedeutet das für dich?
- Vor der Behandlung fragen. Bei Therapien, Beratungen und komplementärmedizinischen Angeboten klärst du, ob die Fachperson über die Grundversicherung abrechnen darf und ob eine ärztliche Anordnung nötig ist.
- Rechnungen prüfen. Du hast Anspruch auf eine verständliche Rechnung. Im Tiers payant erhältst du eine Kopie. Unklare Positionen klärst du direkt beim Leistungserbringer oder bei der Kasse.
- Modell passend wählen. Möchtest du deine Ärztinnen frei wählen, ist das Standardmodell die richtige Wahl. Bist du bereit, zuerst eine Anlaufstelle zu kontaktieren, sparst du Prämie. Den Unterschied für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner.
- Kasse kennen. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; unterschiedlich sind Prämien, Modelle und Service. Die Grunddaten findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Jede Therapeutin für kassenzulässig halten. Nur zugelassene Leistungserbringer rechnen über die Grundversicherung ab.
- Die ärztliche Anordnung vergessen. Physiotherapie, Ergotherapie oder Ernährungsberatung bezahlt die Grundversicherung nur mit ärztlicher Anordnung.
- Zuschläge akzeptieren. Für Leistungen der Grundversicherung gilt der Tarifschutz; zusätzliche Beträge musst du nicht bezahlen, ausser für Leistungen, die die Grundversicherung nicht deckt.
- Rechnungen im Tiers garant liegen lassen. Reiche sie bei der Kasse ein, auch wenn deine Franchise noch nicht erreicht ist. Nur so zählen sie an die Franchise.
Wie wir mit Daten und Quellen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was ist ein Leistungserbringer im Gesundheitswesen?
Eine Person oder Einrichtung, die medizinische Leistungen erbringt und sie über die Grundversicherung abrechnen darf. Dazu gehören Ärztinnen, Apotheken, Spitäler, Pflegeheime, Spitex-Organisationen, Hebammen, Labors und Therapeuten, die auf ärztliche Anordnung arbeiten.
Woran erkenne ich, ob eine Therapeutin über die Grundversicherung abrechnen darf?
Frag vor der ersten Behandlung, ob sie eine kantonale Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat und ob eine ärztliche Anordnung nötig ist. Auch deine Krankenkasse kann das bestätigen.
Darf mir ein Arzt mehr als den Tarif verrechnen?
Nein, nicht für Leistungen der Grundversicherung. Der Tarifschutz nach Art. 44 KVG verbietet Zusatzrechnungen. Ausgenommen sind Leistungen, die die Grundversicherung nicht bezahlt, oder Mehrleistungen, die eine Zusatzversicherung abdeckt.
Kann ich meinen Leistungserbringer frei wählen?
Im Standardmodell ja, für ambulante Behandlungen unter allen zugelassenen und geeigneten Leistungserbringern. Im Spital wählst du unter den Listenspitälern. In Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modellen hast du die Wahl im Voraus eingeschränkt.
Verwandte Begriffe
- TARDOCTARDOC ist seit dem 1. Januar 2026 der Tarif, nach dem Arztpraxen und Spitäler ambulante ärztliche Leistungen einzeln abrechnen. Er ersetzt zusammen mit rund 300 ambulanten Pauschalen den TARMED, der seit 2004 galt. Für dich ändern sich die Leistungen der Grundversicherung nicht, wohl aber das Aussehen deiner Arztrechnung.
- TarifvertragEin Tarifvertrag ist die Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern darüber, wie Leistungen der Grundversicherung abgerechnet werden: welche Tarifstruktur gilt und wie viel ein Taxpunkt in Franken wert ist. Er gilt erst nach Genehmigung durch die Kantonsregierung oder, wenn er schweizweit gelten soll, durch den Bundesrat.
- SpitallisteDie Spitalliste ist das Verzeichnis eines Kantons mit den Spitälern, die zulasten der Grundversicherung stationär behandeln dürfen, jeweils mit ihren Leistungsaufträgen. Nur in einem Listenspital zahlen Kanton und Krankenkasse gemeinsam: der Wohnkanton mindestens 55 %, die Kasse den Rest. Du kannst unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz frei wählen.
- HausarztDer Hausarzt oder die Hausärztin ist deine erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Fragen: meist eine Fachperson für Allgemeine Innere Medizin oder, bei Kindern, für Kinder- und Jugendmedizin. Im Hausarztmodell gehst du immer zuerst zu ihr und erhältst dafür eine tiefere Prämie: 2026 in Zürich im Median CHF 74 pro Monat weniger als im Standardmodell.
- FacharztEin Facharzt oder eine Fachärztin hat sich nach dem Medizinstudium in einem Gebiet weitergebildet, etwa Kardiologie, Dermatologie oder Orthopädie. Die Grundversicherung zahlt Facharztbehandlungen wie jede ärztliche Leistung. Im Standardmodell gehst du direkt hin, in Hausarzt-, HMO- und Telmed-Modellen brauchst du meist zuerst eine Überweisung.
- TARMEDTARMED war von 2004 bis 31.12.2025 der schweizweit einheitliche Tarif, nach dem Ärztinnen, Ärzte und Spitäler ambulante Leistungen in der Grundversicherung abrechneten. Jede Leistung hatte Taxpunkte, die mit einem kantonalen Taxpunktwert in Franken umgerechnet wurden. Seit 01.01.2026 ersetzen TARDOC und ambulante Pauschalen den TARMED.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 36–39Art. 36–39 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42–44Art. 42–44 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 55aArt. 55a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 47–52fArt. 47–52f KVVfedlex.admin.ch
- BAG, TARDOC und ambulante Pauschalenbag.admin.ch
- BFS, Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesensbfs.admin.ch
