Das Wichtigste in Kürze
- Tarife und Preise werden in Tarifverträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen behördlich festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG).
- Vertragsparteien sind einzelne Leistungserbringer oder Kassen oder ihre Verbände (Art. 46 Abs. 1 KVG).
- Ein Tarifvertrag braucht die Genehmigung der Kantonsregierung, bei schweizweiter Geltung des Bundesrats (Art. 46 Abs. 4 KVG).
- Kommt kein Vertrag zustande, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG).
- Die Kündigungsfrist eines Tarifvertrags beträgt mindestens sechs Monate (Art. 46 Abs. 5 KVG).
Was ist ein Tarifvertrag?
Ein Tarifvertrag regelt, wie ein Leistungserbringer seine Leistungen der Grundversicherung abrechnet. Das KVG verlangt, dass Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellt werden (Art. 43 Abs. 1 KVG). Diese Tarife handeln Kassen und Leistungserbringer grundsätzlich selbst aus, in Tarifverträgen. Nur wenn das Gesetz es vorsieht, setzt eine Behörde den Tarif fest (Art. 43 Abs. 4 KVG).
Ein Tarif kann verschieden aufgebaut sein: nach Zeitaufwand, als Einzelleistungstarif mit Taxpunkten und einem Taxpunktwert oder als Pauschale (Art. 43 Abs. 2 KVG). Für ambulante ärztliche Leistungen gilt seit dem 01.01.2026 das Gesamt-Tarifsystem aus TARDOC und ambulanten Pauschalen. Im Spital werden stationäre Behandlungen mit Pauschalen vergütet, in der Regel mit Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 KVG).
In der Praxis gibt es oft zwei Ebenen:
- Tarifstruktur-Vertrag: Er legt schweizweit fest, welche Leistungen es gibt und wie viele Taxpunkte sie wert sind. Einzelleistungstarife und ambulante Patientenpauschalen müssen auf einer einzigen, gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifstruktur beruhen (Art. 43 Abs. 5 KVG).
- Taxpunktwert-Vertrag: Er legt fest, wie viel ein Taxpunkt in Franken wert ist. Dieser Wert wird bei den Arzttarifen meist pro Kanton vereinbart.
Tarifverträge gibt es nur in der Grundversicherung. In Zusatzversicherungen vereinbaren Kassen und Spitäler ihre Preise privatrechtlich, ohne Genehmigung nach KVG.
So funktioniert es
Die Vertragsparteien sind auf der einen Seite einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände, auf der anderen Seite einzelne oder mehrere Kassen oder deren Verbände (Art. 46 Abs. 1 KVG). Viele Kassen verhandeln über Einkaufsgemeinschaften oder ihren Branchenverband. Ist ein Verband Vertragspartei, gilt der Vertrag für seine Mitglieder nur, wenn sie ihm beigetreten sind; auch Nichtmitglieder können beitreten (Art. 46 Abs. 2 KVG).
Das Gesetz verbietet bestimmte Klauseln, ob im Tarifvertrag oder in Nebenabreden: Sondervertragsverbote, Konkurrenzverbote für Verbandsmitglieder sowie Exklusivitäts- und Meistbegünstigungsklauseln (Art. 46 Abs. 3 KVG). Vor Abschluss eines Verbandsvertrags sind die Organisationen anzuhören, die die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG).
Danach braucht der Vertrag eine Genehmigung: von der Kantonsregierung, wenn er in einem Kanton gilt, oder vom Bundesrat, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll. Die Behörde prüft Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit und muss innerhalb eines Jahres nach Einreichung entscheiden (Art. 46 Abs. 4 und 4bis KVG). Erfüllt ein genehmigter Vertrag die Anforderungen nicht mehr, kann sie die Parteien zur Anpassung auffordern und bei fehlender Einigung nach einem Jahr den Tarif selbst festsetzen (Art. 46a KVG).
Kommt gar kein Vertrag zustande, setzt die Kantonsregierung den Tarif nach Anhörung der Beteiligten fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Scheitert die Erneuerung eines bestehenden Vertrags, kann sie ihn um ein Jahr verlängern und danach selbst festsetzen (Art. 47 Abs. 3 KVG). Gegen solche Beschlüsse der Kantonsregierung ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich (Art. 53 KVG).
Ist der Tarif in Kraft, müssen sich die Leistungserbringer daran halten. Sie dürfen für Leistungen der Grundversicherung nicht mehr verlangen (Tarifschutz, Art. 44 KVG). Streitigkeiten über die Anwendung im Einzelfall entscheidet das kantonale Schiedsgericht (Art. 89 KVG).
Rechtliche Grundlage
Art. 43 KVG enthält die Grundsätze: Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1), Tarifarten (Abs. 2), Vereinbarung im Tarifvertrag oder behördliche Festsetzung mit betriebswirtschaftlicher Bemessung (Abs. 4) und eine einheitliche gesamtschweizerische Tarifstruktur für Einzelleistungstarife und ambulante Patientenpauschalen (Abs. 5).
Art. 46 KVG regelt den Tarifvertrag selbst: Parteien (Abs. 1), Beitritt und Rücktritt bei Verbandsverträgen (Abs. 2), unzulässige Klauseln (Abs. 3), Genehmigung durch Kantonsregierung oder Bundesrat (Abs. 4), Prüffrist von einem Jahr (Abs. 4bis) und eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten (Abs. 5). Art. 46a KVG erlaubt seit dem 01.01.2026 die Anpassung genehmigter Verträge durch die Behörde. Art. 47 KVG regelt das Fehlen eines Tarifvertrags. Art. 47a KVG verpflichtet die Verbände, für die ambulanten ärztlichen Tarifstrukturen eine paritätische Organisation einzusetzen. Für Spitäler gilt Art. 49 KVG.
Beispiel: der Apothekertarif LOA V
Wie ein Tarifvertrag in der Praxis aussieht, zeigt die Leistungsorientierte Abgeltung der Apotheken. Der Bundesrat hat den Vertrag LOA V am 29.10.2025 genehmigt, weil er in der ganzen Schweiz gilt. Er ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und bis Ende 2028 genehmigt.
| Ebene | Parteien | Inhalt |
|---|---|---|
| Tarifstruktur-Vertrag | prio.swiss und pharmaSuisse | Tarifpositionen und Taxpunkte, zum Beispiel «Sicherheits-Check Patient» mit 2.75 Taxpunkten |
| Tarifvertrag | pharmaSuisse und je eine Vertragspartei auf Kassenseite (prio.swiss, Einkaufsgemeinschaft HSK, CSS) | Taxpunktwert, Rechnungsstellung, Beitritt; im Vertrag mit der CSS CHF 1.40 pro Taxpunkt exkl. MWST |
Ein zweites Beispiel zeigt, was ohne Vertrag passiert: Für den neuen ambulanten Arzttarif lagen in Basel-Stadt Anfang 2026 keine genehmigten Taxpunktwert-Verträge vor. Der Regierungsrat setzte deshalb am 10.02.2026 den bisherigen Taxpunktwert von CHF 0.91 provisorisch für Arztpraxen und Spitalambulatorien fest, bis genehmigte Verträge vorliegen. Das ist die Festsetzung durch die Kantonsregierung nach Art. 47 KVG.
Was bedeutet das für dich?
- Die Rechnung folgt dem Tarif. Jede Position auf einer Rechnung der Grundversicherung stammt aus einem genehmigten oder festgesetzten Tarif. Prüfe Tarifziffer, Taxpunkte und Taxpunktwert.
- Mehr zahlen musst du nicht. Verlangt ein Leistungserbringer mehr als den Tarif, verstösst er gegen den Tarifschutz. Melde es deiner Kasse.
- Tarife wirken auf die Prämien. Die Prämien müssen die Kosten im Kanton decken. Höhere Tarife führen deshalb mit Verzögerung zu höheren Prämien. Vergleiche jedes Jahr im Prämienrechner, was dich die Grundversicherung bei den verschiedenen Kassen kostet.
- Die Leistungen sind bei jeder Kasse gleich. Welche Leistungen die Grundversicherung bezahlt, bestimmt das Gesetz, nicht der Tarifvertrag einer Kasse. Unterschiede zwischen den Kassen zeigen sich vor allem bei Prämie, Modellen und Service; die Übersicht Krankenkassen zeigt die Kennzahlen.
Häufige Fehler
- Tarifvertrag und Tarifstruktur verwechseln. Die Struktur legt die Taxpunkte fest, der Tarifvertrag meist den Frankenwert. Beides zusammen ergibt den Rechnungsbetrag.
- Annehmen, ein Tarif gelte ohne Genehmigung. Erst die Genehmigung durch Kantonsregierung oder Bundesrat macht einen Tarifvertrag wirksam.
- Glauben, ohne Vertrag gebe es keinen Tarif. Fehlt ein Vertrag, setzt die Kantonsregierung den Tarif fest; die Rechnung bleibt an einen Tarif gebunden.
- Zusatzversicherungen mitzählen. Preise für Leistungen der Zusatzversicherung sind nicht Teil eines KVG-Tarifvertrags und brauchen keine Genehmigung nach KVG.
Häufige Fragen
Wer schliesst einen Tarifvertrag ab?
Auf der einen Seite einzelne Leistungserbringer oder ihre Verbände, etwa ein Ärzte- oder Apothekerverband. Auf der anderen Seite einzelne Kassen oder ihre Verbände und Einkaufsgemeinschaften (Art. 46 Abs. 1 KVG).
Warum braucht ein Tarifvertrag eine Genehmigung?
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Vertrag dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspricht (Art. 46 Abs. 4 KVG). So soll verhindert werden, dass Kassen und Leistungserbringer Tarife zulasten der Prämienzahlenden vereinbaren.
Was passiert, wenn sich Kassen und Leistungserbringer nicht einigen?
Dann setzt die Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Bei einer gescheiterten Erneuerung kann sie den alten Vertrag zuerst um ein Jahr verlängern (Art. 47 Abs. 3 KVG).
Betrifft mich ein Tarifvertrag als versicherte Person?
Ja, indirekt. Der Tarif bestimmt, was auf deiner Rechnung steht und was an deine Franchise und deinen Selbstbehalt zählt. Und weil die Prämien die Kosten decken müssen, wirken höhere Tarife mit Verzögerung auf die Prämien.
Verwandte Begriffe
- TaxpunktwertDer Taxpunktwert (TPW) ist der Frankenbetrag, mit dem die Taxpunkte einer ambulanten Leistung multipliziert werden. Die Tarifstruktur legt schweizweit fest, wie viele Taxpunkte eine Leistung wert ist; der Taxpunktwert gilt meist pro Kanton. In Basel-Stadt setzte die Regierung 2026 provisorisch CHF 0.91 fest: 100 Taxpunkte ergeben dort CHF 91.
- TARDOCTARDOC ist seit dem 1. Januar 2026 der Tarif, nach dem Arztpraxen und Spitäler ambulante ärztliche Leistungen einzeln abrechnen. Er ersetzt zusammen mit rund 300 ambulanten Pauschalen den TARMED, der seit 2004 galt. Für dich ändern sich die Leistungen der Grundversicherung nicht, wohl aber das Aussehen deiner Arztrechnung.
- TarifschutzDer Tarifschutz verbietet Ärztinnen, Spitälern, Apotheken und Therapeuten, für Leistungen der Grundversicherung mehr zu verlangen als den vereinbarten oder behördlich festgelegten Tarif. Zuschläge, Pauschalen für «Mehraufwand» oder Differenzen darfst du ablehnen. Einzige gesetzliche Ausnahme sind Hilfsmittel der MiGeL, deren Preis über dem Höchstvergütungsbetrag liegt.
- LeistungserbringerLeistungserbringer sind alle Personen und Einrichtungen, die dich behandeln und ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen dürfen: Ärztinnen, Apotheken, Spitäler, Pflegeheime, Spitex, Physiotherapeuten, Labors und weitere. Art. 35 KVG zählt sie abschliessend auf. Wer abrechnen will, braucht eine Zulassung des Kantons und muss sich an die vereinbarten Tarife halten.
- Kantonales SchiedsgerichtDas kantonale Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern in der Grundversicherung, etwa über Rechnungen, Tarifschutz oder unwirtschaftliche Behandlungen. Es besteht aus einer neutralen Person im Vorsitz und gleich vielen Vertretungen beider Seiten. Schuldest du selbst die Rechnung, vertritt dich deine Kasse dort auf eigene Kosten.
- TARMEDTARMED war von 2004 bis 31.12.2025 der schweizweit einheitliche Tarif, nach dem Ärztinnen, Ärzte und Spitäler ambulante Leistungen in der Grundversicherung abrechneten. Jede Leistung hatte Taxpunkte, die mit einem kantonalen Taxpunktwert in Franken umgerechnet wurden. Seit 01.01.2026 ersetzen TARDOC und ambulante Pauschalen den TARMED.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 46Art. 46 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 43 (Grundsatz Tarife)Art. 43 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 46a, 47 und 47a (Anpassung, Fehlen eines Vertrags, Tariforganisation)Art. 47 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 44 und 49 (Tarifschutz, Spitaltarife)Art. 49 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 53 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht)Art. 53 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: TARDOC und Ambulante Pauschalenbag.admin.ch
- BAG: Bundesrat genehmigt neuen Tarifvertrag zur Abgeltung der Apothekerinnen und Apotheker (29.10.2025)bag.admin.ch
- Tarifstruktur-Vertrag LOA V vom 1. Januar 2026 (prio.swiss und pharmaSuisse)pharmasuisse.org
- Tarifvertrag LOA V öffentliche Apotheke (CSS und pharmaSuisse), Anhang 1pharmasuisse.org
- Kanton Basel-Stadt, Kurzmitteilungen aus der Regierungsratssitzung vom 10.02.2026bs.ch
