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Kantonales Schiedsgericht

Auch: Schiedsgericht KVG

Kurz erklärt

Das kantonale Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern in der Grundversicherung, etwa über Rechnungen, Tarifschutz oder unwirtschaftliche Behandlungen. Es besteht aus einer neutralen Person im Vorsitz und gleich vielen Vertretungen beider Seiten. Schuldest du selbst die Rechnung, vertritt dich deine Kasse dort auf eigene Kosten.

Aktualisiert am

Illustration: Richterhammer auf einem geschlossenen Buch neben einer Waage mit zwei SchalenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein kantonales Schiedsgericht (Art. 89 Abs. 1 KVG).
  2. Zuständig ist der Kanton, dessen Tarif angewendet wird, oder der Kanton, in dem der Leistungserbringer seine ständige Einrichtung hat (Art. 89 Abs. 2 KVG).
  3. Im System des Tiers garant vertritt dich deine Kasse vor dem Schiedsgericht auf eigene Kosten (Art. 89 Abs. 3 KVG).
  4. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Sanktionen gegen Leistungserbringer, zum Beispiel Bussen bis CHF 20'000 (Art. 59 KVG).
  5. Gegen seine Entscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (Art. 91 KVG).

Was ist das kantonale Schiedsgericht?

Das kantonale Schiedsgericht ist ein besonderes Gericht der Krankenversicherung. Es entscheidet Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern, also Ärztinnen, Spitälern, Apotheken, Physiotherapiepraxen und anderen, die über die Grundversicherung abrechnen. Das KVG verlangt, dass jeder Kanton ein solches Gericht bezeichnet (Art. 89 Abs. 4 KVG).

Trotz seines Namens ist es kein privates Schiedsgericht, das die Parteien frei vereinbaren. Es ist ein gesetzlich vorgesehenes Gericht mit einer besonderen Zusammensetzung: eine neutrale Person als Vorsitz, dazu Vertretungen der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. So fliesst Fachwissen beider Seiten in den Entscheid ein. Die Kantone können die Aufgaben auch dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen, das dann um je eine Vertretung der Beteiligten ergänzt wird.

Das Schiedsgericht betrifft nur die Grundversicherung nach KVG. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen oder aus privaten Behandlungsverträgen gehören vor die Zivilgerichte.

So funktioniert es

Typische Streitfälle vor dem Schiedsgericht sind:

  • Rechnungen: Eine Kasse bestreitet, dass eine Rechnung dem geltenden Tarif entspricht, oder fordert zu viel bezahlte Beträge zurück.
  • Wirtschaftlichkeit: Ein Leistungserbringer behandelt deutlich teurer als vergleichbare Praxen, ohne dass das begründet ist. Nach Art. 56 KVG muss er sich auf das Mass beschränken, das für den Behandlungszweck erforderlich ist. Zu Unrecht bezahlte Vergütungen können zurückgefordert werden.
  • Tarifschutz: Ein Leistungserbringer verlangt mehr als den vertraglich oder behördlich festgelegten Tarif (Art. 44 KVG).
  • Sanktionen: Auf Antrag einer Kasse oder eines Kassenverbands entscheidet das Schiedsgericht über Verwarnung, Rückerstattung von Honoraren, Bussen bis CHF 20'000 oder im Wiederholungsfall den Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der Grundversicherung (Art. 59 KVG).

Welches Schiedsgericht zuständig ist, regelt Art. 89 Abs. 2 KVG: das Gericht des Kantons, dessen Tarif zur Anwendung kommt, oder des Kantons, in dem der Leistungserbringer seine ständige Einrichtung hat.

Für dich als versicherte Person ist Absatz 3 wichtig. Im System des Tiers garant schuldest du dem Leistungserbringer die Rechnung und holst dir das Geld bei der Kasse zurück (Art. 42 Abs. 1 KVG). Kommt es in diesem System zum Streit über die Vergütung, ist ebenfalls das Schiedsgericht zuständig, und deine Kasse vertritt dich auf eigene Kosten. Im System des Tiers payant schuldet die Kasse die Vergütung direkt; dann streitet sie ohnehin selbst.

Das Verfahren regelt der Kanton. Es muss einfach und rasch sein, das Gericht stellt den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien fest und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 KVG). Die Entscheide werden schriftlich, begründet, mit Rechtsmittelbelehrung und mit den Namen der Mitglieder eröffnet (Art. 89 Abs. 6 KVG). Das ATSG gilt für dieses Verfahren nicht (Art. 1 Abs. 2 Bst. e KVG).

Nicht zuständig ist das Schiedsgericht für die Frage, welcher Tarif überhaupt gilt. Genehmigt oder setzt eine Kantonsregierung einen Tarif fest, führt der Weg ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 53 KVG). Das Schiedsgericht wendet den geltenden Tarifvertrag im Einzelfall an.

Rechtliche Grundlage

Art. 89 KVG regelt das kantonale Schiedsgericht. Absatz 1 weist ihm die Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern zu. Absatz 2 bestimmt die örtliche Zuständigkeit, Absatz 3 die Zuständigkeit im System des Tiers garant mit Vertretung durch die Kasse auf deren Kosten. Absatz 4 verlangt vom Kanton, ein Schiedsgericht zu bezeichnen, und legt die paritätische Zusammensetzung mit neutralem Vorsitz fest. Absatz 5 verlangt ein einfaches und rasches Verfahren, Absatz 6 schriftliche und begründete Entscheide.

Art. 91 KVG erlaubt die Beschwerde gegen Entscheide des Schiedsgerichts ans Bundesgericht nach dem Bundesgerichtsgesetz. Art. 59 Abs. 2 KVG weist dem Schiedsgericht die Sanktionen gegen Leistungserbringer zu. Art. 1 Abs. 2 Bst. e KVG nimmt das Verfahren vor dem Schiedsgericht vom ATSG aus. Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierungen gehen dagegen ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 53 KVG).

Beispiel: zu hoher Taxpunktwert auf der Rechnung

Basel-Stadt setzte am 10.02.2026 für Arztpraxen und Spitalambulatorien provisorisch einen Taxpunktwert von CHF 0.91 fest, bis genehmigte Verträge vorliegen. Angenommen, eine Praxis in Basel rechnet 2026 eine Position mit 100 Taxpunkten zu CHF 1.00 statt zu CHF 0.91 ab. Jonas, 36 Jahre alt, hat die Rechnung im System des Tiers garant erhalten.

PositionBetrag
Rechnung der Praxis: 100 Taxpunkte × CHF 1.00CHF 100.00
Zulässig nach Tarif: 100 Taxpunkte × CHF 0.91CHF 91.00
Differenz, die der Tarifschutz verbietetCHF 9.00

Was bedeutet das für dich?

  • Du musst nicht selbst prozessieren. Streitigkeiten über Tarife und Rechnungen führen die Kassen. Im Tiers garant vertritt dich deine Kasse.
  • Prüfe die Rechnung. Jede Rechnung muss detailliert und verständlich sein (Art. 42 Abs. 3 KVG). Stimmen Tarif, Taxpunkte oder Taxpunktwert nicht, melde es deiner Kasse.
  • Zahle keine Zuschläge ausserhalb des Tarifs. Für Leistungen der Grundversicherung darf der Leistungserbringer nicht mehr verlangen als den Tarif. Ausnahmen betreffen Mittel und Gegenstände nach Art. 52 KVG.
  • Kenne den richtigen Weg. Geht es um deine Kasse und eine abgelehnte Leistung, ist nicht das Schiedsgericht, sondern der Weg über Verfügung, Einsprache und Versicherungsgericht massgebend.

Wie die Kassen aufgestellt sind, siehst du unter Krankenkassen im Überblick. Die Prämien für deine Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner.

Häufige Fehler

  • Schiedsgericht und Versicherungsgericht verwechseln. Das Schiedsgericht ist für Kasse gegen Leistungserbringer da, das Versicherungsgericht für dich gegen deine Kasse.
  • An ein privates Schiedsverfahren denken. Das kantonale Schiedsgericht ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht frei wählbar.
  • Die Differenz einfach bezahlen. Verlangt eine Praxis mehr als den Tarif, ist das ein Verstoss gegen den Tarifschutz. Kläre das mit deiner Kasse, bevor du zahlst.
  • Einen Tarifentscheid des Kantons vors Schiedsgericht bringen wollen. Gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Häufige Fragen

Kann ich als versicherte Person selbst ans Schiedsgericht gelangen?

Parteien sind Kassen und Leistungserbringer. Schuldest du die Rechnung selbst (Tiers garant) und geht es um einen Streit mit dem Leistungserbringer über die Vergütung, ist das Schiedsgericht zuständig; deine Kasse vertritt dich dann auf eigene Kosten (Art. 89 Abs. 3 KVG).

Was ist der Unterschied zum Versicherungsgericht?

Das Versicherungsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen dir und deiner Kasse, etwa über abgelehnte Leistungen. Das Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen Kassen und Leistungserbringern. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem Versicherungsgericht übertragen.

Wer sitzt im Schiedsgericht?

Eine neutrale Person führt den Vorsitz. Dazu kommen je eine Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl (Art. 89 Abs. 4 KVG).

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 89Art. 89 KVGfedlex.admin.ch
  2. KVG, Art. 91 (Bundesgericht)Art. 91 KVGfedlex.admin.ch
  3. KVG, Art. 42, 44 und 56 (Tiers garant, Tarifschutz, Wirtschaftlichkeit)Art. 56 KVGfedlex.admin.ch
  4. KVG, Art. 59 (Sanktionen)Art. 59 KVGfedlex.admin.ch
  5. KVG, Art. 1 Abs. 2 (Ausnahmen vom ATSG)Art. 1 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  6. KVG, Art. 53 (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht)Art. 53 KVGfedlex.admin.ch
  7. Kanton Basel-Stadt, Kurzmitteilungen aus der Regierungsratssitzung vom 10.02.2026bs.ch
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