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Tarifschutz

Auch: Tarifschutzprinzip

Kurz erklärt

Der Tarifschutz verbietet Ärztinnen, Spitälern, Apotheken und Therapeuten, für Leistungen der Grundversicherung mehr zu verlangen als den vereinbarten oder behördlich festgelegten Tarif. Zuschläge, Pauschalen für «Mehraufwand» oder Differenzen darfst du ablehnen. Einzige gesetzliche Ausnahme sind Hilfsmittel der MiGeL, deren Preis über dem Höchstvergütungsbetrag liegt.

Aktualisiert am

Illustration: gläserne Glocke über einem Preisschild auf einem HolztischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Für Leistungen der Grundversicherung dürfen Leistungserbringer keine weitergehenden Vergütungen verlangen als den geltenden Tarif (Art. 44 Abs. 1 KVG).
  2. Der Tarifschutz gilt für ambulante und stationäre Leistungen, im Tiers garant und im Tiers payant.
  3. Ausgenommen sind Mittel und Gegenstände der MiGeL: Liegt der Preis über dem Höchstvergütungsbetrag, zahlst du die Differenz.
  4. Wer den Tarifschutz verletzt, riskiert eine Verwarnung, Rückzahlung, Busse bis CHF 20'000 oder im Wiederholungsfall den Ausschluss von der Grundversicherung.
  5. Wer keine Grundversicherungsleistungen erbringen will, muss das der kantonalen Stelle melden und dich vorher darauf hinweisen.

Was ist der Tarifschutz?

Der Tarifschutz ist eine Regel im Krankenversicherungsgesetz, die dich vor zusätzlichen Rechnungen schützt. Wer Leistungen der Grundversicherung erbringt, muss sich an die festgelegten Tarife und Preise halten und darf dafür nichts zusätzlich verlangen. Das gilt für Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Apotheken, Labors, Physiotherapeutinnen, Spitex-Organisationen und alle anderen zugelassenen Leistungserbringer.

Der Sinn dahinter: Die Grundversicherung ist obligatorisch, und ihre Leistungen sollen für alle gleich viel kosten. Wenn jede Praxis eigene Zuschläge erheben könnte, würde die Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt ihre Schutzwirkung verlieren. Deshalb sind die Preise für Leistungen der Grundversicherung abschliessend geregelt.

Der Tarifschutz gilt nur für Leistungen nach KVG. Leistungen, die nicht zur Grundversicherung gehören, etwa eine Schönheitsbehandlung, ein Einzelzimmer im Spital oder Komplementärmedizin durch nicht ärztliche Therapeuten, sind frei vereinbar. Sie werden über eine Zusatzversicherung nach VVG oder von dir selbst bezahlt.

So funktioniert es

Die Tarife für Leistungen der Grundversicherung entstehen auf zwei Wegen. Entweder vereinbaren Versicherer und Leistungserbringer sie in einem Tarifvertrag, den die Behörde genehmigt, oder die Behörde setzt sie selbst fest. Ein Tarif kann auf Zeit abstellen, auf Einzelleistungen mit Taxpunkten oder auf Pauschalen. Für ärztliche Leistungen in der Praxis und im Spitalambulatorium gelten seit 01.01.2026 der Einzelleistungstarif TARDOC und ambulante Pauschalen, stationär gelten Fallpauschalen.

Ist ein Tarif festgelegt, ist er für beide Seiten verbindlich:

  • Keine Zuschläge: Eine «Administrationsgebühr», ein «Terminzuschlag» oder ein «Komfortbeitrag» für eine Leistung der Grundversicherung ist unzulässig.
  • Keine Differenzen: Liegt der tatsächliche Aufwand über dem Tarif, darf die Differenz nicht dir verrechnet werden.
  • Egal, wer zahlt: Der Schutz gilt im System Tiers garant, in dem du die Rechnung zuerst selbst bezahlst, und im System Tiers payant, in dem die Kasse direkt zahlt.

Eine Ausnahme nennt das Gesetz selbst: Für Mittel und Gegenstände nach der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), etwa Verbandsmaterial, Inhalationsgeräte oder Gehhilfen, zahlt die Kasse höchstens einen Höchstvergütungsbetrag. Ist das Produkt teurer, geht die Differenz zu deinen Lasten.

Ein Leistungserbringer kann sich auch ganz aus der Grundversicherung zurückziehen. Diesen Ausstand muss er der Stelle melden, die die Kantonsregierung bestimmt hat. Er hat dann keinen Anspruch mehr auf Vergütung nach KVG und muss dich darauf hinweisen, bevor er dich behandelt. Die Kasse zahlt in diesem Fall nichts.

Rechtliche Grundlage

Art. 44 Abs. 1 KVG hält fest: Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach dem KVG keine weitergehenden Vergütungen berechnen. Vorbehalten bleiben die Regeln für Mittel und Gegenstände nach Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG. Art. 44 Abs. 2 KVG regelt den Ausstand mit Meldepflicht und Hinweispflicht gegenüber den Versicherten.

Die Grundsätze der Tarifierung stehen in Art. 43 KVG: Rechnungen nach Tarifen oder Preisen, Zeit-, Einzelleistungs- und Pauschaltarife, Vereinbarung im Tarifvertrag oder Festsetzung durch die Behörde. Art. 24 Abs. 3 KLV legt für die MiGeL fest, dass die Kasse nur bis zum Höchstvergütungsbetrag zahlt und eine Differenz zulasten der versicherten Person geht.

Die Durchsetzung regelt Art. 59 KVG. Die Nichtbeachtung des Tarifschutzes ist dort in Abs. 3 Bst. d ausdrücklich als Verstoss genannt. Mögliche Sanktionen sind nach Abs. 1 die Verwarnung, die Rückerstattung von Honoraren, eine Busse bis CHF 20'000 und im Wiederholungsfall der vorübergehende oder definitive Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der Grundversicherung. Darüber entscheidet auf Antrag eines Versicherers das kantonale Schiedsgericht.

Beispiel: zwei Rechnungen, zwei Fälle

Mia ist 29 Jahre alt und hat zwei Rechnungen erhalten. Die Beträge sind zur Veranschaulichung gewählt, die Regeln sind die gesetzlichen.

Welche Beträge Mia zahlen muss
RechnungPostenzulässig?Mia zahlt
Physiotherapie9 Sitzungen nach TarifjaFranchise und Selbstbehalt wie üblich
Physiotherapie«Zuschlag Abendtermin» CHF 20 pro Sitzungnein, Leistung der GrundversicherungCHF 0
Apotheke (MiGeL)Inhalationsgerät CHF 180, Höchstvergütungsbetrag angenommen CHF 150ja, gesetzliche AusnahmeCHF 30 Differenz plus Kostenbeteiligung auf CHF 150

Was bedeutet das für dich?

Lies jede Rechnung, bevor du sie bezahlst oder bei der Kasse einreichst. Im Tiers payant erhältst du eine Kopie der Rechnung, die an die Kasse geht; auch dort können unzulässige Positionen stehen.

Achte auf diese Punkte:

  1. Ist die Leistung eine Pflichtleistung? Dann gilt der Tarif, und Zuschläge sind nicht erlaubt.
  2. Wurdest du vorher über Kosten ausserhalb der Grundversicherung informiert? Ohne Information und Zustimmung musst du solche Kosten nicht einfach hinnehmen.
  3. Hat die Praxis den Ausstand erklärt? Dann zahlt die Kasse nichts. Du musst vorher informiert worden sein.

Bei Unklarheiten meldest du dich zuerst bei deiner Kasse. Sie prüft Rechnungen und kann gegen Leistungserbringer vorgehen. Die Kontaktangaben der Versicherer findest du unter Krankenkassen. Der Tarifschutz gilt bei jeder Kasse gleich; Unterschiede gibt es bei der Prämie, die du im Prämienrechner vergleichst. Willst du ausserhalb der Grundversicherung abgesichert sein, etwa für ein Einzelzimmer, prüfe eine Zusatzversicherung. Die Unterschiede zwischen den Spitalabteilungen erklärt die Seite Allgemeine Abteilung.

Häufige Fehler

  • Zuschläge ungeprüft bezahlen. Für Pflichtleistungen sind sie unzulässig. Verlange eine korrigierte Rechnung.
  • Den Tarifschutz für alle Leistungen annehmen. Er gilt nur für Leistungen der Grundversicherung, nicht für Wunschleistungen oder Zusatzversicherungsleistungen.
  • Die MiGeL-Differenz für einen Fehler halten. Beim Höchstvergütungsbetrag ist die Differenz gesetzlich erlaubt. Frag nach einem Produkt zum Höchstvergütungsbetrag.
  • Zu einer Praxis im Ausstand gehen, ohne es zu wissen. Frag bei neuen Praxen nach, ob sie zulasten der Grundversicherung abrechnen.

Wie wir Quellen und Beispiele aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Darf mein Arzt eine Zusatzgebühr verlangen?

Nicht für Leistungen der Grundversicherung. Er darf nur nach dem geltenden Tarif abrechnen. Eine Gebühr für Leistungen, die nicht zur Grundversicherung gehören, ist möglich, wenn er dich vorher informiert und du zustimmst.

Gilt der Tarifschutz auch im Spital?

Ja. Bist du allgemein versichert, darf das Spital für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung nichts über den Tarif hinaus verlangen. Wünschst du ein Einzelzimmer oder freie Arztwahl, ist das eine Leistung ausserhalb der Grundversicherung, die du selbst oder eine Zusatzversicherung bezahlst.

Was mache ich, wenn eine Rechnung einen unzulässigen Zuschlag enthält?

Bezahle den Zuschlag nicht und verlange eine korrigierte Rechnung. Informiere deine Krankenkasse; sie kann gegen den Leistungserbringer vorgehen. Hilft das nicht, berät dich die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.

Warum muss ich bei Hilfsmitteln manchmal etwas dazuzahlen?

Für Mittel und Gegenstände der MiGeL zahlt die Kasse höchstens den Höchstvergütungsbetrag. Ist das Produkt teurer, trägst du die Differenz. Das ist die einzige ausdrückliche Ausnahme vom Tarifschutz im Gesetz.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 44Art. 44 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 43Art. 43 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 59Art. 59 Abs. 1 und 3 Bst. d KVGfedlex.admin.ch
  4. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 24Art. 24 Abs. 3 KLVfedlex.admin.ch
  5. BAG: TARDOC und Ambulante Pauschalenbag.admin.ch
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