Zum Inhalt springen

Unabhängiger Vergleich der FinanceRock GmbH, keine Krankenkasse. Sortiert nach Preis, nie nach Provision. Offenlegung →

Unabhängiger Vergleich
keine Krankenkasse
Prämien vergleichen

ATSG

Auch: Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts

Kurz erklärt

Das ATSG ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Seit dem 01.01.2003 legt es gemeinsame Begriffe, Fristen und Verfahren für die Sozialversicherungen fest, auch für die Grundversicherung nach KVG: was eine Krankheit ist, wann eine Verfügung nötig ist und dass du 30 Tage Zeit für eine Einsprache hast.

Aktualisiert am

Illustration: dickes Nachschlagewerk mit vielen farbigen Registerlaschen in einem RegalSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das ATSG ist seit dem 01.01.2003 in Kraft und gilt für die Krankenversicherung, soweit KVG oder KVAG nicht ausdrücklich abweichen (Art. 1 Abs. 1 KVG).
  2. Es definiert Grundbegriffe wie Krankheit (Art. 3), Unfall (Art. 4) und Mutterschaft (Art. 5).
  3. Es regelt das Verfahren: Verfügung (Art. 49), Einsprache innert 30 Tagen (Art. 52), Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 56–61).
  4. Tarife, Zulassung der Leistungserbringer und das kantonale Schiedsgericht sind vom ATSG ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 KVG).
  5. Fristen stehen über Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 ATSG).

Was ist das ATSG?

Das ATSG ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Es trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Sein Zweck steht in Art. 1: Es koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es Grundsätze und Begriffe definiert, ein einheitliches Verfahren festlegt, die Leistungen der verschiedenen Versicherungen aufeinander abstimmt und den Rückgriff auf Dritte ordnet.

Das ATSG gilt nicht von sich aus, sondern nur dort, wo ein Einzelgesetz es vorsieht (Art. 2 ATSG). Für die Krankenversicherung tut das Art. 1 Abs. 1 KVG: Das ATSG ist anwendbar, soweit KVG oder KVAG nicht ausdrücklich etwas anderes sagen. Das Gleiche gilt etwa für die Unfallversicherung nach UVG, die AHV und die IV. Deshalb laufen Einsprache und Beschwerde bei allen diesen Versicherungen nach denselben Regeln.

Für dich als versicherte Person ist das ATSG vor allem in zwei Situationen wichtig: wenn du dich gegen einen Entscheid deiner Kasse wehren willst, und wenn mehrere Versicherungen für denselben Fall in Frage kommen, etwa Krankenkasse und Unfallversicherung.

Nicht anwendbar ist das ATSG auf Zusatzversicherungen. Sie unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Zivilrecht.

So funktioniert es

Das ATSG ist in Kapitel aufgebaut. Für die Krankenversicherung sind vier Bereiche besonders relevant:

Begriffe. Art. 3 ATSG definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Art. 4 ATSG definiert den Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper. Diese Abgrenzung entscheidet, ob die Krankenkasse oder die Unfallversicherung zahlt.

Rechte und Pflichten. Wer Leistungen beansprucht, muss unentgeltlich mitwirken und die nötigen Auskünfte erteilen (Art. 28 ATSG). Die Kasse klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Art. 43 ATSG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, bei gutem Glauben und grosser Härte gibt es einen Erlass (Art. 25 ATSG).

Verfahren. Ist eine Leistung erheblich oder bist du nicht einverstanden, erlässt die Kasse eine Verfügung (Art. 49 ATSG). Dagegen erhebst du innert 30 Tagen Einsprache (Art. 52 ATSG), gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 56–61 ATSG) und danach beim Bundesgericht (Art. 62 ATSG).

Koordination. Treffen Leistungen mehrerer Sozialversicherungen zusammen, darf das nicht zu einer Überentschädigung führen (Art. 69 ATSG). Ist unklar, welche Versicherung zahlen muss, kannst du Vorleistung verlangen; die Krankenversicherung ist unter anderem vorleistungspflichtig für Sachleistungen, deren Übernahme zwischen Kranken-, Unfall-, Militär- oder Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ATSG).

Das KVG weicht an einigen Stellen ab. In der Krankenversicherung werden auch erhebliche Leistungen formlos gewährt (Art. 80 KVG). Und Art. 1 Abs. 2 KVG nimmt ganze Bereiche vom ATSG aus: Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern, Tarife, Preise und Globalbudget, die Prämienverbilligung, Streitigkeiten der Versicherer unter sich und das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht.

Rechtliche Grundlage

Das ATSG trägt die Nummer SR 830.1. Ausführungsbestimmungen stehen in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), zum Beispiel die Formvorschriften für die Einsprache in Art. 10 ATSV.

Die Brücke zur Krankenversicherung schlägt Art. 1 KVG. Absatz 1 erklärt das ATSG für anwendbar, soweit KVG oder KVAG nicht ausdrücklich abweichen. Absatz 2 zählt die Bereiche auf, in denen das ATSG nicht gilt: Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59 KVG), Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55 KVG), die Prämienverbilligung nach Art. 65, 65a und 66a KVG sowie die Bundesbeiträge nach Art. 66 KVG, Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87 KVG) und das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG).

Die wichtigsten Fristregeln stehen in Art. 38–41 ATSG: Beginn am Tag nach der Mitteilung, Verschiebung auf den nächsten Werktag, Stillstand an Ostern, im Sommer und über Weihnachten, keine Erstreckung gesetzlicher Fristen und Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis innert 30 Tagen.

Beispiel: Fristenstillstand an Ostern 2027

Die Stillstandszeiten nach Art. 38 Abs. 4 ATSG hängen bei Ostern vom Kalender ab. Für 2026 und 2027 ergeben sich diese Zeiträume:

Stillstand20262027
Ostern (7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostersonntag)29.03. bis 12.04.202621.03. bis 04.04.2027
Sommer15.07. bis 15.08.202615.07. bis 15.08.2027
Weihnachten und Neujahr18.12.2026 bis 02.01.202718.12.2027 bis 02.01.2028

Was bedeutet das für dich?

  • Kenne die 30 Tage. Einsprache und Beschwerde haben je 30 Tage Frist. Beide beginnen am Tag nach der Zustellung.
  • Verlange eine Verfügung. Bist du mit einem formlosen Entscheid nicht einverstanden, hast du Anspruch auf eine schriftliche Verfügung.
  • Wirke mit, aber mit Mass. Du musst die für deinen Anspruch nötigen Auskünfte geben. Die Kasse darf aber nur abklären, was sie für den Entscheid braucht.
  • Melde Unfälle richtig. Ob Krankheit oder Unfall, entscheidet die Definition im ATSG. Bist du erwerbstätig, zahlt bei einem Unfall in der Regel die Unfallversicherung des Arbeitgebers.
  • Verlange Vorleistung bei Streit zwischen Versicherungen. Streiten Kranken- und Unfallversicherung, wer zahlt, muss die Krankenkasse Sachleistungen vorleisten.

Ein Überblick über alle Kassen steht unter Krankenkassen. Die Prämien für deine Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner.

Häufige Fehler

  • ATSG und VVG verwechseln. Das ATSG gilt nur für die Grundversicherung. Bei Zusatzversicherungen gibt es keine Einsprache.
  • Den Fristenstillstand für eine Verlängerung um 30 Tage halten. Die Frist ruht nur während der Stillstandstage und läuft danach weiter.
  • Mitwirkung verweigern. Wer Auskünfte unentschuldbar verweigert, riskiert einen Entscheid nach Aktenlage (Art. 43 Abs. 3 ATSG), nach schriftlicher Mahnung.
  • Glauben, das ATSG regle auch Tarife. Tarifstreitigkeiten zwischen Kassen und Leistungserbringern sind vom ATSG ausgenommen und gehen vor das Schiedsgericht.

Häufige Fragen

Wofür steht ATSG?

ATSG steht für «Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts». Es hat die Nummer SR 830.1 und gilt seit dem 01.01.2003.

Was ist der Unterschied zwischen ATSG und KVG?

Das KVG regelt die Krankenversicherung selbst: Versicherungspflicht, Leistungen, Prämien, Kostenbeteiligung. Das ATSG enthält Regeln, die für mehrere Sozialversicherungen gleich sind, vor allem Begriffe, Fristen und Verfahren. Wo das KVG etwas anderes sagt, geht das KVG vor.

Gilt das ATSG für Zusatzversicherungen?

Nein. Zusatzversicherungen sind private Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort gibt es keine Verfügungen und keine Einsprache; Streitigkeiten gehen vor ein Zivilgericht.

Welche Fristen legt das ATSG fest?

Unter anderem 30 Tage für die Einsprache (Art. 52) und für die Beschwerde (Art. 60). Rückforderungen der Kasse erlöschen drei Jahre nach Kenntnis, spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung (Art. 25 Abs. 2).

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 1–2Art. 1–2 ATSGfedlex.admin.ch
  2. ATSG, Art. 3–5 (Krankheit, Unfall, Mutterschaft)Art. 3–5 ATSGfedlex.admin.ch
  3. ATSG, Art. 24–25, 28, 38–43 (Ansprüche, Mitwirkung, Fristen, Abklärung)Art. 38 ATSGfedlex.admin.ch
  4. ATSG, Art. 49–62 (Verfügung, Einsprache, Beschwerde)Art. 49–62 ATSGfedlex.admin.ch
  5. ATSG, Art. 69–70 (Überentschädigung, Vorleistung)Art. 69–70 ATSGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1Art. 1 KVGfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)fedlex.admin.ch
Nächster Schritt

Krankenkassen im Überblick

Krankenkassen im Überblick