Das Wichtigste in Kürze
- Das ATSG ist seit dem 01.01.2003 in Kraft und gilt für die Krankenversicherung, soweit KVG oder KVAG nicht ausdrücklich abweichen (Art. 1 Abs. 1 KVG).
- Es definiert Grundbegriffe wie Krankheit (Art. 3), Unfall (Art. 4) und Mutterschaft (Art. 5).
- Es regelt das Verfahren: Verfügung (Art. 49), Einsprache innert 30 Tagen (Art. 52), Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 56–61).
- Tarife, Zulassung der Leistungserbringer und das kantonale Schiedsgericht sind vom ATSG ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 KVG).
- Fristen stehen über Ostern, vom 15. Juli bis 15. August und vom 18. Dezember bis 2. Januar still (Art. 38 Abs. 4 ATSG).
Was ist das ATSG?
Das ATSG ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Es trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Sein Zweck steht in Art. 1: Es koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es Grundsätze und Begriffe definiert, ein einheitliches Verfahren festlegt, die Leistungen der verschiedenen Versicherungen aufeinander abstimmt und den Rückgriff auf Dritte ordnet.
Das ATSG gilt nicht von sich aus, sondern nur dort, wo ein Einzelgesetz es vorsieht (Art. 2 ATSG). Für die Krankenversicherung tut das Art. 1 Abs. 1 KVG: Das ATSG ist anwendbar, soweit KVG oder KVAG nicht ausdrücklich etwas anderes sagen. Das Gleiche gilt etwa für die Unfallversicherung nach UVG, die AHV und die IV. Deshalb laufen Einsprache und Beschwerde bei allen diesen Versicherungen nach denselben Regeln.
Für dich als versicherte Person ist das ATSG vor allem in zwei Situationen wichtig: wenn du dich gegen einen Entscheid deiner Kasse wehren willst, und wenn mehrere Versicherungen für denselben Fall in Frage kommen, etwa Krankenkasse und Unfallversicherung.
Nicht anwendbar ist das ATSG auf Zusatzversicherungen. Sie unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Zivilrecht.
So funktioniert es
Das ATSG ist in Kapitel aufgebaut. Für die Krankenversicherung sind vier Bereiche besonders relevant:
Begriffe. Art. 3 ATSG definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Art. 4 ATSG definiert den Unfall als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper. Diese Abgrenzung entscheidet, ob die Krankenkasse oder die Unfallversicherung zahlt.
Rechte und Pflichten. Wer Leistungen beansprucht, muss unentgeltlich mitwirken und die nötigen Auskünfte erteilen (Art. 28 ATSG). Die Kasse klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Art. 43 ATSG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, bei gutem Glauben und grosser Härte gibt es einen Erlass (Art. 25 ATSG).
Verfahren. Ist eine Leistung erheblich oder bist du nicht einverstanden, erlässt die Kasse eine Verfügung (Art. 49 ATSG). Dagegen erhebst du innert 30 Tagen Einsprache (Art. 52 ATSG), gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 56–61 ATSG) und danach beim Bundesgericht (Art. 62 ATSG).
Koordination. Treffen Leistungen mehrerer Sozialversicherungen zusammen, darf das nicht zu einer Überentschädigung führen (Art. 69 ATSG). Ist unklar, welche Versicherung zahlen muss, kannst du Vorleistung verlangen; die Krankenversicherung ist unter anderem vorleistungspflichtig für Sachleistungen, deren Übernahme zwischen Kranken-, Unfall-, Militär- oder Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ATSG).
Das KVG weicht an einigen Stellen ab. In der Krankenversicherung werden auch erhebliche Leistungen formlos gewährt (Art. 80 KVG). Und Art. 1 Abs. 2 KVG nimmt ganze Bereiche vom ATSG aus: Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern, Tarife, Preise und Globalbudget, die Prämienverbilligung, Streitigkeiten der Versicherer unter sich und das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht.
Rechtliche Grundlage
Das ATSG trägt die Nummer SR 830.1. Ausführungsbestimmungen stehen in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), zum Beispiel die Formvorschriften für die Einsprache in Art. 10 ATSV.
Die Brücke zur Krankenversicherung schlägt Art. 1 KVG. Absatz 1 erklärt das ATSG für anwendbar, soweit KVG oder KVAG nicht ausdrücklich abweichen. Absatz 2 zählt die Bereiche auf, in denen das ATSG nicht gilt: Zulassung und Ausschluss von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59 KVG), Tarife, Preise und Globalbudget (Art. 43–55 KVG), die Prämienverbilligung nach Art. 65, 65a und 66a KVG sowie die Bundesbeiträge nach Art. 66 KVG, Streitigkeiten der Versicherer unter sich (Art. 87 KVG) und das Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG).
Die wichtigsten Fristregeln stehen in Art. 38–41 ATSG: Beginn am Tag nach der Mitteilung, Verschiebung auf den nächsten Werktag, Stillstand an Ostern, im Sommer und über Weihnachten, keine Erstreckung gesetzlicher Fristen und Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis innert 30 Tagen.
Beispiel: Fristenstillstand an Ostern 2027
Die Stillstandszeiten nach Art. 38 Abs. 4 ATSG hängen bei Ostern vom Kalender ab. Für 2026 und 2027 ergeben sich diese Zeiträume:
| Stillstand | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Ostern (7 Tage vor bis 7 Tage nach Ostersonntag) | 29.03. bis 12.04.2026 | 21.03. bis 04.04.2027 |
| Sommer | 15.07. bis 15.08.2026 | 15.07. bis 15.08.2027 |
| Weihnachten und Neujahr | 18.12.2026 bis 02.01.2027 | 18.12.2027 bis 02.01.2028 |
Was bedeutet das für dich?
- Kenne die 30 Tage. Einsprache und Beschwerde haben je 30 Tage Frist. Beide beginnen am Tag nach der Zustellung.
- Verlange eine Verfügung. Bist du mit einem formlosen Entscheid nicht einverstanden, hast du Anspruch auf eine schriftliche Verfügung.
- Wirke mit, aber mit Mass. Du musst die für deinen Anspruch nötigen Auskünfte geben. Die Kasse darf aber nur abklären, was sie für den Entscheid braucht.
- Melde Unfälle richtig. Ob Krankheit oder Unfall, entscheidet die Definition im ATSG. Bist du erwerbstätig, zahlt bei einem Unfall in der Regel die Unfallversicherung des Arbeitgebers.
- Verlange Vorleistung bei Streit zwischen Versicherungen. Streiten Kranken- und Unfallversicherung, wer zahlt, muss die Krankenkasse Sachleistungen vorleisten.
Ein Überblick über alle Kassen steht unter Krankenkassen. Die Prämien für deine Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner.
Häufige Fehler
- ATSG und VVG verwechseln. Das ATSG gilt nur für die Grundversicherung. Bei Zusatzversicherungen gibt es keine Einsprache.
- Den Fristenstillstand für eine Verlängerung um 30 Tage halten. Die Frist ruht nur während der Stillstandstage und läuft danach weiter.
- Mitwirkung verweigern. Wer Auskünfte unentschuldbar verweigert, riskiert einen Entscheid nach Aktenlage (Art. 43 Abs. 3 ATSG), nach schriftlicher Mahnung.
- Glauben, das ATSG regle auch Tarife. Tarifstreitigkeiten zwischen Kassen und Leistungserbringern sind vom ATSG ausgenommen und gehen vor das Schiedsgericht.
Häufige Fragen
Wofür steht ATSG?
ATSG steht für «Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts». Es hat die Nummer SR 830.1 und gilt seit dem 01.01.2003.
Was ist der Unterschied zwischen ATSG und KVG?
Das KVG regelt die Krankenversicherung selbst: Versicherungspflicht, Leistungen, Prämien, Kostenbeteiligung. Das ATSG enthält Regeln, die für mehrere Sozialversicherungen gleich sind, vor allem Begriffe, Fristen und Verfahren. Wo das KVG etwas anderes sagt, geht das KVG vor.
Gilt das ATSG für Zusatzversicherungen?
Nein. Zusatzversicherungen sind private Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort gibt es keine Verfügungen und keine Einsprache; Streitigkeiten gehen vor ein Zivilgericht.
Welche Fristen legt das ATSG fest?
Unter anderem 30 Tage für die Einsprache (Art. 52) und für die Beschwerde (Art. 60). Rückforderungen der Kasse erlöschen drei Jahre nach Kenntnis, spätestens fünf Jahre nach der Auszahlung (Art. 25 Abs. 2).
Verwandte Begriffe
- KVGDas KVG ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Es regelt seit dem 1. Januar 1996 die obligatorische Grundversicherung: Wer sich versichern muss, welche Leistungen jede Kasse gleich bezahlt, wie Prämien, Franchise und Selbstbehalt funktionieren und wann du die Kasse wechseln kannst.
- EinspracheDie Einsprache ist das Rechtsmittel gegen eine Verfügung deiner Krankenkasse in der Grundversicherung. Du reichst sie innerhalb von 30 Tagen bei der Kasse ein, die verfügt hat, mit Antrag und Begründung. Das Verfahren ist kostenlos. Erst gegen den Einspracheentscheid kannst du ans kantonale Versicherungsgericht gelangen.
- VerfügungEine Verfügung ist ein schriftlicher, anfechtbarer Entscheid deiner Krankenkasse in der Grundversicherung, zum Beispiel über eine abgelehnte Leistung oder eine Rückforderung. Sie muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Du kannst sie innert 30 Tagen mit einer Einsprache anfechten. Ohne Einsprache wird sie rechtskräftig und vollstreckbar.
- ÜberentschädigungEine Überentschädigung liegt vor, wenn Leistungen mehrerer Sozialversicherungen zusammen mehr ergeben als den Verdienst, der dir wegen Krankheit oder Unfall entgeht, plus die Mehrkosten. Das Gesetz verbietet sie: Die Versicherer kürzen ihre Leistungen um den Betrag, der darüber liegt. Renten von AHV und IV werden nie gekürzt.
- UVGDas UVG ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es verpflichtet Arbeitgeber, alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Die UVG-Versicherung zahlt die Heilungskosten ohne Franchise sowie ab dem dritten Tag ein Taggeld von 80 % des Lohns.
Quellen
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 1–2Art. 1–2 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 3–5 (Krankheit, Unfall, Mutterschaft)Art. 3–5 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 24–25, 28, 38–43 (Ansprüche, Mitwirkung, Fristen, Abklärung)Art. 38 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 49–62 (Verfügung, Einsprache, Beschwerde)Art. 49–62 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 69–70 (Überentschädigung, Vorleistung)Art. 69–70 ATSGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1Art. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)fedlex.admin.ch
