Das Wichtigste in Kürze
- Die LOA vergütet Leistungen der Apothekerin getrennt vom Medikamentenpreis; das gibt es seit 2001 (BAG).
- LOA V gilt seit 01.01.2026, ist vom Bundesrat bis Ende 2028 genehmigt und ersetzt LOA IV/1.
- Abgerechnet wird nur bei ärztlich verordneten Medikamenten der Spezialitätenliste der Abgabekategorien A und B, bei Magistralrezepturen und bei Einzelfallvergütungen mit Kostengutsprache.
- Ersetzt die Apotheke ein Original durch ein Generikum, erhält sie 40 % der Preisdifferenz, höchstens CHF 40 exkl. MWST.
- Die LOA-Positionen stehen auf der Rechnung und zählen an Franchise und Selbstbehalt.
Was ist die Leistungsorientierte Abgeltung?
Die Leistungsorientierte Abgeltung, kurz LOA, ist der Tarif der öffentlichen Apotheken in der Grundversicherung. Sie vergütet nicht das Medikament, sondern die Arbeit der Apothekerin oder des Apothekers bei der Abgabe: das Rezept prüfen, Wechselwirkungen kontrollieren, die Dosierung erklären, ein Patientendossier führen oder ein günstigeres Generikum vorschlagen.
Das KVG zählt diese Arbeit ausdrücklich zu den Leistungen der Grundversicherung: die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln (Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG). Welche Leistungen das genau sind, legt Art. 4a KLV fest: Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung mit mindestens einem Arzneimittel der Spezialitätenliste, Ausführung im Notfall ausserhalb der Geschäftszeiten, Ersatz durch ein günstigeres Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung und ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme.
Laut BAG werden Apothekerleistungen seit 2001 getrennt vom Medikamentenpreis abgegolten; der erste Tarifvertrag wurde am 20.02.2002 genehmigt. Seit dem 01.01.2026 gilt die Version LOA V. Sie ersetzt LOA IV/1, die seit dem 01.01.2016 galt.
Die LOA betrifft nur Medikamente auf ärztliche Verordnung, die über die Grundversicherung laufen. Kaufst du ein Medikament ohne Rezept in der Selbstmedikation, gibt es keine LOA-Positionen. Auch Medikamente, die eine Zusatzversicherung übernimmt, fallen nicht unter diesen Tarif.
So funktioniert es
Die LOA ist ein Tarifvertrag in zwei Teilen. Der Tarifstruktur-Vertrag zwischen prio.swiss und pharmaSuisse legt schweizweit die Tarifpositionen und ihre Taxpunkte fest. Die Tarifverträge zwischen pharmaSuisse und prio.swiss, der Einkaufsgemeinschaft HSK und der CSS regeln den Frankenwert eines Taxpunkts. Im Vertrag mit der CSS beträgt er schweizweit CHF 1.40 exkl. MWST. Weil der Vertrag für die ganze Schweiz gilt, hat ihn der Bundesrat genehmigt (Art. 46 Abs. 4 KVG).
Abgerechnet werden die Positionen nur bei «LOA-pflichtigen» Medikamenten: Produkte der Spezialitätenliste der Swissmedic-Abgabekategorien A und B, Magistralrezepturen nach Arzneimittelliste mit Tarif und Arzneimittel mit Kostengutsprache nach Art. 71a–71c KVV (Art. 3 Tarifstruktur-Vertrag LOA V).
Die wichtigsten Positionen aus Anhang A des Tarifstruktur-Vertrags:
| Tarifziffer | Leistung | Taxpunkte | CHF bei 1.40 |
|---|---|---|---|
| 3000 | Sicherheits-Check Medikament, neu, Kategorie A | 3.63 | 5.08 |
| 3001 | Sicherheits-Check Medikament, neu, Kategorie B | 2.83 | 3.96 |
| 3002 | Sicherheits-Check Medikament, bestehend, Kategorie A | 2.97 | 4.16 |
| 3003 | Sicherheits-Check Medikament, bestehend, Kategorie B | 1.44 | 2.02 |
| 3004 | Sicherheits-Check Patient | 2.75 | 3.85 |
| 3012 | Notfalldienst | 12.00 | 16.80 |
| 3013 | Anwendungserklärung (z. B. Inhalator, Selbstinjektion) | 2.70 | 3.78 |
Alle Frankenbeträge ohne MWST, auf den Rappen gerundet. Als «neu» gilt ein Medikament, wenn du den Wirkstoff in dieser Apotheke in den letzten 365 Tagen nicht bezogen hast. Der Sicherheits-Check Medikament fällt pro Rezeptzeile an, der Sicherheits-Check Patient höchstens einmal pro Tag und verordnender Person.
Ersetzt die Apotheke ein Originalpräparat durch ein Generikum oder ein Biosimilar, rechnet sie einen «Einsparungsanteil» ab: 40 % der Preisdifferenz nach Spezialitätenliste gehen an die Apotheke, 60 % bleiben beim Versicherer, höchstens CHF 40 exkl. MWST (Art. 11 Anhang A). Vergütet wird nur die erstmalige Substitution, nicht jede Wiederholung.
Rechtliche Grundlage
Die Leistung selbst ist in Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG verankert: Die Grundversicherung übernimmt die Leistung der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln. Art. 4a Abs. 1 KLV zählt die vergüteten Leistungen auf (Beratung, Notfall, Substitution, Einnahmebetreuung). Nach Art. 4a Abs. 2 KLV können weitergehende kostendämpfende Leistungen für eine Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrags übernommen werden.
Die Tarifstruktur beruht auf Art. 43 Abs. 5 KVG, der eine gesamtschweizerisch einheitliche Struktur für Einzelleistungstarife verlangt. Der Vertrag braucht nach Art. 46 Abs. 4 KVG die Genehmigung des Bundesrats, weil er in der ganzen Schweiz gilt. Der Bundesrat hat LOA V am 29.10.2025 genehmigt. Der Medikamentenpreis selbst ist nicht Teil der LOA: Er steht als Publikumspreis in der Spezialitätenliste und setzt sich aus Fabrikabgabepreis, Vertriebsanteil und Mehrwertsteuer zusammen (Art. 67 Abs. 2 KVV).
Beispiel: ein Rezept mit zwei Medikamenten
Eva ist 61 Jahre alt und löst 2026 in ihrer Stammapotheke ein Rezept ein. Es enthält ein Medikament der Kategorie B, das sie seit Jahren nimmt, und ein neues Medikament der Kategorie B. Die Apotheke rechnet nach LOA V mit dem Taxpunktwert von CHF 1.40 aus dem Vertrag mit der CSS ab:
| Position | Taxpunkte | CHF |
|---|---|---|
| Sicherheits-Check Medikament, bestehend, Kategorie B | 1.44 | 2.02 |
| Sicherheits-Check Medikament, neu, Kategorie B | 2.83 | 3.96 |
| Sicherheits-Check Patient | 2.75 | 3.85 |
| Total LOA | 7.02 | 9.83 |
Schlägt die Apotheke Eva statt eines Originals mit einem Publikumspreis von CHF 60 ein Generikum zu CHF 40 vor und sie stimmt zu, beträgt die Preisdifferenz CHF 20. Die Apotheke darf 40 % davon, also CHF 8, als Einsparungsanteil abrechnen; CHF 12 spart der Versicherer.
Was bedeutet das für dich?
- Lies die Apothekenrechnung. Auf der Rechnung oder dem Rückforderungsbeleg stehen die LOA-Positionen einzeln. So siehst du, was Medikament und was Beratung ist.
- Bleib bei einer Stammapotheke. Die Einteilung «neu» oder «bestehend» richtet sich nach dem Dossier in der Apotheke, in der du das Rezept einlöst. Wechselst du die Apotheke, gilt ein Medikament dort wieder als neu, und der Check kostet mehr.
- Frag nach Generika. Die Substitution ist für die Apotheke vergütet und spart der Grundversicherung Geld.
- Prüfe das Apothekenmodell. Einige Kassen bieten ein Apothekenmodell an, bei dem die Apotheke erste Anlaufstelle ist. Ob es sich für dich lohnt, zeigt der Vergleich im Prämienrechner; die Kassen im Überblick findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- LOA für eine Zusatzgebühr halten. Die LOA ist ein genehmigter Tarif der Grundversicherung. Die Apotheke darf nicht mehr verlangen als diesen Tarif.
- Denken, die Kasse zahle die LOA immer. Die Positionen zählen an Franchise und Selbstbehalt wie jede andere Leistung.
- LOA bei Selbstmedikation erwarten. Ohne ärztliches Rezept gibt es keine LOA-Positionen; das Medikament zahlst du ganz selbst.
- Mehrere Apotheken abwechselnd nutzen. Das Patientendossier ist dann lückenhaft, und die höheren «neu»-Positionen fallen öfter an.
Häufige Fragen
Was bedeutet «LOA» auf meiner Apothekenrechnung?
LOA steht für Leistungsorientierte Abgeltung. Die Positionen mit LOA-Tarifziffern (3000 bis 3020) vergüten die Arbeit der Apotheke bei der Abgabe verordneter Medikamente, etwa die Prüfung des Rezepts oder die Führung deines Patientendossiers.
Muss ich die LOA-Gebühren selbst bezahlen?
Sie gehören zu den Leistungen der Grundversicherung (Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG). Die Kasse übernimmt sie wie die Medikamente, abzüglich deiner Franchise und deines Selbstbehalts. Solange du die Franchise nicht erreicht hast, zahlst du sie also selbst.
Fällt die LOA auch ohne Rezept an?
Nein. Die LOA gilt für die Ausführung ärztlicher Verordnungen. Kaufst du ein Medikament ohne Rezept, bezahlst du den Ladenpreis selbst, und es gibt keine LOA-Positionen.
Wie oft darf der Sicherheits-Check Patient verrechnet werden?
Höchstens einmal pro Patient, pro Tag und pro verordnender Ärztin oder verordnendem Arzt. Holst du fehlende Packungen später ab, darf er nicht nochmals verrechnet werden.
Verwandte Begriffe
- MedikamenteDie Grundversicherung zahlt Medikamente, wenn eine Ärztin sie verordnet und sie auf der Spezialitätenliste des BAG stehen, höchstens zum dort festgelegten Preis. Du trägst Franchise und 10 % Selbstbehalt, bei teuren Originalpräparaten mit günstigeren Alternativen 40 %. Nicht gelistete Medikamente zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.
- ApothekenmodellIm Apothekenmodell ist eine Apotheke deine erste Anlaufstelle, wenn du gesundheitliche Beschwerden hast. Sie berät dich, behandelt einfache Fälle selbst oder weist dich an eine Ärztin weiter. Im Gegenzug für diese eingeschränkte Wahl gibt dir die Kasse einen Prämienrabatt; die Leistungen der Grundversicherung bleiben gleich.
- TarifvertragEin Tarifvertrag ist die Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern darüber, wie Leistungen der Grundversicherung abgerechnet werden: welche Tarifstruktur gilt und wie viel ein Taxpunkt in Franken wert ist. Er gilt erst nach Genehmigung durch die Kantonsregierung oder, wenn er schweizweit gelten soll, durch den Bundesrat.
- SpezialitätenlisteDie Spezialitätenliste (SL) ist die Liste des Bundesamts für Gesundheit mit allen Medikamenten, die die Grundversicherung bezahlt, samt ihren Höchstpreisen. Ein Medikament kommt nur auf die Liste, wenn es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Was nicht auf der SL steht, zahlt die Grundversicherung grundsätzlich nicht.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25 Abs. 2 Bst. hArt. 25 Abs. 2 Bst. h KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4aArt. 4a KLVfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 43 und 46 (Tarifstruktur, Tarifvertrag)Art. 46 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Bundesrat genehmigt neuen Tarifvertrag zur Abgeltung der Apothekerinnen und Apotheker (29.10.2025)bag.admin.ch
- Tarifstruktur-Vertrag LOA V vom 1. Januar 2026, Anhang A (Tarifstruktur)pharmasuisse.org
- Tarifvertrag LOA V öffentliche Apotheke (CSS und pharmaSuisse), Anhang 1 (Taxpunktwert)pharmasuisse.org
