Das Wichtigste in Kürze
- Ein Spital darf nur zulasten der Grundversicherung stationär behandeln, wenn es auf der Spitalliste eines Kantons steht (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG).
- Jeder Kanton plant die Versorgung selbst und erteilt Leistungsaufträge nach Kategorien, etwa für Geburtshilfe oder Herzchirurgie.
- Du kannst unter den Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons frei wählen (Art. 41 Abs. 1bis KVG).
- Bei einer Wahlbehandlung ausserhalb des Kantons zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif eines Listenspitals im Wohnkanton.
- Der Kanton trägt mindestens 55 % der Vergütung im Listenspital (Art. 49a Abs. 2ter KVG).
Was ist die Spitalliste?
Die Spitalliste ist ein Erlass des Kantons, der festlegt, welche Spitäler für die Bevölkerung dieses Kantons stationäre Behandlungen zulasten der Grundversicherung erbringen dürfen. Ein Spital auf dieser Liste heisst Listenspital. Die Liste ist nach Leistungsaufträgen gegliedert: Ein Spital kann zum Beispiel einen Auftrag für allgemeine Chirurgie und Geburtshilfe haben, aber keinen für Herzchirurgie. Für Leistungen ohne Auftrag ist es kein Listenspital.
Die Spitalliste ist das Ergebnis der kantonalen Spitalplanung. Jeder Kanton ermittelt den Bedarf seiner Bevölkerung und bestimmt, welche Spitäler innerhalb und ausserhalb des Kantons diesen Bedarf decken. Private Spitäler werden in die Planung einbezogen. Für die hochspezialisierte Medizin planen die Kantone gemeinsam für die ganze Schweiz. Neben Spitälern gibt es auch Listen für Geburtshäuser und Pflegeheime.
Der Begriff gehört klar zur Grundversicherung nach KVG. Für die Zusatzversicherung spielt die Spitalliste eine Rolle, weil Spitalzusatzversicherungen Differenzen übernehmen können, die die Grundversicherung nicht zahlt, etwa bei einer Behandlung ausserhalb des Kantons oder in einem Spital ohne Listenplatz. Welche das sind, steht in den Vertragsbedingungen.
Nicht zu verwechseln ist das Listenspital mit dem Vertragsspital. Ein Vertragsspital steht auf keiner Spitalliste, erfüllt aber die Qualitätsanforderungen und hat einen Vertrag mit Krankenkassen. Dort zahlt der Kanton nichts, und die Grundversicherung höchstens ihren Anteil.
So funktioniert es
Wirst du stationär in einem Listenspital behandelt, teilen sich Wohnkanton und Krankenkasse die Vergütung. Das Spital rechnet mit Fallpauschalen nach SwissDRG ab. Der Kantonsanteil beträgt mindestens 55 %; jeder Kanton legt ihn spätestens 9 Monate vor Jahresbeginn fest. Die Krankenkasse bezahlt den Rest. Von der Kasse bekommst du Franchise und Selbstbehalt zurückgefordert, und als erwachsene Person zahlst du einen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wie für Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung oder Frauen bei Mutterschaft.
Die freie Spitalwahl erlaubt dir, unter den Listenspitälern deines Wohnkantons und jenen des Standortkantons zu wählen, also praktisch in der ganzen Schweiz. Bei einer geplanten Behandlung in einem anderen Kanton zahlen Kasse und Wohnkanton aber höchstens den Tarif, der in einem Listenspital deines Wohnkantons für diese Behandlung gilt. Ist das gewählte Spital teurer, bleibt eine Differenz offen.
Anders ist es aus medizinischen Gründen. Ein solcher Grund liegt bei einem Notfall vor oder wenn die nötige Leistung in keinem Listenspital deines Wohnkantons angeboten wird. Dann übernehmen Kasse und Wohnkanton die volle Vergütung anteilsmässig, auch in einem Spital, das nicht auf der Liste deines Kantons steht. Ausser im Notfall braucht es dafür eine Bewilligung des Wohnkantons.
Rechtliche Grundlage
Art. 39 Abs. 1 KVG nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Spital zugelassen ist. Dazu gehören ausreichende ärztliche Betreuung, Fachpersonal und Einrichtungen (Bst. a–c), die Übereinstimmung mit der kantonalen Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung, in die private Trägerschaften einzubeziehen sind (Bst. d), und die Aufnahme auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons (Bst. e). Nach Art. 39 Abs. 2 und 2bis KVG koordinieren die Kantone ihre Planung und planen die hochspezialisierte Medizin gemeinsam. Art. 39 Abs. 3 KVG überträgt die Regeln sinngemäss auf Geburtshäuser und Pflegeheime.
Die freie Wahl steht in Art. 41 Abs. 1bis KVG: Du kannst unter den Spitälern wählen, die auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons stehen, und Kasse und Wohnkanton zahlen höchstens den Tarif eines Listenspitals im Wohnkanton. Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG regeln die medizinischen Gründe. Art. 49a KVG teilt die Vergütung zwischen Kanton und Kasse auf; der Kantonsanteil beträgt mindestens 55 % (Abs. 2ter). Art. 49a Abs. 4 KVG erlaubt Verträge mit Spitälern ohne Listenplatz. Die Planungskriterien stehen in Art. 58a–58e KVV, der Spitalbeitrag in Art. 104 KVV.
Beispiel: Wahlbehandlung in einem anderen Kanton
Thomas ist 58 Jahre alt, wohnt im Kanton Zürich und hat nur die Grundversicherung. Für eine geplante Operation wählt er ein Listenspital im Kanton Bern. Die Beträge sind angenommen, um den Mechanismus zu zeigen; der Kantonsanteil ist mit dem gesetzlichen Minimum von 55 % gerechnet.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Fallpauschale im Berner Spital (angenommen) | CHF 10'000 |
| Tarif für die gleiche Behandlung in einem Zürcher Listenspital (angenommen) | CHF 9'500 |
| Maximal vergütet | CHF 9'500 |
| davon Wohnkanton Zürich (55 %) | CHF 5'225 |
| davon Krankenkasse (45 %) | CHF 4'275 |
| Offene Differenz für Thomas | CHF 500 |
Was bedeutet das für dich?
Vor einer geplanten Operation lohnt sich die Frage: Steht das Spital für genau diese Leistung auf der Spitalliste, und zwar auf der deines Wohnkantons oder seines Standortkantons? Das Spital kann dir das sagen. Liegt es in einem anderen Kanton, frag vorher bei deiner Kasse, ob eine Differenz offen bleibt, und kläre, ob deine Zusatzversicherung sie übernimmt. Die Kontaktwege findest du in den Kassen-Steckbriefen.
Braucht es aus medizinischen Gründen ein Spital ausserhalb deines Kantons, beantrage die Bewilligung beim Wohnkanton, bevor du eintrittst. Im Notfall entfällt diese Pflicht. Mehr zu Behandlungen ausserhalb des Wohnkantons steht unter ausserkantonal.
Wenn du deine Grundversicherung wechseln willst, ändert das an der Spitalwahl nichts: Die Regeln sind bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei Prämie und Modell, die du im Prämienrechner vergleichst. Wer ein Modell mit eingeschränkter Wahl gewählt hat, etwa ein Hausarztmodell, muss die Überweisungsregeln seiner Kasse beachten.
Häufige Fehler
- Glauben, jedes Spital sei ein Listenspital. Spitäler haben Aufträge nur für bestimmte Leistungen. Für andere Behandlungen stehen sie nicht auf der Liste.
- Die Tarifdifferenz ausserhalb des Kantons übersehen. Bei einer Wahlbehandlung zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif deines Wohnkantons.
- Listenspital und Vertragsspital verwechseln. Im Vertragsspital fehlt der Kantonsanteil; ohne Zusatzversicherung kann das teuer werden.
- Die Bewilligung vergessen. Bei einer Behandlung ausserhalb des Kantons aus medizinischen Gründen braucht es ausser im Notfall vorher die Bewilligung des Wohnkantons.
Wie wir mit Rechtsgrundlagen und Beispielen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wo finde ich die Spitalliste meines Kantons?
Jeder Kanton veröffentlicht seine Spitalliste selbst, meist beim kantonalen Gesundheitsdepartement. Dort siehst du, welches Spital für welche Leistungsgruppen einen Auftrag hat.
Kann ich mich in einem Spital in einem anderen Kanton behandeln lassen?
Ja, wenn es auf der Spitalliste seines Standortkantons oder deines Wohnkantons steht. Bei einer geplanten Behandlung zahlen Kasse und Wohnkanton aber höchstens den Tarif, der in deinem Wohnkanton gilt. Eine Differenz trägst du oder deine Zusatzversicherung.
Was ist der Unterschied zwischen Listenspital und Vertragsspital?
Ein Listenspital steht auf einer kantonalen Spitalliste; Kanton und Kasse zahlen gemeinsam. Ein Vertragsspital steht auf keiner Liste, hat aber einen Vertrag mit Kassen. Die Grundversicherung zahlt dort höchstens ihren Anteil, den Kantonsanteil nicht.
Was gilt im Notfall?
Im Notfall darfst du in jedes Listenspital. Kasse und Wohnkanton übernehmen die Vergütung dann anteilsmässig, auch ausserhalb deines Kantons, ohne vorherige Bewilligung.
Verwandte Begriffe
- Freie SpitalwahlFreie Spitalwahl heisst: Für eine stationäre Behandlung darfst du jedes Spital in der Schweiz wählen, das auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Die Grundversicherung und dein Kanton zahlen aber höchstens den Tarif, der für diese Behandlung in einem Listenspital deines Wohnkantons gilt; der Kanton trägt mindestens 55 %.
- VertragsspitalEin Vertragsspital ist ein Spital, das nicht auf der Spitalliste eines Kantons steht, aber mit Krankenkassen einen Vertrag hat. Die Grundversicherung zahlt dort höchstens ihren gewöhnlichen Anteil von 45 % einer stationären Behandlung, der Kanton zahlt nichts. Den Rest trägst du selbst oder deine Spitalzusatzversicherung.
- Ausserkantonale BehandlungEine ausserkantonale Behandlung findet in einem anderen Kanton statt als deinem Wohnkanton. Ambulant zahlt die Grundversicherung nach dem Tarif der gewählten Praxis. Im Spital zahlt sie in einem Listenspital höchstens den Tarif deines Wohnkantons; eine Differenz trägst du oder deine Zusatzversicherung. Bei Notfällen und medizinischen Gründen gilt volle Deckung.
- SwissDRGSwissDRG ist das Tarifsystem, mit dem Schweizer Spitäler stationäre akutsomatische Behandlungen abrechnen. Jeder Spitalaufenthalt wird einer Fallgruppe mit einem festen Kostengewicht zugeordnet und mit einer Pauschale vergütet, nicht nach einzelnen Leistungen. Seit dem 01.01.2012 gilt es schweizweit; der Kanton zahlt mindestens 55 % der Pauschale, die Krankenkasse den Rest.
- KantonsanteilDer Kantonsanteil ist der Teil einer stationären Spitalrechnung, den dein Wohnkanton aus Steuergeldern bezahlt. Er beträgt mindestens 55 %, den Rest von höchstens 45 % trägt die Krankenkasse aus den Prämien. Ab 2028 ändert sich das System: Die Kantone zahlen dann 26,9 % aller ambulanten und stationären Kosten.
- LeistungserbringerLeistungserbringer sind alle Personen und Einrichtungen, die dich behandeln und ihre Leistungen über die Grundversicherung abrechnen dürfen: Ärztinnen, Apotheken, Spitäler, Pflegeheime, Spitex, Physiotherapeuten, Labors und weitere. Art. 35 KVG zählt sie abschliessend auf. Wer abrechnen will, braucht eine Zulassung des Kantons und muss sich an die vereinbarten Tarife halten.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 39Art. 39 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 58a–58eArt. 58a–58e KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
