Das Wichtigste in Kürze
- SwissDRG steht für Swiss Diagnosis Related Groups: Fälle mit ähnlicher Diagnose und ähnlichem Aufwand bilden eine Fallgruppe.
- Die Pauschale ergibt sich aus Kostengewicht mal Basispreis (Baserate); den Basispreis vereinbaren Spitäler und Versicherer, die Kantonsregierung genehmigt ihn.
- 2026 gilt die Version SwissDRG 15.0; eine Appendektomie (DRG G22D) hat darin ein Kostengewicht von 0,699.
- Der Wohnkanton übernimmt mindestens 55 % der Vergütung, die Grundversicherung höchstens 45 % (Art. 49a KVG).
- Für dich bleiben Franchise, Selbstbehalt und der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag; die Pauschale selbst bezahlst du nicht.
Was ist SwissDRG?
SwissDRG ist die schweizweit einheitliche Tarifstruktur, mit der Spitäler stationäre Behandlungen in der Akutsomatik abrechnen, also Aufenthalte wegen einer akuten körperlichen Erkrankung, einer Operation, einer Geburt oder eines Unfalls. Die Abkürzung steht für Swiss Diagnosis Related Groups, auf Deutsch «diagnosebezogene Fallgruppen». Umgangssprachlich spricht man von der Fallpauschale.
Die Grundidee: Nicht jede einzelne Leistung wird verrechnet, sondern der ganze Fall. Ein Spitalaufenthalt wird anhand von Hauptdiagnose, Nebendiagnosen, Behandlungen, Alter und weiteren Merkmalen genau einer Fallgruppe zugeordnet. Jede Fallgruppe hat ein Kostengewicht, das den durchschnittlichen Aufwand im Verhältnis zu einem Durchschnittsfall ausdrückt. Ein Kostengewicht von 1,0 entspricht einem durchschnittlich aufwendigen Fall, 0,5 der Hälfte davon.
SwissDRG gilt nur für stationäre Behandlungen. Ein Aufenthalt ist stationär, wenn er mindestens 24 Stunden dauert oder du kürzer bleibst, aber während einer Nacht ein Bett belegst; so definiert es Art. 3 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL). Ambulante Behandlungen im Spital oder in der Arztpraxis laufen über andere Tarife. Auch Psychiatrie und Rehabilitation haben eigene Strukturen, TARPSY und ST Reha.
Eingeführt wurde SwissDRG mit der Revision der Spitalfinanzierung. Das KVG verlangte, dass die leistungsbezogenen Pauschalen spätestens am 31.12.2011 eingeführt sind. Seit dem 01.01.2012 rechnen alle Spitäler in der Schweiz stationäre akutsomatische Fälle über SwissDRG ab. Verantwortlich für die Pflege und Weiterentwicklung ist die SwissDRG AG, die die Tarifpartner nach Art. 49 Abs. 2 KVG gemeinsam mit den Kantonen eingesetzt haben. Die Strukturen und ihre Änderungen genehmigt der Bundesrat.
So funktioniert es
Von der Diagnose zur Fallgruppe
Nach dem Austritt codiert das Spital Diagnosen und Behandlungen nach den offiziellen Schweizer Klassifikationen. Eine Software, der Grouper, ordnet den Fall anhand dieser Codes einer DRG zu. Jede DRG trägt einen Code aus Buchstaben und Ziffern, zum Beispiel G22D für eine Appendektomie, also die Entfernung des Blinddarms, ohne besondere Komplikationen.
Kostengewicht mal Basispreis
Der Betrag für den Fall ist das Produkt aus zwei Zahlen:
- Kostengewicht: steht im Fallpauschalenkatalog der SwissDRG AG und ist in der ganzen Schweiz gleich. Für 2026 gilt die Abrechnungsversion SwissDRG 15.0.
- Basispreis (Baserate): der Preis für einen Fall mit Kostengewicht 1,0. Ihn vereinbaren Spitäler und Versicherer in einem Tarifvertrag; die Kantonsregierung genehmigt ihn. Er unterscheidet sich deshalb von Spital zu Spital.
Grenzen der Aufenthaltsdauer
Jede Fallgruppe hat eine mittlere Verweildauer sowie eine untere und eine obere Grenzverweildauer. Bleibt eine Patientin deutlich kürzer, zieht der Katalog pro fehlendem Tag einen Abschlag ab. Bleibt sie länger als die obere Grenze, erhält das Spital pro zusätzlichem Tag einen Zuschlag. Auch für Verlegungen zwischen Spitälern gibt es Abschläge. So bleibt die Pauschale fair, ohne dass jede Leistung einzeln verrechnet wird.
Wer bezahlt
Die Pauschale teilen sich zwei Zahler: Der Wohnkanton übernimmt mindestens 55 %, die Grundversicherung den Rest. Der Kanton legt seinen Anteil jedes Jahr spätestens neun Monate im Voraus fest. Voraussetzung ist, dass das Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Mehr zum Anteil des Kantons unter Kantonsanteil.
In der Grundversicherung gilt bei stationärer Behandlung das System Tiers payant: Die Kasse bezahlt ihren Anteil direkt dem Spital. Das Spital muss auf der Rechnung die Anteile von Kanton und Versicherer getrennt ausweisen. Du erhältst eine Kopie.
Rechtliche Grundlage
- Art. 49 Abs. 1 KVG: Für stationäre Behandlungen einschliesslich Aufenthalt und Pflege vereinbaren die Vertragsparteien Pauschalen, in der Regel Fallpauschalen. Sie sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
- Art. 49 Abs. 2 KVG: Die Tarifpartner setzen zusammen mit den Kantonen eine Organisation ein, die die Strukturen erarbeitet, weiterentwickelt und pflegt. Die Strukturen genehmigt der Bundesrat. Diese Organisation ist die SwissDRG AG.
- Art. 49 Abs. 3 KVG: Die Pauschalen dürfen keine Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten, etwa für Forschung und universitäre Lehre.
- Art. 49 Abs. 5 KVG: Mit der Pauschale sind alle Ansprüche des Spitals für die Leistungen nach KVG abgegolten.
- Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG: Kanton und Versicherer übernehmen die Vergütung anteilsmässig; der Kantonsanteil beträgt mindestens 55 % und wird spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres festgelegt.
- Art. 46 Abs. 4 KVG: Tarifverträge, also auch die Basispreise, brauchen die Genehmigung der Kantonsregierung oder, für die ganze Schweiz, des Bundesrates.
- Art. 104 KVV: Der Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts beträgt CHF 15 pro Tag, nicht für den Austrittstag. Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung und Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung wegen Mutterschaft entfällt, zahlen ihn nicht.
Beispiel: Blinddarmoperation nach SwissDRG 15.0
Tim ist 27 Jahre alt und wird wegen einer Blinddarmentzündung operiert, ohne Komplikationen. Das Spital codiert den Fall, der Grouper ordnet ihn der DRG G22D «Appendektomie» zu. Die Werte stammen aus dem Fallpauschalenkatalog SwissDRG 15.0, Abrechnungsversion 2026, Teil Akutspitäler.
| Angabe im Katalog | G22D Appendektomie | zum Vergleich O60D Vaginale Entbindung |
|---|---|---|
| Kostengewicht | 0,699 | 0,564 |
| mittlere Verweildauer | 2,3 Tage | 3,1 Tage |
| erster Tag mit Zuschlag | 4. Tag | 5. Tag |
| Zuschlag pro Tag (Kostengewicht) | 0,107 | 0,107 |
Tim selbst bezahlt die Pauschale nicht. Er trägt seine Kostenbeteiligung in der Grundversicherung, also Franchise und Selbstbehalt bis zum Jahreshöchstbetrag, und den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag ohne Austrittstag. Bei einem Aufenthalt über drei Nächte mit Austritt am vierten Tag wären das 3 × CHF 15 = CHF 45.
Was bedeutet das für dich?
Als Patientin oder Patient merkst du von SwissDRG vor allem auf der Rechnungskopie etwas. Dort stehen die DRG, die Anteile von Kanton und Kasse und die Tage. Prüfe die Kopie auf offensichtliche Fehler, zum Beispiel falsche Ein- und Austrittsdaten.
- Planbare Eingriffe: Wähle ein Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons. Liegt das Spital ausserhalb deines Kantons und ist dessen Pauschale höher, übernehmen Kanton und Kasse höchstens den Tarif eines Listenspitals deines Wohnkantons; die Differenz kann bei dir hängen bleiben, wenn keine Zusatzversicherung sie deckt.
- Kostenbeteiligung einplanen: Ein stationärer Aufenthalt führt fast immer dazu, dass die Franchise ausgeschöpft wird. Ist ein Eingriff im nächsten Jahr geplant, prüfe eine tiefere Franchise mit dem Franchise-Rechner.
- Zusatzversicherung prüfen: Halbprivat- oder Privatversicherungen decken Mehrleistungen wie die freie Arztwahl im Spital. Die DRG-Pauschale der Grundversicherung bleibt davon unberührt.
- Prämien im Blick behalten: Spitalkosten fliessen über den Kassenanteil in die Prämien. Im Prämienrechner vergleichst du die Prämien aller Kassen, und die Steckbriefe unter Krankenkassen zeigen Kennzahlen jeder Kasse.
Mehr zum Ablauf eines Spitalaufenthalts erklärt der Eintrag Hospitalisation.
Häufige Fehler
- Die Fallpauschale für den eigenen Rechnungsbetrag halten. Die Pauschale teilen sich Kanton und Kasse; du zahlst nur deine Kostenbeteiligung und den Spitalbeitrag.
- Glauben, nach Ablauf der mittleren Verweildauer ende die Deckung. Medizinisch nötige Tage bleiben versichert; die Grenzverweildauer regelt nur die Vergütung zwischen Spital und Zahlern.
- Ambulante Eingriffe mit SwissDRG verwechseln. Wer am selben Tag nach Hause geht, ohne eine Nacht ein Bett zu belegen, wird in der Regel ambulant abgerechnet, nicht über SwissDRG.
- Nicht gelistete Spitäler wählen, ohne nachzufragen. Ausserhalb der Spitalliste zahlt die Grundversicherung nur eingeschränkt.
- Die Rechnungskopie wegwerfen. Sie ist dein Beleg, falls du Fragen zur Abrechnung hast.
Wie wir Daten zu Kassen und Prämien aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Was ist eine Fallpauschale?
Ein fester Betrag, den das Spital für einen ganzen stationären Fall erhält, unabhängig davon, wie viele einzelne Untersuchungen oder Medikamente anfallen. Die Höhe richtet sich nach der Fallgruppe und dem Basispreis des Spitals.
Muss ich die Fallpauschale selbst bezahlen?
Nein. Kanton und Krankenkasse teilen sich die Pauschale. Du trägst in der Grundversicherung nur deine Kostenbeteiligung, also Franchise und Selbstbehalt, sowie den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag, sofern du nicht davon befreit bist.
Was passiert, wenn ich länger im Spital bleiben muss?
Jede Fallgruppe hat eine mittlere Aufenthaltsdauer und Grenzen. Bleibst du länger als die obere Grenze, erhält das Spital pro zusätzlichem Tag einen Zuschlag; bei einem sehr kurzen Aufenthalt gibt es einen Abschlag. Medizinisch nötige Tage bleiben versichert.
Gilt SwissDRG auch für Psychiatrie und Rehabilitation?
Nein. SwissDRG gilt für die stationäre Akutsomatik. Für Psychiatrie gibt es die Tarifstruktur TARPSY, für Rehabilitation ST Reha. Beide pflegt ebenfalls die SwissDRG AG.
Verwandte Begriffe
- Stationäre BehandlungEine stationäre Behandlung ist ein Spitalaufenthalt von mindestens 24 Stunden oder ein kürzerer Aufenthalt mit einer Nacht im Spitalbett. Die Grundversicherung bezahlt ihn in einem Listenspital zusammen mit deinem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
- PauschaltarifEin Pauschaltarif vergütet eine Behandlung mit einem festen Betrag, statt jede Einzelleistung separat abzurechnen. Im Spital gelten Fallpauschalen nach SwissDRG, ambulant seit 01.01.2026 zusätzlich die ambulanten Pauschalen neben TARDOC. Für dich ändert sich die Kostenbeteiligung nicht: Franchise und 10 % Selbstbehalt gelten auf den Pauschalbetrag.
- HospitalisationEine Hospitalisation ist ein stationärer Spitalaufenthalt: Du bleibst mindestens 24 Stunden oder über Nacht im Spital. Die Grundversicherung zahlt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals, zusammen mit dem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
- SpitallisteDie Spitalliste ist das Verzeichnis eines Kantons mit den Spitälern, die zulasten der Grundversicherung stationär behandeln dürfen, jeweils mit ihren Leistungsaufträgen. Nur in einem Listenspital zahlen Kanton und Krankenkasse gemeinsam: der Wohnkanton mindestens 55 %, die Kasse den Rest. Du kannst unter den Listenspitälern der ganzen Schweiz frei wählen.
- KantonsanteilDer Kantonsanteil ist der Teil einer stationären Spitalrechnung, den dein Wohnkanton aus Steuergeldern bezahlt. Er beträgt mindestens 55 %, den Rest von höchstens 45 % trägt die Krankenkasse aus den Prämien. Ab 2028 ändert sich das System: Die Kantone zahlen dann 26,9 % aller ambulanten und stationären Kosten.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49Art. 49 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 46Art. 46 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung (VKL), Art. 3Art. 3 VKLfedlex.admin.ch
- SwissDRG AG: SwissDRG, Tarifsystem der stationären Akutsomatikswissdrg.org
- SwissDRG AG: Fallpauschalenkatalog SwissDRG 15.0 (2026/2026)swissdrg.org
- BAG: Krankenversicherung, Spitalbehandlungbag.admin.ch
