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Glossar · LeistungenArt. 25 Abs. 2 Bst. d KVG

Rehabilitation

Auch: Reha

Kurz erklärt

Rehabilitation sind ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen, die dir nach einer Krankheit, Operation oder einem Unfall helfen, Kraft, Beweglichkeit und Selbständigkeit zurückzugewinnen. Die Grundversicherung zahlt ambulante und stationäre Reha, stationär in einer Klinik auf der Spitalliste. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und im Spital CHF 15 pro Tag.

Aktualisiert am

Illustration: parallele Gehbarren in einem hellen, leeren Therapieraum mit grossen FensternSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung übernimmt ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG).
  2. Stationäre Reha zahlt die Kasse nur in einer Klinik, die auf einer kantonalen Spitalliste steht; der Wohnkanton trägt mindestens 55 % der Pauschale.
  3. Im Spital und in der Reha-Klinik zahlen Erwachsene einen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag, ohne den Austrittstag.
  4. Ambulante Physiotherapie zahlt die Kasse pro ärztliche Verordnung für höchstens 9 Sitzungen, die erste muss innert 5 Wochen stattfinden.
  5. Eine Kur ist keine Reha: An ärztlich angeordnete Badekuren zahlt die Kasse nur CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage im Jahr.

Was ist Rehabilitation?

Rehabilitation, kurz Reha, umfasst alle medizinischen Massnahmen, mit denen du nach einer Krankheit, einer Operation oder einem Unfall wieder möglichst selbständig wirst. Dazu gehören Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Training, Pflege und ärztliche Betreuung, oft abgestimmt in einem gemeinsamen Programm. Typische Anlässe sind ein neues Hüft- oder Kniegelenk, ein Herzeingriff, eine neurologische Erkrankung oder eine lange Zeit im Spital.

Das Krankenversicherungsgesetz spricht von «Massnahmen der medizinischen Rehabilitation». Die Grundversicherung übernimmt sie, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie durchführt oder anordnet. Damit ist die Reha eine Pflichtleistung wie eine Operation oder ein Medikament, sofern sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist.

Wichtig ist die Abgrenzung zu drei ähnlichen Begriffen:

So funktioniert es

Ambulante Reha

Bei der ambulanten Reha wohnst du zu Hause und gehst zu Therapien. Am häufigsten ist die Physiotherapie. Die Kasse zahlt pro ärztliche Verordnung höchstens 9 Sitzungen, und die erste Sitzung muss innert 5 Wochen stattfinden. Für weitere Serien braucht es eine neue Verordnung. Nach 36 Sitzungen muss die Ärztin dem Vertrauensarzt der Kasse berichten, der über die Fortsetzung entscheidet. Für die Ergotherapie gelten ähnliche Regeln, dort muss die erste Sitzung innert 8 Wochen stattfinden.

Stationäre Reha

Bei der stationären Reha wohnst du für einige Wochen in einer Klinik. Für die Krankenversicherung gilt eine Reha-Klinik als Spital. Sie muss deshalb die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie ein Akutspital und auf der Spitalliste eines Kantons stehen. Die Kosten werden über Pauschalen abgerechnet. Kasse und Wohnkanton teilen sich die Pauschale, der Kanton trägt mindestens 55 %.

Du kannst unter den Kliniken auf der Liste deines Wohnkantons oder des Standortkantons wählen. Gehst du ohne medizinischen Grund in eine ausserkantonale Klinik, zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif, der in einer Klinik deines Wohnkantons gilt. Eine Differenz trägst du oder eine Zusatzversicherung. Vor einem geplanten Eintritt lohnt es sich, bei der Kasse zu klären, ob sie die Kosten übernimmt. Diese Zusage heisst Kostengutsprache.

Was du selbst zahlst

Auf alle Reha-Leistungen fallen Franchise und 10 % Selbstbehalt an, bis zum Jahreshöchstbetrag von CHF 700. Bei stationären Aufenthalten kommt der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag dazu. Den Austrittstag zahlst du nicht. Keinen Spitalbeitrag zahlen Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung sowie Frauen während der Schwangerschaft und Mutterschaft, wenn für sie die Kostenbeteiligung entfällt.

Rechtliche Grundlage

Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG zählt die «ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation» zu den Leistungen der Grundversicherung. Art. 39 Abs. 1 KVG definiert Einrichtungen, die der stationären Durchführung solcher Massnahmen dienen, als Spitäler; sie brauchen einen Platz auf einer kantonalen Spitalliste. Art. 49 Abs. 1 KVG schreibt Pauschalen für stationäre Behandlungen vor, Art. 49a Abs. 2ter KVG einen Kantonsanteil von mindestens 55 %. Die freie Wahl unter Listenspitälern und die Begrenzung auf den Tarif des Wohnkantons stehen in Art. 41 Abs. 1bis KVG.

Die Details stehen in den Verordnungen. Art. 104 KVV legt den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag und die Ausnahmen fest. Art. 5 KLV regelt die Physiotherapie mit 9 Sitzungen pro Verordnung und dem Bericht an den Vertrauensarzt nach 36 Sitzungen. Art. 25 KLV begrenzt den Beitrag an Badekuren auf CHF 10 pro Tag für höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr.

Beispiel: drei Wochen Reha nach einer Hüftoperation

Peter ist 67 Jahre alt und geht nach einer Hüftoperation für 21 Tage in eine Reha-Klinik auf der Spitalliste seines Kantons. Er hat die ordentliche Franchise von CHF 300 und im laufenden Jahr noch keine Kosten gehabt. Gerechnet wird mit den gesetzlichen Werten; die Klinikpauschale ist nicht angegeben, weil sie je Klinik und Tarifvertrag verschieden ist.

Peters Eigenanteil für die stationäre Reha
PostenBetrag
Spitalbeitrag: 20 Tage × CHF 15 (Austrittstag nicht gezählt)CHF 300
FranchiseCHF 300
Selbstbehalt 10 %, höchstensCHF 700
Eigenanteil höchstens (ohne Tage im Akutspital)CHF 1'300

Hätte Peter eine Franchise von CHF 2'500 gewählt, wäre sein Eigenanteil mit Spitalbeitrag auf bis zu CHF 3'500 gestiegen. Wie sich Franchise und Prämie in einem Jahr mit Operation gegenseitig aufwiegen, siehst du im Prämienrechner.

Was bedeutet das für dich?

Plane eine Reha früh. Wenn eine Operation absehbar ist, sprich mit der Ärztin schon vor dem Eingriff über die Nachbehandlung. Frag, ob eine ambulante Reha genügt oder ob ein stationärer Aufenthalt nötig ist, und welche Kliniken auf der Spitalliste deines Kantons stehen.

Prüfe deine Versicherung vor dem Eintritt:

  1. Steht die Klinik auf einer Spitalliste? Nur dann zahlt die Grundversicherung.
  2. Liegt sie ausserhalb deines Kantons? Dann kann eine Tarifdifferenz entstehen. Eine Spitalzusatzversicherung kann sie decken; die Bedingungen stehen in deinem Vertrag.
  3. Passt die Franchise? Ist eine Operation im nächsten Jahr geplant, lohnt sich oft die tiefe Franchise. Die Änderung muss bis 30. November bei der Kasse sein, alle Termine stehen unter Fristen.

Die Pflichtleistungen sind bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei Prämie, Service und Zusatzprodukten; Kennzahlen zu den Versicherern findest du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Reha und Kur verwechseln. Eine Erholungskur zahlt die Grundversicherung nicht, auch wenn sie in einem Kurhaus mit Therapieangebot stattfindet.
  • Eine Klinik ohne Listenplatz wählen. Dann zahlt die Grundversicherung den Aufenthalt nicht.
  • Den Spitalbeitrag vergessen. Die CHF 15 pro Tag fallen auch in der Reha-Klinik an und zählen nicht an den Höchstbetrag des Selbstbehalts.
  • Die Verordnung für Physiotherapie verfallen lassen. Beginnt die Therapie nicht innert 5 Wochen, brauchst du eine neue Verordnung.
  • Nach einem Unfall zuerst die Krankenkasse informieren. Bist du über den Arbeitgeber unfallversichert, meldest du den Unfall dort.

Wie wir Beispiele und Zahlen aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Reha?

Ja, wenn sie ärztlich angeordnet und medizinisch notwendig ist. Stationär muss die Klinik auf einer kantonalen Spitalliste stehen. Du trägst Franchise, 10 % Selbstbehalt und im Spital CHF 15 pro Tag.

Was ist der Unterschied zwischen Reha und Kur?

Eine Reha ist eine medizinische Behandlung mit Therapieprogramm, meist nach Operation oder schwerer Krankheit. Eine Kur dient der Erholung. An Badekuren zahlt die Grundversicherung nur CHF 10 pro Tag für höchstens 21 Tage im Jahr, Erholungskuren gar nicht.

Kann ich die Reha-Klinik selbst wählen?

Du kannst unter den Kliniken auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons wählen. Liegt die Klinik ausserhalb deines Kantons, zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif, der in deinem Wohnkanton gilt. Eine Differenz trägst du selbst oder eine Zusatzversicherung.

Wer zahlt die Reha nach einem Unfall?

Nach einem Unfall zahlt zuerst die Unfallversicherung, wenn du angestellt bist und bei deinem Arbeitgeber versichert bist. Die Krankenkasse zahlt nur, wenn keine Unfallversicherung zuständig ist und du die Unfalldeckung in der Grundversicherung eingeschlossen hast.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 39Art. 39 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a Abs. 2ter KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 KLVfedlex.admin.ch
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 25Art. 25 KLVfedlex.admin.ch
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