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Kur

Auch: Badekur, Erholungskur, Kuraufenthalt

Kurz erklärt

Eine Kur ist ein mehrtägiger Aufenthalt zur Behandlung oder Erholung, zum Beispiel in einem Heilbad. Die Grundversicherung zahlt nur an ärztlich angeordnete Badekuren einen Beitrag: CHF 10 pro Tag während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr. Erholungskuren zahlt sie nicht; dafür braucht es eine Zusatzversicherung, die Kuren ausdrücklich deckt.

Aktualisiert am

Illustration: Thermalbecken mit aufsteigendem Dampf und einem gefalteten Handtuch am BeckenrandSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. An ärztlich angeordnete Badekuren zahlt die Grundversicherung CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr (Art. 25 KLV).
  2. Die Badekur muss in einem zugelassenen Heilbad stattfinden, das eine Heilquelle vor Ort nutzt und unter ärztlicher Aufsicht steht (Art. 57–58 KVV).
  3. Erholungskuren ohne Behandlung gehören nicht zur Grundversicherung.
  4. Medizinische Rehabilitation ist keine Kur: Sie ist eine eigene Leistung der Grundversicherung (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG).

Was ist eine Kur?

Eine Kur ist ein Aufenthalt von mehreren Tagen oder Wochen, der die Gesundheit verbessern, Beschwerden lindern oder die Erholung fördern soll. Im Alltag steht der Begriff für ganz unterschiedliche Dinge: die Badekur im Thermalbad, den Erholungsaufenthalt nach einer strengen Zeit oder die Kur nach einer Krankheit. Für die Krankenversicherung ist die Unterscheidung entscheidend, weil nur ein kleiner Teil davon versichert ist.

Die Grundversicherung kennt nur die Badekur. Das ist eine ärztlich angeordnete Kur in einem Heilbad, das eine natürliche Heilquelle nutzt. An diese Kur zahlt die Grundversicherung einen festen Tagesbeitrag, nicht die ganzen Kosten.

Die Erholungskur, also ein Aufenthalt ohne medizinische Behandlung zur Erholung, gehört nicht zur Grundversicherung. Einige Zusatzversicherungen beteiligen sich daran.

Davon klar zu trennen ist die Rehabilitation. Sie ist eine medizinische Behandlung, zum Beispiel nach einem Spitalaufenthalt, einer Operation oder einem Unfall, und wird von der Grundversicherung als eigene Leistung bezahlt. Wer umgangssprachlich von «Kur nach dem Spital» spricht, meint oft eine Reha.

So funktioniert es

Für den Beitrag der Grundversicherung an eine Badekur müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Ärztliche Anordnung. Eine Ärztin muss die Badekur anordnen, weil sie für die Behandlung einer Krankheit angezeigt ist.
  2. Zugelassenes Heilbad. Das Bad muss unter ärztlicher Aufsicht stehen, eine Heilquelle vor Ort nutzen, über Fachpersonal und die nötigen Einrichtungen verfügen und kantonal zugelassen sein. Als Heilquelle gilt eine Quelle, deren Wasser wegen chemischer oder physikalischer Eigenschaften eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung hat; das wird alle drei Jahre kontrolliert.
  3. Höchstdauer. Die Kasse zahlt den Beitrag für höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr.

Der Beitrag beträgt CHF 10 pro Tag. Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe deckt er nicht. Die ärztlichen Behandlungen und Therapien während der Kur, etwa Physiotherapie auf ärztliche Anordnung, können als eigene Leistungen über die Grundversicherung laufen. Da der Tagesbeitrag eine Leistung der Grundversicherung ist, gilt dafür grundsätzlich deine Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt.

Zusatzversicherungen regeln Kuren sehr unterschiedlich: als Tagesbeitrag, als Prozentsatz der Kosten oder mit einem Jahreshöchstbetrag, oft nur mit ärztlicher Verordnung und vorgängiger Kostengutsprache. Manche decken Bade- und Erholungskuren, andere nur eine davon. Die Bedingungen stehen in deiner Police und den Vertragsbedingungen.

Rechtliche Grundlage

Art. 25 Abs. 2 Bst. c KVG nennt als Leistung der Grundversicherung einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren. Die Höhe legt Art. 25 KLV fest: ein täglicher Beitrag von CHF 10 während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr. Art. 57 KVV bestimmt, welche Heilbäder zugelassen sind, Art. 58 KVV definiert die Heilquelle und verlangt eine Kontrollanalyse alle drei Jahre.

Die medizinische Rehabilitation ist in Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG als eigene Leistung geregelt. Erholungskuren sind im KVG nicht vorgesehen. Für Zusatzversicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz; massgebend sind die Vertragsbedingungen deiner Kasse. Die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung regelt Art. 64 KVG.

Beispiel: Badekur im Heilbad über 28 Tage

Heidi, 67, hat wiederkehrende Gelenkbeschwerden. Ihre Hausärztin ordnet eine Badekur an. Heidi bleibt 28 Tage in einem zugelassenen Heilbad. Die Kurkosten von CHF 120 pro Tag sind angenommen, der Tagesbeitrag von CHF 10 und die 21 Tage stammen aus Art. 25 KLV.

PostenBetrag
Kurkosten 28 Tage × CHF 120CHF 3'360
Beitrag Grundversicherung: 21 Tage × CHF 10CHF 210
Tage 22 bis 28kein Beitrag
Verbleibende Kosten vor ZusatzversicherungCHF 3'150

Was bedeutet das für dich?

  1. Kläre, ob es eine Kur oder eine Reha ist. Nach einer Operation oder einem Spitalaufenthalt ist oft eine Rehabilitation angezeigt, die die Grundversicherung als Behandlung bezahlt.
  2. Lass die Badekur ärztlich anordnen und prüfe, ob das Heilbad zugelassen ist.
  3. Hol vor Kurbeginn eine Kostengutsprache ein, wenn du Leistungen einer Zusatzversicherung willst.
  4. Vergleiche Kurleistungen, wenn sie dir wichtig sind. Bei Zusatzversicherungen unterscheiden sich Beiträge und Bedingungen stark. Der Vergleich der Zusatzversicherungen zeigt die Unterschiede.

Der Kurbeitrag der Grundversicherung ist bei allen Kassen gleich. Für die Grundversicherung zählt deshalb vor allem die Prämie, die du im Prämienrechner vergleichst. Angaben zu den Versicherern stehen unter Krankenkassen. Eine ambulante Zusatzversicherung enthält je nach Produkt auch Kurleistungen.

Häufige Fehler

  • Glauben, die Grundversicherung zahle die ganze Kur. Sie zahlt nur CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage im Jahr.
  • Ohne ärztliche Anordnung buchen. Dann gibt es keinen Beitrag.
  • Kur und Reha verwechseln. Eine Reha nach einer Hospitalisation ist eine Behandlung mit eigenen Regeln.
  • Die Kostengutsprache vergessen. Manche Zusatzversicherungen zahlen nur mit vorgängiger Zusage.

Wie wir Leistungen darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse eine Kur?

Die Grundversicherung zahlt nur einen Beitrag an ärztlich angeordnete Badekuren: CHF 10 pro Tag für höchstens 21 Tage im Jahr. Erholungskuren zahlt sie nicht. Manche Zusatzversicherungen leisten mehr; die Bedingungen stehen im Vertrag.

Was ist der Unterschied zwischen Kur und Reha?

Eine Rehabilitation ist eine medizinische Behandlung, etwa nach einer Operation, und wird von der Grundversicherung wie eine Behandlung bezahlt. Eine Kur dient vor allem der Linderung oder Erholung; die Grundversicherung beteiligt sich nur bei Badekuren mit einem kleinen Tagesbeitrag.

Brauche ich für eine Kur eine ärztliche Verordnung?

Für den Beitrag der Grundversicherung an eine Badekur ja. Auch Zusatzversicherungen verlangen meist eine ärztliche Verordnung und oft eine Kostengutsprache vor Kurbeginn.

Wo darf ich eine Badekur machen?

In einem Heilbad, das nach KVV zugelassen ist: unter ärztlicher Aufsicht, mit einer Heilquelle vor Ort, Fachpersonal und kantonaler Zulassung. Frag deine Kasse vorab, ob das gewählte Bad anerkannt ist.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 25Art. 25 KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 57Art. 57 KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 58Art. 58 KVVfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
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