Das Wichtigste in Kürze
- An ärztlich angeordnete Badekuren zahlt die Grundversicherung CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr (Art. 25 KLV).
- Die Badekur muss in einem zugelassenen Heilbad stattfinden, das eine Heilquelle vor Ort nutzt und unter ärztlicher Aufsicht steht (Art. 57–58 KVV).
- Erholungskuren ohne Behandlung gehören nicht zur Grundversicherung.
- Medizinische Rehabilitation ist keine Kur: Sie ist eine eigene Leistung der Grundversicherung (Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG).
Was ist eine Kur?
Eine Kur ist ein Aufenthalt von mehreren Tagen oder Wochen, der die Gesundheit verbessern, Beschwerden lindern oder die Erholung fördern soll. Im Alltag steht der Begriff für ganz unterschiedliche Dinge: die Badekur im Thermalbad, den Erholungsaufenthalt nach einer strengen Zeit oder die Kur nach einer Krankheit. Für die Krankenversicherung ist die Unterscheidung entscheidend, weil nur ein kleiner Teil davon versichert ist.
Die Grundversicherung kennt nur die Badekur. Das ist eine ärztlich angeordnete Kur in einem Heilbad, das eine natürliche Heilquelle nutzt. An diese Kur zahlt die Grundversicherung einen festen Tagesbeitrag, nicht die ganzen Kosten.
Die Erholungskur, also ein Aufenthalt ohne medizinische Behandlung zur Erholung, gehört nicht zur Grundversicherung. Einige Zusatzversicherungen beteiligen sich daran.
Davon klar zu trennen ist die Rehabilitation. Sie ist eine medizinische Behandlung, zum Beispiel nach einem Spitalaufenthalt, einer Operation oder einem Unfall, und wird von der Grundversicherung als eigene Leistung bezahlt. Wer umgangssprachlich von «Kur nach dem Spital» spricht, meint oft eine Reha.
So funktioniert es
Für den Beitrag der Grundversicherung an eine Badekur müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
- Ärztliche Anordnung. Eine Ärztin muss die Badekur anordnen, weil sie für die Behandlung einer Krankheit angezeigt ist.
- Zugelassenes Heilbad. Das Bad muss unter ärztlicher Aufsicht stehen, eine Heilquelle vor Ort nutzen, über Fachpersonal und die nötigen Einrichtungen verfügen und kantonal zugelassen sein. Als Heilquelle gilt eine Quelle, deren Wasser wegen chemischer oder physikalischer Eigenschaften eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung hat; das wird alle drei Jahre kontrolliert.
- Höchstdauer. Die Kasse zahlt den Beitrag für höchstens 21 Tage pro Kalenderjahr.
Der Beitrag beträgt CHF 10 pro Tag. Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe deckt er nicht. Die ärztlichen Behandlungen und Therapien während der Kur, etwa Physiotherapie auf ärztliche Anordnung, können als eigene Leistungen über die Grundversicherung laufen. Da der Tagesbeitrag eine Leistung der Grundversicherung ist, gilt dafür grundsätzlich deine Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt.
Zusatzversicherungen regeln Kuren sehr unterschiedlich: als Tagesbeitrag, als Prozentsatz der Kosten oder mit einem Jahreshöchstbetrag, oft nur mit ärztlicher Verordnung und vorgängiger Kostengutsprache. Manche decken Bade- und Erholungskuren, andere nur eine davon. Die Bedingungen stehen in deiner Police und den Vertragsbedingungen.
Rechtliche Grundlage
Art. 25 Abs. 2 Bst. c KVG nennt als Leistung der Grundversicherung einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren. Die Höhe legt Art. 25 KLV fest: ein täglicher Beitrag von CHF 10 während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr. Art. 57 KVV bestimmt, welche Heilbäder zugelassen sind, Art. 58 KVV definiert die Heilquelle und verlangt eine Kontrollanalyse alle drei Jahre.
Die medizinische Rehabilitation ist in Art. 25 Abs. 2 Bst. d KVG als eigene Leistung geregelt. Erholungskuren sind im KVG nicht vorgesehen. Für Zusatzversicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz; massgebend sind die Vertragsbedingungen deiner Kasse. Die Kostenbeteiligung in der Grundversicherung regelt Art. 64 KVG.
Beispiel: Badekur im Heilbad über 28 Tage
Heidi, 67, hat wiederkehrende Gelenkbeschwerden. Ihre Hausärztin ordnet eine Badekur an. Heidi bleibt 28 Tage in einem zugelassenen Heilbad. Die Kurkosten von CHF 120 pro Tag sind angenommen, der Tagesbeitrag von CHF 10 und die 21 Tage stammen aus Art. 25 KLV.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Kurkosten 28 Tage × CHF 120 | CHF 3'360 |
| Beitrag Grundversicherung: 21 Tage × CHF 10 | CHF 210 |
| Tage 22 bis 28 | kein Beitrag |
| Verbleibende Kosten vor Zusatzversicherung | CHF 3'150 |
Was bedeutet das für dich?
- Kläre, ob es eine Kur oder eine Reha ist. Nach einer Operation oder einem Spitalaufenthalt ist oft eine Rehabilitation angezeigt, die die Grundversicherung als Behandlung bezahlt.
- Lass die Badekur ärztlich anordnen und prüfe, ob das Heilbad zugelassen ist.
- Hol vor Kurbeginn eine Kostengutsprache ein, wenn du Leistungen einer Zusatzversicherung willst.
- Vergleiche Kurleistungen, wenn sie dir wichtig sind. Bei Zusatzversicherungen unterscheiden sich Beiträge und Bedingungen stark. Der Vergleich der Zusatzversicherungen zeigt die Unterschiede.
Der Kurbeitrag der Grundversicherung ist bei allen Kassen gleich. Für die Grundversicherung zählt deshalb vor allem die Prämie, die du im Prämienrechner vergleichst. Angaben zu den Versicherern stehen unter Krankenkassen. Eine ambulante Zusatzversicherung enthält je nach Produkt auch Kurleistungen.
Häufige Fehler
- Glauben, die Grundversicherung zahle die ganze Kur. Sie zahlt nur CHF 10 pro Tag, höchstens 21 Tage im Jahr.
- Ohne ärztliche Anordnung buchen. Dann gibt es keinen Beitrag.
- Kur und Reha verwechseln. Eine Reha nach einer Hospitalisation ist eine Behandlung mit eigenen Regeln.
- Die Kostengutsprache vergessen. Manche Zusatzversicherungen zahlen nur mit vorgängiger Zusage.
Wie wir Leistungen darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Kur?
Die Grundversicherung zahlt nur einen Beitrag an ärztlich angeordnete Badekuren: CHF 10 pro Tag für höchstens 21 Tage im Jahr. Erholungskuren zahlt sie nicht. Manche Zusatzversicherungen leisten mehr; die Bedingungen stehen im Vertrag.
Was ist der Unterschied zwischen Kur und Reha?
Eine Rehabilitation ist eine medizinische Behandlung, etwa nach einer Operation, und wird von der Grundversicherung wie eine Behandlung bezahlt. Eine Kur dient vor allem der Linderung oder Erholung; die Grundversicherung beteiligt sich nur bei Badekuren mit einem kleinen Tagesbeitrag.
Brauche ich für eine Kur eine ärztliche Verordnung?
Für den Beitrag der Grundversicherung an eine Badekur ja. Auch Zusatzversicherungen verlangen meist eine ärztliche Verordnung und oft eine Kostengutsprache vor Kurbeginn.
Wo darf ich eine Badekur machen?
In einem Heilbad, das nach KVV zugelassen ist: unter ärztlicher Aufsicht, mit einer Heilquelle vor Ort, Fachpersonal und kantonaler Zulassung. Frag deine Kasse vorab, ob das gewählte Bad anerkannt ist.
Verwandte Begriffe
- RehabilitationRehabilitation sind ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen, die dir nach einer Krankheit, Operation oder einem Unfall helfen, Kraft, Beweglichkeit und Selbständigkeit zurückzugewinnen. Die Grundversicherung zahlt ambulante und stationäre Reha, stationär in einer Klinik auf der Spitalliste. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und im Spital CHF 15 pro Tag.
- KostengutspracheEine Kostengutsprache ist die schriftliche Zusage der Krankenkasse, eine bestimmte Behandlung zu bezahlen, bevor sie stattfindet. In der Grundversicherung ist sie nur für einzelne Leistungen vorgeschrieben, etwa Physiotherapie nach 36 Sitzungen oder Medikamente ausserhalb der Zulassung. Die Kasse entscheidet nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, bei Medikamenten innert zwei Wochen.
- Ambulante ZusatzversicherungDie ambulante Zusatzversicherung ist ein freiwilliger Vertrag nach VVG, der ambulante Leistungen ausserhalb der Grundversicherung mitfinanziert, etwa Brillen, Komplementärmedizin, nicht kassenpflichtige Medikamente oder Fitness. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf sie nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
- HospitalisationEine Hospitalisation ist ein stationärer Spitalaufenthalt: Du bleibst mindestens 24 Stunden oder über Nacht im Spital. Die Grundversicherung zahlt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals, zusammen mit dem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 25Art. 25 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 57Art. 57 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 58Art. 58 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
