Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kostengutsprache brauchst du nur, wo Gesetz, Verordnung oder Versicherungsvertrag sie verlangen; die meisten Behandlungen zahlt die Grundversicherung ohne vorherige Zusage.
- Medikamente ausserhalb der zugelassenen Anwendung zahlt die Grundversicherung nur mit besonderer Gutsprache nach Konsultation des Vertrauensarztes; die Kasse entscheidet innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch (Art. 71d KVV).
- Physiotherapie wird pro ärztliche Anordnung für höchstens neun Sitzungen bezahlt; nach 36 Sitzungen prüft der Vertrauensarzt die Fortsetzung (Art. 5 KLV).
- Psychotherapie über 40 Sitzungen hinaus braucht einen Bericht an den Vertrauensarzt; die Kasse entscheidet innert 15 Arbeitstagen (Art. 3b KLV).
- Lehnt die Kasse ab, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen und innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 49 und 52 ATSG).
Was ist eine Kostengutsprache?
Eine Kostengutsprache ist die Zusicherung der Krankenkasse, die Kosten einer bestimmten Behandlung, eines Medikaments oder eines Hilfsmittels zu übernehmen, bevor die Leistung erbracht wird. Im Gesetz heisst sie meist «besondere Gutsprache des Versicherers». Sie gibt dir und dem Leistungserbringer Sicherheit, dass die Rechnung nicht nachträglich abgelehnt wird.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die allermeisten Leistungen der Grundversicherung brauchen keine Gutsprache. Arztbesuch, Laboranalyse, Medikament der Spezialitätenliste oder Notfall im Spital bezahlt die Kasse, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Gutsprache ist nur dort Pflicht, wo eine Verordnung sie ausdrücklich verlangt. Das sind vor allem Leistungen, die teuer sind, nur unter bestimmten Bedingungen bezahlt werden oder über eine übliche Anzahl Sitzungen hinausgehen. Das Eidgenössische Departement des Innern bezeichnet diese Leistungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und ihren Anhängen (Art. 33 KVV).
In der Zusatzversicherung ist die Kostengutsprache eine Frage des Vertrags. Spitäler verlangen sie häufig vor einem Eintritt in die halbprivate oder private Abteilung oder in ein Spital ausserhalb des Wohnkantons. Die Regeln stehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) deiner Zusatzversicherung.
Nicht zu verwechseln ist die Kostengutsprache mit einem Kostenvoranschlag. Den erstellt der Leistungserbringer, etwa eine Zahnärztin, und er sagt nur, was die Behandlung voraussichtlich kostet. Ob und wie viel die Kasse davon zahlt, entscheidet sie erst mit der Gutsprache.
So funktioniert es
Der Ablauf
- Gesuch: Die behandelnde Ärztin, das Spital oder die Therapeutin reicht der Kasse ein Gesuch mit Diagnose, geplanter Behandlung und Begründung ein.
- Prüfung durch den Vertrauensarzt: Medizinische Angaben gehen an den Vertrauensarzt der Kasse. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Leistungspflicht erfüllt sind (Art. 57 Abs. 4 KVG). Er ist in seinem Urteil unabhängig und gibt der Verwaltung der Kasse nur die Angaben weiter, die für den Entscheid nötig sind (Art. 57 Abs. 5 und 7 KVG).
- Entscheid: Die Kasse entscheidet und teilt dir und dem Leistungserbringer mit, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer sie die Kosten übernimmt.
- Abrechnung: Die Leistung wird im Rahmen der Gutsprache abgerechnet. Franchise und Selbstbehalt gelten wie bei jeder Leistung der Grundversicherung.
Wo die Grundversicherung eine Gutsprache verlangt
| Leistung | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Medikament ausserhalb der Swissmedic-Zulassung, der Limitierung oder nicht auf der Spezialitätenliste | Nur mit besonderer Gutsprache nach Konsultation des Vertrauensarztes; Entscheid innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch | Art. 71a–71d KVV |
| Physiotherapie | Höchstens neun Sitzungen pro ärztliche Anordnung; nach 36 Sitzungen Bericht an den Vertrauensarzt, der die Fortsetzung beurteilt | Art. 5 KLV |
| Ergotherapie | Nach 36 Sitzungen Bericht an den Vertrauensarzt | Art. 6 KLV |
| Ärztliche Psychotherapie | Nach 40 Sitzungen Bericht an den Vertrauensarzt; Entscheid innert 15 Arbeitstagen | Art. 3b KLV |
| Stationärer Wahleingriff, der grundsätzlich ambulant erfolgen soll | Vorgängige Gutsprache, wenn keines der festgelegten Kriterien für eine stationäre Behandlung erfüllt ist | Art. 3c KLV |
| Zahnbehandlungen wegen bestimmter schwerer Allgemeinerkrankungen | Nur auf vorgängige besondere Gutsprache | Art. 18 KLV |
Dazu kommen einzelne Positionen der Mittel- und Gegenständeliste, etwa Reparaturen gekaufter Geräte, und weitere Leistungen in Anhang 1 der KLV. Ob eine Gutsprache nötig ist, weiss die behandelnde Stelle in der Regel; im Zweifel fragst du bei deiner Kasse nach.
Rechtliche Grundlage
- Art. 57 KVG: Aufgaben und Stellung der Vertrauensärzte. Sie beraten die Kasse, prüfen die Voraussetzungen der Leistungspflicht, sind unabhängig und geben nur die nötigen Angaben weiter.
- Art. 33 KVV: Das EDI bezeichnet die Leistungen, die nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden; das geschieht in der KLV und ihren Anhängen.
- Art. 71a–71d KVV: Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall, besondere Gutsprache nach Konsultation des Vertrauensarztes, Entscheid innert zwei Wochen, Begründungspflicht bei Ablehnung (Art. 71d Abs. 6 KVV).
- Art. 3b, 3c, 5, 6 und 18 KLV: Verfahren bei Psychotherapie, stationären Wahleingriffen, Physiotherapie, Ergotherapie und Zahnbehandlungen bei Allgemeinerkrankungen.
- Art. 49 und 52 ATSG: Über erhebliche Leistungen oder wenn du nicht einverstanden bist, muss die Kasse eine schriftliche Verfügung erlassen; dagegen kannst du innert 30 Tagen Einsprache erheben. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
- VVG und AVB: In der Zusatzversicherung regelt der Vertrag, wann eine Gutsprache nötig ist.
Beispiel: Physiotherapie nach einer Operation
Daniel ist 52 Jahre alt und hat nach einer Knieoperation Physiotherapie. Die Grundversicherung bezahlt pro ärztliche Anordnung höchstens neun Sitzungen; die erste Behandlung muss innert fünf Wochen seit der Anordnung stattfinden (Art. 5 Abs. 2 KLV).
| Schritt | Sitzungen | Was nötig ist |
|---|---|---|
| 1. Anordnung | 1–9 | Ärztliche Anordnung, erste Sitzung innert fünf Wochen |
| 2. Anordnung | 10–18 | Neue ärztliche Anordnung |
| 3. Anordnung | 19–27 | Neue ärztliche Anordnung |
| 4. Anordnung | 28–36 | Neue ärztliche Anordnung |
| Fortsetzung | ab 37 | Bericht der Ärztin an den Vertrauensarzt mit begründetem Vorschlag; der Vertrauensarzt beantragt Umfang und Dauer, die Kasse entscheidet |
Ähnlich läuft es bei Medikamenten ausserhalb der Zulassung: Die Ärztin stellt ein Gesuch, der Vertrauensarzt bewertet den therapeutischen Nutzen, und die Kasse muss innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch entscheiden (Art. 71d Abs. 3 KVV).
Was bedeutet das für dich?
- Früh fragen. Frag bei geplanten Behandlungen, Reha oder teuren Medikamenten, ob eine Gutsprache nötig ist und wer sie einholt.
- Unterlagen vollständig einreichen lassen. Die Fristen der Kasse laufen oft erst ab einem vollständigen Gesuch. Fehlende Berichte verzögern den Entscheid.
- Schriftlich bestätigen lassen. Eine Gutsprache gilt für eine bestimmte Leistung, Dauer oder Anzahl Sitzungen. Bewahre sie auf und prüfe, ob die Behandlung im bewilligten Rahmen bleibt.
- Bei Ablehnung Verfügung verlangen. Nur gegen eine Verfügung kannst du Einsprache erheben. Die Frist beträgt 30 Tage.
- Kassen vergleichen, aber richtig. In der Grundversicherung gelten die Regeln für alle Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei Service, Bearbeitungszeit und Zusatzversicherungen. Informationen zu den Kassen findest du unter Krankenkassen, Prämien im Prämienrechner.
- Hilfe holen. Bei Streit vermittelt die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.
Häufige Fehler
- Mit der Behandlung beginnen, bevor die Gutsprache da ist. Wo sie vorgeschrieben ist, kann die Kasse die Kosten ohne Zusage ablehnen.
- Gutsprache und Kostenvoranschlag verwechseln. Ein Kostenvoranschlag nennt den Preis, eine Gutsprache die Zusage der Kasse. Bei Zahnbehandlungen zahlt die Grundversicherung ohnehin nur in wenigen Fällen.
- Die Gutsprache für einen Freipass halten. Sie gilt im bewilligten Umfang. Mehr Sitzungen, ein anderes Spital oder eine andere Abteilung brauchen eine neue Prüfung.
- Zusatzversicherung vergessen. Für halbprivate oder private Spitalaufenthalte verlangen Spitäler oft eine Gutsprache der Zusatzversicherung. Kläre das vor dem Eintritt, bei Rehabilitation und Kur ebenso.
- Eine mündliche Absage akzeptieren. Bist du nicht einverstanden, verlange eine schriftliche Verfügung, damit du Einsprache erheben kannst.
Mehr zum Ablauf im Spital erklärt die Seite Hospitalisation.
Häufige Fragen
Wer stellt das Gesuch um Kostengutsprache?
In der Regel die behandelnde Ärztin, das Spital oder die Therapeutin, weil sie die medizinischen Angaben liefern müssen. Du kannst aber jederzeit bei deiner Kasse nachfragen, ob ein Gesuch eingegangen ist und wie der Stand ist.
Wie lange dauert eine Kostengutsprache?
Das hängt von der Leistung ab. Bei Medikamenten ausserhalb der Zulassung muss die Kasse innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch entscheiden, bei der Fortsetzung einer Psychotherapie innert 15 Arbeitstagen. Für andere Leistungen setzt das Gesetz keine feste Frist.
Brauche ich für einen Spitalaufenthalt eine Kostengutsprache?
Für einen Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals schreibt die Grundversicherung grundsätzlich keine vorherige Gutsprache vor. Für die halbprivate oder private Abteilung verlangen Spitäler oft eine Gutsprache der Zusatzversicherung. Für bestimmte Eingriffe, die grundsätzlich ambulant durchzuführen sind, braucht ein stationärer Eingriff je nach Umständen eine besondere Gutsprache.
Was mache ich, wenn die Kasse die Kostengutsprache ablehnt?
Verlange eine schriftliche Verfügung mit Begründung. Dagegen kannst du innert 30 Tagen Einsprache erheben. Die Ombudsstelle Krankenversicherung berät dich dabei kostenlos.
Verwandte Begriffe
- VertrauensarztDer Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin berät die Krankenkasse in medizinischen Fragen und prüft, ob sie eine Leistung der Grundversicherung bezahlen muss. Er ist in seinem Urteil unabhängig und gibt der Kasse nur die Angaben weiter, die sie für ihren Entscheid braucht. Bei Psychotherapie prüft er zum Beispiel die Fortsetzung nach 40 Sitzungen.
- HospitalisationEine Hospitalisation ist ein stationärer Spitalaufenthalt: Du bleibst mindestens 24 Stunden oder über Nacht im Spital. Die Grundversicherung zahlt den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals, zusammen mit dem Wohnkanton, der mindestens 55 % trägt. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und CHF 15 Spitalbeitrag pro Tag.
- KostenvoranschlagEin Kostenvoranschlag ist die schriftliche Schätzung einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Therapeutin, was eine geplante Behandlung kosten wird. Er ist keine Zusage der Krankenkasse. Mit ihm fragst du bei der Kasse eine Kostengutsprache an, etwa für Zahnbehandlungen, die die Grundversicherung nur nach vorgängiger Gutsprache übernimmt.
- RehabilitationRehabilitation sind ärztlich durchgeführte oder angeordnete Massnahmen, die dir nach einer Krankheit, Operation oder einem Unfall helfen, Kraft, Beweglichkeit und Selbständigkeit zurückzugewinnen. Die Grundversicherung zahlt ambulante und stationäre Reha, stationär in einer Klinik auf der Spitalliste. Du zahlst Franchise, Selbstbehalt und im Spital CHF 15 pro Tag.
- KurEine Kur ist ein mehrtägiger Aufenthalt zur Behandlung oder Erholung, zum Beispiel in einem Heilbad. Die Grundversicherung zahlt nur an ärztlich angeordnete Badekuren einen Beitrag: CHF 10 pro Tag während höchstens 21 Tagen pro Kalenderjahr. Erholungskuren zahlt sie nicht; dafür braucht es eine Zusatzversicherung, die Kuren ausdrücklich deckt.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 71a–71dArt. 71a–71d KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3b, 3c, 5 und 18Art. 3b, 3c, 5 und 18 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 57Art. 57 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49 und 52Art. 49 und 52 ATSGfedlex.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)bag.admin.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
